Beschluss
7 Ta 162/08
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Prozesskostenhilfe( PKH)-Antrag darf nicht allein mit der Begründung zurückgewiesen werden, der beschrittene Rechtsweg sei unzulässig, wenn die Klage nicht wegen Rechtsweges abgewiesen werden kann.
• Bei einer sic-non-Konstellation (Streit um Bestehen eines Arbeitsverhältnisses) ist die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig; zur Bejahung genügt die Rechtsbehauptung, es habe ein Arbeitsverhältnis bestanden.
• Für die Prüfung der Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren ist ein großzügiger Maßstab zugrunde zu legen; fehlende Substantiierung kann im Prozess ergänzt werden.
• Kann das erstinstanzliche Arbeitsgericht den PKH-Antrag ausnahmsweise entscheiden (z.B. Hauptsacheverfahren ruht), hat es die Erfolgsaussichten sachbezogen nach § 114 ZPO zu prüfen und darf nicht auf eine mutmaßlich fehlende Zuständigkeit abstellen.
Entscheidungsgründe
PKH-Gewährung bei sic-non-Streit über Arbeitsverhältnis; großzügige Prüfung der Erfolgsaussichten • Ein Prozesskostenhilfe( PKH)-Antrag darf nicht allein mit der Begründung zurückgewiesen werden, der beschrittene Rechtsweg sei unzulässig, wenn die Klage nicht wegen Rechtsweges abgewiesen werden kann. • Bei einer sic-non-Konstellation (Streit um Bestehen eines Arbeitsverhältnisses) ist die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig; zur Bejahung genügt die Rechtsbehauptung, es habe ein Arbeitsverhältnis bestanden. • Für die Prüfung der Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren ist ein großzügiger Maßstab zugrunde zu legen; fehlende Substantiierung kann im Prozess ergänzt werden. • Kann das erstinstanzliche Arbeitsgericht den PKH-Antrag ausnahmsweise entscheiden (z.B. Hauptsacheverfahren ruht), hat es die Erfolgsaussichten sachbezogen nach § 114 ZPO zu prüfen und darf nicht auf eine mutmaßlich fehlende Zuständigkeit abstellen. Die Parteien schlossen zum 01.10.2005 eine Zusatzvereinbarung, wonach die Klägerin ab Oktober im Innendienst ein monatliches Fixum erhalten und ab 01.01.2006 in ein Angestelltenverhältnis übernommen werden sollte. Ab 22.11.2005 war die Klägerin arbeitsunfähig; die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 09.12.2005 fristlos. Die Klägerin klagte am 15.12.2005 vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung erloschen sei, und auf Entgeltfortzahlung nach dem EFZG. Gleichzeitig beantragte sie PKH. Das Arbeitsgericht verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bergisch-Gladbach und lehnte später den PKH-Antrag mit der Begründung ab, vor dem Arbeitsgericht bestünden keine hinreichenden Erfolgsaussichten wegen fehlender Zuständigkeit. Die Klägerin legte sofortige Beschwerde ein; das Hauptsacheverfahren wurde später infolge Insolvenz der Beklagten und Unterbrechung nicht wieder aufgenommen. • Rechtsweg: Gemäß der zivilprozessualen Konzeption kann eine Klage nicht wegen des falschen Rechtsweges abgewiesen werden; unzuständiges Gericht hat nach § 17a Abs.2 GVG bzw. §48 ArbGG zu verweisen. • PKH und Rechtsweg: Ein PKH-Antrag darf nicht allein mit Verweis auf die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges zurückgewiesen werden, wenn die Klage selbst nicht deswegen abgewiesen werden kann. • Zuständigkeit bei sic-non-Fällen: Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand, sowie Entgeltfortzahlung nach dem EFZG. Damit liegt eine sic-non-Konstellation vor, bei der die Arbeitsgerichtsbarkeit anzunehmen ist; hierfür genügt die behauptete Existenz eines Arbeitsverhältnisses. • Ausnahme zur Zuständigkeit der ersten Instanz: Da das Hauptsacheverfahren vor einer rechtskräftigen Klärung der Rechtswegzuständigkeit zum Stillstand kam und die Klägerin den Prozess gegen den insolventen Gegner nicht wieder aufnehmen muss, durfte ausnahmsweise das erstinstanzliche Arbeitsgericht den PKH-Antrag entscheiden. • Prüfung der Erfolgsaussichten nach §114 ZPO: Es ist ein großzügiger Maßstab anzulegen; unvollständiger Vortrag kann im Prozess nachgetragen werden. Vorgelegte Anhaltspunkte (Vereinbarung mit Übernahmeprüfung, Darlegungen der Klägerin) genügen, um hinreichende Erfolgsaussichten nicht zu verneinen. • Sozialrechtliche Voraussetzungen: Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass sie derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten leisten kann, sodass ratenfreie PKH zu gewähren ist. Die Beschwerde der Klägerin ist erfolgreich; der PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.04.2008 wird abgeändert. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Köln (17 Ca 11748/05) Prozesskostenhilfe in vollem Umfang unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt; sie muss nach glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen derzeit keinen Beitrag zu den Kosten leisten. Begründet wurde dies damit, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des §114 ZPO hat, die Arbeitsgerichtszuständigkeit in sic-non-Konstellationen gegeben ist und das erstinstanzliche Gericht den PKH-Antrag ausnahmsweise zu entscheiden hatte.