Beschluss
14 Ta 184/07
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine schriftliche Kündigung gilt als zugegangen, wenn sie dem Empfänger in die Hand gegeben wurde, sodass er unter normalen Verhältnissen Kenntnis vom Inhalt nehmen konnte.
• Das Zurücklegen eines übergebenen Kündigungsschreibens hebt den Zugang nicht auf; auch mangelnde Sprachkenntnisse verhindern den Zugang, wenn Übersetzungshilfe möglich ist.
• Eine nach Fristablauf erhobene Kündigungsschutzklage ist nachträglich nicht zuzulassen, wenn keine ausreichenden Entschuldigungsgründe für die Verspätung vorliegen.
Entscheidungsgründe
Zugang der Kündigung durch Übergabe und Unwirksamkeit nachträglicher Klagezulassung • Eine schriftliche Kündigung gilt als zugegangen, wenn sie dem Empfänger in die Hand gegeben wurde, sodass er unter normalen Verhältnissen Kenntnis vom Inhalt nehmen konnte. • Das Zurücklegen eines übergebenen Kündigungsschreibens hebt den Zugang nicht auf; auch mangelnde Sprachkenntnisse verhindern den Zugang, wenn Übersetzungshilfe möglich ist. • Eine nach Fristablauf erhobene Kündigungsschutzklage ist nachträglich nicht zuzulassen, wenn keine ausreichenden Entschuldigungsgründe für die Verspätung vorliegen. Der Kläger war langjährig als Maschinenführer bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 14.08.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2007. Der Kläger erhob am 29.09.2006 Kündigungsschutzklage und beantragte deren nachträgliche Zulassung, weil er behauptete, das Kündigungsschreiben nie im Original erhalten zu haben und erst am 25.09.2006 eine Kopie bekommen zu haben. Die Beklagte behauptete, das Schreiben sei dem Kläger am 14.08.2006 in einem Gespräch durch einen Prokuristen übergeben und vorgelesen worden; der Kläger habe das Schreiben trotz Aufforderung nicht mitgenommen. Das Arbeitsgericht hörte mehrere Zeugen; die Kammer stellte daraufhin fest, dass dem Kläger das Kündigungsschreiben übergeben worden und ihm zugegangen sei. Gegen den Beschluss legte der Kläger sofortige Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist statthaft nach § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG und fristgerecht erhoben. • Beweiswürdigung: Die Zeugenanhörungen ergaben übereinstimmend, dass am 14.08.2006 ein Kündigungsschreiben übergeben worden ist und dessen Inhalt Gegenstand des Gesprächs war. • Zugang der Kündigung: Zugang einer schriftlichen Erklärung unter Anwesenden ist mit der tatsächlichen Übergabe in den Herrschaftsbereich des Empfängers gegeben; Kenntnisnahme ist nicht erforderlich, es genügt die Möglichkeit hierzu. • Relevanz von Sprachkenntnissen: Fehlende Sprachkenntnisse hindern den Zugang nicht, da der Empfänger sich Übersetzungshilfe verschaffen kann; der Kläger hätte das Schriftstück mitnehmen und übersetzen lassen können. • Zurücklegen des Dokuments: Dass der Kläger das Schreiben nach kurzzeitiger Übergabe auf den Schreibtisch zurücklegte, ändert nichts am bereits bewirkten Zugang. • Fehlende Entschuldigungsgründe: Die Klage wurde erst am 29.09.2006 erhoben; es wurden keine zureichenden Gründe vorgetragen, die die Verspätung entschuldigen könnten. • Rechtsfolge: Mangels rechtfertigender Umstände ist die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zu versagen und die Beschwerde zurückzuweisen; Kostenentscheidung gem. § 97 Abs.1 ZPO. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung der nachträglichen Klagezulassung wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass dem Kläger am 14.08.2006 das Kündigungsschreiben zugegangen ist, weil ihm das Schriftstück tatsächlich in die Hand gegeben wurde und er damit die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte. Das Zurücklegen des Schreibens und etwaige Sprachschwierigkeiten des Klägers verändern den Zugang nicht, da Übersetzungshilfe möglich war. Wegen des festgestellten Zugangs war die am 29.09.2006 erhobene Kündigungsschutzklage verspätet; es wurden keine ausreichenden Entschuldigungsgründe für die Verspätung vorgetragen, weshalb der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage keinen Erfolg hatte.