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Beschluss

7 Ta 363/10 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2011:0103.7TA363.10.00
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Leitsätze

Eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen aus § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG kommt nicht in Betracht, wenn der Empfänger der Versorgungszusage im Zeitpunkt ihrer Erteilung eine Organstellung i. S. v. § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG inne hatte.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.08.2010 in Sachen 19 Ca 4073/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen aus § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG kommt nicht in Betracht, wenn der Empfänger der Versorgungszusage im Zeitpunkt ihrer Erteilung eine Organstellung i. S. v. § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG inne hatte. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.08.2010 in Sachen 19 Ca 4073/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Parteien streiten darum, ob für den vorliegenden Fall der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist. Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten eine Witwenrente aus einem Pensionsvertrag geltend, der am 9. Dezember 1965 zwischen der Firma W W , Eb & C in H und " dem geschäftsführenden, persönlich haftenden Gesellschafter der Firma, Herrn E E " abgeschlossen worden ist. Bei Herrn E E handelt es sich um den im Jahre 1978 verstorbenen Ehemann der Klägerin. Der Verstorbene war nach einer Anlernzeit, die er in den Jahren 1945 - 1949 absolvierte, ab dem 01.02.1949 bei der Firma W bis zum 18.11.1962 als Angestellter tätig. Seit der Umwandlung des Unternehmens von einer OHG in eine GmbH & Co. KG zum 19.11.1962 war der Verstorbene sodann persönlich haftender Gesellschafter. Der Pensionsvertrag vom 09.12.1965 lautet auszugsweise wie folgt: "§ 1 Der geschäftsführende Gesellschafter unserer Firma, Herr E E , erhält nach seinem Ausscheiden als Komplementär, frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres … eine Pension in Höhe von 50 % seines letztjährigen Vorausgehalts… Außerdem besteht Anwartschaft auf Witwenrente. Die Witwe des Herrn E erhält 60 % seiner Rente… § 2 Der Anspruch aus dieser Pensionszusage ist unwiderruflich und von der vorzeitigen Beendigung der Geschäftsführertätigkeit des Herrn E , von der Beendigung seiner Beteiligung als Gesellschafter der Firma, von der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens und von der Auflösung der Gesellschaft unabhängig. § 3 Bei vorzeitigem Ausscheiden des Herrn E aus der Geschäftsführung oder aus der Gesellschaft beschränkt sich sein Pensionsanspruch auf den bis zu diesem Zeitpunkt erdienten Teil der vereinbarten Pension…" (vgl. Bl. 24 f. d. A.). Zum 31.12.1969 gab der verstorbene Ehemann der Klägerin seine Stellung als Komplementär der W , W , Eb G & C K auf und fungierte in der Folgezeit noch als Kommanditist des Unternehmens, bis er krankheitsbedingt im Jahre 1973 aus dem Unternehmen ausschied. Nach dem Tod des Ehemannes der Klägerin im Jahre 1978 erhielt diese von der Firma W die im Pensionsvertrag versprochene Witwenrente in Höhe von zuletzt 1793,45 € monatlich. Die Rente wurde letztmals im Mai 2009 gezahlt. Zum 01.09.2009 wurde über das Vermögen der Firma W , W , E G & C K das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin macht geltend, dass der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung von Betriebsrenten zur Fortzahlung ihrer Witwenrente verpflichtet sei, und nimmt ihn im vorliegenden Verfahren auf rückständige Rentenbeträge für die Monate Juni 2009 bis Mai 2010 in einer Gesamthöhe von 21.521,40 € in Anspruch. In ihrer am 14. Mai 2010 beim Arbeitsgericht Köln anhängig gemachten Klage vertritt sie die Auffassung, dass sich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte aus § 2 Abs.1 Nr. 5 ArbGG ergebe. Der Beklagte rügt die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte. Zur Begründung verweist er auf § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG. Danach könne die Klägerin nicht als Hinterbliebene eines Arbeitnehmers im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG angesehen werden. Die 19.Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat mit Beschluss vom 20.08.2010, der Klägerin zugestellt am 06.09.2010, die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte verneint und das Verfahren an das Landgericht Köln verwiesen. Hiergegen richtet sich die am 20.09.2010 erhobene sofortige Beschwerde der Klägerin. Die Klägerin macht geltend, das Arbeitsgericht habe nicht genügend berücksichtigt, dass der Pensionsvertrag mit ihrem verstorbenen Ehemann gerade auch vor dem Hintergrund geschlossen worden sei, dass dieser dem Unternehmen 13 Jahre als Angestellter angehört habe. Außerdem folge aus § 2 des Pensionsvertrages, dass eine Bindung an die Position des Geschäftsführers ausdrücklich nicht gewollt gewesen sei. Der Beklagte hält den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts aus Rechtsgründen für zutreffend. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 06.10.2010 die Abhilfe verweigert und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Zuständigkeits- und Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.08.2010 ist unbegründet und kann in der Sache keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass für die vorliegende Rechtsstreitigkeit der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet ist. Zuständig ist vielmehr die ordentliche Gerichtsbarkeit, vorliegend also örtlich und funktional das Landgericht Köln. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG für eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts sind nicht erfüllt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG fallen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit. Die Klägerin ist jedoch nicht Hinterbliebene eines Arbeitnehmers im Sinne dieser - unstreitig einzig in Betracht kommenden - Zuständigkeitsnorm. Der Arbeitnehmerbegriff in § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG richtet sich nach der Begriffsbestimmung in § 5 Abs. 1 ArbGG. Nach § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG gelten als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes nicht solche Personen, die in Betrieben einer juristischen Person oder Personengesamtheit kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder als Mitglied des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder Personengesamtheit berufen sind. Der verstorbene E E von dessen Pensionsanspruch die Klägerin ihren Anspruch auf Witwenrente ableitet, war jedoch im Zeitpunkt des Abschlusses des Pensionsvertrages mit der Firma W , W , E & C K als persönlich haftender Gesellschafter/Komplementär Organ des Unternehmens im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG. Bei § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG handelt es sich ausdrücklich um eine gesetzliche Fiktion. Diese greift auch dann ein, wenn das der Organstellung zugrundeliegende Anstellungsvertragsverhältnis materiellrechtlich als Arbeitsvertrag zu kennzeichnen wäre. Ob die Person, die im Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage eine Organstellung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG einnahm, vor dem Eintritt in die Organstellung oder nach dessen Beendigung für dasselbe Unternehmen als Arbeitnehmer tätig war, kommt es nicht an (BAG vom 20.05.1998 - 5 AZB 3/98 = NZA 1998, 1247; LAG Köln vom 13.03.2006 - 6 Ta 63/06 -; HWK/Kalb, 4. Aufl., § 5 ArbGG Rdnr. 14;). Diese Grundsätze gelten im vorliegenden Fall um so mehr, als alles dafür spricht, dass dem verstorbenen Herrn E E die Pensionszusage vom 9. Dezember 1965 gerade aufgrund seiner Eigenschaft als geschäftsführender persönlich haftender Gesellschafter erteilt wurde. Dafür spricht nicht nur der Zeitpunkt der Erteilung der Zusage, sondern auch die Formulierung des Einleitungssatzes des Pensionsvertrages und des Satzes 1 von § 1 des Pensionsvertrages. Ferner deutet die in § 3 des Pensionsvertrages enthaltene Regelung in diese Richtung, beschränkt sie doch den Pensionsanspruch der Höhe nach auf den bei einem etwaigen vorzeitigen Ausscheiden des Herrn E aus der Geschäftsführung bis zu diesem Zeitpunkt erdienten Teil der versprochenen Pension. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Erteilung der Pensionszusage im Jahre 1965 vielmehr gerade dazu dienen sollte, eine vor dem Eintritt des Herrn E in die Organstellung des Unternehmens absolvierte Beschäftigungszeit als Arbeitnehmer zu honorieren, finden sich dagegen nicht in ausreichendem Maße. Insbesondere kann ein solcher Schluss nicht aus der Regelung in § 2 des Pensionsvertrages gezogen werden. Wenn dort festgelegt wird, dass der Anspruch aus der Pensionszusage unwiderruflich und u. a. von der vorzeitigen Beendigung der Geschäftsführertätigkeit oder der Beendigung der Beteiligung als Gesellschafter unabhängig sein solle, so spiegelt dies lediglich den Rechtsgedanken einer Unverfallbarkeit der Zusage zum Zwecke des Vertrauensschutzes der Altersvorsorge wieder, wie er später auch in die Regeln des BetrAVG Eingang gefunden hat. Wenn § 3 des Pensionsvertrages aber bestimmt, dass der Pensionsanspruch der Höhe nach auf die Zeit bis zu einem etwaigen vorzeitigen Ausscheiden des Herrn E aus der Geschäftsführung beschränkt ist, zeigt dies, dass die in § 2 der Pensionszusage enthaltene Regel den Kausalzusammenhang zwischen der Erteilung der Zusage und der Organstellung des Verstorbenen nicht widerlegt. Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht etwa vorgetragen, dass es bei der Firma W , W , Eb G & C K allgemein üblich gewesen wäre, auch verdienten Arbeitnehmern vergleichbare Pensionszusagen zu machen. Wie das Arbeitsgericht Köln richtig beurteilt hat, wird der vorliegende Rechtsstreit daher vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit ausgetragen werden müssen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach § 17 a Abs. 4 S. 5 GVG liegen nicht vor. Dr. Czinczoll, VRLAG