OffeneUrteileSuche
Urteil

5 Sa 430/08

LAG KOELN, Entscheidung vom

25mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Hausbrandbezugsrechte können grundsätzlich Deputatleistungen sein, sind aber nur dann betriebliche Altersversorgung im Sinne des BetrAVG, wenn sie einen Versorgungszweck erfüllen und durch ein biometrisches Risiko ausgelöst werden. • Die in Anlage 7 des Manteltarifvertrags geregelte Energiebeihilfe ist wegen vielfacher Bedürftigkeitsvorbehalte, Ausschlusstatbeständen und fehlender Kopplung an ein biometrisches Ereignis keine betriebliche Altersversorgung. • Der Pensions-Sicherungsträger ist nach §7 BetrAVG nicht einstandspflichtig für Leistungen, die ihrem Charakter nach reine Fürsorge- oder bedarfsabhängige Sozialleistungen sind.
Entscheidungsgründe
Keine PSVaG-Haftung für energiebezogene Hausbrandbeihilfe ohne Versorgungscharakter • Hausbrandbezugsrechte können grundsätzlich Deputatleistungen sein, sind aber nur dann betriebliche Altersversorgung im Sinne des BetrAVG, wenn sie einen Versorgungszweck erfüllen und durch ein biometrisches Risiko ausgelöst werden. • Die in Anlage 7 des Manteltarifvertrags geregelte Energiebeihilfe ist wegen vielfacher Bedürftigkeitsvorbehalte, Ausschlusstatbeständen und fehlender Kopplung an ein biometrisches Ereignis keine betriebliche Altersversorgung. • Der Pensions-Sicherungsträger ist nach §7 BetrAVG nicht einstandspflichtig für Leistungen, die ihrem Charakter nach reine Fürsorge- oder bedarfsabhängige Sozialleistungen sind. Der Kläger war Arbeitnehmer bei einer Bergbaugesellschaft, für die ein Manteltarifvertrag Hausbrandbezugsrechte und in der Folge Energiebeihilfen vorsah. Die Gesellschaft zahlte dem Kläger Energiebeihilfe, führte hierfür jedoch keine Beiträge an den beklagten Pensions-Sicherungsträger ab. Nach Insolvenzeröffnung der Arbeitgeberin verlangte der Kläger die Fortzahlung einer monatlichen Rentenzahlung in Höhe von 25,46 Euro vom beklagten Träger mit der Begründung, es handele sich um betriebliche Altersversorgung. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Der Beklagte erhob Berufung und hielt die Leistung für eine bedarfsorientierte Fürsorgeleistung ohne Versorgungscharakter; der Kläger weitete die Klage im Berufungsverfahren aus. • Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab: Nach §1 Abs.1 und §7 BetrAVG gelten als betriebliche Altersversorgung zusagte Leistungen, die einem Versorgungszweck dienen und typischerweise durch biometrische Risiken (Alter, Invalidität, Tod) ausgelöst werden. • Auslegung der tarifvertraglichen Regelung: Anlage 7 und §54 MTV räumen zwar das Deputat nur Arbeitnehmern/ Witwen ein, daraus folgt jedoch noch kein Versorgungscharakter. • Fehlender Versorgungscharakter: Regelungen zur Bedürftigkeit, Ausschlusstatbestände bei anderweitiger Beschäftigung und die Voraussetzung eines eigenen Hausstands zeigen, dass die Leistung an konkreten Bedarf geknüpft ist und damit Fürsorgecharakter hat. • Dauerhaftigkeit und Unbedingtheit: Typische Merkmale betrieblicher Altersversorgung sind ein verfestigtes, unbedingtes Leistungsrecht und eine Orientierung an Betriebszugehörigkeit; beides fehlt hier, weil die Regelung Einheitsansprüche ohne Staffelung vorsieht und Leistungsausschlüsse kennt. • Äußeres Erscheinungsbild: Die tarifliche Norm ist nicht in den Versorgungsteil eingeordnet und enthält keine Anknüpfung an ein biometrisches Ereignis; damit fehlt die für das BetrAVG erforderliche biometrische Risikoauslösung. • Rechtsfolgen: Mangels Versorgungscharakter handelt es sich nicht um eine Leistung nach dem BetrAVG, sodass der Pensions-Sicherungsträger nicht einstandspflichtig ist. Die Berufung des Beklagten war erfolgreich; das Arbeitsgerichtsurteil wurde abgeändert und die Klage einschließlich der in der Berufungsinstanz gestellten Klageerweiterung kostenpflichtig abgewiesen. Begründend erkannte das Gericht, dass die tarifvertragliche Energiebeihilfe kein Versorgungszweck verfolgt und nicht durch ein biometrisches Risiko ausgelöst wird, sondern als bedarfsorientierte Fürsorgeleistung ausgestaltet ist (z. B. Bedürftigkeitsprüfungen, Ausschluss bei anderweitiger Beschäftigung, keine Staffelung nach Betriebszugehörigkeit). Daher ist der beklagte Pensions-Sicherungsträger nach §7 BetrAVG nicht einstandspflichtig für diese Leistung. Die Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage.