Urteil
9 Sa 1285/22
Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2024:0208.9SA1285.22.00
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Leitsätze
Ein Kraftfahrer, dem vom Arbeitgeber bestimmte Touren zugewiesen werden, unabhängig davon, ob die zugewiesenen Fahrten täglich im Betrieb des Arbeitgebers beginnen und enden, kann seiner Darlegungslast in Bezug auf behauptete Überstunden (im Streitfall 2.702,73 Überstunden in 7 Jahren) dadurch genügen, dass er vorträgt, an welchen Tagen er welche Tour wann begonnen und wann beendet hat.
Die bloße Bezugnahme auf die einer Berufungsbegründung als Anlage beigefügten Unterlagen für mehrere Jahre ist nicht ausreichend, insbesondere nicht, wenn diese weder inhaltlich noch durch Abkürzungen selbsterklärend und übersichtlich sind.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 4. Mai 2022 – 1 Ca 7/22 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Kraftfahrer, dem vom Arbeitgeber bestimmte Touren zugewiesen werden, unabhängig davon, ob die zugewiesenen Fahrten täglich im Betrieb des Arbeitgebers beginnen und enden, kann seiner Darlegungslast in Bezug auf behauptete Überstunden (im Streitfall 2.702,73 Überstunden in 7 Jahren) dadurch genügen, dass er vorträgt, an welchen Tagen er welche Tour wann begonnen und wann beendet hat. Die bloße Bezugnahme auf die einer Berufungsbegründung als Anlage beigefügten Unterlagen für mehrere Jahre ist nicht ausreichend, insbesondere nicht, wenn diese weder inhaltlich noch durch Abkürzungen selbsterklärend und übersichtlich sind. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 4. Mai 2022 – 1 Ca 7/22 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 4. Mai 2022 - 1 Ca 7/22 - ist nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie für die Berufungskammer gerade noch in ausreichendem Maß begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG; 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. 1. Der Kläger hat mit seiner Berufung sein bisheriges Begehren auf Zahlung von Überstunden und Zuschlägen weiterverfolgt und im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang so nicht geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch zur Entscheidung gestellt. a) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung setzt voraus, dass der Angriff des Rechtsmittelführers (auch) auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer gerichtet ist. Das Rechtsmittel ist mithin unzulässig, wenn mit ihm lediglich im Wege der Klageänderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird; vielmehr muss zumindest auch der in erster Instanz erhobene Klageanspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt werden (BGH, Beschluss vom 19. September 2023 - XI ZB 31/22 -, Rn. 10, juris). Die Erweiterung oder Änderung der Klage kann nur nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein, sondern nur auf der Grundlage eines zulässigen Rechtsmittels verwirklicht werden. Deshalb muss nach einer Klageabweisung das vorinstanzliche Begehren zumindest teilweise weiterverfolgt werden. b) Nach diesen Maßstäben war die Berufung des Klägers zulässig, weil er sein erstinstanzliches Begehren auf Vergütung von Überstunden und Zuschlägen - wenn auch betragsmäßig reduziert - weiterbetreibt und daneben im Wege der Klageänderung statt einer Entschädigung einen neuen, bislang nicht erhobenen Schmerzensgeldanspruch zur Prüfung unterbreitet hat. 2. Die Berufungsbegründung des Klägers ist wirksam und fristgerecht am 31. Oktober 2022 per Telefax beim Berufungsgericht eingegangen. Eine elektronische - und damit formgerechte - Übermittlung der Berufungsbegründung vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ist im Streitfall nicht erfolgt. Allerdings waren die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung gem. § 130d Satz 2, 3 ZPO erfüllt. Am 31. Oktober 2022 bestand gerichtsbekannt eine Störung des beA, die dazu führte, dass für mehrere Stunden keine Verbindung zum beA aufgebaut werden konnte. Dies begründet eine vorübergehende technische Unmöglichkeit der Übermittlung als elektronisches Dokument iSv. § 130d Satz 2 ZPO. Der Schriftsatz des Klägers vom 2. November 2022 nimmt auf den technischen Fehler des beA-Postfachs Bezug und enthält damit die einen Ausnahmefall nach § 130d Satz 3 ZPO begründenden Tatsachen. Gerichtsbekannte, aktenkundige und offenkundige Tatsachen müssen nicht glaubhaft gemacht werden (Musielak/Voit/Grandel, 20. Aufl. 2023, ZPO § 236 Rn. 5). II. Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Überstundenvergütung. a) Verlangt der Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tariflicher Verpflichtung des Arbeitgebers oder § 612 Abs. 1 BGB Vergütung für Überstunden, hat er darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er in einem zeitlichen Umfang Arbeit geleistet hat, die über die Normalarbeitszeit hinausgeht. Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, wenn er schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat (BAG, Urteil vom 26. Juni 2019 - 5 AZR 452/18 - Rn. 39, juris; BAG, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 5 AZR 362/16 - Rn. 23, juris). Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen - nicht - nachgekommen ist (BAG, Urteil vom 23. September 2015 - 5 AZR 626/13 - Rn. 25, juris; BAG, Urteil vom 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 9, juris). Diese Grundsätze sind nicht gleichsam schematisch anzuwenden, sondern erfordern stets die Berücksichtigung der im jeweiligen Streitfall auszuübenden Tätigkeit und der konkreten betrieblichen Abläufe (BAG, Urteil vom 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 28, juris). b) Für die von ihm behaupteten 2.702,73 Überstunden im Zeitraum von November 2015 bis August 2021 bezieht sich der Kläger unter Zugrundelegung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 160 Stunden monatlich bzw. 40 Stunden wöchentlich bei 5 Arbeitstagen als Beweismittel lediglich auf „Monatsübersichten zwischen November 2015 und August 2021, Anlage K1“. aa) Ein Kraftfahrer wie der Kläger, dem vom Arbeitgeber bestimmte Touren zugewiesen werden, unabhängig davon, ob die zugewiesenen Fahrten täglich im Betrieb des Arbeitgebers beginnen und enden, kann zwar seiner Darlegungslast bereits dadurch genügen, dass er vorträgt, an welchen Tagen er welche Tour wann begonnen und wann beendet hat. Im Rahmen der abgestuften Darlegungslast ist es dann Sache des Arbeitgebers, unter Auswertung der Aufzeichnungen nach § 21a Abs. 7 Satz 1 ArbZG substantiiert vorzutragen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus welchen Gründen in einem geringeren zeitlichen Umfang als von ihm behauptet gearbeitet haben muss. In diesem Zusammenhang kann es ausreichend sein, wenn sich der Arbeitnehmer - nach entsprechend schriftsätzlich aufbereitetem Vortrag - auf elektronische Zeiterfassungsbögen stützt (BAG, Urteil vom 26. Juni 2019 - 5 AZR 452/18 - Rn. 40, juris). bb) Mit seinem Vortrag ist der Kläger aber der ihm obliegenden Darlegungslast - auch nach konkretem Vorhalt der Beklagten in ihrer Berufungserwiderung vom 7. Dezember 2022 - nicht nachgekommen. Es fehlt jeder schriftsätzliche Vortrag dazu, an welchen Tagen er im streitgegenständlichen Zeitraum von wann bis wann gearbeitet hat oder an welchen Tagen er welche Tour wann begonnen und wann beendet hat. Im Streitfall konnte der Kläger der ihm obliegenden Darlegungslast auch nicht durch die bloße Bezugnahme auf die seiner Berufungsbegründung als Anlage beigefügten Unterlagen genügen. Anlagen können lediglich zur Erläuterung oder Belegung schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen (BAG, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 AZR 667/12 - Rn. 14, juris). Darüber hinaus sind die vom Kläger vorgelegten „Monatsübersichten“ weder inhaltlich noch durch Abkürzungen selbsterklärend und übersichtlich. Selbst eine Berechnung der Gesamtsumme der behaupteten 2.702,73 „Überstunden“ ist mangels monatlicher Zuordnung nicht möglich. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Zuschläge für Nachtarbeit in Höhe von insgesamt Euro 3.992,76. Die Zahlungsklage ist bereits unzulässig, im Übrigen ist sie auch unbegründet. a) Der Klageantrag ist unzulässig, weil er nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist. aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Dazu hat er den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat (BAG, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 10 AZR 177/18 - Rn. 15, juris; BAG, Urteil vom 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 20, juris). Der Kläger muss die begehrte Rechtsfolge aus einem konkreten Lebensvorgang ableiten. Vorzutragen sind die Tatsachen, die den Streit unverwechselbar festlegen. Hierzu gehören nicht etwa alle Tatsachen, die notwendig sind, damit die Klage als begründet erscheint. Der zugrunde liegende Sachverhalt darf jedoch nicht beliebig sein. Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt es deshalb nicht darauf an, ob der maßgebliche Sachverhalt bereits vollständig beschrieben oder ob der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Der Anspruch als solcher muss aber identifizierbar sein. Damit wird der Zweck der Klageerhebung erreicht, gegenüber dem Schuldner den Willen des Gläubigers zu verdeutlichen, seine Forderungen durchzusetzen. Es genügt also, dass das Klagebegehren - unterhalb der Stufe der Substantiierung - individualisiert und damit der Streitgegenstand bestimmt ist (BGH, Urteil vom 21. März 2018 - VIII ZR 84/17 - Rn. 24, juris). bb) Hieran fehlt es im Streitfall. Der Kläger gibt 2.508,69 geleistete Nacharbeitsstunden für die Zeit von November 2015 und Dezember 2017 und 3.527,02 geleistete Nacharbeitsstunden für die Zeit Januar 2018 und August 2021 an. Richtet sich eine Leistungsklage auf die Zahlung von Vergütung, welche üblicherweise nach Zeitabschnitten bemessen ist (vgl. § 614 BGB), gehört zur erforderlichen Bezeichnung des Streitgegenstands regelmäßig die Angabe, für welche Zeitabschnitte Vergütung in welcher bestimmten Höhe verlangt wird. Nur durch diese Angaben zum Lebenssachverhalt (Klagegrund) kann sichergestellt werden, dass das Gericht entsprechend § 308 Abs. 1 ZPO der klagenden Partei nicht etwas anderes zuspricht als sie beantragt hat (BAG, Urteil vom 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 21, juris). Eine Zuordnung der behaupteten Nacharbeitsstunden zumindest zu den jeweiligen Monaten der insgesamt 7 Jahre ist mangels entsprechender Angaben des Klägers nicht möglich. b) Die Klage auf Zahlung weiterer Nachtzuschläge ist zudem unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Nachtarbeitszuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG. aa) Ein Zuschlag iHv. 25 % auf das jeweilige Bruttostundenentgelt bzw. die Gewährung einer entsprechenden Zahl von bezahlten freien Tagen stellt regelmäßig einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG dar (BAG, Urteil vom 15. Juli 2020 - 10 AZR 123/19 - Rn. 32, juris). Eine Erhöhung des Regelwerts kommt in Betracht, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit unter qualitativen (Art der Tätigkeit) oder quantitativen (Umfang der Nachtarbeit) Gesichtspunkten die gewöhnlich mit der Nachtarbeit verbundene Belastung übersteigt. Ein solcher Fall ist typischerweise bei einer Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit gegeben (BAG, Urteil vom 10. November 2021 - 10 AZR 261/20 - Rn. 25, juris). Bei einer Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit erhöht sich der Anspruch in der Regel auf 30 % (BAG, Urteil vom 25. Mai 2022 - 10 AZR 230/19 - Rn. 27, juris; BAG, Urteil vom 10. November 2021 - 10 AZR 261/20 - Rn. 25, juris). bb) Im Streitfall ist bereits nicht erkennbar, dass Kläger Nachtarbeitnehmer iSv. § 2 Abs. 5 Nr. 2 iVm. § 2 Abs. 3 und Abs. 4 ArbZG war und dass er an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr umfasst (§ 2 Abs. 4 ArbZG), geleistet hat. Die Beklagte hat die vom Kläger behauptete Nachtarbeitsstundenzahl im Zeitraum Januar 2018 bis August 2021 als nicht nachvollziehbar bestritten. Der Kläger hat zwar geleistete Nacharbeitsstunden zusammengefasst für mehrere Jahre behauptet, nicht aber die Erbringung von vergütungspflichtigen Tätigkeiten in der Nachtzeit und die Verteilung der Nacharbeitsstunden auf die jeweiligen Monate/Jahre dargestellt. 3. Etwaige Ansprüche auf Überstundenvergütung bis einschließlich Dezember 2017 und Nachtarbeitszuschläge bis einschließlich November 2017 sind zudem gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Die Verjährungsvorschriften finden auch auf die finanziellen Abgeltungsansprüche des Klägers für geleistete Überstunden und auf nichttarifliche Nachtarbeitszuschläge Anwendung. Die Fälligkeit tritt wie für jeden anderen Vergütungsanspruch am Monatsende ein (§ 614 BGB). a) Gemäß § 195 BGB beträgt die hier zur Anwendung gelangende regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Entstanden iSv. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein Anspruch, wenn er vom Gläubiger im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs, die dem Gläubiger im Falle einer (Leistungs-)Klage die Möglichkeit zur Klageerhebung verschafft (BGH, Urteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 224/18 - Rn. 16, juris). b) Hiervon ausgehend begann die Verjährung in dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger anhand monatlich geführter Stundennachweise erkennen konnte, in welchem Umfang sich aus den von ihm geleisteten Fahrtzeiten „Plusstunden“ ergaben und wann genau er zuschlagspflichtige Nachtarbeit erbrachte. Im Streitfall kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger für das Kalenderjahr 2015, 2016 und 2017 jeweils nach Fälligkeit und Abrechnung Kenntnis hatte. Damit sind etwaige Vergütungsansprüche aus dem Jahr 2015 zum 31. Dezember 2018, etwaige Vergütungsansprüche aus dem Jahr 2016 zum 31. Dezember 2019 und etwaige Vergütungsansprüche bis November 2017 zum 31. Dezember 2020 verjährt. Die Beklagte hat in Bezug auf die verlangte Überstundenvergütung bis Dezember 2017 und in Bezug auf erhöhte Nachtarbeitszuschläge bis einschließlich November 2017 die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger hat seine - zunächst unbeziffertere - Klage auf Überstundenvergütung und Nachtarbeitszuschlag erst am 19. Januar 2022 beim Arbeitsgericht eingereicht. 4. Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber auch nicht aus dem (zwischenzeitlich beendeten) Arbeitsverhältnis der Parteien zur Zahlung eines Schmerzensgelds verpflichtet. Das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruchs konnte der Kläger mit seinem Berufungsvorbringen nicht dartun. Dieser erfordert eine arbeitsvertragliche Vertragsverletzung der Beklagten (§ 280 Abs. 1 iVm. § 242 Abs. 2 BGB), die kausal für die Verletzung der Gesundheit oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (§ 823 Abs. 1 BGB) gewesen ist. Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Kläger für die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Daraus folgt, dass er im Rechtsstreit die einzelnen Handlungen oder Maßnahmen, aus denen er die angeblichen Pflichtverletzungen herleitet, konkret unter Angabe deren zeitlicher Lage zu bezeichnen hat. Nur dadurch werden die Tatsachengerichte in die Lage versetzt, zu überprüfen, ob die behaupteten Vorgänge für sich allein betrachtet oder in der Gesamtschau zu einer Rechtsbeeinträchtigung geführt haben und dann gegebenenfalls über jeden behaupteten Vorgang Beweis zu erheben (BAG, Urteil vom 24. April 2008 - 8 AZR 347/07 - Rn. 41, juris; BAG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 88, juris). Hieran gemessen sind vom Kläger keine Verhaltensweisen der Beklagten vorgetragen, die an sich geeignet wären, Ansprüche auf Ersatz eines immateriellen Schadens auszulösen. Pflichtverletzungen der Beklagten sind vom Kläger auch nicht bereits dadurch bewiesen, dass er - von der Beklagten bestrittene - Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Erkrankungen behauptet. Auch lässt sich der nötige Kausalzusammenhang zwischen einem (übermäßigen) Einsatz des Klägers als Fahrer und den vom Kläger behaupteten Erkrankungen nicht nachvollziehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht veranlasst. Die Parteien streiten in der Berufung über Vergütung von Überstunden, Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen und Schmerzensgeld. Der Kläger war vom 19. Oktober 2015 bis zu einer Eigenkündigung zum 12. Dezember 2021 bei der Beklagten als Fahrer beschäftigt; er wurde in Europa eingesetzt. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug Euro 2.200,00. Mit der am 19. Januar 2022 beim Arbeitsgericht erhobenen “Klage“ ohne Antrag hat der Kläger die Zahlung von Überstunden sowie Zuschläge zwischen 50 % bis 100 %, bezahlten Jahresurlaub und eine Erschwerniszulage sowie eine Entschädigung wegen Gesundheitsschäden verlangt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er werde ausgebeutet. Er hat behauptet, er habe mehr als 10 Stunden pro Tag und auch mehr als 60 Stunden pro Woche gearbeitet. Für diese unmenschliche Ausbeutung sei er nicht mit freien Tagen entschädigt worden. Die Täuschung habe bereits im Ausbildungszentrum für die Berufskraftfahrerqualifikation in Bulgarien begonnen. In der mündlichen Verhandlung bei dem Arbeitsgericht hat der Kläger erstmals einen bezifferten Zahlungsantrag gestellt. Auf das Sitzungsprotokoll vom 4. Mai 2022 (Bl. 67 d.A.) wird Bezug genommen. Der Kläger hat erklärt, er beanspruche für jeden Monat seiner Beschäftigung in der Zeit zwischen Oktober 2015 und Dezember 2021 einen Betrag iHv. Euro 3.000,00 netto. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 225.000,00 netto zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie könne nur mutmaßen, dass der Kläger möglicherweise die Zahlung für angeblich nicht genommene Urlaubstage bzw. Entgeltfortzahlung wegen Krankheit geltend mache. Weiteres sei mangels Begründung nicht zu erkennen. Mit am 4. Mai 2022 verkündetem Urteil - 1 Ca 7/22 (Bl. 80-82 d.A.) - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Der Kläger habe nicht vorgetragen, welcher Teil der Klageforderung sich auf restliche Arbeitsvergütung - welcher Art auch immer - beziehe und welcher Teil der Klageforderung eine Entschädigung für gesundheitliche Beeinträchtigung betreffe. Gegen das ihm am 30. Juli 2022 (Bl. 54 d.A.) zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. August 2022 (Bl. 94 d.A.) Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 31. Oktober 2022 mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2022, eingegangen per Telefax ohne Beifügung von Anlagen beim Berufungsgericht um 23:45 Uhr (Bl. 108ff. d.A.), begründet. Eine Störung des besonderen Anwaltspostfachs am 31. Oktober 2022 beginnend um 21:30 Uhr bis mindestens 1. November 2022 8:30 Uhr war gerichtsbekannt. Mit Schriftsatz vom 2. November 2022 (Bl. 112 d.A.) hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers Anlagen (Anl. K1 d. Anlagenbands) eingereicht. Der Kläger ist der Ansicht, er könne sein unzulässiges Vorbringen im Berufungsverfahren konkretisieren. Er habe Anspruch auf Vergütung von insgesamt 1.234,99 Überstunden à Euro 12,50 für die Zeit zwischen November 2015 und Dezember 2017 sowie 1.468,64 Überstunden à Euro 13,75 zwischen Januar 2018 und August 2021. Hieraus ermittelte sich ein Gesamtbetrag von Euro 35.619,93. Zudem habe er Anspruch auf höhere Zuschläge für Nachtarbeit in Höhe von insgesamt Euro 3.992,76. Zudem verlange er ein angemessenes Schmerzensgeld für eine auf übermäßige Inanspruchnahme seiner Arbeitskraft zurückzuführende Erkrankung. Der Kläger behauptet unter Bezugnahme auf Monatsübersichten (Anl. K1 d. Anlagenbands), er habe - ausgehend von einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 160 Monatsstunden und 40 Wochenstunden bei 5 Arbeitstagen - insgesamt 2.702,73 Überstunden geleistet. Die Ableistung der Überstunden sei durch die Beklagte veranlasst worden. Er habe Nachtarbeitsstunden geleistet. Die Anzahl der vom Kläger geleisteten Nachtarbeitsstunden hätten zwischen November 2015 und Dezember 2017 2.508,69 und zwischen Januar 2018 und August 2021 3.527,02 betragen. Hierfür habe er lediglich einen Nachtarbeitszuschlag iHv. 25 % statt iHv. 30 % erhalten. Zudem müsse ihm die Beklagte ein Schmerzensgeld zahlen. Er sei unter Verstoß gegen § 3 ArbZG übermäßig in Anspruch genommen worden und leide an diversen Erkrankungen, unter anderem Meteorismus, Fettleber, Hämorrhoiden und chronischer Müdigkeit. Diese Erkrankungen seien auf die dauerhafte Überschreitung der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit zurückzuführen (Beweis: Sachverständigengutachten). Eine Bezifferung des Antrags zu 2. könne erst nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung erfolgen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 4. Mai 2022 - 1 Ca 7/22 - abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 39.696,55 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Berufung sei verfristet und unzulässig. Abgesehen von der nicht wirksamen Übermittlung der Berufungsbegründung per Telefax sei der Anlagenband erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 2. November 2022 eingegangen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Überstundenvergütung. Etwaige Ansprüche für den Zeitraum November 2015 bis einschließlich Dezember 2017 seien bereits verjährt. Überstunden seien zudem weder von der Beklagten angeordnet noch von ihr geduldet gewesen. Der Kläger habe nicht konkret dargelegt, an welchem Tag er welche Überstunden geleistet habe und dass diese Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet und geduldet worden seien. Die Bezugnahme auf Anlagen und die dort vorgelegten Monatsberichte sei nicht ausreichend. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts oder der Beklagten zu ermitteln, welche Überstunden geltend gemacht werden würden. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Nachtzuschläge. Bis einschließlich November 2017 seien Ansprüche verjährt. Der Kläger habe auch nicht konkret dargelegt, an welchen Tagen er tatsächlich in der Nachtschicht gearbeitet habe und wie sich der Zuschlag errechne. Letztlich habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, da ein kausaler Zusammenhang zwischen etwaiger Mehrarbeit und Erkrankung nicht dargelegt worden sei und im Übrigen mit Nichtwissen bestritten werde. Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2024 (Bl.134, 135 d.A.) Bezug genommen.