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Leitsatz

XI ZB 31/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:190923BXIZB31
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:190923BXIZB31.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 31/22 vom 19. September 2023 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 511 Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht wenigstens teilweise den in erster In- stanz erhobenen Klageanspruch weiterverfolgt, sondern lediglich im Wege der Kla- geänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entschei- dung stellt. Dies ist beim Übergang von einer in erster Instanz erhobenen Klage auf Feststellung des Wegfalls von Primärpflichten des Darlehensnehmers aus dem Dar- lehensvertrag infolge des Widerrufs seiner Darlehensvertragserklärung zu einer mit der Berufung verfolgten Klage auf Rückgewähr der erbrachten Zins- und Tilgungs- leistungen der Fall. BGH, Beschluss vom 19. September 2023 - XI ZB 31/22 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Menges, den Richter Dr. Schild von Spannenberg und die Richterin Ettl am 19. September 2023 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. November 2022 in der Fassung des Beschlusses vom 18. Januar 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert beträgt bis 35.000 €. Gründe: I. Der Kläger verlangt von der beklagten Bank nach einem von ihm erklärten Widerruf die Rückabwicklung eines mit ihr zwecks Finanzierung eines Autokaufs geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags. Das Landgericht hat die Klage auf Feststellung, dass die primären Leis- tungspflichten des Klägers aus dem Darlehensvertrag zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des Widerrufs erloschen seien, als unbegründet abgewiesen. Dagegen hat der Kläger fristgerecht Beru- fung eingelegt und diese begründet. Nachdem der Kläger im Dezember 2020 das 1 2 - 3 - Darlehen vollständig abgelöst hatte, hat er mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2021 den Feststellungsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt und (statt- dessen) Zahlung der auf das Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sowie der Anzahlung auf den Fahrzeugkaufpreis in Höhe von insgesamt 35.330,91 € nebst Zinsen nach Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs unter Anrechnung eines Wertverlusts des Fahrzeugs sowie die Zahlung vorgerichtli- cher Anwaltskosten verlangt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung an- geschlossen. Mit Schriftsatz vom 16. März 2022 hat der Kläger im Hinblick auf eine zwischenzeitliche Veräußerung des Fahrzeugs sein Zahlungsbegehren auf 8.338,91 € nebst Zinsen reduziert. Mit Verfügung vom 21. September 2022 hat der Vorsitzende des Beru- fungssenats den Kläger darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die überein- stimmend erklärte Erledigung des negativen Feststellungsantrags, der in der ers- ten Instanz alleinige Hauptsache gewesen sei, Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestünden. Dazu hat der Kläger Stellung genommen. Mit dem an- gefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Berufung sei mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien bezüglich der negativen Feststellungsklage unzulässig geworden. Eine zulässige Berufung setze voraus, dass der Berufungsführer mit der Berufung die Beschwer bekämpfe, die sich für ihn aus dem angefochtenen Urteil, d.h. hier für ihn als Kläger aus der Abweisung der Klage ergebe. Ein Rechtsmittel sei daher unzulässig, wenn es den in der Vorinstanz erhobenen und abgewiesenen Kla- geanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolge, sondern lediglich im Wege der Klageerweiterung einen neuen Anspruch zur Entscheidung stelle, über den in erster Instanz nicht entschieden worden sei. Eine bloße Erweiterung oder Än- 3 4 - 4 - derung der Klage könne nicht das alleinige Ziel des Rechtsmittels sein. Die Be- schwer müsse dabei nicht nur im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung vorliegen, sie dürfe auch nicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung entfallen sein. Eine allein verbliebene Beschwer des Klägers im Kostenpunkt genüge nach § 99 Abs. 1 ZPO nicht. Nach diesen Maßgaben sei die Berufung unzulässig geworden. Der Klä- ger sei zwar durch das erstinstanzliche Urteil zunächst insoweit beschwert gewe- sen, als das Landgericht die negative Feststellungsklage abgewiesen habe. Auf- grund der übereinstimmenden Erledigungserklärung sei aber die Rechtshängig- keit des negativen Feststellungsantrags bzw. der auf Feststellung seiner Erledi- gung gerichteten Klage entfallen. Mit den Erledigungserklärungen der Parteien habe die Rechtshängigkeit des für erledigt erklärten Teils der Hauptsache geen- det; anhängig bleibe insoweit nur der Kostenpunkt, über den gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden sei. Das angefochtene Urteil, mit dem das Landgericht über die dort ausschließlich verfolgte negative Feststellungs- klage entschieden habe, sei in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden, wodurch die - auf die Klageabweisung grün- dende - Beschwer des Klägers entfallen sei. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. 5 6 7 - 5 - Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist insbesondere eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich. Es liegt weder eine Divergenz zur Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs vor noch verletzt die Entscheidung des Be- rufungsgerichts den Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). 2. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzu- lässig verworfen. a) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung setzt nach höchstrich- terlicher Rechtsprechung voraus, dass der Angriff des Rechtsmittelführers (auch) auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer gerichtet ist (BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 26, vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07, WM 2008, 2029 Rn. 4 und vom 29. Septem- ber 2011 - IX ZB 106/11, WM 2011, 2113 Rn. 7). Das Rechtsmittel ist mithin un- zulässig, wenn mit ihm lediglich im Wege der Klageänderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird; vielmehr muss zumindest auch der in erster Instanz erhobene Klageanspruch wenigstens teil- weise weiterverfolgt werden (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2003 und vom 29. September 2011, jeweils aaO mwN). Die Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein, sondern nur auf der Grundlage eines zulässigen Rechtsmittels verwirklicht werden (BGH, Urteile vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/96, NJW-RR 1996, 1276 und vom 30. November 2005 - XII ZR 112/03, NJW-RR 2006, 442 Rn. 15; Beschlüsse vom 16. September 2008 und vom 29. September 2011, jeweils aaO mwN). Deshalb muss nach einer Klageabweisung das vorinstanzliche Begehren zumindest teilweise weiterver- 8 9 10 - 6 - folgt werden. Eine Berufung, welche die Richtigkeit der vorinstanzlichen Klage- abweisung nicht in Frage stellt und ausschließlich einen neuen - bisher noch nicht geltend gemachten - Anspruch zum Gegenstand hat, ist unzulässig (BGH, Urteil vom 22. November 1990 - IX ZR 73/90, WM 1991, 609; Beschluss vom 29. Sep- tember 2011, aaO). b) Nach diesen Maßstäben ist die Berufung des Klägers unzulässig, weil er sein erstinstanzliches Begehren nicht weiterbetrieben, sondern im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht erhobenen Anspruch zur Prüfung un- terbreitet hat. Nach der Rechtsprechung des Senats betreffen die auf die positive Fest- stellung eines bestimmten Saldos aus einem Rückgewährschuldverhältnis ge- richtete und die auf die Feststellung des Wegfalls von Primärpflichten des Darle- hensnehmers aus dem Darlehensvertrag zielende Klage unterschiedliche Streit- gegenstände. Aufgrund dessen handelt es sich beim Übergang von dem einen zu dem anderen Antrag um eine Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO und nicht bloß um eine Antragsbeschränkung oder -erweiterung i.S.d. § 264 Nr. 2 ZPO oder als ein dem Vorgehen nach § 264 Nr. 3 ZPO vergleichbares Verfahren (vgl. Senats- urteile vom 3. Juli 2018 - XI ZR 572/16, WM 2018, 1599 Rn. 17, vom 2. April 2019 - XI ZR 583/17, NJW-RR 2019, 866 Rn. 13 und vom 26. November 2019 - XI ZR 307/18, WM 2020, 87 Rn. 13). Dies gilt gleichermaßen in Bezug auf den vom Kläger in erster Instanz ver- folgten negativen Feststellungsantrag und dem in zweiter Instanz geltend ge- machten Anspruch auf Rückgewähr der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sowie der Anzahlung. Denn der Zahlungsantrag stellt in Form der Leistungsklage die Fortsetzung der positiven Feststellungsklage dar und wäre im Fall des Über- gangs als Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO anzusehen (vgl. Senatsurteil 11 12 13 - 7 - vom 3. Juli 2018 - XI ZR 572/16, WM 2018, 1599 Rn. 17). Gegenüber der nega- tiven Feststellungsklage betrifft die Zahlungsklage dagegen einen anderen Streit- gegenstand. Nichts Anderes folgt daraus, dass die Wirksamkeit des Widerrufs des Klä- gers für beide Ansprüche Tatbestandsvoraussetzung ist. Hierbei handelt es sich bloß um ein Begründungselement, das indes die Rechtsnatur der geltend ge- machten Ansprüche als unterschiedliche Streitgegenstände unberührt lässt. Gründe der Prozessökonomie, die dafür sprechen könnten, ein ausschließlich auf Klageänderung gerichtetes Rechtsmittel im Interesse einer sachdienlichen Erledigung des Prozessstoffs zuzulassen, haben kein solches Gewicht, als dass sie es rechtfertigen könnten, von dem für alle Rechtsmittel geltenden grundle- genden Erfordernis abzugehen, dass der Angriff des Rechtsmittelführers auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer gerichtet sein muss (BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/96, NJW-RR 1996, 1276 mwN). Ellenberger Grüneberg Menges Schild von Spannenberg Ettl Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.07.2020 - 21 O 273/19 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.11.2022 - 6 U 242/20 - 14