Beschluss
5 TaBV 114/08
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Gesamtbetriebsrat kann durch wirksame Delegationsbeschlüsse der örtlichen Betriebsräte beauftragt sein, ein Einigungsstellenverfahren über die Betriebssprache einzuleiten.
• Die Einigungsstelle ist mitbestimmt nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zuständig, wenn Regelungen zur Betriebssprache primär das betriebliche Ordnungsverhalten betreffen.
• Rechtliche Verweise auf Amtssprachen in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren (z. B. § 184 GVG, § 23 VwVfG) schließen eine betriebliche Regelung zur Verwendung von Englisch nicht aus.
• Konkrete betriebliche Vorgaben und Kommunikation des Arbeitgebers, die Englisch als Regelungssprache praktikabel erscheinen lassen, begründen ein Regelungsbedürfnis und damit Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Einigungsstelle bei Regelung der Betriebssprache • Der Gesamtbetriebsrat kann durch wirksame Delegationsbeschlüsse der örtlichen Betriebsräte beauftragt sein, ein Einigungsstellenverfahren über die Betriebssprache einzuleiten. • Die Einigungsstelle ist mitbestimmt nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zuständig, wenn Regelungen zur Betriebssprache primär das betriebliche Ordnungsverhalten betreffen. • Rechtliche Verweise auf Amtssprachen in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren (z. B. § 184 GVG, § 23 VwVfG) schließen eine betriebliche Regelung zur Verwendung von Englisch nicht aus. • Konkrete betriebliche Vorgaben und Kommunikation des Arbeitgebers, die Englisch als Regelungssprache praktikabel erscheinen lassen, begründen ein Regelungsbedürfnis und damit Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Der Gesamtbetriebsrat (Antragsteller) begehrt die Einsetzung einer Einigungsstelle gegen die Tochtergesellschaft der T AG & Co. KG (Antragsgegnerin) wegen des Verhandlungsgegenstands "Betriebssprache Deutsch und/oder Englisch". Der Gesamtbetriebsrat beruft sich auf Delegationsbeschlüsse örtlicher Betriebsräte, wonach die Angelegenheit an den Gesamtbetriebsrat übertragen wurde; diese Beschlüsse und ihre Übermittlung sind streitgegenständlich. Die Antragsgegnerin hält die Beauftragung des Gesamtbetriebsrats für unwirksam und bestreitet ein Mitbestimmungsrecht, da die Amtssprache ohnehin Deutsch sei und Vorgaben nur die Leitungssprache träfen. Das Arbeitsgericht Bonn bestellte einen Vorsitzenden und Beisitzer für die Einigungsstelle; hiergegen legte die Antragsgegnerin Beschwerde ein. Das Landesarbeitsgericht prüfte die Wirksamkeit der Delegationsbeschlüsse, die Zuständigkeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und die Frage des Regelungsbedarfs angesichts konzernweiter Kommunikation in englischer Sprache. • Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats: § 50 Abs. 2 BetrVG erlaubt durch Beschluss der einzelnen Betriebsräte die Übertragung von Angelegenheiten an den Gesamtbetriebsrat. Einladung, Ergebnisprotokoll und Übermittlungsanschreiben belegen wirksame Delegationsbeschlüsse der beteiligten Betriebsräte; die Unterschrift eines stellvertretenden Vorsitzenden beeinträchtigt die Wirksamkeit nicht, da Vertretungsbefugnis nach § 26 Abs. 2 BetrVG bestand. • Mitbestimmungszuständigkeit: Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht auf Regelungen des Arbeitsverhaltens und der Ordnung im Betrieb. Die Frage, welche Sprache im Betrieb verwendet werden soll, betrifft das Ordnungsverhalten und fällt damit grundsätzlich in den Mitbestimmungsbereich. • Abgrenzung zu Amtssprachenrecht: Vorschriften wie § 184 GVG und § 23 VwVfG regeln Amtssprachen für Gerichts- und Verwaltungsverfahren und enthalten keine Bestimmung über betriebliche Sprachregelungen; sie schließen betriebliche Mitbestimmung nicht aus. • Vorliegen eines Regelungsbedarfs: Konzerninterne Publikationen und Rundschreiben in englischer Sprache sowie Anweisungen, die Englisch als Kommunikationssprache nahelegen, zeigen ein praktiziertes Bedürfnis, die Verwendung von Englisch im Betrieb zu regeln; somit ist eine Abgrenzung zwischen Betriebssprache und Arbeitssprache erforderlich und regelungsbedürftig. • Formelle Einwände der Antragsgegnerin, etwa unterschiedliche Bezeichnungen des Verhandlungsgegenstands oder die Bitte um Nennung von Verhandlungskommissionsmitgliedern, sind rechtlich nicht beanstandungsfähig, weil sie die Entscheidungsfreiheit des Gesamtbetriebsrats nicht einschränken und die Bezeichnungen inhaltlich deckungsgleich sind. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wurde zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zur Einleitung des Einigungsstellenverfahrens aufgrund wirksamer Delegationsbeschlüsse der örtlichen Betriebsräte. Es bejahte ferner ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG für Regelungen zur Betriebssprache, weil die vorgelegten konzernweiten Vorgaben und Kommunikationspraktiken ein Regelungsbedürfnis begründen. Die Bestimmung des Vorsitzenden der Einigungsstelle und die Festlegung der Zahl der Beisitzer durch das Arbeitsgericht waren damit rechtsmäßig. Damit bleibt die Einigungsstelle zur Klärung der Frage, in welchem Umfang Englisch als Betriebssprache eingeführt werden darf, eingerichtet.