Urteil
13 Sa 1321/08
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2009:0115.13SA1321.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.07.2008 10 Ca 841/08 wird zurückgewiesen. 2) Von den Kosten der 1. Instanz tragen der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte. 3) Die Revision wird zugelassen 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten um Insolvenzschutz für Abgeltungszahlungen von Hausbrandleistungen (Energiebeihilfe). 3 Der am 15.12.1935 geborene Kläger war vom Jahre 1970 bis 31.03.1994 zuletzt als AT-Angestellter der Firma D -H GmbH beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war von einer generellen Regelung zur Hausbrandabgeltung für AT-Angestellte begleitet. Auf die Zusage vom 14.07.1976 zur "Hausbrandabgeltung für AT- Angestellte im Ruhestand und bei Invalidität" wird verwiesen. Mit Schreiben "Hausbrand-Abgeltung für AT-Angestellte" vom 02.04.1982 erfolgte eine Neuregelung der Hausbrandabgeltung für AT-Angestellte, die den Kreis der Anspruchsberechtigten auf die Witwen erweiterte. Nach einer weiteren Neuregelung vom 16.05.1988, wurde die Hausbrandabgeltung für AT-Angestellte zuletzt mit Schreiben vom 17.02.1995 geregelt. Darin heißt es auszugsweise: 4 "Scheidet ein AT-Angestellter nach Erhalt des Altersruhegeldes oder infolge Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder wegen Anpassungsmaßnahme bzw. Bezuges der Knappschaftsausgleichsleistung aus unseren Diensten aus, so hat er einen Anspruch auf Hausbrandabgeltung unter den entsprechenden Voraussetzungen der tarifvertraglichen Bestimmungen für Angestellte des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus in Höhe von jährlich 3 t, wobei der Abgeltungsbetrag pro Tonne auf z. Zt. DM 240,00 festgesetzt wird. In den o. a. Fällen hat die Witwe den gleichen Anspruch. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis durch Tod beendet wird." 5 Aufgrund der letzten Richtlinie vom 17.02.1995 ergibt sich eine Energiebeihilfe von jährlich 720 DM, umgerechnet 368,13 , fällig zum 31.10. eines jeden Jahres. Diesen Betrag hat der Kläger seit seinem Ruhestand ab 01.04.1994 zuletzt für das Kalenderjahr 2006 erhalten. Am 01.06.2007 wurde über das Vermögen der Firma D -H GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. 6 Der Kläger hat zunächst Zahlung von 536,85 und nach teilweiser Klagerücknahme zuletzt 368,13 brutto für das Kalenderjahr 2007 und darüberhinaus die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Energiebeihilfe ab dem Jahr 2008 am 31.10. eines jeden Jahres im bisherigen Umfang zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf das Urteil (Bl. 59 68 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten, der weiter die Auffassung vertritt, es handele sich bei der Energiebeihilfe um keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, sondern um eine Leistung besonderer Art. Sie diene der Entlastung der Arbeitnehmer von Heizkosten und stelle bestimmte ausgeschiedene Arbeitnehmer den noch aktiven Arbeitnehmern gleich soweit diese entsprechende Leistungen erhielten. Es handele sich im Übrigen um Leistungen mit Fürsorgecharakter, denen das Merkmal der Dauerhaftigkeit der Versorgung fehle. Dies ergebe sich aus den über die Richtlinien in Bezug genommenen Vorschriften des einschlägigen MTV (§§ 45, 46 51 d. Anlage 7 des MTV). 7 Der Beklagte beantragt, 8 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. 9 Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung. 10 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 12 I. Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die zulässige Klage ist begründet. Das Berufungsgericht schließt sich der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts an. 13 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG einen Anspruch auf Zahlung einer Energiebeihilfe seit dem Jahr 2007 zum 31.10. eines jeden Jahres in Höhe von jährlich 368,13 . Denn bei der Energiebeihilfe handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 BetrAVG. Der Zinsanspruch für den rückständigen Zahlbetrag folgt aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, 288 Abs. 1 BGB. 14 2. Grundlage für den Abgeltungsanspruch des Klägers sind die von der Arbeitgeberin erteilten Zusagen an ihre AT-Angestellten nach den Richtlinien zur Abgeltung von Hausbrand für AT-Angestellte vom 14.07.1976 ergänzt durch die Zusagen vom 02.04.1982 und 16.05.1988 sowie 17.02.1995. Zu Recht geht das Arbeitsgericht davon aus, dass es sich beider Leistungszusage an die AT- Angestellten um eine Gesamtzusage handelt, da sie erkennbar generell an einen bestimmten Arbeitnehmerkreis gerichtet ist. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenden Angebots wird dabei nicht erwartet. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 BGB angenommen und ergänzenden Inhalt des Arbeitsvertrages. Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die vorgegebenen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (BAG 11.12.2007 1 AZR 869/06). 15 3. Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen, denn er bezieht seit dem 01.04.1994 Altersruhegeld. Nach der zuletzt geltenden Richtlinie vom 17.02.1995 besteht ein Hausbrandabgeltungsanspruch für jährlich 3 t, umgerechnet 368,13 (pro Tonne 240,00 DM), wobei der Betrag unstreitig zum 31.10. eines jeden Jahres fällig ist. 16 4. Die Energiebeihilfe ist eine betriebliche Altersversorgung iSd § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, für die der Beklagte nach Insolvenz der Arbeitgeberin des Klägers seit dem 01.06.2007 einstandspflichtig ist. Das Berufungsgericht schließt sich in vollem Umfang der Begründung des Arbeitsgerichts an. 17 a. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG definiert betriebliche Altersversorgung als Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden. Eine betriebliche Altersversorgung setzt danach das Versprechen einer Leistung zum Zwecke der Versorgung, ein den Versorgungsanspruch auslösendes biologisches Ereignis wie Alter, Invalidität oder Tod und die Zusage an ein Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses voraus. Entscheidend ist dabei allein der Versorgungszweck der Zusage, auf die Art der versprochenen Leistung kommt es nicht an (BAG 18.03.2003 3 AZR 315/02). Auch der Anspruch auf verbilligten Strombezug stellt eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar, wenn er durch ein biometrisches Risiko, z. B. das Erreichen des Rentenalters und den Eintritt in den Ruhestand, ausgelöst wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob derartige Leistungen auch den aktiven Mitarbeitern gewährt werden (BAG 12.12.2006 3 AZR 475/05 m.w.N.). Da der Leistungsbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG weit auszulegen ist, gilt dies ebenso für den Anspruch auf Gewährung eines Personalrabatts (BAG 19.02.2008 3 AZR 61/06 m.w.N.). Auch eine Barabgeltung für ein Kohlebezugsrecht, welches sowohl während des aktiven Arbeitsverhältnisses als auch nach Eintritt in den Ruhestand gewährt wird, kann als Altersversorgung angesehen werden, selbst wenn hierfür das Bestehen eines eigenen Haushalts verlangt wird. Dies ändert nichts an dem Zweck der Leistung, sondern es handelt sich nur um eine nähere Regelung der Versorgungsvoraussetzungen (BAG 11.08.1981 3 AZR 395/80). Eine Versorgungszusage kann auch vorsehen, dass Einkünfte des Versorgungsberechtigten aus selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit auch die Versorgungsleistungen angerechnet werden (BAG 09.07.1991 3 AZR 337/90). 18 b. Ob eine Deputatleistung im Einzelfall eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung darstellt, muss anhand der erteilten Zusagen entschieden werden. Das Berufungsgericht folgt der Auslegung des Arbeitsgerichts, dass die dem Kläger danach gewährte Energiebeihilfe (Kohledeputat) eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung ist. Denn diese Leistung dient Versorgungszwecken, die Leistungspflicht wird durch ein biometrisches Ereignis ausgelöst und die Zusage erfolgte aus Anlass des Arbeitsverhältnisses. Kohledeputate bzw. Energiebeihilfen an ausgeschiedene Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen haben Versorgungscharakter, da sie bei der Absicherung im Fall des Alters, der Invalidität oder des Todes dienen. 19 c. Der Kläger schied mit 58 Jahren am 31.03.1994 aus, um ab 01.04.1994 das Ruhegeld der Bundesknappschaft und eine Betriebsrente zu beziehen. Der Hausbrandabgeltungsanspruch des Klägers knüpft demnach an ein biometrisches Ereignis, nämlich das Erreichen des Rentenalters und den Eintritt in den Ruhestand an. Es realisiert sich somit das "Langlebigkeitsrisiko". 20 d. Für den Charakter der Gesamtzusage an die AT- Angestellten als (auch) betriebliche Altersversorgung sprechen die vom Arbeitsgericht weiter ausgeführten Gründe: 21 "
der Abgeltungsanspruch (wird) auch im Falle des Erhalts von Altersruhegeldes, der Invalidität und für Witwen einräumt. Die Anknüpfung an das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach dem MTV für Angestellte des rheinisch-westfälischen-Steinkohlenbergbaus ändert nichts an der Annahme einer betrieblichen Altersversorgung.
. Gerade die Gewährung der Hausbrandbezugsrechte für die Witwen ausgeschiedener Arbeitnehmer nach § 54 MTV zeigt deutlich, dass die Leistungen (auch) der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG dienen. Die Tatsache, dass das Kohledeputat auch den aktiven Arbeitnehmern zugute kommt, ist nach der dargelegten Rechtsprechung unbeachtlich. Soweit ein eigener Hausstand verlangt wird, handelt es sich nur um eine nähere Bestimmung der Versorgungsvoraussetzungen. Es steht dem Versorgungsgeber bei Beachtung der Gesetze grundsätzlich frei, zu bestimmen, wann und unter welchen sozialen Voraussetzungen er in welchem Umfang Versorgungsleistungen erbringen will. Er kann daher im Falle mehrfacher Bezugsberechtigung im selben Haushalt bestimmen, dass lediglich derjenige das Bezugsrecht behält, der isoliert betrachtet das größte Bezugsrecht beanspruchen kann. Mit dieser Regelung wird einerseits das soziale Interesse an Sicherstellung von Energieleistung gewahrt, andererseits eine Überversorgung durch Kumulation von Bezugsrechten vermieden. Ebenso kann er den Versorgungsanspruch an das Vorliegen weiterer Bedürftigkeitselemente knüpfen. Selbst das Ruhen bzw. das Erlöschen des Bezugsrechts im Falle anderweitiger versicherungspflichtiger Tätigkeit bzw. Ausübung eines selbstständigen Gewerbes steht der Annahme einer betrieblichen Altersversorgung nicht entgegen. Wenn eine Versorgungszusage vorsehen kann, dass Einkünfte des Versorgungsberechtigten aus selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit auf die Versorgungsleistung angerechnet werden können, so beinhaltet dies - je nach Höhe des anderweitigen Verdienstes das der Versorgungsanspruch durch die Anrechnung auch vollständig entfallen kann, ohne dass dadurch der Charakter der als betriebliche Altersversorgung entfällt. Eine solche Regelung findet ihre Grenze erst im Willkürverbot und der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (vgl. BAG 09.07.1991 3 AZR 337/90). Schließlich spricht auch die historische Betrachtung der Gewährung von Energiebeihilfe im Steinkohlenbergbau dafür, dass es sich (auch) um betriebliche Altersversorgung handelt. Das Kohledeputat stellte ursprünglich eine Teilhabe des Mitarbeiters am Produktionsergebnis dar. Im Laufe der Zeit hat es sich von seinem Ursprung gelöst und zu einer Rente entwickelt, die sich am Bedarf der Arbeitnehmer ausrichtet. Es ist eingegangen in ein System von tariflich und vertraglich begründeten Rechtsnormen, das den kostenlosen Bezug von Hausbrand an scharf abgegrenzte sachliche und persönliche Tatbestandsvoraussetzungen knüpft. Die Barabgeltung ist an die Stelle der auf alter Bergmannssitte beruhenden Versorgung des Bergmanns und des Berginvaliden mit Hausbrand getreten. Sie ist nicht mehr Teilhabe an der Produktion des Arbeitgebers, sondern dient der Sicherung des Lebensstandards als Lohn im Falle aktiver Arbeitnehmer oder der Versorgung, so bei Rentnern, Invaliden oder Hinterbliebenen (vgl. BAG 24.10.1979 5 ARZ 1088/77; 02.12.1986 3 AZR 259/85)." 22 e. Demgegenüber trägt - wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat - die gegenteilige Ansicht der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln (07.04.2008 5 Sa 430/08; im Anschluss daran auch die 6. und 8. Kammer des LAG - 6 Sa 530/08; - 8 Sa 535/08) der weiten Auslegung des Leistungsbegriffs des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG durch das Bundesarbeitsgericht nicht hinreichend Rechnung. Bei Leistungen, die wie hier Mischcharakter haben, da sie einerseits soziale Leistungen zur Abdeckung eines Bedürftigkeitsrisikos darstellen, andererseits aber auch an das Langlebigkeits- Invaliditäts- oder Todesfallrisiko anknüpfen, ist in der Regel von einer betrieblichen Altersversorgung auszugehen. 23 II. Der Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Kosten der 1. Instanz hat Kläger für den zurückgenommenen Klagebetrag (§ 269 Abs.3 Satz 2 ZPO), im Übrigen der Beklagte (§ 91 Abs.1 ZPO) zu tragen. 24 III. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, 2 ArbGG zuzulassen. 25 Rechtsmittelbelehrung 26 Gegen dieses Urteil kann von 27 R E V I S I O N 28 eingelegt werden. 29 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 30 Bundesarbeitsgericht 31 Hugo-Preuß-Platz 1 32 99084 Erfurt 33 Fax: 0361 2636 2000 34 eingelegt werden. 35 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 36 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 37 Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 38 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 39 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 40 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 41 Dr. von Ascheraden Lakomy Schergel