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Urteil

6 Sa 103/10

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen befristeter Erwerbsminderungsrente entstehen nach § 26 Abs. 2 c TV-L keine Urlaubsansprüche, die nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten wären. • Tarifliche Kürzungsregelungen für Urlaub während des Ruhens sind nicht wegen Unvereinbarkeit mit Art. 7 der RL 2003/88/EG und der EuGH-Rechtsprechung (Schulz-Hoff) unwirksam, weil beim Ruhen das Austauschverhältnis entfällt. • Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses tritt kraft tariflicher Voraussetzungen ein; ein abweichendes behördliches Datumsverweis im Einzelfall ist unschädlich. • Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Entscheidungsgründe
Kein Urlaubsanspruch während ruhendem Arbeitsverhältnis bei befristeter Erwerbsminderungsrente • Bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen befristeter Erwerbsminderungsrente entstehen nach § 26 Abs. 2 c TV-L keine Urlaubsansprüche, die nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten wären. • Tarifliche Kürzungsregelungen für Urlaub während des Ruhens sind nicht wegen Unvereinbarkeit mit Art. 7 der RL 2003/88/EG und der EuGH-Rechtsprechung (Schulz-Hoff) unwirksam, weil beim Ruhen das Austauschverhältnis entfällt. • Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses tritt kraft tariflicher Voraussetzungen ein; ein abweichendes behördliches Datumsverweis im Einzelfall ist unschädlich. • Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klägerin war seit 1977 bei der Beklagten als Krankenschwester beschäftigt und seit Oktober 2006 krankgeschrieben. Vom 1.5.2007 bis 31.12.2008 wurde ihr eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt. Die Parteien einigten sich per Teilvergleich auf Auszahlung einer Urlaubsabgeltung bis 30.04.2007; die Klägerin verlangte weitergehende Abgeltung für die Zeit des ruhenden Arbeitsverhältnisses bis Vertragsende. Die Beklagte berief sich auf tarifliche Regelungen (TV-L) nach denen das Arbeitsverhältnis für die Bewilligungszeit ruht und sich der Erholungsurlaub nach § 26 Abs. 2 c TV-L jeweils um 1/12 je Kalendermonat vermindert. Das ArbG wies die weitergehende Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Anwendung des TV-L: Das Arbeitsverhältnis unterfiel kraft vertraglicher Bezugnahme dem TV-L als Nachfolgeregelung des BAT, sodass § 33 Abs. 2 S.6 i.V.m. § 26 Abs. 2 c TV-L einschlägig ist. • Rechtliche Tatbestandswirkung: Bei Bewilligung einer Rente auf Zeit ruht das Arbeitsverhältnis für den Bewilligungszeitraum; die Rechtsfolge (Kürzung des Urlaubs nach Zwölftelprinzip) tritt kraft Tarifbestimmung ein, sodass ein abweichendes Datum im Arbeitgeber-Schreiben unschädlich ist. • Unterscheidung zu krankheitsbedingtem Urlaubsverlust: Die EuGH- und BAG-Rechtsprechung zu Erlöschen/Abgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (Schulz-Hoff; BAG 9 AZR 983/07) betrifft das Bestehen des Arbeitsverhältnisses mit Leistungsstörung; beim Ruhen entfällt das Austauschverhältnis, wodurch kein Urlaubsanspruch entsteht. • Vereinbarkeit mit Unionsrecht: Art. 7 RL 2003/88/EG steht der hier zu beurteilenden tariflichen Regelung nicht entgegen, weil es um das Nichtentstehen von Urlaubsansprüchen infolge des Ruhens und nicht um das Erlöschen von bestehenden Ansprüchen bei Krankheit geht. • Tarifautonomie und Spezialregelungen: Tarifliche Kürzungsregelungen sind zulässig und greifen auch für den gesetzlichen Urlaubsanspruch; spezielle Gesetzesregelungen zeigen Analogie zur Zulässigkeit solcher Einschränkungen. • Kosten- und Revisionsentscheidung: Die Klägerin trägt die Berufungskosten; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Es stehen der Klägerin für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis aufgrund der befristeten Erwerbsminderungsrente ruhte, keine weiteren abgeltungsfähigen Urlaubsansprüche zu, weil nach § 26 Abs. 2 c TV-L der Erholungsurlaub während des Ruhens nach dem Zwölftelprinzip gekürzt wird und im Ruhezeitraum kein Austauschverhältnis besteht, aus dem Urlaub erwachsen könnte. Die tarifliche Regelung ist mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und der dazu ergangenen EuGH- und BAG-Rechtsprechung vereinbar, weil diese Entscheidungen die andere Konstellation der krankheitsbedingten Nichtinanspruchnahme regeln. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung; die Revision wurde zugelassen.