Urteil
10 Sa 552/09
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2009:0731.10SA552.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.10.2008 17 Ca 2335/08 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. 3. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für eine Energiebeihilfe, die als Ersatz für die Gewährung von Deputatkohle gezahlt wird. 3 Der Kläger war seit September 1954 im Steinkohlenbergbau und hierbei zuletzt bei der Firma D GmbH bzw. deren Rechtsvorgängern als Angestellter beschäftigt. 4 Der Kläger ist Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins nach dem Gesetz über den Bergmannsversorgungsschein NW vom 20.12.1983. 5 Der Kläger ist zum 01.05.1993 aus dem Bereich des Bergbaus ausgeschieden. Nach fünfjährigem Bezug von Knappschaftsausgleichsleistungen erhielt er ab 1999 zunächst eine Altersrente für Bergleute, seit dem 01.08.2002 bezieht der Kläger Altersrente für langjährig Versicherte. 6 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der Bergbau-Spezialgesellschaften in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Gemäß § 2 dieses Tarifvertrages unterliegen die Arbeitnehmer der Betriebs- und Zentralstellen der Bergbau-Spezialgesellschaften grundsätzlich den für den Einsatzort geltenden Tarifverträgen der jeweiligen Bergbauarten und Bergbaureviere, die sinngemäß Anwendung finden. Die Parteien gehen hierbei übereinstimmend von der Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages für den Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbau (MTV Steinkohle) nebst Anlagen sowie der weiteren Tarifverträge für den Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbau aus. 7 § 54 MTV Steinkohle bestimmt, dass die Hausbrandbezugsrechte der aktiven und ausgeschiedenen Mitarbeiter sich nach Anlage 7 des Manteltarifvertrages bestimmen. 8 Anlage 7 II. 2 Nr. 8, 12 (§§ 45, 49) regelt den Bezug von Energiebeihilfe für nach dem 01.06.1954 ausgeschiedene Angestellte sowie deren Witwen. 9 Dementsprechend erhielt der Kläger bis zum Jahr 2000 eine Energiebeihilfe in Höhe von 366,60 . 10 Über das Vermögen der Firma D GmbH wurde am 01.06.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. 11 Mit seiner am 17.03.2008 eingereichten Klage vom 13.03.2008 hat der Kläger die Zahlung des hälftigen Betrages für die Energiebeihilfe für das Jahr 2007 und die fortlaufende jährliche Zahlung ab dem Jahr 2008 gegenüber dem Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung geltend gemacht. Er hat hierzu die Ansicht vertreten, bei der Energiebeihilfe handele es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, für die der Beklagte aufzukommen habe. Die Bedarfsabhängigkeit der Energiebeihilfe nach den einschlägigen tariflichen Regelungen aus der Anlage 7 zu § 54 MTV Steinkohle stehe dem nicht entgegen. Dies gelte auch für die Regelungen zum Doppelbezug nach § 46 b der Anlage 7, da diese mit üblichen Anrechnungsregeln im Rahmen der Altersversorgung vergleichbar sei. 12 Der Kläger hat beantragt, 13 1. den Beklagten zur Zahlung von 183,30 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit (31.03.2008) zu verurteilen; 14 2. den Beklagte zu verurteilen, jährlich 366,60 am 01.08. an den Kläger zu zahlen beginnend im Jahr 2008. 15 Der Beklagte hat beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Energiebeihilfe um keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handele. Gemäß § 46 der Anlage 7 zu § 54 MTV Steinkohle sei kein biometrisches Ereignis Voraussetzung für die Gewährung, da alle ausgeschiedenen Angestellten ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Empfangs der Rentenleistungen Hausbrandkohle erhielten. Der Umstand, dass die Leistungsgewährung an die Voraussetzung eines eigenen Hausstandes in der Bunderepublik Deutschland geknüpft sei, sei mit dem Entgeltcharakter der Altersversorgung nicht vereinbar. Dies gelte auch für den Ausschlusstatbestand des Doppelbezuges im gleichen Haushalt nach § 46 b der Anlage 7, worin sich die Bedarfsorientierung und der fehlende Entgeltcharakter der Leistung verdeutliche. Auch die Regelung über das Ruhen des Bezugsrechtes bei Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit und das Erlöschen des Anspruchs bei einer mehr als zehnjährigen selbstständigen Tätigkeit sprächen gegen den Charakter einer Altersversorgung. 18 Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 16.10.2008 17 Ca 2335/08 der Klage stattgegeben und den Altersversorgungscharakter der Energiebeihilfe bejaht. Im Wesentlichen hat das Arbeitsgericht dies auf den von ihm angenommenen Versorgungscharakter der Leistung gestützt, der durch die Gewährung der Energiebeihilfe auch an Witwen verdeutlicht werde. Unerheblich sei, dass auch aktive Mitarbeiter die Energiebeihilfeleistung erhielten. Die Voraussetzung der eigenen Haushaltsführung und die Regelung zum Doppelbezug schlössen den Versorgungscharakter nicht aus, sondern stellten eine besondere Rechtsfolgenregelung für spezielle Fallkonstellationen dar, in denen eine Überversorgung durch Deputate vermieden werden solle. Auch die Anrechnung bei anderweitiger Tätigkeit sei kein maßgebliches Kriterium gegen die Bejahung einer Altersversorgungsleistung. Gemäß II 2 der Anlage 7 werde für die Leistungsgewährung auch auf ein biometrisches Ereignis in Form des Rentenbezuges, der Erwerbsunfähigkeit, der Berufungsunfähigkeit oder Erwerbsbeschränkungen abgestellt. Der Versorgungscharakter werde nicht durch die Orientierung des Bezugs an Bedarfskriterien konterkariert. Der Versorgungscharakter könne nur bei rein fürsorgerischen Leistungen, nicht aber bei einem Mischcharakter der Leistungen mit Bedarfskomponenten verneint werden. 19 Gegen das ihm am 05.02.2009 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 18.02.2009 Berufung eingelegt und diese am 01.04.2009 begründet. 20 Der Beklagte hält weiterhin den Anspruch des Klägers für unbegründet, da nach seiner Ansicht die Energiebeihilfe keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung darstelle. Dem Charakter einer Altersversorgung widerspreche es, dass in den §§ 51, 106 der Anlage 7 zu § 54 MTV Steinkohle einschränkbar sei, was untypisch für die Altersversorgung und deren Bestandsschutz sei. Der Entgeltcharakter der Energiebeihilfe sei an mehreren Stellen durchbrochen, was ihren Fürsorgecharakter betone. So bestehe eine Bezugsberechtigung nach den §§ 45 Abs. 1 Ziff. 3, 6, 7; 100 Abs. 1 Ziff. 3, 6, 7 der Anlage 7 nur bei Bedarf. Auch der Ausschluss der Energiebeihilfe bei anderweitiger Erwerbstätigkeit nach den §§ 46 c, 101 c der Anlage 7 sei nicht vergleichbar mit konkreten Anrechnungsregelungen bei sonstigen Altersversorgungsleistungen, da bei der Energiebeihilfe diese gänzlich entfallen könnten. Nicht dem System einer betrieblichen Altersversorgung entspreche, dass auch bei kürzerer Betriebszugehörigkeit nicht lediglich eine anteilige Leistung, sondern gleichwohl die volle Leistung gewährt werde. Die Regelungen für die Energiebeihilfe stünden auch im Widerspruch zum BetrAVG, da § 1 b BetrAVG unverfallbare Anwartschaften garantiere, was mit den Regelungen in den §§ 45 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3, 100 Abs. 1 der Anlage 7 nicht in Übereinstimmung zu bringen sei. Zudem sei die äußerliche Trennung der Regelungen zwischen der Altersversorgung bei der Firma D GmbH einerseits und den Hausbrandbezugsrechten im Tarifvertrag andererseits als Indiz zu berücksichtigen. 21 Der Beklagte beantragt, 22 das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.10.2008 17 Ca 2335/08 zugestellt am 05.02.2009, abzuändern und die Klage abzuweisen. 23 Der Kläger beantragt, 24 die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.10.2008 17 Ca 2335/08 zurückzuweisen. 25 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt hierzu insbesondere vor, die Energiebeihilfe stelle eine Dauerleistung dar, bei der auch eine tarifliche Regelung nach den §§ 51, 106 der Anlage 7 zu § 54 MTV Steinkohle nur unter dem Vorbehalt getroffen werden könne, dass nicht in bestehende Bezugsrechte bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer eingegriffen werde. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 28 Die zulässige Berufung ist unbegründet, da das Arbeitsgericht zu Recht die Einstandspflicht des Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung für den Energiebeihilfeanspruch des Klägers bejaht hat. Das Berufungsgericht schließt sich der zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 16.10.2008 17 Ca 2335/08 an. 29 I. Die Berufung ist zulässig, da sie statthaft nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 520 ZPO). 30 II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten aus § 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG einen Anspruch auf Zahlung einer Energiebeihilfe für das Jahr 2007 in Höhe von 183,30 brutto sowie ab dem Jahr 2008 jährlich in Höhe von 366,60 , da es sich bei der Energiebeihilfe um eine betriebliche Altersversorgung i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG handelt. Der Zinsanspruch für den rückständigen Betrag aus dem Jahr 2007 folgt aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. 31 1. Dem Energiebeihilfeanspruch des Klägers liegt aufgrund der beiderseitigen Tarifbindung die Geltung des § 2 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der Bergbau-Spezialgesellschaften zugrunde, der zur Anwendbarkeit des § 54 des Manteltarifvertrages für den Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbau (MTV Steinkohle) nebst Anlagen und damit der für die Hausbrandbezugsrechte maßgeblichen Anlage 7 zu § 54 MTV Steinkohle führt. 32 Für den Kläger als Angestellten ergibt sich aus den §§ 45 Abs. 1 Ziff. 1 a, 46, 47 Abs. 2, 49 Abs. 1, 2 der Anlage 7 ein Hausbrandabgeltungsanspruch für jährlich drei Tonnen, umgerechnet 366,06 jährlich. Der Kläger erfüllt mit seiner Betriebszugehörigkeit seit September 1954 bis zum Ausscheiden aus dem Steinkohlenbergbau zum 01.05.1993 die zeitliche Voraussetzung des § 45 Abs. 1 Ziff. 1 a der Anlage 7. 33 2. Die Energiebeihilfe ist eine betriebliche Altersversorgung i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG, für die der Beklagte nach Insolvenz der letzten Arbeitgeberin des Klägers seit dem 01.06.2007 einstandspflichtig ist. 34 a. Anknüpfend an das gesetzliche Rentenversicherungsrecht setzt die betriebliche Altersversorgung die Übernahme bestimmter biometrischer Risiken voraus. Die Altersversorgung deckt das "Langlebigkeitsrisiko", die Hinterbliebenenversorgung ein Todesfallrisiko, die Invaliditätsversorgung einen Teil der Invaliditätsrisiken (BAG, Urteil vom 12.12.2006 3 AZR 475/05 in DB 2008, 814 ff.). 35 Entscheidend ist dabei allein der Versorgungszweck der Zusage. Auf die Art der versprochenen Leistung kommt es nicht an (vgl. BAG, Urteil vom 18.03.2003 3 AZR 315/02, zitiert nach juris). 36 So stellt bspw. der Anspruch auf verbilligten Strombezug eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar, wenn er durch ein biometrisches Risiko, z. B. das Erreichen des Rentenalters und den Eintritt in den Ruhestand, ausgelöst wird. 37 b. Hierbei spielt es keine Rolle, ob derartige Leistungen auch den aktiven Mitarbeitern gewährt werden (vgl. BAG, Urteil vom 12.12.2006 3 AZR 475/05 a. a. O.). Auch eine Barabgeltung für ein Kohlebezugsrecht, welches sowohl während des aktiven Arbeitsverhältnisses als auch nach Eintritt in den Ruhestand gewährt wird, kann als Altersversorgung angesehen werden, selbst wenn hierfür das Bestehen eines eigenen Haushaltes verlangt wird. Dies ändert nichts an dem Zweck der Leistung, sondern es handelt sich nur um eine nähere Regelung der Versorgungsvoraussetzungen (BAG, Urteil vom 11.08.1981 3 AZR 395/80 DB 1981, 2331 ff.). 38 c. Eine Versorgungszusage kann auch vorsehen, dass Einkünfte des Versorgungsberechtigten aus selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit auf die Versorgungsleistung angerechnet werden. Aus dem Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung kann ein Verbot der Anrechnung anderer Einkünfte nicht abgeleitet werden. Als Ergebnis der Vertragsfreiheit könnte eine Lohnvereinbarung durchaus vorsehen, dass andere Erwerbseinkünfte angerechnet werden. Eine solche Regelung fände ihre Grenze erst in dem Verbot der Willkür und der unsachlichen Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, was auch hinsichtlich der Vereinbarung von Altersversorgungsleistungen gilt (vgl. BAG, Urteil vom 09.07.1991 3 AZR 337/90 DB 1991, 2447 f.). 39 d. Abweichend von der Auffassung der 4., 5., 6. und 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln in den Urteilen vom 07.04.2008 (5 Sa 430/08), vom 24.07.2008 (6 Sa 530/08), vom 17.12.2008 (8 Sa 535/08), vom 12.06.2009 (4 Sa 888/08) und vom 31.07.2009 (4 Sa 679/09) steht dem Charakter der Energiebeihilfe als Leistung betrieblicher Altersversorgung nicht deren Ausgestaltung als bedarfsorientierte Fürsorgeleistung entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die betriebliche Altersversorgung ursprünglich als reine Fürsorgeleistung des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer angesehen wurde und sich im Laufe der Zeit die Vorstellung entwickelte, dass betriebliche Altersversorgung auch eine Gegenleistung aus dem arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis sei, also zugleich Entgeltcharakter besitze (vgl. BAG, Urteil vom 10.03.1972 3 AZR 278/71 AP Nr. 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt). 40 Der ursprünglich vorherrschende Fürsorgecharakter ist jedoch nicht völlig bedeutungslos geworden, so manifestiert er sich z. B. in dem üblichen Einfluss von Leistungen an Hinterbliebene, die selbst keine Betriebstreue erbringen, bei denen aber regelmäßig ein hoher Versorgungsbedarf besteht. Fürsorge- und Entgeltcharakter spiegeln sich bei der Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung durch Beachtung des Bedarfs- und Leistungsprinzips wieder (vgl. Höfer, Kommentar zum Gesetz über die betriebliche Altersversorgung, Ergänzungslieferung September 2003, Grundlagen, Rn. 60 ff.). Daher stehen die auf die Bedürftigkeit ausgerichteten Voraussetzungen des § 100 der Anlage 7 des MTV Steinkohle oder etwa die Regelungen des § 102 Abs. 2 der Anlage 7, wonach die Empfänger einer Knappschaftsrente wegen voller Erwerbsminderung oder einer Knappschaftsaltersrente, die infolge ihres Gesundheitszustandes an das Haus gebunden sind und deshalb einen höheren Bedarf haben, auf Antrag einen ihren Bedürfnissen entsprechende größere Menge an Deputat erhalten, der Einordnung der Energiebeihilfe als betriebliche Altersversorgung nicht entgegen. Auch der betrieblichen Altersversorgung ist eine Bedarfsorientiertheit aus Fürsorgegründen nicht fremd. 41 e. Der Energiebeihilfeanspruch des Klägers knüpft auch an ein biometrisches Ereignis an, da er an den Erhalt der Knappschaftsausgleichsleistungen, die der Kläger seit seinem Ausscheiden ab dem 01.05.1993 erhielt, und später an seine Altersrente gebunden ist. 42 III. Die Kostenentscheidung erfolgt zulasten des erfolglosen Berufungsklägers gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. 43 Die Revision war gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG zuzulassen. 44 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : 45 Gegen dieses Urteil kann von 46 R E V I S I O N 47 eingelegt werden. 48 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 49 Bundesarbeitsgericht 50 Hugo-Preuß-Platz 1 51 99084 Erfurt 52 Fax: 0361 2636 2000 53 eingelegt werden. 54 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 55 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 56 Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 57 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 58 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 59 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 60 Dr. Staschik Dr. Noppeney Alt