Beschluss
10 Ta 255/09
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2009:1014.10TA255.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.06.2009 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 08.07.2009 abgeändert und der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für eröffnet erklärt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte. Streitwert: 500,00 . 1 G r ü n d e 2 I. Die Parteien streiten um die Erteilung einer eingeschränkten Behandlungserlaubnis im Rahmen der Ausbildung der Klägerin zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin bei dem Beklagten. 3 Die Parteien schlossen am 17.02.2005 einen Ausbildungsvertrag über die Ausbildung in Teilzeitform in mindestens zehn Semestern in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. 4 Gegenstand des Ausbildungsvertrages ist die mindestens 4200 Stunden umfassende Ausbildung der Klägerin, die sich in praktische Tätigkeiten, theoretische Ausbildung, praktische Ausbildung mit Krankenbehandlung unter Supervision, Selbsterfahrung-Lehranalyse und individuelle Schwerpunktsetzung untergliedert. Gemäß Ziffer 1 Abs. 5 des Ausbildungsvertrages vom 17.02.2005 ist die Klägerin verpflichtet, diagnostische Untersuchungen durchzuführen, wenn dies für die Aufrechterhaltung des Ambulanzbetriebes der Institutsambulanz des Beklagten erforderlich ist. Vor Aufnahme der praktischen Ausbildung bzw. praktischen Tätigkeit ist eine Berufshaftpflichtversicherung von ihr nachzuweisen. Gemäß Ziffer 5 des Ausbildungsvertrages ist der Beklagte berechtigt, in begründeten Einzelfällen das Ausbildungsverhältnis unter Wahrung einer Frist von sechs Wochen zu kündigen. Als solcher Kündigungsgrund ist im Ausbildungsvertrag beispielhaft die Einschätzung des Ausbildungsausschusses für den Fall geregelt, dass ein erfolgreicher Ausbildungsabschluss seitens der Klägerin nicht zu erwarten ist. Unter Ziffer 6 des Ausbildungsvertrages bleibt dem Beklagten vorbehalten, in Absprache mit dem Supervisor zu jedem Zeitpunkt Auflagen zu erteilen, die eine erfolgreiche Fortführung der Ausbildung gewährleisten. Gemäß Ziffer 1 Abs. 3 S. 1 werden Form und Inhalt der Ausbildung durch die jeweils geltende Ausbildungsordnung geregelt. 5 In der Ausbildungsordnung (Stand 2000) des Beklagten ist hinsichtlich der praktischen Tätigkeit unter C. A. Ziffer 1. Abs. 6 S. 1 geregelt, dass der Beklagte neben den mitwirkenden Einrichtungen die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Tätigkeit trägt und die fachkundige Anleitung einer Kooperation mit den mitwirkenden Einrichtungen durchführt. In C. A. Ziffer 1. Abs. 3 ist geregelt, dass die Klägerin im Rahmen des Ausbildungsabschnitts praktische Tätigkeit an der Diagnostik und Behandlung von mindestens 30 Patienten beteiligt wird. In Satz 2 dieses Absatzes ist geregelt, dass die Diagnostiken und Patientenbehandlungen von der Klägerin fallbezogen dokumentiert werden. Ebenfalls zu dokumentieren ist von der Klägerin die Teilnahme an den jeweiligen Vorlesungen, Seminaren und praktischen Übungen in Form von Einzelnachweisen im Studienbuch nach C. A. Ziffer 2. der Ausbildungsordnung im Rahmen ihrer theoretischen Ausbildung. Im Rahmen der praktischen Ausbildung nach C. A. Ziffer 3. der Ausbildungsordnung ist die Klägerin verpflichtet, für das Vertiefungsgebiet "Psychoanalytisch begründete Verfahren" mindestens zehn psychoanalytisch begründete Kinder- und Jugendlichenpsychotherapien mit einer Gesamtzahl von mindestens 1000 Stunden durchzuführen. 6 Mit Schreiben vom 28.01.2009 und 25.02.2009 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der Aus- und Weiterbildungsausschuss des Beklagten den Antrag der Klägerin vom 10.09.2008 auf Erteilung der eingeschränkten Behandlungserlaubnis abgelehnt habe. 7 Mit ihrer Klage vom 21.04.2009 macht die Klägerin die Erteilung der eingeschränkten Behandlungserlaubnis durch den Beklagten geltend. 8 Die Klägerin ist der Ansicht, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet, da die Klägerin im Rahmen ihres Ausbildungsverhältnisses mit dem Beklagten den Begriff des Arbeitnehmers gemäß § 5 Abs. 1 ArbGG erfülle. Bei der Klägerin handele es sich um eine Person, die zu ihrer Berufsausbildung aufgrund eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses auf betrieblicher Ebene Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt erhalte. Die Klägerin unterliege dem Weisungsrecht des Ausbildenden hinsichtlich des Inhalts, der Zeit und des Ortes der Tätigkeit, auch wenn für die Ausbildung seitens der Klägerin Vergütung zu entrichten sei. 9 Der Beklagte vertritt die Auffassung, es liege keine Ausbildung auf betrieblicher Ebene gegenüber der Klägerin durch den Beklagten vor. 10 Das Arbeitsgericht Köln hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen durch Beschluss vom 18.06.2009 verneint und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. 11 Zur Begründung hat das Arbeitsgericht Köln im Wesentlichen darauf abgestellt, es liege kein Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vor, da die Klägerin entgegen § 12 BBiG für ihre Vergütung Semestergebühren zahlen müsse. Darüber hinaus ende die Ausbildung mit einer staatlichen Abschlussprüfung, so dass die Frage, welche Voraussetzungen für die Zulassung zu den verschiedenen Ausbildungsabschnitten erfüllt sein müssten und inwieweit dem Beklagten Verpflichtungen oblägen, damit von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden sei. 12 Gegen den ihr am 23.06.2009 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.06.2009 hat sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 07.07.2009, beim Arbeitsgericht Köln am selben Tag eingegangen, gewandt. 13 Das Arbeitsgericht Köln hat der Beschwerde durch Beschluss vom 08.07.2009 nicht abgeholfen. 14 II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist in der erforderlichen Form und Frist beim Landesarbeitsgericht eingereicht worden (§§ 17 a Abs. 4 S. 3 GVG, § 78 ArbGG, 569 ZPO). Die Entscheidung erfolgt durch den Vorsitzenden ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter nach § 78 S. 3 ArbGG. 15 2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet. 16 Die Gerichte für Arbeitssachen sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG vorliegend zuständig. 17 Die Klägerin ist bei dem Beklagten zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt und deshalb gemäß § 5 Abs. 1 ArbGG Arbeitnehmerin im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes. Berufsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG sind nicht nur alle Bereiche der Berufsbildung nach § 1 Abs. 1 BBiG. Eine Beschäftigung zur Berufsausbildung liegt vielmehr auch vor, wenn der Betreffende aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen Arbeit leistet und dies außerhalb der betrieblichen Berufsbildung erfolgt. Der Beschäftigte muss dabei dem Weisungsrecht des Ausbildenden hinsichtlich des Inhalts, der Zeit und des Ortes der Tätigkeit unterworfen sein. Auch wenn Auszubildende nicht in den Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes fallen, können sie gleichwohl im Rahmen der betrieblichen Ausbildung zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt und deshalb Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG sein (vgl. BAG, Beschluss vom 27.09.2006 5 AZB 331/06 in NZA 2006, S. 1432). 18 a) Bei der Auslegung des § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich aus § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG und in gewisser Weise auch aus § 5 Abs. 3 ArbGG die Absicht des Gesetzgebers herleiten lässt, den Anwendungsbereich des Arbeitsgerichtsgesetzes weit zu ziehen. Die Arbeitsgerichte sollen auch außerhalb des "klassischen" Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisses für sachnahe Streitigkeiten zuständig sein. Diese gesetzgeberische Absicht verlangt auch im Rahmen des § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG Beachtung. Ihr entspricht eine weite Auslegung der Vorschrift (vgl. BAG, Beschluss vom 24.02.1999 5 AZB 10/98 in NZA 1999, S. 557 ff.). 19 Maßgeblich ist, welche vertraglichen Rechte und Pflichten die Parteien des Ausbildungsvertrages für die Durchführung des Ausbildungsverhältnisses begründet haben. Eine "Beschäftigung" im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn das Rechtsverhältnis keinerlei über einen bloßen Leistungsaustausch hinausgehenden Inhalt hat. In diesem Fall handelt es sich lediglich um ein Dienstverhältnis mit dem Auszubildenden als Dienstherrn. Es schuldet dann nur der Ausbildende die Lehre und nicht auch der Auszubildende das Lernen. Für Streitigkeiten aus einem solchen Ausbildungsverhältnis ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet. Gehen dagegen die wechselseitigen Pflichten über die mit dem unmittelbaren Leistungsaustausch verbundenen hinaus, ist insbesondere der Auszubildende weitergehenden Pflichten und Weisungen unterworfen, so kann der für eine Beschäftigung notwendige Bezug zum Arbeitsverhältnis gegeben sein. Hiervon ist vorliegend auszugehen. 20 Aus dem Ausbildungsvertrag vom 17.02.2005 treffen die Klägerin Pflichten hinsichtlich der Teilnahme an diagnostischen Untersuchungen (vgl. Ziffer 1 Abs. 5 S. 2 des Ausbildungsvertrages). Die Eingliederung in den Betrieb des Beklagten bzw. in dessen Institutsambulanz wird im Rahmen dieser Regelung deutlich, da sich die Verpflichtung zur Durchführung der Untersuchung daran knüpft, ob dies für die Aufrechterhaltung des Ambulanzbetriebes erforderlich ist. Zudem ergibt sich aus Ziffer 3 des Ausbildungsvertrages die Verpflichtung der Klägerin, eine Zwischenprüfung abzulegen, bevor sie den praktischen Ausbildungsteil aufnehmen kann. Gemäß Ziffer 6 des Ausbildungsvertrages hat der Beklagte das Recht, in Absprache mit dem jeweiligen Supervisor zu jedem Zeitpunkt Auflagen gegenüber der Klägerin zu erteilen, die eine erfolgreiche Fortführung der Ausbildung gewährleisten. Damit hat sich der Beklagte ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber der Klägerin im Rahmen der Durchführung der Ausbildung gesichert. Auch durch das Kündigungsrecht in Ziffer 5 Abs. 2 des Ausbildungsvertrages, das dem Beklagte in begründeten Einzelfällen berechtigt, das Ausbildungsverhältnis unter Wahrung einer Frist von sechs Wochen zu kündigen, übt dieser eine Leistungskontrolle gegenüber der Klägerin aus, da als ein hierzu berechtigter Kündigungsgrund beispielhaft die Einschätzung des Ausbildungsausschusses des Beklagten, dass eine erfolgreiche Ausbildungsabschluss nicht zu erwarten ist, aufgeführt ist. 21 Auch aus der vom Ausbildungsvertrag in Bezug genommenen Ausbildungsordnung (Stand 2000) ergeben sich weitere Verpflichtungen der Klägerin im Rahmen ihrer Ausbildung bei dem Beklagten. Im Rahmen ihrer praktischen Tätigkeit ist die Klägerin gemäß C. A. Ziffer 1 verpflichtet, bestimmte Stunden in einer stationären oder ambulanten Einrichtung abzuleisten und sich innerhalb dieses Ausbildungsabschnittes an der Diagnostik und Behandlung von mindestens 30 Patienten zu beteiligen und diese fallbezogen zu dokumentieren. Der Beklagte trägt hierbei neben den mitwirkenden Einrichtungen die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Tätigkeit und führt die fachkundige Anleitung in enger Kooperation mit den mitwirkenden Einrichtungen durch, was wiederum sein Weisungsrecht gegenüber der Klägerin dokumentiert. Auch im Rahmen der theoretischen Ausbildung nach C. A. Ziffer 2 ergibt sich eine weitere Verpflichtung der Klägerin, indem sie die Teilnahme an den jeweiligen Vorlesungen, Seminaren und praktischen Übungen in Form von Einzelnachweisen im Studienbuch dokumentieren und vom jeweiligen Dozenten oder Supervisor gegenzeichnen lassen muss. Gemäß C. A. Ziffer 3. hat die Klägerin im Rahmen der praktischen Ausbildung mindestens sechs schriftliche diagnostische Fallstudien in Supervisionen vorzulegen und für das Vertiefungsgebiet psychoanalytisch begründete Verfahren mindestens zehn psychoanalytisch begründete Psychotherapien mit einer Gesamtzahl von mindestens 1000 Stunden durchzuführen, wobei Behandlungen durch von dem Beklagten beauftragte Supervisoren kontrolliert werden. 22 Aus den vorgenannten Verhaltenspflichten der Klägerin ergibt sich, dass der Ausbildungsvertrag zwischen den Parteien über ein reines Dienstleistungsverhältnis mit der Klägerin als Dienstherrin herausgeht (vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 15.10.2003 5 AZB 48/03 -, zitiert nach juris; Beschluss vom 24.09.2002 5 AZB 12/02 -, in AP Nr. 56 zu § 5 ArbGG 1979; Beschluss vom 24.02.1999 5 AZB 10/98 , a. a. O.). 23 b) Dem steht nicht entscheidend entgegen, dass die Klägerin an den Beklagten für ihre Ausbildungssemester Gebühren zahlen muss. § 12 BBiG findet im vorliegenden Ausbildungsverhältnis gemäß § 7 PsychThG keine Anwendung. War die Klägerin bei dem Beklagten zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt, kommt es für die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen auf Weiteres also auf die Entgeltfrage nicht an. Zwar hat es das Bundesarbeitsgericht für ein arbeitsrechtliches Ausbildungsverhältnis charakteristisch angesehen, dass die Tätigkeit des Auszubildenden einen eigenen wirtschaftlichen Wert für den Ausbildenden besitzt. Eine notwendige Voraussetzung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit liegt hierin aber nicht. Die im Rahmen der Berufsbildung Beschäftigten können auch unabhängig von einer wirtschaftlichen Bedeutung der Dienste für den Vertragspartner tätig werden (BAG, Beschluss vom 15.10.2003 5 AZB 48/03 -, a. a. O.). 24 c) Auch die Beendigung der Ausbildung durch staatliche Abschlussprüfung gemäß § 5 PsychThG ist nicht ausschlaggebend. Gemäß § 6 PsychThG werden Ausbildungen an Einrichtungen wie den Beklagten vermittelt, die als Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie staatlich anerkannt sind. Wie von der Bezirksregierung D in ihrem Schreiben vom 14.04.2009 dargestellt, liegt vor der Zulassung zu der staatlichen Prüfung, die von dem Landesprüfungsamt als staatlicher Behörde durchzuführen ist, die fachliche Verantwortung für die Ausbildung allein bei der Ausbildungsstätte, so dass aus der staatlichen Abschlussprüfung nicht auf die Bindung der von dem Beklagten durchgeführten Ausbildungsabschnitte an öffentliches Recht gefolgert werden kann. 25 3. Der Beklagte hat als insoweit unterlegen nach § 91 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 26 4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG). 27 Dr. Staschik