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Urteil

10 Sa 937/05

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Ablösung einer betrieblichen Versorgungsordnung wird die bis zum Ablösungsstichtag erworbene Besitzstandsanwartschaft auf den Ablösungsstichtag festgeschrieben und darf wegen vorzeitigem Ausscheidens nicht nochmals nach § 2 I BetrAVG quotiert werden. • Für die Ermittlung des Besitzstandsprozentsatzes ist auf die im Ablösungsvertrag vereinbarte fiktive Gesamtversorgung und das nach dem Näherungsverfahren ermittelte fiktive gesetzliche Rentenäquivalent abzustellen. • Bei der Berechnung der nachvertraglich verbleibenden Versorgungskomponenten sind die Dienstzeiten für die jeweilige Komponente nur einmal im jeweils maßgeblichen Regelungszusammenhang zu berücksichtigen. • Berufungsanträge, die binnen der Berufungsbegründungsfrist nicht geltend gemacht wurden, sind nach Fristablauf grundsätzlich unzulässig; Feststellungsanträge müssen nach § 253 II Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sein.
Entscheidungsgründe
Festschreibung und Nichtquotierung der Besitzstandsrente bei Ablösung der Versorgungsordnung • Bei Ablösung einer betrieblichen Versorgungsordnung wird die bis zum Ablösungsstichtag erworbene Besitzstandsanwartschaft auf den Ablösungsstichtag festgeschrieben und darf wegen vorzeitigem Ausscheidens nicht nochmals nach § 2 I BetrAVG quotiert werden. • Für die Ermittlung des Besitzstandsprozentsatzes ist auf die im Ablösungsvertrag vereinbarte fiktive Gesamtversorgung und das nach dem Näherungsverfahren ermittelte fiktive gesetzliche Rentenäquivalent abzustellen. • Bei der Berechnung der nachvertraglich verbleibenden Versorgungskomponenten sind die Dienstzeiten für die jeweilige Komponente nur einmal im jeweils maßgeblichen Regelungszusammenhang zu berücksichtigen. • Berufungsanträge, die binnen der Berufungsbegründungsfrist nicht geltend gemacht wurden, sind nach Fristablauf grundsätzlich unzulässig; Feststellungsanträge müssen nach § 253 II Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sein. Der Kläger, ehemaliger AT-Angestellter, war seit 1975 in Konzernunternehmen beschäftigt und schloss mit der Beklagten Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung (K+S-Statut). Mit Wirkung ab 1.1.1991 wurde die Versorgung durch eine neue Versorgungsordnung (C‑V) abgelöst; der Anhang zur C‑V regelte eine Besitzstandsrente für bis 31.12.1990 erworbene Anwartschaften. Bei Rentenbeginn 2003 bezog der Kläger Leistungen aus Pensionskasse, ZV II und eine von der Beklagten berechnete Besitzstandsrente; er hielt die Berechnung für zu niedrig und klagte auf höhere Firmenrente einschließlich Rückstände. Das Arbeitsgericht wies die Klage in erster Instanz ab; das LAG gab der Berufung nur zum Teil statt und verpflichtete die Beklagte zur Nachzahlung eines höheren, aber nicht der geforderten vollen Rentenhöhe entsprechenden Betrags. • Zulässigkeit: Die Berufung war hinsichtlich der Zahlungsanträge zulässig; ein separater Feststellungsantrag wurde nicht fristgerecht oder bestimmt genug vorgebracht und ist unzulässig (§ 253 II Nr. 2 ZPO). • Zu den Bestandteilen der Versorgung: Die C‑V wirkt ab 1.1.1991 und gewährt zusätzlich zur neuen Versorgung eine Besitzstandsrente für bis 31.12.1990 erworbene Anwartschaften; die PK-Rente ist getrennt von der rechtlich selbständigen Pensionskasse zu betrachten. • Ermittlung des Besitzstandsprozentsatzes: Maßgeblich ist die zum Ablösungszeitpunkt vereinbarte fiktive Gesamtversorgung und die nach dem steuerlich zulässigen Näherungsverfahren ermittelte fiktive gesetzliche Rente; hiervon ergibt sich ein Besitzstandsprozentsatz von rund 11,3 %, nicht der später verwendete 12,75 %-Wert. • Pensionsfähiges Einkommen: Für die Berechnung ist das reale durchschnittliche pensionsfähige Arbeitsentgelt der letzten 36 Monate vor dem Ausscheiden (30.6.1994) zugrunde zu legen (11.807,33 DM). Ein fiktives, bis zum Rentenbeginn hochgerechnetes Gehalt ist nicht anzusetzen; die "Dynamik" bezieht sich auf reale Gehaltsentwicklung nach Maßgabe der Vereinbarung. • Abzug der PK‑Anteile: Von der Besitzstandsrente ist der zum 31.12.1990 ermittelte firmenfinanzierte Anteil der PK‑Rente in absoluter Höhe abzuziehen (460,49 DM). • Keine erneute Quotierung: Die Besitzstandsrente ist durch die Ablösungsvereinbarung auf den Ablösungsstichtag festgeschrieben; eine weitere Kürzung wegen des vorzeitigen Ausscheidens wäre widersinnig und widerspräche dem Zweck der Besitzstandsgarantie. • ZV II und Zeitwert: Die ZV II‑Rente ist gesondert zu berechnen und wegen vorzeitigem Ausscheiden mit einem nach § 2 I BetrAVG zu ermittelnden Zeitwertfaktor zu quotieren; dies führt zu einem ZV II‑Anteil, der ergänzend zur Besitzstandsrente gezahlt wird. • Zinsen und Kosten: Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB; die Kostenverteilung folgte den gesetzlichen Regelungen und dem unterschiedlichen Streitwert in den Instanzen. Das LAG hat die Berufung des Klägers nur teilweise stattgegeben: Die Beklagte ist verurteilt, rückständige Betriebsrenten in Teilbeträgen sowie ab 1.9.2005 monatlich weitere 168,86 Euro neben der bereits gezahlten Rente zu zahlen. Die Besitzstandsrente ist nach der Ablösungsvereinbarung auf den Stichtag festzustellen, anhand des Besitzstandsprozentsatzes von 11,3 % und des tatsächlichen Durchschnittslohns der letzten 36 Monate vor Ausscheiden zu berechnen und um den zum 31.12.1990 festgestellten firmenfinanzierten PK‑Anteil in Höhe von 460,49 DM zu kürzen. Eine zusätzliche Quotierung der Besitzstandsrente wegen des vorzeitigen Ausscheidens ist nicht zulässig; die ZV II‑Rente ist getrennt zu quotieren und wurde in der Entscheidung berücksichtigt. Die Klage ist insoweit begrenzt erfolgreich; sonstige weitergehende Forderungen des Klägers wurden abgewiesen. Revision wurde für beide Parteien zugelassen.