Urteil
5 Sa 843/08
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die bloße Führung des Titels "Oberärztin" vor Inkrafttreten des TV-Ä begründet keine tarifliche Eingruppierung nach § 12 TV-Ä.
• Tarifbindung setzt Mitgliedschaft in der tarifschließenden Arbeitnehmervereinigung oder eine wirksame einzelvertragliche Einbeziehung voraus.
• Für die Einstufung als Oberärztin nach § 12 TV-Ä ist erforderlich, dass dem Arzt ausdrücklich die medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich übertragen wurde und dieser Aufgabenbereich mehr als 50 % der Arbeitszeit umfasst.
• Eine Übertragung der medizinischen Verantwortung geht mit einer gesteigerten Haftungs- und Rechenschaftspflicht einher und entsteht erst mit dem formalen Übertragungsakt.
Entscheidungsgründe
Keine rückwirkende Eingruppierung als Oberärztin ohne Übertragungsakt und Tarifbindung • Die bloße Führung des Titels "Oberärztin" vor Inkrafttreten des TV-Ä begründet keine tarifliche Eingruppierung nach § 12 TV-Ä. • Tarifbindung setzt Mitgliedschaft in der tarifschließenden Arbeitnehmervereinigung oder eine wirksame einzelvertragliche Einbeziehung voraus. • Für die Einstufung als Oberärztin nach § 12 TV-Ä ist erforderlich, dass dem Arzt ausdrücklich die medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich übertragen wurde und dieser Aufgabenbereich mehr als 50 % der Arbeitszeit umfasst. • Eine Übertragung der medizinischen Verantwortung geht mit einer gesteigerten Haftungs- und Rechenschaftspflicht einher und entsteht erst mit dem formalen Übertragungsakt. Die Klägerin, seit 1992 beim Universitätsklinikum beschäftigt, begehrt die rückwirkende Eingruppierung als Oberärztin (Entgeltgruppe Ä 3, Stufe 3) ab 01.07.2006 und Nachzahlungen. Sie war mehrfach als stellvertretende Leiterin und in organisatorischen Aufgaben eingesetzt und betrieb u. a. eine Implantatsprechstunde. Der TV-Ä trat zum 01.11.2006 in Kraft; die Klägerin ist jedoch kein Mitglied des Marburger Bundes. Die Beklagte gewährte eine formale Bestellung zur Oberärztin erst mit Wirkung zum 15.09.2007 und zahlte rückwirkend ab 01.11.2006 Entgelt nach Ä 3 Stufe 1. Die Klägerin verlangte Zulagen für Juli–Oktober 2006 und die Differenz zu Stufe 3 ab November 2006. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Tarifbindung: Nach § 3 Abs.1 TVG setzt tarifliche Bindung die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Arbeitnehmervereinigung voraus; die Klägerin war kein Mitglied des Marburger Bundes, eine rückwirkende einzelvertragliche Einbeziehung des TV-Ä ist nicht nachgewiesen. • Auslegung § 12 TV-Ä: Die tarifliche Definition des Oberarztes erfordert entweder die Übertragung der medizinischen Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich oder die Übertragung einer vom Arbeitgeber geforderten Spezialfunktion mit entsprechender Weiterbildung. • Bezeichnung allein reicht nicht: Die frühere Führung der Bezeichnung "Oberärztin" vor Inkrafttreten des TV-Ä begründet keine Eingruppierung, wie die Protokollerklärung der Tarifparteien klarmacht. • Darlegungs- und Beweislast: Die Arbeitnehmerseite trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tariflichen Merkmale; die Klägerin hat nicht substantiiert nachgewiesen, dass ein abgrenzbarer Teil- oder Funktionsbereich vorlag, der mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit in Anspruch nahm. • Organisatorische Tätigkeiten und Vertretung: Aufgaben wie Erstellung von Dienstplänen, Ausbildungstätigkeit oder Abwesenheitsvertretung stellen keinen abgrenzbaren Funktions- oder Teilbereich dar und begründen nicht notwendigerweise medizinische Verantwortung. • Übertragungsakt und Verantwortung: Medizinische Verantwortung im Sinn des § 12 TV-Ä entsteht erst durch einen formellen Übertragungsakt; erst mit der wirksamen Übertragung trägt der Arzt Verantwortung auch für das Verhalten unterstellter Mitarbeiter. • Spezialfunktion (2. Alternative): Die Implantatsprechstunde stellt keine nachgewiesene Spezialfunktion mit der erforderlichen Weiterbildung dar und beanspruchte zudem zeitlich deutlich weniger als 50 % der Arbeitszeit. • Konsequenz für Zahlungsansprüche: Mangels Eingruppierung als Oberärztin entfällt Anspruch auf Zulage für Juli–Oktober 2006; zudem wurden die erforderlichen Nachweise über regelmäßige Wochenarbeitszeiten von mindestens 42 Stunden nicht erbracht. • Zukünftige Leistungsklage: Ein Antrag auf künftige Zahlung ist unzulässig nach § 257 ZPO, weil Arbeitsentgelt von der Erbringung der Gegenleistung abhängt. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin war vor dem 15.09.2007 nicht tariflich an den TV-Ä gebunden und hat zudem nicht dargelegt, dass ihr vor diesem Datum die tariflich erforderliche medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich in Umfang von mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit übertragen worden ist. Die formelle Übertragung der Oberarztverantwortung erfolgte erst zum 15.09.2007; daher steht der Klägerin für den relevanten Zeitraum nur Vergütung nach Ä 3 Stufe 1 zu und nicht die von ihr begehrte Stufe 3 oder die Zulage für Juli–Oktober 2006. Ihre Zahlungsanträge sind somit unbegründet; die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Revision wurde zur Klärung noch offener Auslegungsfragen des TV-Ä zugelassen.