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Beschluss

10 Ta 259/12

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2012:0917.10TA259.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 30.04.2012 – 1 BV 81/11 – wird zurückgewiesen. Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer Gebühr von 40,00 € zu tragen. 1 Gründe 2 I. 3 Im Ausgangsverfahren hat die Arbeitgeberin die Feststellung begehrt, dass die Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung des Mitarbeiters Z1 vom Arbeitsplatz Betreuung der Ofenanlage und Instandhaltung / Elektrowerkstatt auf den Arbeitsplatz Betreuung der Ofenanlage und Messmittelverwaltung KST 1205 ab dem 11.11.2011 als erteilt gilt. Hilfsweise hat sie beantragt, die Zustimmung des Betriebsrates zu ersetzen. Des Weiteren hat sie beantragt, die Dringlichkeit der vorläufigen Durchführung der Maßnahme nach § 100 BetrVG festzustellen. 4 Der Betriebsrat ist den Anträgen entgegengetreten und hat seinerseits im Wege des Widerantrags die Verpflichtung der Arbeitgeberin begehrt, die vorgenommene Versetzung des Mitarbeiters Z1 aufzuheben. 5 Nachdem die Arbeitgeberin die Versetzung des Mitarbeiters Z1 nicht weiter aufrechterhalten hat, haben sowohl die Arbeitgeberin als auch der Betriebsrat die Anträge zurückgenommen. 6 Das Arbeitsgericht hat den Wert des Verfahrensgegenstandes zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung mit Beschluss vom 30.04.2012 ab Eingang der Anträge der Arbeitgeberin auf 11.508,48 € und ab Eingang des Widerantrages des Betriebsrates auf 15.344,64 € festgesetzt. 7 Hiergegen richten sich die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit der Beschwerde. Sie sind der Ansicht, der Gegenstandswert sei auf 19.180.80 € festzusetzen. Das Arbeitsgericht habe den Zustimmungsersetzungsantrag zutreffend mit zwei Bruttogehältern à 3.836,16 € und den Antrag nach § 100 BetrVG mit 50 % dieses Betrages bewertet. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die im Wege des Widerantrages begehrte Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Aufhebung der Versetzung aber nicht nur mit einem, sondern mit zwei Bruttogehältern zu bewerten. 8 II. 9 Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde ist unbegründet. 10 1. Die Wertfestsetzung richtet sich nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Hiernach ist der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich nach billigem Ermessen zu bestimmen. Allerdings kommt diese Art der Wertfestsetzung als Auffangtatbestand erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Wo ein objektiver Wert festgestellt werden kann, kommt es in erster Linie auf ihn an. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes namentlich bei personellen Einzelmaßnahmen im Vordergrund stehen muss. Geht es - wie hier - im Rahmen des § 99 BetrVG um eine Versetzung, rechtfertigt es die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit, sich an dem Streitwertrahmen des § 42 Abs. 4 GKG zu orientieren und auf die Bewertung einer entsprechenden Klage im Urteilsverfahren zurückzugreifen (z. B. LAG Hamm, Beschluss vom 20.11.2006 – 13 Ta 670/06 –; LAG Hamm, Beschluss vom 11.10.2006 – 10 Ta 561/06 –; LAG Hamm, Beschluss vom 17.06.2011 – 13 Ta 318/11 – ). 11 2. Entsprechend dieser ständigen Rechtsprechung beider Beschwerdekammern ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass Streitigkeiten der Betriebspartner über Versetzungen gegenstandswertmäßig wie Änderungsschutzklagen zu bewerten und regelmäßig mit zwei Monatsverdiensten des betroffenen Arbeitnehmers in Ansatz zu bringen sind. Zu dem sich ergebenden Wert von 7.672,32 € sind weitere 50 % dieses Betrages, also 3.836,16 €, für den auf § 100 BetrVG gestützten Feststellungsantrag in Ansatz zu bringen, weil dieses Begehren die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme legitimiert und damit gesondert zu bewerten ist (LAG Hamm, Beschlüsse vom 28.01.2008 – 13 Ta 748/07 – und – 10 Ta 749/07 –; LAG Hamm, Beschluss vom 26.09.2011 – 13 Ta 540/11 –). Für die von der Arbeitgeberin gestellten Anträge ergibt sich damit ein Gegenstandswert von 11.508,48 €, was auch von den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates nicht in Abrede gestellt wird. 12 3. Das Arbeitsgericht hat den Widerantrag des Betriebsrates zutreffend mit nur einem weiteren Bruttogehalt bewertet. 13 Der Antrag des Betriebsrats, die (vorläufige) personelle Maßnahme gemäß § 101 BetrVG aufzuheben, stellt eine eigene, nicht vermögensrechtliche Streitigkeit dar, die gesondert zu bewerten ist. Dies gilt vom Grundsatz her auch dann, wenn der Antrag wie vorliegend nicht als Hauptantrag, sondern als Widerantrag in dem Beschlussverfahren gestellt wird, das den Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung zu der personellen Maßnahme bzw. auf Feststellung der Zulässigkeit der vorläufigen personellen Maßnahme zum Gegenstand hat. Auch ein solcher Antrag ist, selbst wenn die Beteiligten um dieselbe Angelegenheit streiten mögen, nicht von vornherein vollständig auf den Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG anzurechnen (LAG Köln, Beschluss vom 21.06.2006 – 2 Ta 195/06 –; LAG Hamburg, Beschluss vom 19.07.2010 – 4 Ta 11/10 –). 14 Der abweichenden Ansicht, wonach eine gesonderte Bewertung des Widerantrages nicht gerechtfertigt ist, der Wert des Widerantrages vielmehr vollständig auf den Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG anzurechnen ist, da sich beide Anträge auf denselben Gegenstand beziehen (so LAG Berlin, Beschluss vom 21. Oktober 2002 – 17 Ta (Kost) 6085/02 –), ist nicht zu folgen. Auch dem Widerantrag ist ein eigener Streitwert zuzuordnen, da er sich nicht nur auf die Vorfrage beschränkt, ob im vorliegenden Verfahren die Zustimmung wegen nicht rechtzeitiger Beteiligung des Betriebsrates überhaupt noch ersetzt werden kann, sondern darauf abzielt, im Fall des Unterliegens der Arbeitgeberin mit dem Zustimmungsersetzungsantrag für den Betriebsrat einen vollstreckbaren Titel zu erreichen. Auch wenn der Widerantrag in engem Zusammenhang mit den Anträgen der Arbeitgeberin zu sehen ist, kann er streitwertmäßig deshalb nicht völlig außer Betracht bleiben. Angemessen erscheint es, wegen der Möglichkeit, den Widerantrag im Falle seiner positiven Bescheidung durch Zwangsgeldfestsetzung vollstrecken lassen zu können, diesem Antrag einen Gegenstandswert in der Hälfte des Regelwertes für einen Antrag nach § 101 BetrVG zuzuordnen. Eine höhere Bewertung ist nicht angezeigt, da die vorgebrachten Angriffe auch ohne gesonderten Antrag im Rahmen der Entscheidung über die Anträge der Arbeitgeberin hätten geprüft werden müssen (so auch LAG Köln, Beschluss vom 21.06.2006 – 2 Ta 195/06 –). 15 Hiernach ist der Widerantrag des Betriebsrates mit einem Bruttogehalt von 3.836,16 € zu bewerten, so dass sich ein Gegenstandswert von insgesamt 15.344,64 € ergibt. 16 Die Entscheidung über die Auferlegung einer Gebühr in Höhe von 40,00 € beruht auf § 1 Satz 2 GKG i. V. m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.2007 – 10 Ta 97/07).