Urteil
14 Sa 1311/07
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine bereits zuvor ausgesprochene fristgerechte Kündigung schließt die Möglichkeit einer wirksamen außerordentlichen Kündigung nur aus, wenn die weiteren Pflichtverstöße nicht derart schwerwiegend sind, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist unzumutbar wäre.
• Verletzungen der Meldepflicht nach § 5 EntgeltFG können nach Abmahnung eine ordentliche Kündigung rechtfertigen, rechtfertigen aber nur in besonderen Ausnahmefällen eine außerordentliche Kündigung.
• Bei einer rechtsunwirksamen außerordentlichen Kündigung besteht für den Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung bis zum Ende der wirksamen ordentlichen Kündigungsfrist aus § 3 EntgeltFG und ggf. ergänzend aus § 615 BGB wegen Annahmeverzugs.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung wegen verspäteter Krankmeldung unwirksam; Vergütungsanspruch bis Ablauf ordentlicher Kündigungsfrist • Eine bereits zuvor ausgesprochene fristgerechte Kündigung schließt die Möglichkeit einer wirksamen außerordentlichen Kündigung nur aus, wenn die weiteren Pflichtverstöße nicht derart schwerwiegend sind, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist unzumutbar wäre. • Verletzungen der Meldepflicht nach § 5 EntgeltFG können nach Abmahnung eine ordentliche Kündigung rechtfertigen, rechtfertigen aber nur in besonderen Ausnahmefällen eine außerordentliche Kündigung. • Bei einer rechtsunwirksamen außerordentlichen Kündigung besteht für den Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung bis zum Ende der wirksamen ordentlichen Kündigungsfrist aus § 3 EntgeltFG und ggf. ergänzend aus § 615 BGB wegen Annahmeverzugs. Der Beklagte betreibt eine Kantine mit weniger als fünf Beschäftigten. Die Klägerin war seit 2002 als Küchenhilfe/Kassiererin beschäftigt und arbeitete in Vollzeit von 05:30 bis 14:30 Uhr. Der Beklagte sprach am 26.01.2007 eine ordentliche Kündigung zum 28.02.2007. Im Januar 2007 war die Klägerin wiederholt wegen Arbeitsunfähigkeit krankgeschrieben und reichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jeweils abends ein; der Beklagte rügte verspätete Krankmeldungen. Am 30.01.2007 sprach der Beklagte zusätzlich eine fristlose Kündigung wegen Verletzung der Meldepflicht nach § 5 EntgeltFG. Das ArbG hatte die Klage insoweit abgewiesen; die Klägerin legte Berufung nur gegen die fristlose Kündigung und den Vergütungsanspruch für Februar 2007 ein. Das LAG prüfte, ob die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt war und ob der Anspruch auf Vergütung bis zum 28.02.2007 besteht. • Zulässigkeit: Die Beschränkung der Berufung auf die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung ist zulässig; die ordentliche Kündigung vom 26.01.2007 ist rechtskräftig und beendet das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2007. • Mangels ausreichenden Kündigungsgrundes: Nach § 626 Abs.1 BGB fehlte ein wichtiger Grund, der unter Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar gemacht hätte. • Gewichtung der Pflichtverletzung: Verstöße gegen die Meldepflicht nach § 5 EntgeltFG sind Nebenpflichtverletzungen; diese rechtfertigen nach erfolgter Abmahnung grundsätzlich eine ordentliche, nur in Ausnahmefällen aber eine außerordentliche Kündigung. • Fehlen besonderer Erschwerungsgründe: Es lagen keine besonderen Umstände vor, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden. Es war streitig bzw. nicht nachgewiesen, dass durch die verspäteten Meldungen schwerwiegende betriebliche Beeinträchtigungen entstanden wären. • Rechtsfolge für Vergütung: Die außerordentliche Kündigung war rechtsunwirksam, sodass das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortbestand. Vergütungsansprüche für den Februar 2007 ergeben sich für den krankheitsbedingten Zeitraum aus § 3 EntgeltFG und für den übrigen Zeitraum aus § 615 BGB wegen Annahmeverzugs; ein Arbeitsangebot war nicht erforderlich. • Verfahrenskosten und Rechtsmittel: Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben; Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorlag. Die Berufung ist begründet: Die fristlose Kündigung vom 30.01.2007 war rechtsunwirksam, weshalb festgestellt wurde, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch diese Kündigung beendet wurde. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 1.390,00 € brutto für den Monat Februar 2007, da das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 28.02.2007 fortbestand und Vergütungsansprüche sich aus § 3 EntgeltFG bzw. § 615 BGB ergeben. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben. Eine Revision wurde nicht zugelassen.