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Urteil

7 Sa 862/10 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2011:0113.7SA862.10.00
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Leitsätze

- ohne - (Parallelsache zu 7 Sa 1354/09)

Tenor

Die Berufungen der Beklagten und des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.06.2010 in Sachen 14 Ca 10861/09 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Kostenquote bleibt unverändert.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: - ohne - (Parallelsache zu 7 Sa 1354/09) Die Berufungen der Beklagten und des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.06.2010 in Sachen 14 Ca 10861/09 werden kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Kostenquote bleibt unverändert. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um den Umfang der für ihr Arbeitsverhältnis maßgeblichen monatlichen Arbeitszeitverpflichtung und hiervon abhängige Differenzlohnansprüche für die Monate August, Oktober, November und Dezember 2009. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 14. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger mit monatlich (mindestens) 160 Stunden zu beschäftigen, im Übrigen aber die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 08.06.2010 Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 23.06.2010 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 05.07.2010 Berufung einlegen und diese am 16.08.2010 begründen lassen. Dem Kläger wurde das Urteil des Arbeitsgerichts am 24.06.2010 zugestellt. Die Berufung des Klägers ist am 22.07.2010 und die Berufungsbegründung am 11.08.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Beklagte und Berufungsklägerin zu 1) ist der Auffassung, es bestehe eine wirksame Vertragsabsprache über eine monatliche Arbeitszeitverpflichtung des Klägers von 120 Stunden. Auch aus § 9 TzBfG folge kein Anspruch des Klägers auf Aufstockung der vertraglichen Arbeitszeit, sei es auf die vom Arbeitsgericht ausgeurteilten 160 Monatsstunden, sei es erst recht auf die vom Kläger gewünschten 185 Stunden monatlich. Differenzlohnansprüche des Klägers seien schon aus diesem Grunde nicht gegeben. Die Beklagte und Berufungsklägerin zu 1) beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.06.2010, Aktenzeichen 14 Ca 10861/09, zugestellt am 23.06.2010, aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger und Berufungsbeklagte zu 1) beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Als Berufungskläger zu 2) beantragt der Kläger darüber hinaus, 1) unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 8. Juni 2010, Aktenzeichen 14 Ca 10861/09, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Flugsicherheitskraft im K Flughafen mit monatlich 185 Stunden tatsächlich zu beschäftigen; 2) unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 8. Juni 2010, Aktenzeichen 14 Ca 10861/09, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.016,75 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2010 zu zahlen; hilfsweise: 3) unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 8. Juni 2010, Aktenzeichen 14 Ca 10861/09, die Beklagte zu verurteilen, dem Antrag des Klägers vom 25.01.2010 auf Erhöhung der monatlichen Arbeitszeit von derzeit "durchschnittlich 120 Stunden" auf 185 Monatsarbeitsstunden zuzustimmen. Der Kläger und Berufungskläger zu 2) meint, die Parteien hätten die im Formulararbeitsvertrag enthaltene unwirksame Arbeitszeitregelung durch eine konkludente Individualvereinbarung dahingehend ersetzt, dass die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Monatsarbeitszeit nunmehr 185 Stunden betrage. Dieser mutmaßliche Parteiwille folge aus der tatsächlichen Handhabung des Arbeitsverhältnisses, wonach der Kläger im Durchschnitt 185 Stunden monatlich zu arbeiten gehabt habe. Dementsprechend seien auch die geltend gemachten Differenzlohnansprüche zwischen den in den fraglichen Monaten tatsächlich abgerechneten Stunden und der geschuldeten Stundenzahl von 185 Stunden monatlich unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges begründet. Die Ansprüche seien tarifvertraglich nicht verfallen, wobei zu beachten sei, dass die Fälligkeit der Monatsvergütung erst am 15. des Folgemonats eintrete. Es fehle im Übrigen auch nicht an einem Arbeitsangebot, soweit ein solches nicht ohnehin nach § 296 BGB entbehrlich sei. Das Angebot sei nämlich schlüssig in der Anwesenheit am Arbeitsplatz und der dadurch bekundeten Bereitschaft zu arbeiten zu sehen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte zu 2) beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Auf die Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien in den Berufungsbegründungsschriften, bzw. den Berufungserwiderungsschriften wird ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Sie sind nach § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurden auch nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet. II. Die Berufungen beider Parteien konnten jedoch keinen Erfolg haben, da sie unbegründet sind. 1. Die 14. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat den Rechtsstreit nicht nur im Ergebnis zutreffend entschieden, sondern seine Entscheidung auch ausführlich und überzeugend begründet. Das Berufungsgericht macht sich die rechtlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts, soweit sie für die Berufungsinstanz noch von Bedeutung sind, zu Eigen. Die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils entsprechen weitestgehend der aktuellen und ständigen Rechtsprechung der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln sowie der herrschenden Auffassung der übrigen Kammern des Berufungsgerichts. Zur Vermeidung ständiger Wiederholungen verweist das Berufungsgericht wegen der auch im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfragen auf die beiden Parteien bekannten Entscheidungen des LAG Köln vom 18.03.2010, 7 Sa 1354/09; vom 30.09.2010, 7 Sa 370/10; vom 30.09.2010, 7 Sa 394/10; vom 30.09.2010, 7 Sa 545/10; vom 30.09.2010, 7 Sa 952/10; vom 16.07.2010, 4 Sa 592/10; vom 08.02.2010, 4 Sa 1165/09. 2. Das Arbeitsgericht Köln hat auch den klägerseitigen Zahlungsantrag auf Zahlung von Differenzlohnvergütung für die Monate August, Oktober, November und Dezember 2009 zutreffend abgewiesen. a. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es schon an dem notwendigen Angebot der Arbeitskraft seitens des Klägers fehlte. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts unter III. der Entscheidungsgründe wird ebenfalls Bezug genommen. Ein Fall des § 296 BGB liegt nicht vor. Die Rechtslage ist insoweit nach ständiger Rechtsprechung des BAG im ungekündigt bestehenden Arbeitsverhältnis anders zu beurteilen, als nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung. Macht der Arbeitgeber von einem vermeintlichen Recht Gebrauch, die Arbeitszeitdauer flexibel zu bestimmen, kommt § 296 BGB nicht zur Anwendung. Vielmehr muss der Arbeitnehmer die Arbeit anbieten (BAG vom 25.04.2007, 5 AZR 504/06 = NZA 2007, 801 ff.). Ein insoweit ausreichendes wörtliches Angebot der Arbeitskraft durch den Kläger ist, wenn überhaupt, frühestens mit Schriftsatz vom 25.01.2010, der Beklagten zugegangen am 03.02.2010, erfolgt. b. Das Argument des Klägers, dass das notwendige Angebot seiner Arbeitskraft konkludent in seiner Anwesenheit am Arbeitsplatz zum Ausdruck gekommen sei, verfängt nicht. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger sich quasi rund um die Uhr an seinem Arbeitsplatz aufgehalten hat, auch wenn er von der Beklagten nicht zur Arbeit eingeteilt war. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger seinen Arbeitsplatz dann aufgesucht hat, wenn dies in den von der Beklagten erstellten Dienstplänen so vorgesehen war. Vorliegend geht es aber gerade darum, dass der Kläger kritisiert, in zu geringem Umfang zur Arbeit eingeteilt worden zu sein. Hierüber sagt aber die Tatsache, dass der Kläger zum Dienst erschienen ist, wenn er dazu eingeteilt war, nichts aus. c. Zu korrigieren sind die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils lediglich insofern, als ein tarifvertraglicher Verfall der geltend gemachten Zahlungsansprüche nur hinsichtlich der Ansprüche für den Monat Oktober 2009 anzunehmen ist. Das Arbeitsgericht hat bei seiner Entscheidung nämlich übersehen, dass nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien die Fälligkeit der Monatsvergütung erst am 15. des Folgemonats eintritt. 3. Die angegriffene Entscheidung des Arbeitsgerichts erweist sich somit im Ergebnis in jeder Hinsicht als zutreffend. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Es liegt auch keine Divergenz im gesetzlichen Sinne zu den vereinzelten Entscheidungen anderer Kammern des LAG Köln vor, welche bei der Anwendung des sog. blue-pencil-Tests zu anderen Ergebnissen gelangt sind als die vorliegend zur Entscheidung berufene Kammer; denn auch diese Kammern sind im Ausgangspunkt von denselben Rechtsgrundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgegangen, von denen auch die vorliegend zur Entscheidung berufene Kammer des LAG ausgeht. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Dr. Czinczoll Risse Schneider