OffeneUrteileSuche
Urteil

10 Sa 328/09

LAG KOELN, Entscheidung vom

15mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die einseitige Zuweisung einer Stabsfunktion ohne Personalverantwortung anstelle einer bisherigen Leitungsfunktion ist nicht vom Direktionsrecht nach §106 GewO gedeckt, wenn dadurch in den vertraglichen Besitzstand des Arbeitnehmers eingegriffen wird. • Eine Änderungskündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn kein dringendes betriebliches Erfordernis vorliegt, der bisherige Arbeitsplatz fortbesteht und keine plausible Negative-Prognose für verhaltens- oder personenbedingte Gründe dargelegt ist. • Arbeitgeber können nicht durch ein auf einen bestimmten Arbeitnehmer zugeschnittenes Anforderungsprofil betriebsbedingte Gründe konstruieren; dies würde das Tarif- und Kündigungsschutzrecht unterlaufen.
Entscheidungsgründe
Versetzung von Leitungs- in Stabsfunktion nicht vom Direktionsrecht gedeckt • Die einseitige Zuweisung einer Stabsfunktion ohne Personalverantwortung anstelle einer bisherigen Leitungsfunktion ist nicht vom Direktionsrecht nach §106 GewO gedeckt, wenn dadurch in den vertraglichen Besitzstand des Arbeitnehmers eingegriffen wird. • Eine Änderungskündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn kein dringendes betriebliches Erfordernis vorliegt, der bisherige Arbeitsplatz fortbesteht und keine plausible Negative-Prognose für verhaltens- oder personenbedingte Gründe dargelegt ist. • Arbeitgeber können nicht durch ein auf einen bestimmten Arbeitnehmer zugeschnittenes Anforderungsprofil betriebsbedingte Gründe konstruieren; dies würde das Tarif- und Kündigungsschutzrecht unterlaufen. Der seit 1994 bei der Beklagten beschäftigte Kläger war als Gruppenleiter Testsysteme mit fünf unterstellten Mitarbeitern tätig. Nach Wechsel der Geschäftsführung wurde ihm eine neue Arbeitsplatzbeschreibung als Senioringenieur für spezielle Projekte ohne Personalverantwortung erteilt; seine bisherige Leitungsfunktion übernahm sein Stellvertreter. Die Beklagte sprach zwei vorsorgliche Änderungskündigungen mit Angebot der neuen Tätigkeit und berief sich auf Direktionsrecht, betriebliche Erfordernisse sowie personen- und verhaltensbedingte Gründe. Der Kläger nahm unter Vorbehalt an und erhob Änderungsschutzklage; er rügte u.a. fehlende Sozialauswahl, mangelnde Darlegung betrieblicher Erfordernisse und die Unwirksamkeit der Abmahnungen. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Prüfung des Direktionsrechts nach §106 GewO: Der vertragliche Inhaltsschutz des Arbeitnehmers verbietet gravierende Veränderungen der arbeitsvertraglichen Rahmenbedingungen ohne wirksame Rechtsgrundlage. • Die Klausel im Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer mit anderen, seiner Ausbildung entsprechenden Aufgaben betraut werden kann, erweitert nicht das Direktionsrecht dahingehend, auch geringerwertige oder entkernende Tätigkeiten zuzuweisen; insoweit greift §307 BGB. • Die beabsichtigte Versetzung beseitigt die bisherige Personalverantwortung und damit eine wesentliche betriebliche Rahmenbedingung; Gleichwertigkeit bemisst sich auch nach Hierarchie, Entscheidungsbefugnissen und sozialem Ansehen. • Zur Wirksamkeit einer Änderungskündigung nach §§1,2 KSchG: Kein dringendes betriebliches Erfordernis, weil der bisherige Arbeitsplatz fortbesteht und vom Stellvertreter besetzt wird; das von der Beklagten präsentierte Anforderungsprofil ist nicht zwingend und erlaubt keine Einschränkung auf den Kläger. • Die Beklagte konnte nicht ausreichend darlegen, warum nur der Kläger für die neue Stelle in Betracht kommt; ein derartiger personengenauer Zuschnitt liefe dem Kündigungsschutz zuwider. • Verhaltensbedingte Kündigungsgründe sind nicht gegeben, da seit der Abmahnung keine weiteren Pflichtverletzungen vorgetragen wurden und die Abmahnung die negative Prognose grundsätzlich ausschließt. • Personenbedingte Gründe scheitern an fehlender substantiierter Prognose, dass der Kläger dauerhaft für seinen bisherigen Arbeitsplatz ungeeignet sei; die Beklagte hat nicht erklärt, weshalb gerade die neue Tätigkeit für eine Rückkehr geeignet sein soll. • Folge: Weder durch Ausübung des Direktionsrechts noch durch Änderungskündigungen ist die Zuweisung der neuen Tätigkeit wirksam herbeigeführt. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Zuweisung der Senioringenieur-Tätigkeit und die vorsorglichen Änderungskündigungen unwirksam sind. Eine Veränderung der vertraglichen Arbeitsbedingungen in der Weise, dass dem Kläger die bisherige Personalverantwortung entzogen wird, ist nicht durch das Direktionsrecht gedeckt. Ebenso fehlt es an den für eine sozial gerechtfertigte Änderungskündigung notwendigen betrieblichen, verhaltens- oder personenbedingten Gründen; der bisherige Arbeitsplatz besteht fort und es wurde keine tragfähige negative Prognose für den Kläger vorgetragen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde zugelassen.