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Beschluss

2 Ta 195/06

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Gegenstandswert in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 RVG und ist nach billigem Ermessen festzusetzen unter Berücksichtigung von Schwierigkeit, Umfang und Bedeutung der Rechtssache. • Ein Antrag zur Zustimmungsersetzung zur Versetzung ist regelmäßig mit dem Regelwert von 4.000,00 € zu bewerten; ein annexer Antrag zur Eingruppierung kann untergeordnet und mit der Hälfte dieses Wertes bemessen werden. • Ein selbstständiger Widerantrag des Betriebsrats, der auf Aufhebung der Maßnahme und damit auf einen vollstreckbaren Titel zielt, ist als eigener Streitwert zu bemessen; die Hälfte des Regelwerts ist in solchen Fällen angemessen. • In Beschlussverfahren sind die Gerichtsgebühren nicht zu erheben; die Gegenstandswertfestsetzung folgt daher den Maßstäben des § 23 Abs. 3 RVG.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Gegenstandswerts bei Zustimmungsersetzungs- und Wideranträgen • Der Gegenstandswert in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 RVG und ist nach billigem Ermessen festzusetzen unter Berücksichtigung von Schwierigkeit, Umfang und Bedeutung der Rechtssache. • Ein Antrag zur Zustimmungsersetzung zur Versetzung ist regelmäßig mit dem Regelwert von 4.000,00 € zu bewerten; ein annexer Antrag zur Eingruppierung kann untergeordnet und mit der Hälfte dieses Wertes bemessen werden. • Ein selbstständiger Widerantrag des Betriebsrats, der auf Aufhebung der Maßnahme und damit auf einen vollstreckbaren Titel zielt, ist als eigener Streitwert zu bemessen; die Hälfte des Regelwerts ist in solchen Fällen angemessen. • In Beschlussverfahren sind die Gerichtsgebühren nicht zu erheben; die Gegenstandswertfestsetzung folgt daher den Maßstäben des § 23 Abs. 3 RVG. Die Arbeitgeberin leitete ein Zustimmungsersetzungsverfahren zur Versetzung und zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers ein. Der Betriebsrat behauptete, er habe die Zustimmung nicht verweigert; die Arbeitgeberin habe Fristen zur Einleitung nicht gewahrt und keinen dringenden Feststellungsantrag gestellt. Der Betriebsrat stellte einen Widerantrag auf Aufhebung der Versetzung. Vor der Verhandlung erteilte die Arbeitgeberin nachträglich ihre Zustimmung zur Versetzung, womit das Verfahren hinsichtlich der Versetzung erledigt war. Das Arbeitsgericht setzte für den Zustimmungsersetzungsantrag zur Versetzung einen Streitwert von 4.000 € und für die Eingruppierung sowie den Widerantrag insgesamt 2.000 € fest. Die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners beschwerten sich und beantragten unter Hinweis auf Gebührenrelevanz eine abweichende Gesamtbewertung von 10.000 €. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist § 23 Abs. 3 RVG; der Gegenstandswert ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von Schwierigkeit, Umfang und Bedeutung der Sache zu bestimmen. • Für den Antrag auf Zustimmungsersetzung zur Versetzung ist der im Beschlussverfahren übliche Regelwert von 4.000 € angemessen. • Der Antrag auf Zustimmung zur Eingruppierung ist als Annex zum Hauptantrag zu qualifizieren und daher wertmäßig unterzuordnen; eine Bewertung mit 2.000 € ist hierfür sachgerecht. • Der Widerantrag des Betriebsrats verfolgt eigenständige Rechtsfolgen, weil er auf einen vollstreckbaren Titel zur Aufhebung der Versetzung gerichtet ist; deshalb ist ihm ein eigener Streitwert zuzuordnen. • Angemessen erscheint für den Widerantrag die Hälfte des Regelwerts, also 2.000 €, weil die Angriffe des Betriebsrats ansonsten bei der Entscheidung über die Hauptanträge ohnehin geprüft worden wären und eine höhere Bewertung nicht angezeigt ist. • Da im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren keine Gerichtsgebühren anfallen, ist das Verfahren kostenfrei gemäß § 33 Abs. 9 RVG; die Beschwerde hatte in diesem Umfang teilweisen Erfolg. Die Beschwerde war teilweise begründet. Der Gegenstandswert des Verfahrens wurde auf insgesamt 8.000,00 € festgesetzt: 4.000,00 € für den Zustimmungsersetzungsantrag zur Versetzung, 2.000,00 € für den Antrag zur Eingruppierung und 2.000,00 € als eigener Streitwert für den Widerantrag des Betriebsrats. Eine höhere Bewertung des Widerantrags wurde nicht für angezeigt gehalten, weil dessen Inhalte im Rahmen der Entscheidung über die Arbeitgeberanträge ohnehin geprüft worden wären. Das Beschlussverfahren blieb kostenfrei; für das Beschwerdeverfahren erfolgte ebenfalls keine Kostenentscheidung und die Revision wurde nicht zugelassen.