Beschluss
10 Ta 391/10 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2011:0721.10TA391.10.00
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Leitsätze
1. Das Eingangsgericht ist bei Unterbrechung des Verfahrens nah § 240 ZPO ausnahmsweise trotz fehlender Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit nach § 48 a ArbGG gehalten, den PKH-Antrag zu bescheiden.
2. Zum Zeitpunkt, auf den für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen für die PKH abzustellen ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.09.2010
12 Ca 3946/09 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Eingangsgericht ist bei Unterbrechung des Verfahrens nah § 240 ZPO ausnahmsweise trotz fehlender Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit nach § 48 a ArbGG gehalten, den PKH-Antrag zu bescheiden. 2. Zum Zeitpunkt, auf den für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen für die PKH abzustellen ist. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.09.2010 12 Ca 3946/09 wird zurückgewiesen. G r ü n d e Die sofortige Beschwerde des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig. Sie hat indes in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Da es dem Kläger nach der Insolvenzeröffnung nicht mehr zugemutet werden kann, das Hauptsacheverfahren gegen seine insolvente Prozessgegnerin nur deshalb wieder aufzunehmen, damit das für die Prozesskostenhilfeentscheidung zuständige Gericht ermittelt werden kann, war das Arbeitsgericht Köln ausnahmsweise vor dem Hintergrund der Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO wegen Insolvenzeröffnung gegenüber dem Vermögen der Beklagten trotz fehlender Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit gemäß § 48 a ArbGG gehalten, den Prozesskostenhilfeantrag zu bescheiden (vgl. zu der Konstellation der fehlenden Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit bei Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO LAG Köln, Beschluss vom 24.06.2009 7 Ta 162/08 -, zitiert nach Juris). Grundsätzlich ist für die Zeit nach Antragstellung und Vorlage der Prozesskostenhilfeerklärung Prozesskostenhilfe rückwirkend für den Zeitpunkt der Bewilligungsreife zu gewähren. Dies ist regelmäßig der Tag, an dem die Partei gemäß § 117 ZPO einen formgerechten Antrag gestellt und die vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat (vgl. Zöller, § 119 ZPO, Rdnr. 39 m. w .N.). Damit ist frühester Zeitpunkt, auf den das Gericht für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzung gemäß § 114 ZPO abzustellen hat, der Zeitpunkt der Antragstellung für den aktuellen Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mit Schreiben vom 05.08.2010. In diesem Zeitpunkt lag allerdings bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 07.09.2009 seit geraumer Zeit vor. Hierdurch waren zum Zeitpunkt der Antragstellung am 05.08.2010 keine Erfolgsaussichten mehr für die streitgegenständlichen Zahlungsforderungen wegen der Vergütungsansprüche des Klägers für den Zeitraum von Oktober 2008 bis Februar 2009 mehr gegeben. Diese Vergütungsansprüche stellen nach der Insolvenzeröffnung reine Insolvenzforderungen dar, die nicht mehr als Zahlungsansprüche gegenüber der Gemeinschuldnerin geltend zu machen, sondern die zur Insolvenztabelle angemeldet und dort festzustellen sind (vgl. §§ 38, 55, 108 InsO). Auf einen früheren Zeitpunkt vor der Insolvenzeröffnung, in dem noch nicht der Status als Insolvenzforderung eingetreten war, ist nicht abzustellen, da der ursprüngliche Prozesskostenhilfe-Antrag aus der Klageschrift vom 22.04.2009 mit Schreiben vom 20.07.2010 zurückgenommen worden war. Ein weiteres Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht statthaft. Dr. Staschik