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Urteil

5 Ca 1998/17 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGMG:2018:0125.5CA1998.17.00
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Leitsätze

1. Um bei einer vorübergehenden Aushändigung den Zugang eines Kündigungsschreibens zu belegen, müssen die Voraussetzungen der tatsächlichen Verfügungsgewalt einerseits und der Möglichkeit der Kenntnisnahme andererseits kumulativ vorliegen. Gleichzeitig bedingen sich diese beiden Voraussetzungen auch gegenseitig, denn von Verfügungsgewalt ist beim Empfänger erst dann auszugehen, wenn die Sachherrschaft gleichzeitig die Kenntnisnahme des Inhalts der Erklärung ermöglicht.

2. Um die Möglichkeit der Kenntnisnahme anzunehmen, ist es nicht erforderlich, dass der Text restlos wahrgenommen können werden muss. Wichtig ist allein, dass wesentliche Teile der Kündigung erkannt werden können. Das Kriterium "Kenntnisnahmemöglichkeit" ist abstrakt und fordert gerade nicht, dass tatsächlich alles zur Kenntnis genommen wird. Eine teilweise verdeckende Hand steht daher der Kenntnisnahmemöglichkeit nicht entgegen.

3. Ist die Kündigungsübergabe streitig, kann die Unterschrift des Empfängers auf dem Kündigungsschreiben ein sog. Tatsachenanerkenntnis darstellen. Dies kann sich so auswirken, dass aufgrund einer Umverteilung der Beweislast die Nicht-Erweislichkeit der Umstände der Kündigungsübergabe zu Lasten des Empfängers geht.

Tenor
  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

  • 3.

    Der Streitwert beträgt 10.200 €.

  • 4.

    Die Berufung wird – soweit sie nicht kraft Gesetzes (§ 64 Abs. 2 ArbGG) zulässig ist – nicht gesondert zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Um bei einer vorübergehenden Aushändigung den Zugang eines Kündigungsschreibens zu belegen, müssen die Voraussetzungen der tatsächlichen Verfügungsgewalt einerseits und der Möglichkeit der Kenntnisnahme andererseits kumulativ vorliegen. Gleichzeitig bedingen sich diese beiden Voraussetzungen auch gegenseitig, denn von Verfügungsgewalt ist beim Empfänger erst dann auszugehen, wenn die Sachherrschaft gleichzeitig die Kenntnisnahme des Inhalts der Erklärung ermöglicht. 2. Um die Möglichkeit der Kenntnisnahme anzunehmen, ist es nicht erforderlich, dass der Text restlos wahrgenommen können werden muss. Wichtig ist allein, dass wesentliche Teile der Kündigung erkannt werden können. Das Kriterium "Kenntnisnahmemöglichkeit" ist abstrakt und fordert gerade nicht, dass tatsächlich alles zur Kenntnis genommen wird. Eine teilweise verdeckende Hand steht daher der Kenntnisnahmemöglichkeit nicht entgegen. 3. Ist die Kündigungsübergabe streitig, kann die Unterschrift des Empfängers auf dem Kündigungsschreiben ein sog. Tatsachenanerkenntnis darstellen. Dies kann sich so auswirken, dass aufgrund einer Umverteilung der Beweislast die Nicht-Erweislichkeit der Umstände der Kündigungsübergabe zu Lasten des Empfängers geht. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert beträgt 10.200 €. 4. Die Berufung wird – soweit sie nicht kraft Gesetzes (§ 64 Abs. 2 ArbGG) zulässig ist – nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung, bzw. darüber, ob das Kündigungsschreiben dem Kläger zugegangen ist. Der zum Zeitpunkt der Klageerhebung 30 Jahre alte Kläger war seit dem 01.05.2016 zu einem Bruttomonatsgehalt i.H.v. 3.400,00 € im Rahmen einer 40-Stunden-Woche bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Die Beklagte verkauft, produziert und vertreibt industrielle Kühlartikel, insbesondere an Tankstellen und Gastronomiebetriebe. Die Beklagte forderte den Kläger am Freitag vor dem 31.07.2017, einem Montag, auf, trotz Arbeitsunfähigkeit zu einer Besprechung in den Betrieb der Beklagten zu kommen. Nachdem sich sowohl der Geschäftsführer als auch der Kläger im Besprechungsraum eingefunden hatten, teilte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger mit: „Ich muss dir kündigen. Bitte hier quittieren“. Daraufhin zeigte der Geschäftsführer dem Kläger das Kündigungsschreiben, welches der Geschäftsführer bereits unterschrieben hatte. In der Folge unterschrieb auch der Kläger über der Linie „zur Kenntnis genommen“. Vor seiner Unterschrift notierte er die Buchstaben „u.V.“. Es ist zwischen den Parteien streitig, ob der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger das Kündigungsschreiben nur anreichte und dabei weiterhin in der Hand hielt, während der Kläger es unterschrieb, ohne es festzuhalten, oder ob der Geschäftsführer das Schreiben übergab und der Kläger das Schreiben bei Unterschrift selbst festhielt. Statt der vom Beklagten-Geschäftsführer unterzeichneten Kündigung erhielt der Kläger im Nachhinein eine Kopie der Kündigung, die jedoch nicht unterschrieben war. Am 04.08.2017 schrieb der Kläger eine E-Mail an die Beklagte mit einem Anhang, in dem er mitteilte, dass die Kündigung „zur Kenntnis genommen wurde“. Darin erklärte der Kläger, dass sich aufgrund seiner vorherigen Arbeitsunfähigkeit das Ende der Kündigungsfrist verschieben müsse. Am 23.08.2017 kontaktierte der Kläger die Beklagte per E-Mail und am 25.08.2017 telefonisch. Am 30.08.2017 schickte der Kläger erneut eine E-Mail mit dem Anhang, dass er „die Kündigung nicht akzeptiert“. Der Kläger ist der Ansicht, dass ein Zugang einer formwirksamen Kündigung bei ihm nicht stattgefunden habe. Der ihm letztlich überlassenen Kündigung fehle eine gültige Unterschrift, weshalb sie nach § 623 BGB unwirksam sei. Der Kläger behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe die unterschriebene Kündigung am 31.07.2017 nie aus der Hand gegeben. Er selbst habe nie die Kontrolle über das Schriftstück erhalten. Er meint, er habe die Kündigung nur mit dem Hinweis „unter Vorbehalt“ unterschrieben, um den fehlenden Zugang zu belegen. Die reine Kenntnisnahme des Inhalts der Kündigung reiche für einen Zugang nicht aus. Andernfalls würde auch das Vorlesen einer Kündigung den Zugang bewirken. Der Kläger ist der Meinung, die Klage sei jedenfalls verspätet zuzulassen, weil er bis zum 04.08.2017 arbeitsunfähig gewesen sei und danach seinen Jahresurlaub genommen habe. Er habe gedacht, dass sein Widerspruch die Klagefrist hemme. Mit Schriftsatz vom 01.09.2017, bei Gericht am selben Tage eingegangen, der Beklagten am 06.09.2017 zugegangen, hat der Kläger Kündigungsschutzklage eingereicht. Er beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 31.07.2017 nicht am 31.08.2017 enden wird. 2. die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Meinung, dass der Kläger die Klagefrist aus den §§ 4 S. 1, 7 KSchG versäumt habe. Die Kündigung gelte damit als wirksam. Die Beklagte behauptet, dem Kläger sei das Kündigungsschreiben übergeben worden. Der Geschäftsführer der Beklagten habe die Kündigung für ein paar Momente aus der Hand gegeben und der Kläger habe die alleinige Herrschaftsgewalt ausgeübt. Sie ist der Meinung, aufgrund der Tatsache, dass der Kläger die Kündigung unterschrieben habe, müsse eine Beweislastumkehr stattfinden. Die Unterschrift stelle ein Tatsachenanerkenntnis dar. Daran ändere nichts, dass der Kläger nur unter Vorbehalt unterschrieben habe. Dies drücke aus, dass die Rechtmäßigkeit der Kündigung nicht anerkannt werde, nicht aber dass Kenntnisnahme und Zugang nicht bestätigt würden. Das Gericht hat im Kammertermin Beweis zur Frage des Zugangs des Kündigungsschreibens durch Vernehmung des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten erhoben. Für weitere Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein Grund für eine nachträgliche Klagezulassung existiert nicht. Die Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2017. I. Die Kündigung vom 31.07.2017 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.08.2017 rechtswirksam beendet. Die Kündigung vom 31.07.2017 gilt nach §§ 4 S. 1, 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam, weil der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung nicht binnen der gesetzlich vorgegebenen drei Wochen nach Zugang durch gerichtliche Klage geltend gemacht hat. 1. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung – Einreichung des Klageschriftsatzes am 01.09.2017 und dessen Zustellung bei der Beklagten am 06.09.2017 – war die gesetzliche Klagefrist bereits abgelaufen. Die Klagefrist begann am 01.08.2017 und lief am 21.08.2017 ab (§ 188 Abs. 2 BGB). Denn die Kündigung ging dem Kläger am 31.07.2017 persönlich zu. Davon ist die erkennende Kammer nach der Durchführung der Beweisaufnahme überzeugt. 2. Eine verkörperte Willenserklärung geht unter Anwesenden zu – und wird damit entsprechend § 130 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam –, wenn sie durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt (st. Rspr., BAG, 26.03.2015 – 2 AZR 483/14, Rn. 20; BAG, 04.11.2004 – 2 AZR 17/04, Rn. 18; LAG Köln, 04.09.2007 – 2. Ta 184/07, Rn. 29; BGH, 15.06.1998 – II ZR 40/97). Es kommt nicht darauf an, ob der Empfänger die Verfügungsgewalt über das Schriftstück dauerhaft erlangt (BAG, 26.03.2015 – 2 AZR 483/14, Rn. 20; BAG, 04.11.2004 – 2 AZR 17/04, Rn. 19). Es genügt die vorübergehende Aushändigung und Übergabe, so dass der Empfänger in der Lage ist, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Das Schreiben muss so in seine tatsächliche Verfügungsgewalt gelangen, dass für ihn die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht (BAG, 26.03.2015 – 2 AZR 483/14, Rn. 20; BAG, 04.11.2004 – 2 AZR 17/04, Rn. 20; BAG, 07.01.2004 – 2 AZR 388/03, Rn. 10). Das bedeutet für die Zugangsproblematik bei vorübergehenden Aushändigungen: Die Voraussetzungen der tatsächlichen Verfügungsgewalt einerseits und der Möglichkeit der Kenntnisnahme andererseits müssen kumulativ vorliegen, um unter Anwesenden einen Zugang zu bewirken. Gleichzeitig bedingen sich diese beiden Voraussetzungen auch gegenseitig; denn von Verfügungsgewalt ist beim Empfänger erst dann auszugehen, wenn die Sachherrschaft gleichzeitig die Kenntnisnahme des Inhalts der Erklärung ermöglicht. Die Verfügungsgewalt kann etwa fehlen, wenn der Empfänger die Annahme ablehnt (BAG, 26.03.2015 – 2 AZR 483/14, Rn. 20), wenn dem Empfänger zwar die Kenntnisnahme des Inhalts, aber kein Zugriff auf das Dokument ermöglicht wird („Angucken der Kündigung ja, Anfassen nein“, vgl. LAG E., 18.04.2007 – 12 Sa 132/07, Rn. 55), oder aber wenn zwar Zugriff auf das Dokument, allerdings ohne Möglichkeit der Kenntnisnahme gewährt wird (z.B. geschlossener Briefumschlag). Ab wann Verfügungsgewalt des Empfängers über ein Schriftstück vorliegt, wenn Erklärender und Empfänger sich beide in physischer Nähe zum Schriftstück befinden, kann nur anhand der situativen Besonderheiten im Einzelfall festgestellt werden. Dabei dürften die Verkehrsanschauungen zu beachten sein, etwa in wessen Tabu-Bereich (nach Welzel, GA 1960, 257, 267; vgl. OLG Karlsruhe, 26.02.2004 – 1 Ss 105/03, Rn. 21) eingegriffen würde, wenn ein Dritter das Schriftstück entwendete, oder welche Person mit dem Papier machen kann, was sie will (so LAG Köln, 25.03.2013 – 2 Sa 997/12, Rn. 16). 3. Sowohl zur Kenntnisnahme des Inhalts des Schreibens als auch zum Übergang der Verfügungsgewalt vom Beklagten-Geschäftsführer zum Kläger wurde von den Parteien im Laufe des Rechtsstreits streitig vorgetragen. Aus diesem Grund war eine Beweisaufnahme durchzuführen. a) Der Kläger hat allein sich selbst als Beweismittel dafür benannt, dass die Kündigung nicht in seinen Machtbereich kam, so dass er keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte. Weil die Beklagte gegenbeweislich die Vernehmung des anwesenden Geschäftsführers angeboten hatte, war dieser ebenfalls zu vernehmen. Mangels anderer Beweismittel waren die Parteien selbst als Beweismittel zu vernehmen. Die aus der Verfassung folgende Pflicht zur Prüfung verbietet es, einer Partei, die – wie hier – ihre Behauptung über den Inhalt eines Gesprächs allein durch ihre eigene Vernehmung führen kann, dieses Beweismittel zu verwehren. Die Beteiligten einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit müssen die Möglichkeit haben, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Auch gehört es zu den für einen fairen Prozess und einen wirkungsvollen Rechtsschutz in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten unerlässlichen Verfahrensregeln, dass das Gericht die Richtigkeit bestrittener Tatsachen nicht ohne hinreichende Prüfung bejaht (BAG, 19.11.2008 – 10 AZR 671/07, Rn. 23; BAG, 22.05.2007 – 3 AZN 1155/06, Rn. 16). Bei einer derartigen Fallgestaltung ist es geboten, die Partei entweder selber im Wege der Parteivernehmung nach § 448 ZPO, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen, oder im Wege der Parteianhörung nach § 141 ZPO persönlich zu hören. Ein Beweisantrag auf Heranziehung der Partei als Beweismittel ist dann nicht unzulässig. Dies ist für die Fallgestaltung, dass in einem Zivilprozess eine Seite auf einen ihr nahestehenden Zeugen zurückgreifen kann, während die andere Seite an einem “Vieraugengespräch” lediglich allein beteiligt war, in der Rechtsprechung anerkannt. Dies gilt aber auch in einer Fallgestaltung wie sie hier vorliegt, dass ein Gespräch allein zwischen den Parteien stattgefunden hat und deshalb kein Zeuge, auch kein „gegnerischer” Zeuge, zugegen ist. Dann kann die für den Inhalt des Gesprächs beweisbelastete Partei Beweis antreten, indem sie ihre eigene Anhörung oder Vernehmung beantragt (BAG, 2..11.2013 – 8 AZR 813/12, Rn. 23; BAG, 19.11.2008 – 10 AZR 671/07, Rn. 23; BAG, 22.05.2007 – 3 AZN 1155/06, Rn. 17; LAG Rheinland-Pfalz, 28.01.2016 – 2 Sa 216/15, Rn. 34). Dabei kann dahin stehen, ob eine gewisse Wahrscheinlichkeit i.S.d. § 448 ZPO vorliegen muss (so wohl BAG, 14.11.2013 – 8 AZR 813/12, Rn. 23; BAG, 22.05.2007 - 3 AZN 1155/06, Rn. 17) oder ob eine Parteivernehmung in einer 4-Augen-Situation ohne diese Voraussetzung auskommt (so wohl BAG, 19.11.2008 – 10 AZR 671/07, Rn. 23). Denn diese zusätzliche Anforderung lag hier vor. Die Tatsache, dass die Beklagte dem Kläger keine unterschriebene Kündigung zum endgültigen Verbleib mitgab und dass der Kläger seiner Unterschrift das Kürzel „u.V.“ voranstellte, ließ auch einen fehlenden Zugang als hinreichend wahrscheinlich erscheinen. b) Aus der resultierenden Parteivernehmung folgt, dass vom wirksamen Zugang der Kündigung am 31.07.2017 auszugehen ist. Schließlich hat nicht nur der Geschäftsführer der Beklagten, sondern auch der Kläger in der Vernehmung einen Sachverhalt dargestellt, der den Zugang der Kündigung begründet. Auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast kam es im Ergebnis nicht an. Wie im Termin erörtert, ist die Kammer aufgrund eines sog. Tatsachenanerkenntnisses zunächst davon ausgegangen, dass die Nicht-Erweislichkeit der Umstände der Kündigungsübergabe zulasten des Klägers gehe, weil dieser durch die Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben ein Tatsachenanerkenntnis gegen sich selbst geschaffen habe (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, 10.10.2016 – 3 Sa 184/16, Rn. 61; BGH,. 05.05.2003 – II ZR 50/01, Rn. 13; BGH, 13.03.1974 - VII ZR 65/72, Rn. 14 m.w.N.). c) Da aber beide Seiten in der Parteivernehmung einen Sachverhalt schilderten, demzufolge der Zugang der Kündigungserklärung zu konstatieren ist, kam es letztlich auf die Beweislastverteilung nicht an. Der Geschäftsführer schilderte, dass er dem Kläger das Kündigungsschreiben übergeben und das Schreiben dabei aus der Hand gegeben habe. Nach seiner Schilderung hat der Kläger für mehrere Augenblicke das Schreiben in den eigenen Händen gehalten und gelesen. Der Kläger schilderte, dass er nur maximal 5 Sekunden Zeit gehabt habe, um zu unterschreiben. Dabei habe er von dem Kündigungsschreiben nicht viel lesen können, weil es teilweise von der Hand des Geschäftsführers verdeckt und er außerdem krank gewesen sei. Der Kläger schilderte in seiner Vernehmung aber, dass er „das Schreiben mit [s]einer linken Hand angefasst und runtergedrückt [habe], damit [er] die Kündigung unterschreiben konnte“ (Bl. 79 GA). Damit wich er von seinem schriftlichen Vortrag ab. aa) Es war somit auch nach der Aussage des Klägers davon auszugehen, dass der Kläger im Moment der Unterschrift das Schreiben mit der linken Hand festhielt, auf den Tisch drückte und dann mit der rechten Hand unterschrieb. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die Stift führende Hand bei der Unterschrift auf dem Papier abgelegt wird. In dieser – wenn auch nur 5 Sekunden dauernden – Situation hatte der Kläger beide Hände auf dem Kündigungsschreiben. Der Kläger hat dazu auch bestätigt, dass er die Unterschrift ohne Krakeln leisten konnte. Eine unnatürliche Hektik, abweichende Körperhaltung etc. hat er nicht geschildert. Unter diesen Voraussetzungen kann bereits mittels Wahrunterstellung der Aussage des Klägers davon ausgegangen werden, dass er in dem Augenblick der Unterschriftsleistung Verfügungsgewalt hatte. Gerade durch die Führung des Blattes auf einen festen Untergrund, dirigierte und lenkte der Kläger das Blatt und hatte somit die entscheidende Kontrolle. Auch nach seiner eigenen Darstellung lag hier nicht der Fall „Anschauen ja, anfassen nein“ vor, denn er berührte ja mit beiden Händen das Kündigungsschreiben. Indem er die Kündigung mit der linken Hand nach unten drückte, hatte er auch die entscheidende Kontrolle über das Papier. Er konnte damit machen, was er will (LAG Köln, 25.03.2013 – 2 Sa 997/12, Rn. 16). Hätte der Geschäftsführer der Beklagten die Kündigungserklärung in dieser Situation die Kündigung entfernen wollen, so wäre dies gegen den Willen des Klägers nicht möglich gewesen. Eine entgegengesetzte Bewegung des Geschäftsführers wäre in der Verkehrsanschauung als sog. „Tabu-Bruch“ aufgefasst worden. Davon ist schon deshalb auszugehen, weil der Rechtsverkehr einem Unterschreibenden zubilligt, sich das zu unterschreibende Blatt so hinzulegen, wie er es für eine saubere Unterschriftsleistung als erforderlich ansieht. Damit war das Kündigungsschreiben im Herrschaftsbereich des Empfängers. Dass der Geschäftsführer der Beklagten nach Aussage des Klägers gleichzeitig ebenfalls seine Hände an der Kündigungserklärung hatte, steht der Verfügungsgewalt des Klägers nicht entgegen. Wenn mehrere Personen Zugriff haben, kommt es darauf an, wer den bestimmenden Einfluss ausübt. Das war – wie am Herunterdrücken mit der linken Hand ersichtlich – jedenfalls kurzzeitig der Kläger. bb) Auf eine mangelnde tatsächliche Kenntnisnahme – so war es vom Kläger in der Parteivernehmung angeklungen – kommt es nicht an. Denn Zugang setzt eine tatsächliche Kenntnis nicht voraus. Entscheidend ist, ob die Willenserklärung derart in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (siehe LAG Köln, 04.09.2007 – 14 Ta 184/07, Rn. 29; BGH, 15.06.1998 – II ZR 40/97). Es kommt auf die gewöhnlichen Umstände an wie beim Zugang unter Abwesenden, wo eine verkörperte Willenserklärung zugegangen ist, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen (BAG, 22.03.2012 – 2 AZR 224/11, Rn. 21). Ob ein Empfänger im konkreten Fall durch Krankheit oder andere besondere Umstände dennoch gehindert war, ist unerheblich (BAG, 22.03.2012 – 2 AZR 224/11, Rn. 22). Die Voraussetzung der Möglichkeit der Kenntnisnahme ergibt sich aus einen objektivierten, vom konkreten Kläger abstrahierten Maßstab. D.h. dass krankheitsbedingte Wahrnehmungsschwierigkeiten nicht zum Wegfall der Kenntnisnahmemöglichkeit führen können. Es ist für die Feststellung der Kenntnisnahmemöglichkeit irrelevant, wenn ein Empfänger aufgrund unbekannter Leseschwäche, Schwindel, spontaner Blendung oder Fieberhaftigkeit nichts lesen konnte. Der Kläger hat selbst dargestellt, dass die Vorlage der Kündigung mit der Unterschrift maximal 5 Sekunden gedauert hat. Er hat auf der beschriebenen Seite der Kündigung unterschrieben. Zwar sollen Teile der Kündigung verdeckt gewesen sein. Selbst nach Einlassung des Klägers galt dies aber nicht für alle Teile. So stellte er dar, dass er jedenfalls das Firmenlogo ( Q. ) erkannt habe. Andere Teile habe er nicht lesen können, weil er krank gewesen sei. Bei den nicht-verdeckten Teilen des Kündigungsschreibens bestand somit die Möglichkeit zur Kenntnisnahme. Es ist aber nicht erforderlich, dass der Text restlos wahrgenommen werden können muss. Wichtig ist allein, dass wesentliche Teile der Kündigung erkannt werden können. Die Voraussetzung der Verfügungsgewalt dient dem Schutz vor Übereilung. Das Kriterium „Kenntnisnahmemöglichkeit“ ist abstrakt und fordert gerade nicht, dass tatsächlich alles zur Kenntnis genommen wird. Eine teilweise verdeckende Hand steht daher der Kenntnisnahmemöglichkeit nicht entgegen. 4. Nach alledem ist die Kammer vom Zugang der Kündigung am 31.07.2017 ausgegangen. Die dreiwöchige Klagefrist lief somit am 21.08.2017 ungenutzt ab. II. Der Antrag nach § 5 KSchG auf nachträgliche Zulassung ist zurückzuweisen. Es besteht kein Grund, die Klage nachträglich zuzulassen. Denn der Kläger hat keinen Hinderungsgrund für eine fristgemäße Klage dargestellt. 1. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 KSchG ist eine Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage rechtzeitig beim Arbeitsgericht zu erheben. Der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung muss die Angabe der die nachträgliche Klagezulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten (§ 5 Abs. 2 S. 2 KSchG, vgl. BAG, 28.05.2009 – 2 AZR 732/08, Rn. 20). 2. Das Gericht konnte keine ausreichenden, glaubhaft gemachten Tatsachen und Umstände feststellen, die ein Verschulden des Klägers an der Einhaltung einer rechtzeitigen Klageerhebung ausschließen. a) Der Kläger kann die Zulassung der verspäteten Klage nicht auf seine Krankheit stützen. Den Arbeitnehmer trifft nur dann kein Verschulden an der Verspätung, wenn er durch Krankheit an der Erhebung der Klage verhindert war, weil die Krankheit so beschaffen war, dass er aus medizinischen Gründen die Wohnung nicht verlassen konnte und deshalb weder die Klage selbst noch durch beauftragte dritte Personen (Ehegatte, Verwandte, Freunde) einreichen, noch Rechtsrat einholen konnte (LAG Rheinland-Pfalz, 01.03.2007 – 7 Ta 27/07; LAG München, 29.11.2006 – 11 Ta 379/06; APS/Hesse, § 5 KSchG, Rn. 39). Das war hier nicht der Fall. Denn der Kläger war trotz Krankheit auch am 31.07.2017 in der Lage, zum Betrieb der Beklagten zu gehen. Darüber hinaus dauerte die Krankheit des Klägers auch nur bis zum 04.08.2017 an. Selbst unterstellt, die Krankheit habe einen Hinderungsgrund dargestellt, so wäre nicht innerhalb der von § 5 KSchG vorgeschriebenen 2-Wochen-Frist nach Wegfall des Hinderungsgrundes am 04.08.2017 die Klage eingereicht worden. b) Auch der anschließende Urlaub war kein Hinderungsgrund. Denn der Kläger hatte am 31.07.2017 Kenntnis von der Kündigung erlangt – wenn auch nach eigener Auffassung aufgrund formunwirksamer Erklärung. Wenn der Kläger dann in Kenntnis der Kündigung ohne Berücksichtigung der Klagefrist den Urlaub antritt, geht er damit ein nicht von § 5 KSchG geschütztes Risiko ein. Einem Arbeitnehmer ist es zumutbar, auch während seines Urlaubs – selbst während eines Auslandsaufenthaltes – eine Kündigungsschutzklage vorzubereiten und an das zuständige Arbeitsgericht zu richten (LAG München, 29.11.2006 – 11 Ta 379/06, Rn. 15; KR-G./Bader, 11. Aufl. 2016, § 5 KSchG, Rn. 94). Der Kläger hat hier auch anhand der elektronischen und telefonischen Kontaktversuche der Beklagten am 04.08., am 23.08., am 25.08. und am 30.08.2017 nachgewiesen, dass es ihm möglich gewesen ist, organisatorische Maßnahmen einzuleiten. c) Schließlich stellt auch die fälschliche Auffassung, der Widerspruch gegen die Kündigung hemme die Klagefrist, keinen Zulassungsgrund dar. Es gehört zu den für jeden Arbeitnehmer geltenden Sorgfaltspflichten, sich zumindest nach Ausspruch einer Kündigung unverzüglich darum zu kümmern, ob und wie er dagegen vorgehen kann (vgl. BAG, 22.03.2012 – 2 AZR 224/11, Rn. 44; BAG, 26.08.1993 – 2 AZR 376/93). Der Sorgfaltsverstoß liegt nicht darin, die Rechtslage nicht genau zu kennen, sondern in dem fehlenden Bemühen, sich innerhalb der Frist geeigneten Rat zu holen (LAG München, 26.04.2005 – 11 Ta 427/04, Rn. 37). Das Risiko von Rechtsirrtümer trägt der Kläger selbst (KR-G./Bader, 11. Aufl. 2016, § 5 KSchG, Rn. 106). III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger unterlag vollumfänglich und muss daher die gesamten Gerichtskosten tragen. 2. Die Entscheidung über die gesonderte Zulassung der Berufung beruht auf § 64 Abs. 2 lit. a), Abs. 3a ArbGG. Ein besonderer Zulassungsgrund nach § 64 Abs. 3 ArbGG liegt nicht vor, obgleich die Berufung nach den sonstigen gesetzlichen Gründen möglich bleibt. 3. Der Streitwert ist nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzen. Die Kammer hat den Kündigungsschutzantrag gem. § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG mit einem Vierteljahresgehalt berücksichtigt. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage ist beim Streitwert nicht zu berücksichtigen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht E. Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 E. Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. Green Die Zustellung erfolgt gem. § 169 Abs. 3 ZPO. Eine gesonderte Zustellung in Papierform erfolgt nicht.