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Urteil

4 Sa 1559/10

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2012:0120.4SA1559.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die den Parteien zugestellte Urteilsausfertigung mit dem „Verkündungsdatum 03. November 2010“ rechtlich wirkungslos ist. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.11.2010 – 9 Ca 8265/07 – abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente. Der Streit betraf und betrifft erst- wie zweitinstanzlich verschiedene Komponenten der von der Beklagten zu zahlenden Betriebsrente. Dabei waren in dem im Jahre 2007 begonnenen Rechtsstreit im Verlaufe des Prozesses unterschiedliche Komponenten der Betriebsrente vom Streit betroffen. Teilweise sind diese zweitinstanzlich außer Streit, teilweise waren sie bei Verkündung des erstinstanzlichen Urteils außer Streit und wurden zweitinstanzlich wieder streitig. Das erstinstanzliche Urteil betraf nur noch den sog. Aufstockungsbetrag zu der Pensionskassenrente des Klägers gemäß § 2 Abs. 3 BetrAVG. Im Rahmen der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, dass dem Kläger insoweit den von ihm geforderten Betrag zusprach, richtet sich die Beklagte auch noch gegen die erstinstanzlich zunächst nicht mehr streitige Berechnung einer weiteren Komponente, der sog. Zusatzversorgung II (im Folgenden ZV II). Mit der Anschlussberufung verfolgt der Kläger einen höheren Betrag des vom erstinstanzlichen Urteil betroffenen Aufstockungsbetrages gemäß § 2 Abs. 3 BetrAVG als denjenigen Betrag, der ihm aufgrund seiner, des Klägers, Berechnungen erstinstanzlich zugesprochen worden war. 3 Der Kläger ist am 18.09.1939 geboren. Er trat am 01.07.1968 bei der Beklagten ein und war dort bis zum 30.06.1994, zuletzt als AT-Angestellter, beschäftigt. Am 18.09.2004 vollendete der Kläger sein 65. Lebensjahr. 4 Bis zum 31.12.1990 galt für die Altersversorgung des Klägers das als betriebliche Einheitsregelung zugesagte K Altersversorgungsstatut für außertarifliche Angestellte in der letzten Fassung vom 05.04.1984 (K -Statut). 5 Dieses enthielt eine Gesamtversorgungszusage. Die daraus resultierenden Versorgungsleistungen waren durch einen Höchstbetrag begrenzt. Anzurechnen waren insbesondere die gesetzliche Sozialversicherung und der firmenfinanzierte Teil einer Pensionskassenrente. 6 Daneben wurde der Kläger ab dem 01.07.1981 Mitglied der Pensionskasse der B . Die Satzung der Pensionskasse findet sich auf Bl. 477 ff. d. A., worauf Bezug genommen wird. Die Pensionskasse erhob Beiträge, die zu 60 % von der Beklagten und zu 40 % vom Kläger zu zahlen waren. Gemäß § 34 der Satzung der Pensionskasse beträgt die jährliche Mitgliedsrente 40 von 100 der geleisteten Mitglieds- und Ergänzungsbeiträge, d. h. der Beiträge der Mitarbeiter. Der Pensionskassenmitgliedsbeitrag der Arbeitnehmer betrug immer 2 % ihres Bruttoeinkommens. Der Arbeitgeber zahlte höhere Beiträge, da von der Pensionskasse auch Zusatzleistungen erbracht werden, wie z. B. Familienzulagen (§ 37 der Satzung) und weil Risiken, z. B. für die vorzeitigen Rentenfälle, der Pensionskasse abzudecken sind. Nach Vorbringen der Beklagten erklärt sich der Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Pensionskasse von 40 % Arbeitnehmeranteil zu 60 % Arbeitgeberanteil so, dass die Beitragsleistungen zu dem Pensionskassen-Rentenkonto des Arbeitnehmers jeweils 50 zu 50 waren und mit den weiteren pauschalen 50 % auf den Arbeitnehmeranteil als Arbeitgeberleistung diese vorgezogenen Rentenrisiken und Zusatzleistungen allein arbeitgeberseitig finanziert wurden. 7 Die Pensionskassenrente, die in § 34 der Satzung pro Jahr ausgewiesen ist, wurde monatlich in Höhe eines Zwölftels des sich aus § 34 der Satzung ergebenden Betrages gezahlt. Die Leistungen der Pensionskasse sollten aufgrund einer Vereinbarung der Parteien (Bl. 396 d. A.) auf die Versorgungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus der betrieblichen Versorgungszusage angerechnet werden, soweit diese Leistungen "auf Firmenbeiträgen (das sind z. Z. 60 %) beruhen". 8 Mit Wirkung vom 01.01.1991 führte die Beklagte mit der "C -Versorgungsordnung" eine Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung für AT-Mitarbeiter ein. Die C -Versorgungsordnung findet sich auf Bl. 397 ff. d. A. mit einem Anhang zur sog. Besitzstandsrente (Bl. 414 d. A.) und einer Erläuterung (Bl. 416 ff. d. A.). 9 Unter dem 27.11.1990 trafen die Parteien folgende Vereinbarung (Bl. 437 d. A.): 10 "Zwischen der 11 C F K G 12 und 13 Herrn R 14 wird folgende Neuregelung der Altersversorgung vereinbart: 15 Die bestehende Altersversorgungsvereinbarung wird für Zeiten ab 01.01.1991 durch die C -Versorgungsordnung ersetzt. Für die Dienstzeiten vor dem 01.01.1991 wird sie durch die im Anhang zur C -Versorgungsordnung niedergelegte Anwartschaftsberechnung ersetzt." 16 Seit diesem Zeitpunkt war die Pensionskasse für alle AT-Angestellten geöffnet und die Mitgliedschaft in der Pensionskasse verbindlich. Die Pensionskassenrenten sollten nicht mehr in die Gesamtversorgung eingehen, sondern als Grundversorgung integrierter Bestandteil der neugestalteten betrieblichen Altersversorgung sein. Dementsprechend sollte für die Dienstjahre ab 1991 keine Anrechnung des firmenfinanzierten Teils der Pensionskassenrenten auf sonstige betriebliche Versorgungsleistungen mehr erfolgen. 17 Die Versorgung nach der C -Versorgungsordnung bestand darüber hinaus aus 3 Komponenten: 18 - Die Regelung über die Grundversorgung sollte durch eine (im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gekommenen) Mindestversorgung (Zusatzversorgung I oder ZV I) ergänzt werden. 19 - Pensionsfähige Entgeltbestandteile oberhalb der jeweiligen Bemessungsgrenze sollten über die Zusatzversorgung II (im Folgenden ZV II) zu einer höheren Betriebsrente führen. 20 Diese Komponente (ZV II) betrifft auch den Kläger. 21 - Schließlich sollten Dienstzeiten vor dem 01.01.1991 mit einer Besitzstandsrente abgegolten werden. Sie ist in dem Anhang zur C -Versorgungsordnung (Bl. 414 d. A.) geregelt. 22 Am 01.04.2003 trat der Kläger in den vorgezogenen Ruhestand. Die Pensionskasse zahlt dem Kläger seither monatlich 412,35 € und einen Familienzuschlag in Höhe von 29,62 €. Über die Höhe und Zusammensetzung der Rente informierte die Pensionskasse den Kläger mit Schreiben vom 03.04.2003 (Bl. 446 f. d. A.), nachdem sie ihm bereits unter dem 24.08.1994 bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Berechnung der Pensionskassenrente (ohne Familienzuschlag) in DM mitgeteilt hatte (Bl. 395 d. A.). 23 Ab dem 01.04.2003 zahlte die Beklagte dem Kläger eine monatliche Rente in Höhe von 449,48 €. Darüber und über die Zusammensetzung der Rente informierte sie ihn mit Schreiben vom 26.03.2004 (Bl. 443 ff. d. A.). 24 Im vorliegenden Rechtsstreit, der im Oktober 2007 begann, ging es zunächst darum, dass die Beklagte bei der Berechnung der Gesamt-Betriebsrente des Klägers, soweit sie von ihr selbst zu zahlen war, die Besitzstandsrente, die entsprechend dem Anhang zur C -Versorgungsordnung schon auf den 31. Dezember 1990 quotiert war, wie die übrigen Rentenbestandteile, die von ihr zu zahlen waren, einer (nochmaligen) Quotierung unterzog - wie sich aus der Rentenmitteilung der Beklagten vom 26.03.2003 (Bl. 443 ff. d. A.) ergibt. Nachdem ein Arbeitskollege des Klägers in vergleichbarer Situation gegen diese "doppelte Quotierung" der Besitzstandsrente geklagt und beim LAG Köln (10 Sa 937/05) obsiegt hatte, wurde im Revisionsverfahren die von der Beklagten zunächst eingelegte Revision auf Anregung des Dritten Senats des BAG zurückgenommen. 25 Unter dem 26.03.2009 (Bl. 448 ff. d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger dementsprechend zunächst eine Neuberechnung mit, die sich einschließlich der Besitzstandsrente auf 481,58 € belief und zahlte dem Kläger rückwirkend ab dem 01.01.2007 die Summe der bis dahin entstandenen Differenzen. 26 Nach dem der Kläger mit Schriftsatz vom 13.07.2009 (Bl. 180 ff. d. A.) gerügt hatte, dass die Komponente "ZV II" unzutreffend berechnet sei und der Kläger diese auf 126,88 € berechnet hatte, indem er die auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete Komponente (insgesamt 345,68 DM) mit 0,7179 quotiert hatte, einer Quotierung, die die gesamte Beschäftigungszeit des Klägers berücksichtigt, übersandte die Beklagte dem Kläger mit Schriftsatz vom 26.08.2009 (Bl. 195 ff. d. A.) eine Neuberechnung (Bl. 200 d. A.), die insoweit (Komponente ZV II) mit der Berechnung des Klägers übereinstimmte (248,16 DM = 126,88 €). Diese neue, mit Schreiben vom 31.07.2009 übersandte Berechnung der Rentenleistungen nach der CFK-Versorgungsordnung (Bl. 200 d. A.) weist die Besitzstandsrente mit den im gesamten Verfahren weiterhin unstreitigen 729,18 DM und die ZV II mit den genannten 248,16 DM aus. Weitere, von der Beklagten selbst zu zahlende Rentenkomponenten enthält diese Berechnung nicht. Die Summe "Firmenrente gesamt" beläuft sich auf 977,34 DM, welches sodann - unter Aufrundung um 0,30 Cent - mit 500,-- € gleichgesetzt wird. Diesen Betrag von 500,-- € zahlte die Beklagte und zahlt sie weiterhin ab September 2009. Sie glich dem Kläger auch die Differenzen bis zu diesem Betrag rückwirkend bis zum 01.01.2004 aus, einem Zeitpunkt, bis zu dem sie bezüglich der in ihrer Neuberechnung vom 31.07.2009 enthaltenen Komponenten die Forderungen des Klägers als unverjährt ansah. Die Beklagte zahlte auch während des Rechtsstreits in der zweiten Instanz fortlaufend den Betrag von 500,-- € an den Kläger. 27 Nach dieser Neuberechnung blieb in erster Instanz allein der sog. Aufstockungsbetrag nach § 2 Abs. 3 BetrAVG hinsichtlich der Pensionskassenrente zwischen den Parteien streitig. Der Kläger verlangte zuletzt insoweit zusätzlich zu den von der Beklagten gezahlten 500,-- € einen Betrag von 69,48 € monatlich ab dem 01.02.2004. Hinsichtlich der Berechnung dieses Betrages wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 09.07.2009, dort insbesondere Bl. 171/172 d. A. Bezug genommen. Die Differenz um wenige Cent zum Klagebetrag berücksichtigt die mit den 500,-- € wegen der Aufrundung gegebene Überzahlung um 0,30 Cent. 28 Mit seiner am 05.10.2007 bei Gericht eingegangenen Klage hatte der Kläger zunächst als Hauptforderung für 54 Monate (01.04.2003 bis 30.09.2007) jeweils einen Differenzbetrag von 114,34 € verlangt. Am 02.04.2008 hat der Kläger die Klage aufgrund des Einwands der Verjährung der Beklagten für das Jahr 2003 in Höhe von 1047,06 € zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 09.07.2009 hat der Kläger die Klage sodann wiederum auf Zahlung von 6.953,55 € erweitert. Mit Schriftsatz vom 13.07.2009 reduzierte der Kläger die Klage wiederum auf Zahlung von nunmehr 5.804,40 €. Am 02.09.2009 erklärte der Kläger schließlich die Klage in Höhe von 1.444,50 € für erledigt und reduzierte seinen Zahlungsantrag aufgrund eines Berechnungsfehlers nochmals auf 5.801,40 €. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung zugestimmt. Mit Schriftsatz vom 19.01.2010 erklärte der Kläger die Klage in Höhe von weiteren 2.273,40 € in der Hauptsache für erledigt und verlangte nunmehr für die Zeit vom 01.01.2004 bis zum 30.09.2007 in Gesamthöhe von 3.140,10 € und für die Zeit vom 01.10.2007 - 31.12.2009 in der Gesamthöhe von 1.884,06 € den von ihm zuletzt auf 69,78 € monatlich berechneten Aufstockungsbetrag gemäß § 2 Abs. 3 BetrAVG. Die Beklagte stimmte auch diesen Erledigungserklärungen zu. Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht vom 03.11.2010 nahm der Kläger die Klage schließlich um einen geringen Betrag auf 3.126,60 € und 1.875,96 € zurück. Diese teilweise Klagerücknahme berücksichtigte die Tatsache, dass der Kläger bis dahin den in den 500,-- € enthaltenen Überzahlungsbetrag von 0,30 Cent monatlich nicht berücksichtigt hatte. 29 Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht zuletzt beantragt, 30 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.126,60 € nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz von 69,48 € monatlich ab dem 01.02.2004 zu zahlen, 31 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.875,96 € nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz von 69,48 € monatlich ab dem 01.11.2007 zu zahlen. 32 Die Beklagte hat beantragt, 33 die Klage abzuweisen. 34 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie sei zur Zahlung des Aufstockungsbetrages nach § 2 Abs. 3 BetrVG nicht verpflichtet. Im Übrigen hat sie insoweit die Verjährungseinrede erhoben. 35 Das Arbeitsgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 24. November 2010 ausweislich des Protokolls (Bl. 262 f. d. A.) eine zuvor von allen Richtern unterzeichnete Urteilsformel (Bl. 264 d. A.) verkündet, mit der den zuletzt gestellten Anträgen des Klägers stattgegeben wurde. 36 Den Parteien wurde indes zunächst eine Urteilsausfertigung zugestellt, die unter dem Geschäftszeichen des vorliegenden Verfahrens ein am 3. November 2010 verkündetes Urteil wiedergab, dabei im Rubrum die Parteien des vorliegenden Verfahrens benannte, aber im Folgenden einen Tenor auswies, der sich grundlegend von dem am 24.11.2010 verkündeten Tenor unterschied. Auch Tatbestand und Entscheidungsgründe bezogen sich offensichtlich nicht auf den vorliegenden Fall. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründe dieser Urteilsausfertigung aus einem Urteil stammen, dass am 3. November 2010 in einem Parallelverfahren verkündet wurde. 37 Ohne Berichtigungsvermerk wurde den Parteien sodann eine erneute Urteilsausfertigung zugestellt, die zutreffend als Verkündungsdatum den 24. November 2010 angibt, den verkündeten Tenor enthält und in Tatbestand und Entscheidungsgründen dem vom Vorsitzenden Richter unterschriebenen Original entspricht (Unterschrift Bl. 275 d. A.). 38 Beide Parteien gaben die fehlerhafte Urteilsausfertigung unter Hinweis auf die offensichtliche Unrichtigkeit zurück und beantragten Berichtigung. Eine Berichtigung erfolgt nicht. Stattdessen schrieb das Arbeitsgericht den Prozessbevollmächtigten (Bl. 283 d. A.), dass die zunächst am 07.12.2010 zugestellten Urteilsausfertigungen aufgrund einer Dateiverwechslung fehlerhaft gewesen seien und die am 28.12.2010 zugestellten Ausfertigungen dem Original entsprächen. 39 Die Beklagte legte fristgemäß gegen beide Urteilsausfertigungen Berufung ein und begründete diese ebenfalls fristgemäß. 40 Wegen der Begründung hinsichtlich der ersten Urteilsausfertigung wird auf Bl. 357/358 d. A. Bezug genommen. 41 Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung im erstinstanzlichen (Original)-Urteil im Wesentlichen mit folgenden Argumenten: 42 Unmittelbar bezogen auf den erstinstanzlich ausgeurteilten Aufstockungsbetrag gemäß § 2 Abs. 3 BetrAVG ist die Beklagte der Auffassung, es finde § 2 Abs. 5 b BetrAVG Anwendung, obwohl dieser erst im Jahre 2003 eingeführt worden sei. Mit seiner Einführung hätten bestehende Ungereimtheiten im Zusammenhang mit Pensionskassenleistungen beseitigt werden sollen. Die vom Kläger eingeklagte "Pensionskassenspitze" sei eine derartige Ungereimtheit. Denn unter Zugrundelegung des Berechnungsansatzes des Klägers führe sie dazu, dass bei vergleichbaren jüngeren Mitarbeitern, die wesentlich später Mitglied der Pensionskasse geworden seien, der Aufstockungsbetrag noch deutlich höher sei als beim Kläger. Die Beklagte erläutert dieses an einem Beispiel. Auf Seiten 11 und 12 der Berufungsbegründung (Bl. 386/387 d. A.) wird Bezug genommen. 43 Zudem meint die Beklagte, dass - sollte überhaupt ein Anspruch auf den Aufstockungsbetrag gemäß § 2 Abs. 3 BetrAVG bestehen - bei der Aufteilung zwischen vom Kläger finanzierten Leistungen und von der Beklagten finanzierten Leistungen nicht der Schlüssel 40 % zu 60 % zugrundezulegen sei, sondern der Schlüssel 50 zu 50 - da - wie oben dargestellt - nach ihrer Behauptung von ihren Beiträgen nur 50 % für die eigentliche Pensionskassenrente des Klägers aufgewendet würden. 44 Des Weiteren meint die Beklagte, jedenfalls die Ansprüche aus den Jahren 2004 und 2005 seien aufgrund der von ihr erhobenen Verjährungseinrede verjährt. 45 Ferner weist die Beklagte darauf hin, dass die Leistungen, die der Kläger aus der Pensionskasse erhält - unstreitig - aus einem Betrag von 412,35 € als eigentlicher Pensionskassenrente und von 20,62 € als Familienzuschlag bestehen. Sie meint, dass entgegen der Berechnung des Klägers, der das Arbeitsgericht gefolgt ist, auch der Familienzuschlag von 20,62 € bei der Berechnung zu berücksichtigen sei. Die Beklagte meint, es seien jedenfalls 25 % des Betrages von 20,62 € anzurechnen, womit sich insoweit der Aufstockungsbetrag um weitere 5,-- € reduziere. 46 Auch meint sie, der klägerischer Vortrag sei insoweit unzureichend, als der Kläger seine Ansprüche nach § 2 Abs. 3 BetrVG nicht aus Darlegungen zu dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan der Pensionskasse aufzeige (insoweit wird auf die Ausführungen der Beklagten auf Seiten 13 - 21 des Schriftsatzes vom 18.08.2011, Bl. 553 - 561 d. A. Bezug genommen). 47 Sofern überhaupt ein Anspruch auf den Aufstockungsbetrag bestehe - so die Beklagte - sei dieser anders zu quotieren als der Kläger es tue. Bei der Quotierung seien nicht die gesamte tatsächliche Dienstzeit des Klägers, sondern nur die Dienstjahre ab dem 01.01.1991 zugrundezulegen, mithin nur 42 Monate. Diese seien durch die möglichen Dienstjahre seit dem Eintritt bis zum Alter 65, nämlich durch 434,6 Monate, zu teilen und nicht , wie der Kläger es tue, die Monate vom 01.07.1968 bis zum 30.06.1994 (312 Monate) durch diese 434,6 Monate. Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, dass - wenn der Kläger denn einen Anspruch auf den Aufstockungsbetrag nach § 2 Abs. 3 BetrAVG habe, dieser im Verhältnis zu der bis zum 31.12.1990 zurückgelegten Dienstzeit auf die von ihr gezahlte Besitzstandsrente anzurechnen wäre (diesbezüglich wird auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 18.08.2002, Seiten 23 und 24, Bl. 563 - 564 d. A. Bezug genommen). 48 Im Übrigen wendet sich die Beklagte sowohl dem Grunde als der Höhe nach in der zweiten Instanz wiederum gegen die von ihr mit der letzten erstinstanzlichen Neuberechnung in der gleichen Höhe wie vom Kläger zuletzt berechnet angesetzte Komponente "ZV II" aus der CF -Versorgungsordnung. 49 Die Beklagte meint zunächst, diese in erster Instanz zuletzt auf 248,16 DM bzw. 126,88 € angesetzte Komponente stehe dem Kläger überhaupt nicht zu. Denn der Kläger habe insoweit die Wartezeit nicht erfüllt. Die Z -VO sehe eine Wartezeit von 5 vollendeten Dienstjahren ab dem 01.01.1991 vor. 50 Die Beklagte weist bei dieser Argumentation darauf hin, dass sie dem Kläger unstreitig den Betrag in Höhe von 500,-- € zahle. Falle die Komponente ZV II weg oder reduziere sie sich erheblich, so seien auch aufgrund des vom Kläger geforderten Aufstockungsbetrages jedenfalls nicht mehr als die bereits gezahlten 500,-- € zu zahlen. 51 Zur Komponente ZV II ist die Beklagte der Auffassung, sollte der Kläger entgegen ihrer Auffassung überhaupt einen Anspruch darauf haben, dass diese anders zu berechnen sei, als bislang geschehen: 52 Zunächst - in der Berufungsbegründung - weist die Beklagte darauf hin, dass nach Ziffer 41 der C -Versorgungsordnung die monatliche Zusatzversorgung nur für jedes pensionsfähige Dienstjahr zugesagt werde und mithin nur für Zeiten ab dem 01.01.1991. Bis zum Ausscheiden des Klägers am 30.06.1994 seien das 3,5 Jahre, aufgerundet 4 Jahre. Da das pensionsfähige Entgelt insoweit bislang unstreitig 9.486,11 DM betragen habe und davon 2.469,11 DM oberhalb der seinerzeitigen Beitragsbemessungsgrenze gelegen habe, ergebe sich die Berechnung: 2.469,11 DM x 1 % x 4 Jahre. Dieses ergebe max. einen Betrag von 98,76 DM bzw. 50,50 €. Höhere Ansprüche des Klägers seien jedenfalls nicht begründbar. Für eine Hochrechnung der ZV II auf das 65. Lebensjahr fehle es an jeder Rechtsgrundlage. Eine solche Hochrechnung führe zu "systemwidrigen" Ergebnissen, welches die Beklagte mit Beispielsrechnungen zu belegen versucht (insoweit wird auf Seite 16 - 18 der Berufungsbegründung, Bl. 390 - 393 d. A. Bezug genommen). 53 Im späteren Schriftsatz vom 18.08.2011 führt die Beklagte weitere Argumente zur Berechnung der ZV II Komponente an: Die Beklagte überträgt ihre zu dem Aufstockungsbetrag geäußerte Auffassung hinsichtlich der Quotierung auch auf diese Komponente: Als tatsächliche Betriebszugehörigkeit sei insoweit nur die Zeit ab dem 01.01.1991 zu berücksichtigen. 54 Dieses ergebe sich zum Einen daraus, dass bis zum 31.12.1990 aufgrund der Ablösung der früheren Versorgungsordnung eine Besitzstandsrente errechnet worden sei. Die Zäsur mit dem 31.12.1990/01.01.1991 ergebe sich auch aus der Vereinbarung der Parteien vom 27.11.1990. Werde bei der Quotierung der Komponente ZV II erneut die Beschäftigungszeit vom 01.07.1986 bis zum 31.12.1990 angesetzt, so fließe diese Beschäftigungszeit doppelt ein, nämlich einmal bei der Berechnung der Besitzstandsrente und zum Weiteren erneut insgesamt bei der Komponente ZV II. Die Betriebszugehörigkeit bis zum 31.12.1990 sei aber bereits mit der Besitzstandsrente vollständig erfasst und abgegolten. 55 Wegen der näheren Einzelheiten dieser Argumentation wird auf Seiten 5 ff. des Schriftsatzes vom 18.08.2011 (Bl. 545 ff. d. A.) Bezug genommen. 56 Für eine entsprechende Nichtberücksichtigung der Beschäftigungszeit bis zum 30.12.1990 beruft sich die Beklagte darüber hinaus auf verschiedene Urteile des Bundesarbeitsgerichts im Nachgang zu der sog. Barber-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.05.1990. Insoweit wird insbesondere auf die Ausführungen auf Seite 11 ff. des Schriftsatzes vom 18.08.2011 (Bl. 551 ff. d. A.) Bezug genommen. 57 Insgesamt ist die Beklagte daher der Auffassung, dass die ZV II Komponente entsprechend der Zeit vom 01.01.1991 bis zum 30.06.1994 (24 Monate) zu der insgesamt möglichen Dienstzeit vom 01.07.1968 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres am 18.09.2004 (434,6 Monate) zu quotieren sei. Daraus ergebe sich ein Betrag von nur 17,08 €. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 548 - 551 d. A. Bezug genommen. 58 Die Beklagte beantragt, 59 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.11.2010 zum Aktenzeichen 9 Ca 8265/07 - zugestellt am 07.12.2010 - abzuändern und den Kläger mit der Klage insgesamt abzuweisen, 60 2. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.11.2010 zum Aktenzeichen: 9 Ca 8265/07 - zugestellt am 28.12.2010 - abzuändern und den Kläger mit der Klage insgesamt abzuweisen, 61 3. die Anschlussberufung des Klägers vom 05.07.2011 zurückzuweisen. 62 Der Kläger beantragt, 63 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 64 Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Kläger, 65 bei teilweiser Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 24.11.2010 - 9 Ca 8265/07 - 66 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zusätzlich für die Jahre 2008 und 2009 826,32 € nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz von 34,43 € beginnend mit dem 01.02.2008 zu zahlen; 67 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger (für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.07.2011) 1.766,47 € nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen von 103,91 € beginnend mit dem 01.02.2010 zu zahlen; 68 3. die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.08.2011 an den Kläger eine Gesamt-Betriebsrente in Höhe von 603,91 € monatlich zu zahlen. 69 Weiterhin beantragt der Kläger, 70 die Nichtigkeit des Scheinurteils vom 03.11.2010 festzustellen. 71 Der Kläger verfolgt mit der Anschlussberufung einen noch höheren Aufstockungsbetrag nach § 2 Abs. 3 BetrVG als von ihm erstinstanzlich berechnet, beantragt und vom Arbeitsgericht zugesprochen. Hinsichtlich der Einwendungen zum Grund und zur Berechnung des Aufstockungsbetrages durch die Beklagte verteidigt er das erstinstanzliche Urteil. Insoweit wird auf insbesondere auf Seiten 3 - 6 der Berufungserwiderung (Bl. 463 - 466 d. A.) und Seiten 4 und 5 des Schriftsatzes vom 11.11.2011 (Bl. 573/574 d. A.) Bezug genommen. 72 Zur Neuberechnung des von ihm begehrten Aufstockungsbetrages (auf insgesamt 104,21 €) und zur Berechnung der von ihm begehrten Gesamtleistungen seitens der Beklagten wird auf die vom Kläger eingereichte Aufstellung (Anlage 3 zur Berufungserwiderung = Seite 475 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger erläutert diese Aufstellung in der Berufungserwiderung auf Seiten 7 - 9 (Bl. 467 - 469 d. A.), worauf Bezug genommen wird. Die Veränderung zu seiner erstinstanzlichen Forderung ergibt sich dadurch, dass entgegen der erstinstanzlichen Berechnung bei der Hochrechnung der fiktiven Beiträge zur Pensionskasse bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres vom 30.06.1994 bis zum 18.09.2004 nach Auffassung der Kläger das letzte Monatsgehalt (insoweit unstreitig 9.667,-- DM) und nicht wie bisher angesetzt 9.486,11 DM zugrundezulegen seien. Der letztgenannte Betrag war aus dem Dreijahresdurchschnitt der letzten Beschäftigungsjahre des Klägers gebildet worden. 73 Soweit die Beklagte wieder die letzte erstinstanzliche Berechnung der ZV II Komponente in Frage stellt, ist der Kläger der Auffassung, die Beklagte könne angesichts der Tatsache, dass sie mit Schreiben vom 31.07.2009 die ZV II Rente selbst auf den Betrag von 248,16 DM = 126,88 € ermittelt habe, mit einer Korrektur in der zweiten Instanz nicht mehr gehört werden. Der Kläger meint, die Frage der Berechnung der ZV II sei überhaupt nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Es gehe lediglich um den Anspruch auf den "Spitzbetrag" gemäß § 2 Abs. 3 BetrAVG. Insbesondere ein Abstellen bei der Quotierung auf den 01.01.1991 sei unzulässig, da der Kläger weder zum 01.01.1991 eingestellt worden sei noch zum 31.12.1990 ausgeschieden sei. Diese Daten bezeichneten vielmehr nur die Ablösung einer Versorgungsordnung durch eine neue. Die Beklagte habe bei der Besitzstandsrente auf den Zeitpunkt der Ablösung der früheren Versorgungsrente quotiert. Wenn sie dies tue, dürfe sie dies später nicht noch einmal vornehmen. Das sei inzwischen rechtskräftig geklärt. 74 Soweit die Beklagte sich auf die Entscheidungen des BAG im Gefolge der Barber-Entscheidung berufe, seien die dortigen Ausführungen hier nicht einschlägig. Dort sei es um eine einheitliche Versorgungsordnung gegangen, bei deren Anwendung eine Zäsur betreffend einen Vertrauensschutztatbestand zu berücksichtigen gewesen sei. Vorliegend gehe es jedoch um mehrere unterschiedliche Versorgungsordnungen, die nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu quotieren seien. 75 Bezüglich der Einwendungen der Beklagten, der Kläger habe nicht hinreichend zu § 2 Abs. 3 BetrAVG vorgetragen, verweist dieser darauf, dass er die Satzung der Pensionskasse und die Berechnung seiner Pensionskassenrente durch diese vorgelegt habe. 76 Soweit die Beklagte sich darauf berufe, dass § 2 Abs. 5 b BetrAVG anzuwenden sei, weist der Kläger darauf hin, dass es sich vorliegend nicht um eine Beitragszusage mit Mindestleistung handele und dass diese Vorschrift erst am 01.01.2002 in Kraft getreten sei und erst für ab diesem Zeitpunkt erteilte Versorgungszusagen gelte. 77 Hinsichtlich der Argumentation bezüglich der Wartezeit von 5 Jahren verweist der Kläger auf § 1 b Abs. 1 S. 3 BetrAVG. 78 Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 79 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 80 Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hatte in der Sache Erfolg. 81 A. Zu dem "Urteil" vom 3. November 2010 82 Beiden Parteien wurde zunächst die mit einer Beglaubigung der Geschäftsstelle versehene Urteilsausfertigung zugestellt, die ohne Paginierung in der Akte hinter Bl. 280 und Bl. 281 abgeheftet ist. Beide Parteien haben diese Urteilsausfertigung dem Gericht zurückgereicht. Diese Urteilsausfertigung gibt auf der 1. Seite die Geschäftsnummer des vorliegenden Verfahrens (9 Ca 8265/07) und ein Verkündungsdatum 3. November 2010 wieder. Wiedergegeben ist sodann das korrekte Rubrum des vorliegenden Verfahrens, jedoch ein gänzlich anderer Tenor als der, der im vorliegenden Verfahren ausweislich des Protokolls vom 24.11.2010 (Bl. 262 d. A.) an diesem Tage verkündet worden ist. 83 Diese Urteilsausfertigung vom 3. November 2010 ist ein Scheinurteil. Ein Scheinurteil liegt vor, wenn eine wirksame Verkündung der Entscheidung unterblieben ist oder sie sonst an schweren Mängeln leidet (vgl. z. B. BAG 16.05.2002 - 8 AZR 412/01). Ein solches Scheinurteil ist eine Nichtentscheidung ohne rechtliche Wirkung. Sie bindet weder das Gericht noch die Parteien (vgl. BAG 21.05.1992 - 2 AZR 49/92). 84 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Akte, dass am 3. November 2010 kein Urteil verkündet wurde. Ein solches wurde vielmehr nur am 24. November 2010 verkündet. Am 24.11.2010 wurde auch ein gänzlich anderer Tenor verkündet als der, der in der Ausfertigung unter dem 3. November 2010 enthalten ist. 85 Auch die Tatbestands- und Entscheidungsgründe des mit dem Datum vom 3. November 2010 ausgefertigten Urteils haben schon auf den ersten Blick mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun. Es ist zwischen den Parteien auch unstreitig, dass Tatbestands- und Entscheidungsgründe zu einem anderen Verfahren gehören, welches ebenfalls gegen die Beklagte geführt wurde und im Berufungsverfahren das Aktenzeichen 3 Sa 1558/10 trägt (erstinstanzliches Aktenzeichen 9 Ca 8561/07). 86 Im vorliegenden Fall wurde aber nicht nur ein solches Urteil am 3. November 2010 nie verkündet, es wurde auch ein solches Urteil ersichtlich vom Vorsitzenden Richter nie unterschrieben. Vielmehr spricht alles dafür, dass allein die Geschäftsstelle bei der Herstellung der Ausfertigung Tatbestands- und Entscheidungsgründe aus dem Parallelrechtsstreit versehentlich mit dem Rubrum aus der vorliegenden Sache verbunden hat. 87 Dieses Scheinurteil entfaltet damit keinerlei rechtliche Wirkung. Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde dieses im Tenor des erkennenden Urteils ausgesprochen. 88 B. Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten gegen das in der vorliegenden Sache am 24.11.2010 verkündete Urteil hatte in der Sache Erfolg. Die Klage war insgesamt abzuweisen. Dementsprechend hatte auch die Anschlussberufung des Klägers in der Sache keinen Erfolg. 89 I. Die Betriebsrente des Klägers besteht aus mehreren Komponenten: 90 (1) Der sog. Besitzstandsrente. Dies ist darauf zurückzuführen, dass zum 31.12.1990 die für die betriebliche Altersversorgung des Klägers geltende Versorgungsordnung (das K Altersversorgungs-Statut für außertarifliche Angestellte), das eine Gesamtversorgungszusage enthielt (anzurechnen die gesetzliche Sozialversicherungsrente und der firmenfinanzierte Teil der Pensionskassenrente) einvernehmlich durch die ab dem 01.01.1991 geltende C -Versorgungsordnung abgelöst wurde. 91 Erstinstanzlich haben die Parteien zunächst darum gestritten, ob dies Besitzstandsrente, die ursprünglich bereits durch eine Quotierung auf den Stichtag (31.12.1990) berechnet war, infolge des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers erneut zu quotieren sei. Aufgrund des Ergebnisses eines Parallelrechtsstreits ist zwischen den Parteien nicht mehr strittig, dass diese zweite Quotierung nicht stattfindet. Im vorliegenden Verfahren ist danach unstreitig, dass sich der dem Kläger zustehende Betrag aus der Besitzstandsrente auf 372,82 € beläuft. Diese Unstrittigkeit gilt allerdings mit dem Vorbehalt, dass die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 18.08.2011 erstmalig die Auffassung vertreten hat, dass - sollte dem Kläger die weiterhin strittige sog. Pensionskassen-Spitze gemäß § 2 Abs. 3 BetrAVG zustehen, außer dem unstreitig auf die Besitzstandsrente anzurechnenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers in Höhe von 325,68 DM auch noch der bis zum 30.12.1990 zu berechnende Teil dieser sog. Pensionskassen-Spitze in Höhe von 176,37 DM anzurechnen sei (vgl. dazu und zu der genauen Berechnung Bl. 563/564 d. A.). 92 (2) Dem Kläger steht ferner eine Pensionskassenrente nach den Regelungen der B -Pensionskasse zu, deren Mitglied der Kläger seit dem 01.07.1981 war. 93 Die von der Pensionskasse gezahlte Rente gemäß § 24 der Pensionskassensatzung (Bl. 478 ff. d. A.) beträgt 806,50 DM = 412,35 €. Zusätzlich bezieht der Kläger einen sog. Familienzuschlag in Höhe von 29,62 €, der sich ebenfalls aus der Satzung ergibt. 94 Beide Bestandteile sind als solche zwischen den Parteien nicht strittig. 95 (3) Unstreitig steht dem Kläger als unmittelbar gegen die Beklagte gerichteter Anspruch ein aus der C -Versorgungsordnung sich ergebender Anspruch auf eine Zusatzversorgung II (ZV II) zu, die Gehaltsteile berücksichtigt, die über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung liegen. Dieser Bestandteil wurde bei der Ablösung der alten Versorgungsordnung durch die Einführung der CFK-VO ab dem 01.01.1991 eingeführt. Erstinstanzlich war zuletzt unstrittig, dieser Rentenbestandteil 126,88 € betrage (248,16 DM). So hat die Beklagte ihn auch bei ihrer letzten erstinstanzlichen Berechnung (Bl. 200 d. A.) berücksichtigt. 96 Dieser Betrag wurde wie folgt berechnet: 97 Zusatzversorgung II 98 2.469,11 DM x 1 % x 14 Jahre = 345,68 DM 99 DM x 0,8 % x Jahre = DM 100 345,68 DM 101 Quotierung: 102 345,68 DM x 0,7179 = 248,16 DM 103 Bei der Quotierung haben erstinstanzlich beide Parteien die Zeit seit dem Eintritt des Klägers am 01.07.1968 bis zu seinem Ausscheiden am 30.06.1994 ins Verhältnis gesetzt zu der Zeit zwischen seinem Eintritt (01.07.1968) bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (18.09.2004). 104 Zweitinstanzlich hat die Beklagte – wie oben dargestellt - in einem außerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz erneut die Berechnung dieses Betrages dadurch in Frage gestellt, dass sie eine gänzlich andere Quotierung vornehmen will. 105 (4) Schließlich streiten die Parteien darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte selbst eine sog. Pensionskassen-Spitze gemäß § 2 Abs. 3 BetrAVG zusteht. Dabei streiten die Parteien sowohl darüber, ob dem Kläger diese dem Grunde nach zusteht, als auch darüber, wie sie berechnet wird. Erstinstanzlich begehrte der Kläger insoweit einen Betrag von 69,78 €, den er im Klageantrag zuletzt auf 69,48 € deshalb reduzierte, weil in den unstreitig monatlich gezahlten 500,-- € der Beklagten aufgrund der von dieser seinerzeit berücksichtigen Komponenten eine Überzahlung von 0,30 Cent vorlag. Zweitinstanzlich berechnet der Kläger im Rahmen seiner Anschlussberufung (vgl. Bl. 466/467 d. A.) diese Pensionsspitze auf insgesamt 104,21 €, wobei er im Rahmen seines zweitinstanzlichen Antrages wiederum 0,30 Cent abzieht. 106 II. Entgegen dem vom Kläger als "ZK II" verlangten Betrag in Höhe von 126,88 €, der erstinstanzlich nicht strittig war und von der Beklagten auch im Rahmen ihrer letzten erstinstanzlichen Berechnung und der der dementsprechenden Zahlung in Höhe von insgesamt 500,-- € akzeptiert wurde, steht dem Kläger indes aus dieser Rentenkomponente nur ein Betrag von 17,08 € zu. 107 1. Unstreitig berechnet sich der fiktive Vollanspruch aus der Zusatzversorgung II aus der CFK-Versorgungsordnung, die zum 01.01.1991 ebenso unstreitig die frühere Versorgungsordnung (K - Statut) abgelöst hat, so: Der nach dem letzten Gehalt des Klägers oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegende Betrag (2.469,11 DM) ist für die mögliche Dienstzeit pro Jahr mit 1 % zu multiplizieren. Als mögliche Dienstzeit vom 01.01.1991 bis zum 18.09.2004 wurden sowohl von der Beklagten als auch vom Kläger in ihren Berechnungen 14 Jahre zugrundegelegt. 108 Daraus ergeben sich 345,68 € 109 2. Besteht insoweit zwischen den Parteien kein Streit, so streiten sie darüber, wie dieser fiktive Vollrentenbestandteil aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers zu quotieren ist. 110 Erstinstanzlich sind die Parteien zum Schluss übereinstimmend davon ausgegangen, dass dieser Anteil so zu quotieren sei, wie oben dargestellt, nämlich im Verhältnis der Zeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses (01.07.1968) bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses (30.06.1994) zu der Zeit zwischen Beginn des Arbeitsverhältnisses (01.07.1968) bis zum 18.09.2004 (Vollendung des 65. Lebensjahres), mithin mit dem Faktor 0,7179. 111 Nach Auffassung der Kammer ist allerdings zutreffend eine Quotierung im Verhältnis der Zeit vom 01.01.1991 bis zum 30.06.1994 zu der Zeit vom 01.07.1968 bis zum 18.09.2004. 112 Dies ergibt sich aus Folgendem: Zum 01.01.1991 löste die völlig neugestaltete CFK-Versorgungsordnung unstreitig das bis dahin geltende Gesamtversorgungssystem ab. Die Parteien haben dazu ebenso unstreitig vereinbart (Bl. 437 d. A.): 113 "Die bestehende Altersversorgungsvereinbarung wird für Zeiten ab 01.01.1991 durch die C -Versorgungsordnung ersetzt. Für die Dienstzeiten vor dem 01.01.1991 wird sie durch die im Anhang zur C -Versorgungsordnung niedergelegte Anwartschaftsberechnung ersetzt." 114 Auch der Kläger sieht darin die Ablösung einer Versorgungsordnung durch eine neue (Bl. 572 d.A.). 115 Die Versorgungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte beruhen damit - was die Besitzstandsrente einerseits und die Z II Rente andererseits anbelangt - auf zwei völlig unterschiedlichen Rentenstämmen, die für sich gesondert zu quotieren sind. 116 Das Bundesarbeitsgericht hat in den Entscheidungen vom 17.09.2008 (3 AZR 1160/06) und vom 29.09.2010 (3 AZR 564/09) für die Neuberechnung der Betriebsrenten vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer nach dem sog. Barber-Urteil Folgendes entschieden: Aufgrund des Stichtages der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Mai 1990 sei die fiktive Vollrente für den ersten "Rentenstamm" entsprechend dem Verhältnis der tatsächlich bis zum 17. Mai 1990 erbrachten Betriebszugehörigkeit zu der wegen der bis dahin für Männer geltenden festen Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) möglichen Betriebszugehörigkeitszeit zu kürzen. Für den zweiten Rentenstamm sei die fiktive Vollrente entsprechend dem Verhältnis der seit dem 18. Mai 1990 bis zum tatsächlichen Ausscheiden abgeleisteten Betriebszugehörigkeit zu der bis zum Erreichen der für Frauen maßgeblichen festen Altersgrenze erreichbaren Betriebszughörigkeit zu kürzen. Aus der Subsumtion in der Entscheidung des BAG vom 29.09.2010 (a.a.O., Rn. 25, 26) ergibt sich, dass das BAG dabei dem Divisor jeweils die gesamte Zeit der tatsächlichen Betriebszughörigkeit von deren Beginn an bis zur Altersgrenze (im ersten Fall die Vollendung des 65. Lebensjahres, im anderen die des 60. Lebensjahres) zugrundegelegt hat. 117 Auch wenn es an grundsätzlichen Ausführungen des BAG in diesen Entscheidung fehlt, so muss diesen doch entnommen werden, dass bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG bei Vorliegen unterschiedlicher Rentenstämme, die sich zu einem bestimmten Stichtag ablösen, sich zwar der Divisor jeweils aus der gesamten Beschäftigungszeit hochgerechnet bis zur festen Altersgrenze ergibt, der durch diesen Divisor zu teilende Betrag aber nur aus der tatsächlichen Beschäftigungszeit bis zum Stichtag bzw. nach dem Stichtag. 118 Sofern der Kläger darauf hinweist, dass es sich im vorliegenden Fall um einen anderen Sachverhalt als in den zitierten Entscheidungen des BAG handele, so ist dieses zwar zutreffend, die vom BAG angewandten Maßstäbe müssen aber im vorliegenden Fall erst recht gelten. Der Kläger weist darauf hin, dass insofern ein Unterschied bestehe, als es in den beiden Entscheidungen des BAG um eine einheitliche Versorgungsordnung gegangen sei, bei deren Anwendung sich insoweit eine Zäsur ergeben habe, als die Barber-Entscheidung des EuGH vom 17.05.1990 das Ende eines Vertrauensschutztatbestandes markiere. Im vorliegenden Fall handelt es sich - worauf der Kläger insoweit zutreffend hinweist - um ganz unterschiedliche Versorgungsordnungen, die sich zu einem bestimmten Stichtag ablösen. 119 Aus einem argumentum a maiore ad minus ergibt sich indes, dass, wenn schon bei einer einheitlichen Versorgungsordnung, bei der sich eine Zäsur nur aufgrund eines durch Vertrauensschutzkomponenten gegebenen Stichtages ergibt, nach welchem zwei unterschiedliche Altersgrenzen zu berücksichtigen sind, für jeden Rentenstamm gesondert entsprechend der dadurch geteilten tatsächlichen Betriebszeit zu quotieren ist, dieses erst recht gelten muss, wenn die zwei Rentenstämme aus sich einander ablösenden gänzlich unterschiedlichen Versorgungsordnungen stammen. 120 Unstreitig ist auch, dass die Beklagte bei der letzten Berechnung der Besitzstandsrente nur einmal quotiert hat und dabei auch nur die tatsächliche Beschäftigungszeit bis zum 31.12.1990, d. h. bis zum Tage der Ablösung der alten Versorgungsordnung berücksichtigt hat. Von der Richtigkeit dieser Rechnung gehen beide Parteien aus. 121 Nach den oben aus der Rechtsprechung des BAG ableitbaren Grundsätzen ist indes der am 01.01.1991 begründete Rentenstamm (ZV II aus der CFK-Versorgungsordnung) dementsprechend so zu quotieren, dass als tatsächliche Beschäftigungszeit nur die Zeit vom 01.01.1991 bis zum Ausscheiden des Klägers am 30.06.1994 zu berücksichtigen ist. 122 Entsprechend den zitierten Urteilen des BAG ist dabei allerdings beim Teiler die gesamte Beschäftigungszeit (hier vom 01.07.1968) hochgerechnet bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (18.09.2004) zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich folgende Rechnung: 123 Die Zeit vom 01.01.1991 bis zum Ausscheiden am 30.06.1994 beträgt 3,5 Jahre. Als Divisor sind 36,2167 Jahre zugrundezulegen (vgl. auch die Berechnung des Klägers Bl. 475 d. A.). Dieses ergibt einen Quotienten von 0,0966. Multipliziert mit der unstreitig insoweit zugrundezulegenden fiktiven Vollrente (345,48 DM) ergibt sich ein Betrag von rund 33,40 DM. Dieses entspricht einem Eurobetrag von 17,08. 124 3. Die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daran gehindert, sich zweitinstanzlich auf diese zutreffende Quotierung zu berufen. 125 Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass dann, wenn ein Betriebsrentenanspruchs eines Arbeitnehmers auf zwei unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruht, die Überzahlung aus dem einen Rentenstamm mit den Ansprüchen des Arbeitnehmers aus dem anderen Rentenstamm verrechnet werden kann. Einer Aufrechnung bedarf es nicht (BAG 28.07.2009 – 3 AZR 43/08). 126 Dieses bedeutet, dass die Beklagte nicht gehindert ist, wegen der sich aus ihrer letzten Neuberechnung vom 31.07.2009 ergebenden "Leistungsbestimmung" die in Höhe von insgesamt 500,00 € gezahlten Beträge nachträglich mit Ansprüchen des Klägers aus einem anderen Rentenstamm (hier ggf. der Aufstockungsbetrag nach § 2 Abs. 3 BetrAVG) zu verrechnen. 127 Die Beklagte ist auch nicht novenrechtlich gehindert, zweitinstanzlich eine zu einem niedrigeren Ergebnis führende Berechnungsweise der ZV II-Komponente aus der C -VO geltend zu machen. Denn es handelt sich insoweit nicht um neuen Tatsachenvortrag, sondern lediglich um eine andere rechtliche Bewertung. 128 Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Berechnung der ZV II auch "Gegenstand" des vorliegenden Rechtsstreits. Da der Betriebsrentenanspruch des Klägers einen einheitlichen Streitgegenstand bildet, kommt es nicht darauf an, ob die Berechnung der ZV II Komponente vom Kläger zum Streitgegenstand gemacht werden sollte. Tatsächlich hat die Beklagte diese Komponente schon mit ihrer Berufungsbegründung zum Gegenstand der Auseinandersetzung gemacht, wenn auch nur mittelbar deshalb, weil sie sich darauf beruft, bereits 500,00 € zu zahlen und mit der ZV II-Komponente erheblich zu viel zu zahlen, so dass auch ein hinzukommender Aufstockungsbetrag nach § 2 Abs. 3 BetrAVG die 500,00-€-Grenze nicht überschritte. 129 Schließlich hat die Beklagte auch keine Willenserklärung dahingehend abgegeben, dass sie ungeachtet der Frage, ob sie aus Rechtsgründen die ZV II-Komponente in der erstinstanzlich angesetzten Höhe schulde, diese dem Kläger überobligationsmäßig zahlen wolle. Weder das Schreiben der Beklagten vom 31.07.2009 (Bl. 199 d. A.), noch der Schriftsatz des Klägers vom 26.08.2009 (Bl. 195 ff. d. A.) geben dafür etwas her. 130 III. Den Aufstockungsbetrag nach § 2 Abs. 3 BetrAVG schuldet die Beklagte dem Kläger in der von diesem mit der Anschlussberufung geltend gemachten Höhe. Dazu wird zunächst auf die erstinstanzliche Entscheidung und die von dieser in Bezug genommene Berechnung des Klägers im Schriftsatz vom 09.07.2009 (Bl. 171 ff. d. A.) Bezug genommen. 131 Wie der Kläger in der Anschlussberufung (Bl. 466 ff. d. A.) unter zutreffender Zugrundelegung des letzten Monatsgehalts für die fiktive Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr ebenso zutreffend berechnet, beläuft sich der Aufstockungsbetrag auf 104,21 €. 132 Die dagegen erhobenen Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch: 133 1. § 2 Abs. 5 b BetrAVG findet keine Anwendung. Weder handelt es sich um eine Beitragszusage mit Mindestleistung, noch findet § 2 Abs. 5 b auf Versorgungszusagen aus der Zeit vor dem 01.01.2002 Anwendung (vgl. dazu Höfer BetrAVG § 2 Rn. 3507; Kempen u. a. § 2 BetrAVG Rn. 16; Blomeyer/ Rolfs § 2 BetrAVG Rn. 15). 134 Angesichts der gesetzlichen Regelung kommt es nicht darauf an, ob die Vorschrift des § 2 Abs. 3 BetrAVG "systemwidrig" ist. 135 2. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Kläger die Grundlagen der Pensionskassenrente, die für die Berechnung seines Anspruchs maßgebend sind, nicht dargelegt habe. Der Kläger hat die Satzung der Pensionskasse eingereicht. Er hat sich darüber hinaus auf die unstreitige Berechnung der Pensionskassenrente durch die Pensionskasse selbst bezogen und hat ausgehend von diesen Grundlagen den sich aus § 2 Abs. 3 BetrAVG ergebenden Aufstockungsbetrag zutreffend berechnet. 136 3. Dabei hat er auch zu Recht ein Verhältnis des Beitragsaufkommens von 40:60 angesetzt. Dass die Beklagte das Eineinhalbfache der Arbeitnehmerbeiträge an Beiträgen zur Pensionskasse erbringt, ist als solches unstreitig. Wenn die Beklagte dahingehend behauptet, dass von ihrem Beitrag in entsprechender Höhe wie der Mitgliedsbeitrag des Arbeitnehmers zur Finanzierung der Rentenansprüche der Mitarbeiter beigetragen und zusätzlich weitere 50 % ihres Beitragsanteiles dazu verwandt würden, um die Vorsorge für die sonstigen Zusatzleistungen und die Risiken z. B. für die vorzeitigen Rentenfälle der Pensionskasse zu finanzieren (Bl. 381 d. A.), so ist dieses Vorbringen zum einen unsubstantiiert, so dass eine Vernehmung des als Zeugen benannten Dr. Karl Batz zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis missriete, zum anderen unerheblich. Alle Leistungen der Pensionskasse sind Leistungen, die im Sinne des § 2 Abs. 3 BetrAVG "von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder … nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen …" zu erbringende Leistungen sind. 137 4. Gleichwohl muss nach Auffassung der Kammer der Familienzuschlag nach § 37 ff. der Satzung der Pensionskasse im konkreten Fall außen vor bleiben. Wie die Beklagte nämlich selbst im Zusammenhang mit der Besitzstandsrente erkennt (Bl. 545 d. A.), lässt sich ein solcher Anspruch nicht zur Bestimmung des Teilanspruchs nach § 2 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 BetrAVG hochrechnen. Denn er hängt von den konkreten familiären Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles ab. Nachvollziehbare Hochrechnungsgrundlagen für die Familienverhältnisse zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles lassen sich nicht erkennen. Die Familienverhältnisse im Versorgungsfall hängen von im Voraus nicht vorhersehbaren Ereignissen ab. 138 5. Zu Unrecht schließlich verlangt die Beklagte eine Quotierung des Aufstockungsbetrages, die eine tatsächliche Beschäftigung erst ab dem 01.01.1991 vorsieht. Im Gegensatz nämlich zu der Ablösung der früheren Gesamtversorgung durch die C -VO bestand der Pensionskassenanspruch des Klägers durchgehend und ununterbrochen seit dem Jahr 1981. Eine vergleichbare "Zäsur" liegt hier nicht vor. 139 6. Ein entsprechender Anteil des vom Kläger begehrten Aufstockungsbetrages ist auch nicht (erneut) auf die Besitzstandsrente anzurechnen. Denn gemäß I. des Anhangs zur C -Versorgungsordnung (Bl. 414 d. A.) wurde bereits bei Pensionskassenmitgliedern – d. h. auch beim Kläger – der anrechenbare firmenfinanzierte Teil (60 %) der Pensionskassenrente (Anwartschaft) zum 31.12.1990 ermittelt und bei Eintritt des Versorgungsfalles in absoluter Höhe von der Besitzstandsrente abgezogen. Die Beklagte hat diesen Betrag auf 325,68 DM berechnet und ihn ausweislich ihrer Berechnung vom 04.09.1990 (Bl. 8 d. A.) von der Besitzstandsrente abgezogen. 140 Es gibt keinen Grund dafür, von dem vom Kläger begehrten Aufstockungsbetrag nach § 2 Abs. 3 BetrAVG erneut pro rata temporis (d. h. auf die Zäsur 31.12.1990/01.01.1991) berechnet, den ganz überwiegenden Teil – wie die Beklagte es meint – nochmals von der Besitzstandsrente abzuziehen. 141 IV. Insgesamt ergibt sich damit folgender Rentenanspruch des Klägers gegen die Beklagte: 142 Besitzstandsrente: 372,82 € CFK ZV II Rente: 17,08 € Aufstockungsbetrag § 2 Abs. 3 BetrAVG: 104,21 € 143 gesamt 494,11 € 144 Da die Beklagte unstreitig 500,00 € für die Vergangenheit gezahlt hat und der Kläger mit seinen vergangenheitsbezogenen Zahlungsanträgen lediglich darüber hinausgehende Beträge verlangt und der zukunftsbezogene Zahlungsantrag des Klägers ebenfalls so auszulegen ist, dass er über die unstreitig gezahlten 500,00 € hinaus 103,91 € monatlich begehrt, ist die Klage insgesamt abzuweisen. 145 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 146 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 147 Gegen dieses Urteil kann von 148 R E V I S I O N 149 eingelegt werden. 150 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 151 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 152 Bundesarbeitsgericht 153 Hugo-Preuß-Platz 1 154 99084 Erfurt 155 Fax: 0361 2636 2000 156 eingelegt werden. 157 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 158 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 159 Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 160 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 161 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 162 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 163 Dr. Backhaus Tesch Schergel