Urteil
14 Sa 158/06
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei langjähriger ordentlicher Unkündbarkeit ist eine außerordentliche Kündigung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt, wenn eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf einer fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist.
• Wiederholte und unzureichende Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten, verbunden mit Täuschungshandlungen gegenüber Patienten und Vorgesetzten sowie Gefährdung von Gesundheitsinteressen, können einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen.
• Vier Abmahnungen, Bewährungsfristen und Teilnahme an Hilfsmaßnahmen können berücksichtigt werden; nutzen Arbeitnehmer diese Chancen nicht, kann kein milderes Mittel mehr zumutbar sein.
• Die Kündigungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB beginnt mit Kenntnis der kündigungsberechtigten Stelle; nicht jeder vorab informierte Vorgesetzte ist ausweisungsgemäß der kündigungsberechtigten Stelle zuzurechnen.
• Die Beteiligung des Personalrats war ausreichend, eine Revision wurde nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung wegen wiederholter Pflichtverletzungen und Vertrauensverlust • Bei langjähriger ordentlicher Unkündbarkeit ist eine außerordentliche Kündigung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt, wenn eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf einer fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist. • Wiederholte und unzureichende Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten, verbunden mit Täuschungshandlungen gegenüber Patienten und Vorgesetzten sowie Gefährdung von Gesundheitsinteressen, können einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen. • Vier Abmahnungen, Bewährungsfristen und Teilnahme an Hilfsmaßnahmen können berücksichtigt werden; nutzen Arbeitnehmer diese Chancen nicht, kann kein milderes Mittel mehr zumutbar sein. • Die Kündigungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB beginnt mit Kenntnis der kündigungsberechtigten Stelle; nicht jeder vorab informierte Vorgesetzte ist ausweisungsgemäß der kündigungsberechtigten Stelle zuzurechnen. • Die Beteiligung des Personalrats war ausreichend, eine Revision wurde nicht zugelassen. Die Klägerin war seit 1989 als Diplom-Sozialarbeiterin im Sozialdienst des Klinikums beschäftigt und kraft Tarifvertrags ordentlich unkündbar. Über mehrere Jahre häuften sich Patientenbeschwerden und dienstliche Mängel: fehlende bzw. verspätete Beantragung von Rehabilitationsmaßnahmen, unvollständige Aktenführung, unterlassene Information von Urlaubsvertretungen sowie falsche Zusagen gegenüber Patienten. Die Arbeitgeberseite erteilte insgesamt vier Abmahnungen, gewährte Bewährungszeiträume und Seminarteilnahmen. Im Juni 2004 gingen erneut Beschwerden ein, wonach bei mehreren krebskranken Patienten Fristen versäumt wurden, was zu finanziellen Nachteilen und Gesundheitsrisiken führte. Der Personalrat widersprach der geplanten außerordentlichen Kündigung; das Klinikum kündigte trotzdem außerordentlich zum 12.07.2004. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht; der Zeugnisanspruch war erstinstanzlich anerkannt und damit rechtskräftig. • Anwendbare Normen: § 626 Abs. 1, 2 BGB; entsprechende tarifvertragliche Regelung (§ 54 BAT/§§ 52–54 BAT) wurden berücksichtigt. • Strenger Maßstab bei außerordentlicher Kündigung: Bei ordentlicher Unkündbarkeit kommt nur eine fristlose Kündigung in Betracht, wenn eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Frist unzumutbar ist. • Tatsachenfeststellung: Die wesentlichen Vorwürfe waren unstreitig (mehrfache Unterlassungen, verspätete oder fehlerhafte Antragstellungen, fehlende Aktenführung, falsche Zusagen); zwei der besonders gravierenden Fälle betrafen schwer kranke Patienten, bei denen Nachbehandlungen versäumt wurden. • Vertrauensbereich: Durch wiederholte Pflichtverletzungen und Täuschungen gegenüber Patienten und Mitarbeitern war das Dienstvertrauen nachhaltig zerstört. • Gefährdung von Gesundheitsinteressen: Die Versäumnisse konnten die Behandlungserfolge beeinträchtigen und führten in Einzelfällen zu finanziellen Nachteilen der Patienten, was die Schwere des Fehlverhaltens erhöht. • Abmahnungs- und Ermessensprüfung: Mehrere Abmahnungen, Bewährungschancen und Seminare wurden gewährt; die Arbeitgeberin durfte nach erfolglosem Einsatz milderer Mittel die außerordentliche Kündigung aussprechen. • Fristwahrung: Die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB begann erst mit Kenntnis der kündigungsberechtigten Personalabteilung; der Kenntnisstand einzelner nicht kündigungsberechtigter Vorgesetzter war der Arbeitgeberin nicht zuzurechnen. • Personalratsanhörung: Die Unterlagen waren ausführlich und enthielten auch Stellungnahmen der Klägerin; eine unzureichende Beteiligung des Personalrats wurde verneint. • Interessenabwägung: Bei Abwägung der langjährigen Beschäftigungsdauer, des Alters und gesundheitlicher Beeinträchtigungen gegen das dreijährige, nachhaltige Störungsverhalten und die Gefährdung von Patienteninteressen überwog das Interesse der Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Berufung der Beklagten war in der Sache erfolgreich: Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit abgeändert und die Kündigungsschutzklage der Klägerin abgewiesen, das Arbeitsverhältnis war durch die außerordentliche Kündigung vom 12.07.2004 beendet. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die zahlreichen und zum überwiegenden Teil unbestrittenen Pflichtverletzungen, die sowohl Leistungs- als auch Vertrauensbereich betrafen und in einzelnen Fällen erhebliche Gesundheits- und finanzielle Nachteile für Patienten zur Folge hatten, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellten. Die Arbeitgeberin hatte zuvor mehrere Abmahnungen ausgesprochen, Bewährungsfristen gewährt und unterstützende Maßnahmen angeboten; diese Chancen wurden von der Klägerin nicht genutzt, weshalb kein milderes Mittel mehr zumutbar war. Die Arbeitgeberin hielt die gesetzliche Kündigungsfrist und die Anhörung des Personalrats ein; die Revision wurde nicht zugelassen, die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.