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Urteil

10 Sa 700/08

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2009:0123.10SA700.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.02.2008 – 22 Ca 9043/07 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. 3. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin als Oberärztin nach der Entgeltgruppe Ä3 im Rahmen des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA). 3 Die Klägerin ist seit dem 16.11.1986 in den R K B , die sich in der Trägerschaft der Beklagten befinden, als Ärztin beschäftigt. Seit 15 Jahren besitzt die Klägerin die Anerkennung als Fachärztin für Psychiatrie und Diplomsoziologin. 4 Die Klägerin wird im Bereich der psychiatrischen Institutsambulanz/Ambulanz/Sektorambulanz, OE 32.90 eingesetzt. 5 Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtete sich jeweils nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden bzw. ändernden Tarifverträgen. Im Rahmen der Anwendung des BAT war die Klägerin zuletzt in der Vergütungsgruppe BAT I a Fallgruppe 1 eingruppiert. 6 Zum 01.08.2006 trat der auf den 17.08.2006 datierte Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) – geschlossen zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und dem Marburger Bund – in Kraft. Dieser enthält hinsichtlich der Eingruppierung folgende Regelungen: 7 § 15 Allgemeine Eingruppierungsregelungen 8 (1) Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 16. Die Ärztin/der Arzt erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 9 (2) Die Ärztin/der Arzt ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 10 Die gesamt auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Ist in einem Tatbestandsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. 11 Protokollerklärung zu § 15 Abs. 2 12 (1) Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Ärztin/des Arztes, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. Erstellung eines EKG). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 13 (2) Eine Anforderung im Sinne des Unterabsatzes 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe. 14 (3) Die Entgeltgruppe der Ärztin/des Arztes ist im Arbeitsvertrag anzugeben. 15 § 16 Eingruppierung 16 Ärztinnen und Ärzte sind wie folg eingruppiert: 17 a) Entgeltgruppe I 18 Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit 19 b) Entgeltgruppe II 20 Fachärztin/Facharzt mit entsprechender 21 Tätigkeit 22 Protokollerklärung zu b) 23 Fachärztin/Facharzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt die/der aufgrund abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem/seinem Fachgebiet tätig ist. 24 c) Entgeltgruppe III 25 Oberärztin/Oberarzt 26 Protokollerklärung zu c) 27 Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist. 28 In dem Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrecht vom 17.08.2006 haben die Tarifvertragsvertragsparteien u. a. folgendes geregelt: 29 § 3 Überleitung in den TV-Ärzte/VKA 30 Die von § 1 Abs. 1 erfassten Ärztinnen und Ärzte werden am 1. August 2006 gemäß den nachfolgenden Regelungen aus dem TVöD und den BT-K bzw. BAT/BAT-O in den TV-Ärzte VKA übergeleitet. 31 In der Niederschriftserklärung zu § 6 Abs. 2 heißt es: 32 Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Ärzte, die am 31. Juli 2006 die Bezeichnung "Oberärztin/Oberarzt" führen, ohne die Voraussetzung für eine Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt nach § 16 TV-Ärzte/VKA zu erfüllen, die Berechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III ist hiermit nicht verbunden. 33 Mit Schreiben vom 03.04.2007 (Kopie Bl. 7 f. d. A.) teilte die Beklagte der Klägerin die rückwirkende Überleitung des Beschäftigungsverhältnisses mit der Klägerin in den Anwendungsbereich des TV-Ärzte/VKA und die Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG II TV-Ärzte/VKA Entgeltstufe 4+ mit. 34 Mit Schreiben vom 04.04.2007 (Kopie Bl. 9 d. A.) widersprach die Klägerin der Zuordnung in die Entgeltgruppe EG II TV-Ärzte/VKA. 35 Mit ihrer am 31. Oktober 2007 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage vom 30.10.2007 macht die Klägerin einen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe III gemäß TV-Ärzte/VKA ab dem 01.08.2006 geltend. 36 Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, ihr sei die medizinische Verantwortung für die Abteilung psychiatrische Institutsambulanz, in der sie seit 1994 ausschließlich tätig sei, ausdrücklich übertragen worden. 37 Diese Abteilung stelle auch einen selbstständen Teil- und Funktionsbereich der R K B dar. Die Klägerin hat hierzu auf das von ihr vorgelegte Schreiben des ärztlichen Direktors der R K B , Prof. Dr. L vom 19.11.2007 verwiesen (Kopie Bl. 45 d. A.), in dem dieser ausführe, dass er der Klägerin zum 01.05.2003 die Leitung der Ambulanz der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie II übertragen habe. Ebenfalls sei dort bestätigt worden, dass es Aufgabe der Klägerin sei, eine Spezialambulanz für "Post Partum Erkrankungen" zu führen, in der Erkrankungen von Frauen in der Schwangerschaft behandelt würden sowie eine Beratung von geplanten Schwangerschaften psychisch erkrankter Frauen stattfinde. 38 Die Abteilung der psychiatrischen Institutsambulanz sei organisatorisch abgrenzbar und eigenständig mit einem medizinisch spezialisierten Aufgabenbereich. Die Klägerin sei die alleinige Leiterin der Sektorambulanz und besitze zudem als einzige Ärztin in den R K die Qualifikation für die Beratung bei geplanten Schwangerschaften von psychisch erkrankten Frauen. Zudem fungiere die Klägerin als zentrale Ansprechpartnerin für Einrichtungen in der Stadt B und im R -S -K mit den dortigen extramuralen Einrichtungen. Der Klägerin obliege die gesamte fachliche Organisation der Sektorambulanz und die Leitung der dortigen Mitarbeiter. 39 Die Klägerin hat beantragt, 40 festzustellen, das die Klägerin ab dem 01.08.2006 Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe III gemäß Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) hat. 41 Die Beklagte hat beantragt, 42 die Klage abzuweisen. 43 Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht, die psychiatrische Institutsambulanz stelle keinen selbstständigen Teil- und Funktionsbereich der R K in B dar. Die psychiatrische Institutsambulanz sei keine eigenständige Abteilung, sondern sei im Rahmen ihres Aufgabenbereichs für drei eigenständige Abteilungen Allgemeine Psychiatrie und Psychotherapie I, II und III der R K tätig. Eine medizinische Spezialisierung innerhalb der Abteilungen sei nicht gegeben. Die sog. "Post Partum Erkrankungen", die ca. 40 % der Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch nähmen, seien nicht einem wissenschaftlichen anerkannten Spezialgebiet innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes zuzuordnen. Zudem sei die Organisationseinheit 32.90 der psychiatrischen Institutsambulanz mangels räumlicher Trennung zu den Ambulanzen für die Abteilung allgemeine Psychiatrie und Psychotherapie I (31.90) und III (33.90) nicht als selbstständig zu betrachten. Darüber hinaus bestehe auch keine personelle Abgrenzung, weil in der Organisationseinheit 32.90 neben der Klägerin zwei weitere Fachärztinnen, Frau Dr. B und Frau Dr. B , die auch einen Teil ihrer Arbeitszeit auf anderen Stationen der Abteilung erbrächten, tätig seien. Diese beiden anderen Fachärztinnen seien gegenüber der Klägerin nicht weisungsgebunden. 44 Durch Urteil vom 28.02.2008 hat das Arbeitsgericht Köln die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, die Klägerin habe nicht ausreichend dargelegt, dass die von ihr vertragsgemäß erledigten Aufgaben das Merkmal der medizinischen Verantwortung im Sinne des § 16 c TV-Ärzte/VKA erfüllten. Hierfür sei eine anspruchsvolle medizinische Tätigkeit nicht ausreichend. Die für die medizinische Verantwortung erforderliche Ausübung einer Aufsichtsfunktion über ärztliches und nichtärztliches Personal habe die Klägerin lediglich unsubstantiiert durch ihren Hinweis auf die Leitung von Mitarbeitern in der psychiatrischen Institutsambulanz vorgetragen und dabei insbesondere nicht dargelegt, wie sich ihre Stellung als Oberärztin zu den beiden Kolleginnen in der Organisationseinheit verhalte. Auch aus dem Inhalt des Schreibens des ärztlichen Direktors vom 19.11.2007 ergebe sich nicht die medizinische Verantwortung der Klägerin im Sinne des Tarifvertrages. 45 Gegen das ihr am 05.05.2008 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Köln hat die Klägerin am 02.06.2008 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.08.2008 am 05.08.2008 begründet. 46 Unter Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Darlegungen trägt die Klägerin vor, sie habe im Rahmen ihres arbeitsvertraglichen Aufgabenbereichs die tarifvertraglich für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG III TV-Ärzte-VKA erforderliche medizinische Verantwortung für die psychiatrische Institutsambulanz inne, da sie die Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern in dieser Abteilung ausübe. Die Weisungsbefugnis beziehe sich auf die medizinischen Fachangestellten, die Heil- und Erziehungspflegerin sowie die beiden Auszubildenden. Gegenüber den beiden Ärztinnen Frau Dr. B und Frau Dr. B übe die Klägerin die medizinische Verantwortung als Leiterin der Sektorambulanz aus. Beide Fachärztinnen seien auch in anderen Bereichen der Abteilung tätig. Frau Dr. B sei mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 5 Stunden und Frau Dr. B mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden insgesamt beschäftigt. Beide Ärztinnen seien aufgrund der reduzierten wöchentlichen Arbeitszeit zwingend eng in die Arbeitsabläufe der Sektorambulanz eingebunden. Die administrativen Tätigkeiten, Verhandlungen mit den Krankenversicherungen, die Aufbereitung und Koordination der Behandlungsverläufe würden von der Klägerin übernommen. Zudem seien beide Ärztinnen gar nicht im Teilbereich der Klägerin eingesetzt. 47 Die Klägerin führt hierzu das Schreiben der Beklagten vom 06.01.2009 (Kopie Bl. 146 f. d. A.) an, mit dem die Beklagte selbstständige Teilbereiche im Sinne der Protokollerklärung zu § 16 c TV-Ärzte/VKA festgelegt habe. Die Klägerin sei dabei in den dort genannten Fall II einzuordnen, nach der ein stationäres Angebot mit Spezialambulanz außerhalb der Stationsräumlichkeiten oder eine Tagesklinik mit Spezialambulanz als selbstständiger Teilbereich festgelegt werde. Die Institutsambulanz mit der Spezialisierung Post Partum Erkrankungen seien daher als selbstständiger Teilbereich anzuerkennen. 48 Die Klägerin beantragt, 49 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 28.2.2008 – 22 Ca 9043/07 - festzustellen, dass die Klägerin ab dem 01.08.2006 Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe III gemäß Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) hat. 50 Die Beklagte beantragt, 51 die Berufung zurückzuweisen. 52 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, die Eingruppierung der Klägerin als Oberärztin scheitere an der fehlenden medizinischen Verantwortung in dem ihr übertragenen Aufgabenbereich, da jedenfalls nicht die hierfür erforderliche Aufsichtsfunktion über ärztliches und nichtärztliches Personal gegeben sei. Gegenüber den Ärztinnen Frau Dr. B und Frau Dr. B übe die Klägerin diese nicht im Sinne der Eingruppierungsvoraussetzungen nach § 16 c TV-Ärzte/VKA aus. Entscheidend hierbei sei, dass sie keine Weisungsbefugnisse gegenüber diesen Ärztinnen besitze. Administrative Tätigkeiten, Verhandlungen mit den Krankenversicherungen etc. nähmen alle Ärztinnen in der Regel für ihren eigenen Patientenstamm wahr. Bei der Vertretung in Urlaubszeiten erledigten die Ärztinnen diese Aufgaben auch wechselseitig für die in Urlaub befindliche Kollegin mit. Die Organisationseinheit 32.90 in der psychiatrischen Institutsambulanz stelle keinen selbstständigen Teil/ oder Funktionsbereich dar. Es fehle an einer medizinischen Spezialisierung, da die "Post Partum Erkrankungen" kein wissenschaftlich anerkanntes Spezialgebiet darstellten. Es fehle zudem an einer ausdrücklichen Übertragung der medizinischen Verantwortung an die Klägerin durch die Arbeitgeberseite. Dies werde auch dadurch untermauert, dass die Klägerin vor der Überleitung in den Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA in die Vergütungsgruppe I a BAT Fallgruppe 1 eingruppiert gewesen sei, was ausschließlich auf einer achtjährigen Tätigkeit als Fachärztin in der Vergütungsgruppe I b BAT beruhe und – anders als die Vergütungsgruppe I a BAT Fallgruppe 2 - nicht die Tätigkeit als Vertreterin des leitenden Arztes voraussetze. 53 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen. 54 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 55 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hatte in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Arbeitsgericht Köln entschieden, dass die Klägerin nicht sämtliche Voraussetzungen für die Eingruppierung als Oberärztin gemäß Entgeltgruppe EG III des § 16 im TV-Ärzte/VKA erfüllt. 56 I. Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist gemäß §§ 256 Abs. 1, 495 ZPO, 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse, welches gegeben ist, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit zwischen den Parteien insgesamt beseitigt wird, ist bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage jedenfalls dann zu bejahen, wenn, wie vorliegend, nur die Eingruppierung hinsichtlich der Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen zwischen den Parteien streitig ist (vgl. BAG, Urteil vom 17.10.2007 – 4 AZR 1005/06 - , zitiert nach JURIS). 57 II. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung der Klägerin als Oberärztin gemäß Entgeltgruppe EG III im Sinne des § 16 TV-Ärzte/VKA nicht gegeben sind. 58 1. Die Darlegungs- und Beweislast für das vorliegende Voraussetzen der Vergütungsgruppe liegt beim Angestellten, der eine Vergütung nach bestimmten Vergütungsgruppen begehrt. Soweit es um ein Heraushebungsmerkmal geht, dass der Angestellte für sich in Anspruch nimmt, reicht zu einem schlüssigen Vortrag eine Darstellung seiner eigenen Tätigkeiten nicht aus, da aus der tatsächlich vom Angestellten erbrachten Tätigkeit für sich allein genommen keine Rückschlüsse darauf möglich sind, ob sie sich gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Vergütungsgruppe heraushebt. Aus diesem Grunde hat der Angestellte auch solche Tatsachen darzulegen, die den erforderlichen wertenden Vergleich mit den nicht derart herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (BAG, Urteil vom 26.01.2005 – 4 AZR 6/04 - , in AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975). 59 2. Bei den Entgeltgruppen nach § 16 c TV-Ärzte/VKA sind zwar keine aufeinander bauenden Vergütungsgruppen gegeben und insofern auch keine Heraushebungsmerkmale im zuvor angesprochenen Sinne vorhanden. Dennoch kann auch hier die bloße Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht ausreichen. Da auch der Facharzt für die von ihm ausgeübten Tätigkeiten die Verantwortung trägt, muss aus dem Sachvortrag des seine Höhergruppierung nach Entgeltgruppe III beanspruchenden Arztes zum einen erkennbar werden, welche Tätigkeiten zu seinem Aufgabenbereich als Facharzt gehören und wieweit dementsprechend sein diesbezüglicher Verantwortungsbereich reicht. Zum anderen ist darauf aufbauend darzustellen, welche über diesen Verantwortungsbereich hinausgehenden Tätigkeiten bzw. Aufgaben er wahrzunehmen hat bzw. inwiefern ihm sonst über seinen als bloßer Facharzt zu verantwortenden Bereich hinausgehend ein "Mehr" an Verantwortung obliegt, wobei insbesondere auch darzustellen ist, worin dieses "Mehr" an medizinischer Verantwortung besteht und wie sich deren Wahrnehmung in tatsächlicher Hinsicht darstellt (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2008 – 11 Sa 275/08 - , zitiert nach JURIS). 60 3. Zweifelhaft ist bereits, ob die Klägerin im Rahmen der psychiatrischen Institutsambulanz in einem selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik eingesetzt ist. 61 a. Das Merkmal des Funktionsbereichs war bereits vor Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA in dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Bundesangestelltentarifvertrag in den Vergütungsgruppen I b / I a, Fallgruppe 4 definiert. Gemäß der Protokollnotiz Nr. 5 zu Teil I der Anlage 1 a zum BAT handelt es sich dabei um wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes (z. B. Nephrologie innerhalb des Fachgebiets innere Medizin). Aufgrund der unveränderten Übernahme des Begriffs Funktionsbereich durch die Tarifvertragsparteien in das TV-Ärzte/VKA ist davon auszugehen, dass auch dessen Inhalt unverändert übernommen werden sollte. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Tätigkeit der Klägerin in der Organisationseinheit 32.90 bzw. in dem von ihr genannten speziellen Aufgabengebiet für "Post Partum Erkrankungen" gemäß der Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer ein Spezialgebiet darstellt. 62 b. Auch von einem selbstständigen Teilbereich im Sinne der Eingruppierungsvorschrift des § 16 c TV-Ärzte/VKA ist hinsichtlich des Aufgabenbereichs der Klägerin nicht auszugehen. 63 Der durch den TV-Ärzte/VKA neu eingeführte Begriff des Teilbereichs ist umstritten. Nach Auffassung der Kammer ist zur Bejahung eines Teilbereichs im Sinne des § 16 c TV-Ärzte/VKA erforderlich, dass eine fachliche Untergliederung innerhalb eines ärztlichen Fachgebiets vorliegt (vgl. hierzu LAG Köln, Urteil vom 03.07.2008 – 13 Sa 1526/07 -, zitiert nach JURIS ). Zudem kommt nach Ansicht der Kammer ein Teilbereich im Sinne der genannten Tarifvorschriften nur dann in Betracht, wenn er einem Funktionsbereich in seiner Bedeutung qualitativ gleichwertig ist. Es sind keine Anzeichen erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien bezogen auf die Leitung einer organisatorisch unselbstständigen bzw. untergeordneten betrieblichen Einheit in gleichem Umfang eine eingruppierungsrechtliche Besserstellung der Tätigkeit bezweckt haben, wie für die Leitung eines Funktionsbereichs mit der hervorgehobenen Bedeutung aufgrund der Übertragung zur Führung einer Gruppe mit der Verantwortlichkeit zur Bearbeitung eines Spezialgebietes im Sinne der Weiterbildungsordnung innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes. Die Frage der notwendigen qualitativen Gleichwertigkeit hängt für den Teilbereich davon ab, ob es sich insoweit um eine abgrenzbare organisatorische Einheit innerhalb einer übergeordneten Einrichtung handelt, der eine bestimmte Aufgabe mit eigener Zielstellung zugeordnet ist und der nichtärztliches sowie ärztliches Personal angehört (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.07.2008 – 3 Sa 77/08 - , zitiert nach JURIS; LAG Köln, Urteil vom 27.10.2008 – 5 Sa 843/08 -, zitiert nach JURIS). 64 aa. Hinsichtlich des Bereichs der "Post Partum Erkrankungen" kann nicht von einem in diesem Sinne selbstständigen Teilbereich ausgegangen werden. Zwar mag entsprechend dem Vortrag der Klägerin eine besondere Spezialisierung in diesem Bereich vorliegen. Im Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung hat die Klägerin jedoch eingeräumt, dass der Einsatz des nichtärztlichen Personals nicht auf diesen Aufgabenbereich beschränkt ist. Damit liegt die für einen selbstständigen Teilbereich erforderlich organisatorische und personelle Abgrenzbarkeit für den Bereich der Bearbeitung von "Post Partum Erkrankungen" nicht vor. 65 bb. Zweifelhaft ist auch, ob die Organisationseinheit 32.90 innerhalb der psychiatrischen Institutsambulanz einen solchen selbstständigen Teilbereich darstellt. Nach unstreitigem Vortrag sind die in der Organisationseinheit 32.90 tätigen, teilzeitbeschäftigten Fachärztinnen Dr. B und Dr. B nicht nur in dieser Organisationseinheit sondern auch in anderen Abteilungen eingesetzt. Diese personellen Verflechtung in Person der beiden Fachärztinnen Dr. B und Dr. B zwischen der Organisationseinheit 32.90 und der sonstigen Abteilung kann gegen eine Selbstständigkeit des Teilbereichs sprechen (vgl. hierzu Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.05.2008 – 6 Ca 6736/07 - , zitiert nach JURIS). 66 4. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin die für die Entgeltgruppe EG III nach § 16 TV-Ärzte/VKA erforderliche medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik inne hat. 67 Die sich aus dem Merkmal der medizinischen Verantwortung ergebende Heraushebung gegenüber der Eingruppierung nach der Entgeltgruppe II als Facharzt ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn ein Arzt als verantwortlicher Leiter eines Funktions- oder Teilbereiches die medizinische Verantwortung nicht nur für sein eigenes Handeln, sondern auch für das diesem Bereich zugeordnete nichtärztliche und ärztliche Personal trägt (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.07.2008 – 3 Sa 77/08 - ; LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2008 – 13 Sa 1910/07 jeweils zitiert nach JURIS). Voraussetzung hierfür ist, dass dem Arzt die medizinische Verantwortung für die Behandlung und Versorgung aller in den Teil- oder Funktionsbereich aufgenommenen Patientinnen und Patienten übertragen wird (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2008 – 9 Sa 1399/07 - , zitiert nach JURIS). 68 Hiervon ist nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht auszugehen. Die Klägerin hat diesbezüglich nicht hinreichend dargelegt, inwieweit sie Weisungsbefugnisse gegenüber den beiden Fachärztinnen Dr. B und Dr. B im Rahmen der Betreuung von deren jeweiligem Patientenstamm ausübt. 69 aa. Die Klägerin hat hierzu zwar in der Berufungsverhandlung ausgeführt, im Rahmen der Besprechungen hinsichtlich der Behandlung von Patienten der beiden Fachärztinnen lege sie letztendlich fest, wie die Behandlung durchgeführt werde. Hierbei ist allerdings nicht zuerkennen, inwieweit dies eine rechtlich bindende Ausübung ihres arbeitgeberseitig verbindlich übertragenen Weisungsrechtes gegenüber den beiden Fachärztinnen darstellt. Erforderlich ist es nämlich im Rahmen der Eingruppierung in die Entgeltgruppe III nach § 16 c TV-Ärzte/VKA, dass ihr eine solche Weisungsbefugnis arbeitgeberseitig ausdrücklich übertragen worden ist. Notwendig für eine derartige Übertragung ist grundsätzlich eine Entscheidung des zuständigen Organs des jeweiligen öffentlichen Arbeitgebers, in der Regel des Klinikvorstandes, der auch die Gesamtverantwortung für die Wirtschaftlichkeit der Einrichtung trägt (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.08.2008 – 2 Sa 329/07 – zitiert nach JURIS). 70 Allerdings ist davon auszugehen, dass sich die Arbeitgeberseite dann nicht auf eine fehlende ausdrückliche arbeitgeberseitige Übertragung berufen kann, sondern sich das Handeln etwa eines Chefarztes jedenfalls im Wege der Duldungsvollmacht zurechnen lassen muss, wenn die Übertragung in Kenntnis der Arbeitgeberseite bzw. der zuständigen Personalverantwortlichen stattfindet und der betroffene Arzt die entsprechenden Tätigkeiten für die Arbeitgeberseite klar erkennbar über einen erheblichen Zeitraum ohne Intervention des Arbeitgebers ausübt (vgl. Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 23.05.2007 – 6 Ca 178/07 - , zitiert nach JURIS). 71 Jedoch gilt dies nach Auffassung der Kammer beschränkt für nach außen in Erscheinung tretende Strukturentscheidungen des Chefarztes (vgl. hierzu LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.08.2008 – 2 Sa 329/07 - , zitiert nach JURIS) und ist nicht übertragbar auf die vorliegende Frage nach der konkreten Ausübung einer medizinischen Verantwortung im Verhältnis zu einzelnen Mitarbeitern, da diese für die Arbeitgeberseite ohne Weiteres nicht erkennbar und überschaubar ist. 72 Nach alldem ist nicht von der Übertragung der nach § 16 c TV-Ärzte/VKA für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG III erforderlichen medizinischen Verantwortung für einen Teilbereich gegenüber der Klägerin auszugehen. 73 III. Die Kostenentscheidung zu Lasten der unterlegenen Klägerin beruht auf den §§ 97 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG. 74 Die Kammer hat die Revision für die Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. 75 RECHTSMITTELBELEHRUNG 76 Gegen dieses Urteil kann von 77 R E V I S I O N 78 eingelegt werden. 79 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 80 Bundesarbeitsgericht 81 Hugo-Preuß-Platz 1 82 99084 Erfurt 83 Fax: 0361 2636 2000 84 eingelegt werden. 85 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 86 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 87 Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 88 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 89 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 90 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 91 Dr .Staschik Moritz Weber