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Urteil

8 Sa 1016/08

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Tarifliche Lebensaltersstufen des BAT können altersdiskriminierend und nach § 7 AGG unwirksam sein. • Die Unwirksamkeit einer kollektivrechtlichen, altersdiskriminierenden Regelung führt nicht zwingend zu einer gerichtlichen Meistbegünstigung nach oben, wenn die Tarifvertragsparteien durch einen neuen Tarif (TVöD) insgesamt ein anderes, nicht diskriminierendes System eingeführt und Überleitungsregelungen getroffen haben. • Die Tarifautonomie gebietet, dass die Tarifvertragsparteien für Ersatzregelungen bei unwirksamen tariflichen Bestimmungen zuständig sind; Gerichte dürfen grundsätzliche Ersatzregelungen nicht allgemein herleiten. • Die Überleitung in das neue tarifliche System (TVÜ-Bund/TVöD) kann Vertrauensschutz und Bestandsschutz der Übergeleiteten sichern und damit einen Anspruch auf weitergehende Vergütung ausschließen.
Entscheidungsgründe
Keine Meistbegünstigung bei Überleitung in neues, nicht diskriminierendes Tarifwerk • Tarifliche Lebensaltersstufen des BAT können altersdiskriminierend und nach § 7 AGG unwirksam sein. • Die Unwirksamkeit einer kollektivrechtlichen, altersdiskriminierenden Regelung führt nicht zwingend zu einer gerichtlichen Meistbegünstigung nach oben, wenn die Tarifvertragsparteien durch einen neuen Tarif (TVöD) insgesamt ein anderes, nicht diskriminierendes System eingeführt und Überleitungsregelungen getroffen haben. • Die Tarifautonomie gebietet, dass die Tarifvertragsparteien für Ersatzregelungen bei unwirksamen tariflichen Bestimmungen zuständig sind; Gerichte dürfen grundsätzliche Ersatzregelungen nicht allgemein herleiten. • Die Überleitung in das neue tarifliche System (TVÜ-Bund/TVöD) kann Vertrauensschutz und Bestandsschutz der Übergeleiteten sichern und damit einen Anspruch auf weitergehende Vergütung ausschließen. Die Klägerin, seit 2004 bei der Beklagten angestellt, war im BAT wegen ihres Eintrittsalters einer niedrigeren Lebensaltersstufe zugeordnet. Sie rügte, diese Lebensaltersstufenregelungen seien altersdiskriminierend und nach § 7 AGG unwirksam. Mit Inkrafttreten des TVöD zum 01.10.2005 wurde sie nach den Überleitungsregeln des TVÜ-Bund in Entgeltgruppe 11, Stufe 3+ bzw. später Stufe 4 übergeleitet. Die Klägerin verlangt daher die Einstufung in Stufe 5 rückwirkend zum 01.10.2007 und macht geltend, die unwirksamen BAT-Regelungen müssten zu einer Angleichung an die höhere Altersstufe führen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab und räumte den Tarifparteien eine Frist zur Neuregelung ein; die Klägerin legte Berufung ein. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Zwar sind die Regelungen zur Zuordnung der Lebensaltersstufen im BAT als altersdiskriminierend und damit nach § 7 AGG unwirksam anzusehen; dies ändert jedoch nicht automatisch die rechtsverbindliche Überleitungswirkung in ein neues Tarifwerk. • Der TVöD hat den BAT als gesamtes Tarifsystem ersetzt (§ 2 TVÜ-Bund) und enthält keine altersdiskriminierenden Eingruppierungsregelungen; die Klägerin hat dies selbst eingeräumt. • Aufgrund der Tarifautonomie und des Art. 9 Abs. 3 GG steht es den Tarifvertragsparteien zu, für den Fall unwirksamer tariflicher Bestimmungen Ersatzregelungen zu treffen; allgemeine gerichtliche Ersatzregelungen würden in unzulässiger Weise in die Tarifautonomie eingreifen. • Die Überleitungsbestimmungen des TVÜ-Bund gewähren hinreichenden Vertrauensschutz und Besitzstandswahrung für übergeleitete Arbeitnehmer, sodass eine weitergehende Vergütungsanpassung der Klägerin nicht zuzubilligen ist. • Die von der Klägerin herangezogene gegenteilige Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts ist von den tatsächlichen Umständen nicht vergleichbar, weil dort die BAT-Bestimmungen fortgelten und nicht durch ein neues Tarifwerk ersetzt worden waren. • Da die Klägerin durch die Überleitung die für sie maßgebliche Vergütung erhält, besteht kein Anspruch auf Abdrehung in eine höhere TVöD-Stufe. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin erhält nicht die von ihr geforderte Einstufung in Entgeltgruppe 11, Stufe 5. Das Gericht geht zwar davon aus, dass die BAT-Lebensaltersstufen altersdiskriminierend und nach § 7 AGG unwirksam sind, sieht aber keinen Anspruch der Klägerin auf Meistbegünstigung oder weitergehende Vergütungsanpassung, weil die tarifvertraglichen Parteien mit dem TVöD ein neues, nicht diskriminierendes Entgeltsystem geschaffen und durch den TVÜ-Bund Überleitungsregeln mit Vertrauensschutz getroffen haben. Eine richterliche Setzung allgemeiner Ersatzregelungen wäre ein unzulässiger Eingriff in die Tarifautonomie; deshalb bleibt die durch die Überleitung zugewiesene Entgeltstufe verbindlich. Die Kosten der Berufung sind der Klägerin aufzuerlegen; die Revision wurde zugelassen.