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Urteil

10 Ca 2466/13 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2014:0320.10CA2466.13.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der monatlichen Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG mit Wirkung zum 1.4.2013 auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis, auf mindestens monatlich 160 Stunden, zuzustimmen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 476,73 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.5.2013 zu bezahlen (Restlohn April 2013).

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 257,99 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.6.2013 zu bezahlen (Restlohn Mai 2013).

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 539,53 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.7.2013 zu bezahlen (Restlohn Juni 2013).

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 311,71 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.8.2013 zu bezahlen (Restlohn Juli 2013).

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 362,71 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.10.2013 zu bezahlen (Restlohn September 2013).

7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

8. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 52 % und die Beklagte zu 48 %.

9. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.521,47 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der monatlichen Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG mit Wirkung zum 1.4.2013 auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis, auf mindestens monatlich 160 Stunden, zuzustimmen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 476,73 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.5.2013 zu bezahlen (Restlohn April 2013). 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 257,99 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.6.2013 zu bezahlen (Restlohn Mai 2013). 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 539,53 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.7.2013 zu bezahlen (Restlohn Juni 2013). 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 311,71 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.8.2013 zu bezahlen (Restlohn Juli 2013). 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 362,71 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.10.2013 zu bezahlen (Restlohn September 2013). 7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 8. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 52 % und die Beklagte zu 48 %. 9. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.521,47 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über den zeitlichen Umfang der Beschäftigung des Klägers, daraus resultierende Annahmeverzugslöhne sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines tariflichen Zuschlags in Höhe von 1,50 € pro Stunde ab dem Monat Mai 2013. Die Beklagte ist ein Sicherheitsunternehmen, das am Flughafen … im Auftrag der Bundespolizei die Kontrollen der Fluggäste und deren Handgepäck durchführt. Zudem führt sie seit dem 1.1.2012 am … eine sog. Mischkontrolle durch, bei der sowohl Passagiere als auch Personal des Flughafens und anderer Firmen überprüft werden. Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern seit dem 1.10.2010 als Luftsicherheitsassistent in der Fluggastkontrolle nach § 5 LuftSiG beschäftigt. Nach seinem Arbeitsvertrag beträgt die regelmäßige monatliche Arbeitszeit 120 Stunden. Nach § 2 des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2005 (im Folgenden: MTV NRW) beträgt die tarifliche Mindestarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers monatlich 160 Stunden. Der Tarifvertrag war bis zum 30.9.2010 allgemeinverbindlich. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 12.3.2013 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten die Aufstockung seiner Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG mit Wirkung zum 15.3.2013. Dabei berief er sich auf die tarifliche Mindestarbeitszeit von 160 Stunden pro Monat. Er bot in dem Schreiben ausdrücklich seine Arbeitskraft in diesem begehrten Umfang an. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 12.3.2013, Blatt 3, 4 der Akte, Bezug genommen. Die Beklagte führt die Flugsicherheitskontrollen täglich 24 Stunden durch. Hierfür werden die Mitarbeiter in Schichten eingeteilt. Die Einteilung erfolgt in Monatsplänen, die dem bei der Beklagten bestehenden Betriebsrat am 25. des Vormonats zur Zustimmung zugeleitet werden. Dies ist gerichtsbekannt. In der Folgezeit vergütete die Beklagte den Kläger wie folgt: - April 2013: 121,43 Stunden, - Mai 2013: 141,03 Stunden, - Juni 2013: 126,9 Stunden - Juli 2013: 137,08 Stunden - September 2013: 133,33 Stunden. Der Stundenlohn des Klägers beträgt seit dem 01.03.2012 12,36 € brutto, seit dem 01.05.2013 13,60 € brutto und seit dem 1.1.2014 14,70 € brutto. Der Lohnanspruch ist jeweils am 15. des Folgemonats fällig. Der Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 (im Folgenden: LTV) sieht unter Nr. 2 unter anderem folgende Regelungen vor: „2. Löhne Die Löhne betragen in den Lohngruppen […] B. […] € ab dem 1.1.2013 € ab dem 1.5.2013 17. a) b) Tätigkeiten nach §§ 8 oder 9 LuftSiG an Verkehrsflughäfen Stunden-Grundlohn in der Probezeit Stunden-Grundlohn nach der Probezeit 8,54 9,00 9,29 9,75 18. a) b) Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG an Verkehrsflughäfen Stunden-Grundlohn in der Probezeit Stunden-Grundlohn nach der Probezeit 11,06 12,36 12,30 13,60 […] Die Löhne betragen in den Lohngruppen ab 1.1.2014 […] B. […] 16. a) b) Tätigkeiten nach §§ 8 oder 9 LuftSiG an Verkehrsflughäfen Stunden-Grundlohn in der Probezeit Stunden-Grundlohn nach der Probezeit 10,09 10,55 17. a) b) Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG an Verkehrsflughäfen Stunden-Grundlohn in der Probezeit Stunden-Grundlohn nach der Probezeit 13,40 14,70 […] 2.1 […] Der Lohnzuschlag für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der in o.g. Bereich eingesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt) beträgt […] ab dem 01.05.2013 pro Stunde 1,50 €.“ Lohngruppe 17 und Nr. 2.1 LTV sind allgemeinverbindlich. Die Lohngruppe 18, nach der auch der Kläger vergütet wird, ist nicht allgemeinverbindlich. Der Kläger begehrt ab Mai 2013 die Zahlung des Zuschlages in Höhe von 1,50 € pro Stunde nach dem LTV wie folgt: Monat Stunden Außerger. Geltendmachung Gerichtl. Geltendmachung 05/2013 160 Schriftsatz vom 9.7.2013, zugestellt am 16.7.2013 06/2013 160 Schriftsatz vom 14.10.2013, zugestellt am 24.10.2013 07/2013 160 Schriftsatz vom 14.10.2013, zugestellt am 24.10.2013 08/2013 160 Schriftsatz vom 14.10.2013, zugestellt am 24.10.2013 09/2013 160 Schriftsatz vom 14.10.2013, zugestellt am 24.10.2013 10/2013 160 Schriftsatz vom 6.11.2013, zugestellt am 12.11.2013 11/2013 160 Schriftsatz vom 11.12.2013, zugestellt am 19.12.2013 12/2013 160 Schriftsatz vom 11.12.2013, zugestellt am 19.12.2013 01/2014 160 Schriftsatz vom 10.2.2014, zugestellt am 13.2.2014 Allgemeiner Feststellungsantrag im Schriftsatz vom 14.10.2013, zugestellt am 24.10.2013 Mit seiner am 22.3.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zustimmung zur Aufstockung seiner monatlichen Arbeitszeit auf 160 Stunden. Im Laufe des Rechtsstreits erweiterte er seine Klage zudem auf Zahlung von Differenzlöhnen für die Monate, in denen die Beklagte ihn weniger als 160 Stunden eingesetzt hat, sowie auf Zahlung des Zuschlags in Höhe von 1,50 € nach Nr. 2.1 LTV. Der Kläger ist der Auffassung, er habe einen Anspruch auf Aufstockung seiner vertraglichen Arbeitszeit auf 160 Stunden pro Monat und auf Zahlung der entsprechenden Differenzvergütung für die Monate aus Annahmeverzug. Er behauptet, die Beklagte stelle neue Arbeitskräfte ein. Der Kläger ist weiter der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Zahlung des Zuschlags in Höhe von 1,50 € pro Stunde ab dem Monat Mai 2013 nach dem LTV. Er sei in der Personen- und Warenkontrolle an einem Verkehrsflughafen tätig. Dies seien die einzigen Voraussetzungen des Tarifvertrages. Der Tarifvertrag differenziere nicht zwischen Mitarbeitern nach §§ 5, 8 oder 9 LuftSiG. Der Kläger beantragt unter Klagerücknahme im Übrigen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.920,00 € netto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sei dem 15.01.2014 (Zeitraum 01.05.2013 – 31.12.2013) zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen ab Mai 2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen NRW vom 05.04.2013). 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen an Verkehrsflughäfen in NRW vom 05.04.2013 von aktuell 14,70 € einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 240,00 € netto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sei dem 15.02.2014 (Zeitraum 01.01.2014 – 31.01.2014) zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen ab Mai 2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen NRW vom 05.04.2013). 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der monatlichen Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG mit Wirkung zum 15.03.2013 auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis auf Grundlage der allgemeinverbindlichen Tarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen, auf mindestens monatlich 160 Stunden, zuzustimmen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 476,73 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.5.2013 zu bezahlen (Restlohn April 2013). 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 257,99 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.6.2013 zu bezahlen (Restlohn Mai 2013). 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 539,53 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.7.2013 zu bezahlen (Restlohn Juni 2013). 8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 311,71 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1.8.2013 zu bezahlen (Restlohn Juli 2013). 9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 362,71 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1.10.2013 zu bezahlen (Restlohn September 2013). Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der geltend gemachten Aufstockung behauptet die Beklagte, sie habe keinen freien Arbeitsplatz mit einem monatlichen Arbeitszeitvolumen von 160 Stunden zu besetzen und habe solche Arbeitsplätze auch in der Vergangenheit nicht zu besetzen gehabt. Sie beschäftige eine Vielzahl von Teilzeitarbeitskräften von 100 bis 120 Stunden im Monat, weil dem Einsatz von Vollzeitarbeitnehmern betriebliche Gründe entgegenstünden. Die Anforderungen der Bundespolizei an die bereit zu stellenden Fluggastkontrolleure würden zwischen den einzelnen Monaten und insbesondere auch über die 24 Stunden eines Tages stark schwanken. Diesen Anforderungen könne sie nur gerecht werden, wenn sie auf eine Vielzahl von Mitarbeitern mit geringen Stundenkontingenten zurückgreifen könne. Auch bei den Neueinstellungen handele es sich um Arbeitsplätze mit einem 120-Stundenkontingent. Hinsichtlich des Lohnzuschlages nach Nr. 2.1 LTV ist die Beklagte der Auffassung, dem Kläger stehe der Zuschlag nicht zu, da dieser nur für eine Tätigkeit nach § 8 LuftSiG in der Personal- und Warenkontrolle gewährt werde. Diese sog. PWK sei in § 8 Abs. 1 Ziff. 5 LuftSiG ausdrücklich erwähnt. Für diese Tätigkeit benötigten die Mitarbeiter eine besondere Qualifikation und Ausbildung nach § 7 LuftSiSchulV. Der Zuschlag, der nach den Lohntarifverträgen anderer Bundesländer ausdrücklich bei einem Einsatz in der „Personal- und Warenkontrolle“ gewährt werde, sei aufgenommen worden, um die deutlich niedrigere Entlohnung eines Mitarbeiters in der PWK-Kontrolle nach § 8 LuftSiG auszugleichen, dessen Tätigkeit derjenigen eines deutlich höher entlohnten Mitarbeiters in der Fluggastkontrolle nach § 5 LuftSiG sehr ähnlich sei. Auch in der von beiden Seiten angenommenen Schlichtungsempfehlung sei der Zuschlag nur für Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG vorgesehen. Diese Auslegung des Tarifvertrages entspreche dem Willen beider Tarifvertragsparteien. Dem Kläger stehe der Zuschlag nicht zu, da er diese Tätigkeit nach § 8 LuftSiG nicht ausübe und die erforderliche besondere Qualifikation nicht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere liegen die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 495, 256 Abs. 1 ZPO hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2) vor. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Das danach erforderliche Feststellungsinteresse entfällt in der Regel, soweit die Klage auf die Feststellung einzelner Vorfragen für einen Zahlungsanspruch gerichtet ist. Grundsätzlich ist einer Leistungsklage Vorrang vor einer Feststellungsklage eingeräumt, wenn der Kläger den Anspruch beziffern kann. Für eine Feststellungsklage kann allerdings trotz der Möglichkeit einer vorrangigen Leistungsklage ein Feststellungsinteresse bestehen, wenn durch sie der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (so etwa Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 Sa 138/12 –, juris). Danach ist der Feststellungsantrag zu 2) zulässig. Die gerichtliche Entscheidung führt zur Klärung des Streits der Parteien um die Höhe der monatlichen Vergütung des Klägers, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob er neben seinem Grundlohn von derzeit 14,70 € zusätzlich Anspruch auf die Zahlung eines Zuschlages in Höhe von 1,50 € pro Stunde hat. Die Entscheidung ist damit geeignet, eine Vielzahl von Leistungsklagen zu vermeiden. II. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zustimmung zur Aufstockung seiner monatlichen Arbeitszeit auf 160 Stunden ab dem 1.4.2013 (nachfolgend unter 1.). Dementsprechend hat er einen Anspruch auf Zahlung von Differenzvergütung, soweit die Beklagte ihn weniger als 160 Stunden eingesetzt und vergütet hat (nachfolgend unter 2.). Dagegen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung des tariflichen Zuschlags nach Nr. 2.1 LTV NRW (nachfolgend unter 3.). 1. Der Antrag zu 1) ist überwiegend begründet. Der Kläger hat gemäß § 9 TzBfG einen Anspruch auf Aufstockung seines Arbeitsvertrages auf eine Vollzeitbeschäftigung im Umfang von (mindestens) 160 Stunden monatlich. Nach § 9 TzBfG hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigen Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen vor. a. Der Kläger war bei der Beklagten teilzeitbeschäftigt i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 TzBfG. Seine vertragliche Arbeitszeit von 120 Stunden im Monat war kürzer als die regelmäßige monatliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten im Betrieb der Beklagten. Denn ein Arbeitnehmer mit einem Vollzeitarbeitsverhältnis wird bei der Beklagten entsprechend § 2 MTV NRW im Umfang von mindestens 160 Stunden pro Monat beschäftigt. Dies ist aufgrund einer Vielzahl entsprechender Verfahren auf Aufstockung der vertraglichen Arbeitszeit gerichtsbekannt. b. Wie das LAG Köln bereits in zahlreichen Verfahren entschieden hat, mangelt es an hinreichenden arbeitsplatzbezogenen Gründen, die dem Aufstockungsverlangen entgegen stehen könnten (vgl. z. B.: LAG Köln, 15.06.2009 – 5 Sa 1454/08; 09.07.2009 – 7 Sa 1386/08; 30.09.2010 – 7 Sa 952/10; 13.12.2010 – 5 Sa 1179/10; 21.04.2011 – 7 Sa 24/11; 21.04.2011 – 7 Sa 25/11; 22.11.2011 – 11 Sa 1406/10). Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten wurden vom BAG zurückgewiesen. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. c. Der unstreitig als Teilzeitkraft eingestellte und beschäftigte Kläger hat mit Schreiben vom 12.3.2013 die Aufstockung seiner Arbeitszeit auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis mit Wirkung ab dem 15.3.2013 geltend gemacht. Diesem Begehren hätte die Beklagte zumindest ab dem 1.4.2013 ohne weiteres nachkommen können. So wendet die Beklagte im vorliegenden wie auch in den einschlägigen Parallelverfahren gegen den Anspruch des Klägers aus § 9 TzBfG nicht etwa ein, dass sie nicht genügend Beschäftigungsbedarf für eine Vollzeitbeschäftigung des Klägers hätte oder dass gerade kein freier Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, oder dass ein gegebenenfalls gerade freier Vollzeitarbeitsplatz aus dringenden betrieblichen Erfordernissen nicht mit dem Kläger besetzt werden könne. Die Rechtsverteidigung der Beklagten zielt darauf, dass § 9 TzBfG in ihrem Betrieb grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen könne, weil sie die freie unternehmerische Entscheidung getroffen habe, in ihrem Betrieb ausschließlich Teilzeitkräfte zu beschäftigen. Zwar obliegt die Gestaltung der Arbeitsorganisation eines Betriebes der unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers. Dazu gehört grundsätzlich auch die Entscheidung, in welchem Umfang der vorhandene Arbeitsbedarf durch Vollzeitkräfte und durch Teilzeitkräfte abgedeckt werden soll. Jedoch hat der Gesetzgeber durch die Einführung der §§ 8, 9 TzBfG die Freiheit der unternehmerischen Entscheidung, einen Arbeitnehmer auf einem Teilzeitarbeitsplatz oder auf einem Vollzeitarbeitsplatz zu beschäftigen, eingeschränkt. Diese gesetzgeberische Entscheidung liefe leer, wenn der Arbeitgeber sich gegenüber der Geltendmachung solcher Rechte uneingeschränkt darauf berufen könnte, er habe die freie, nur auf Willkür zu hinterfragende unternehmerische Entscheidung getroffen, er wolle in seinem Unternehmen nur Vollzeitkräfte oder – wie hier – nur Teilzeitkräfte beschäftigen. Daher kann dem Aufstockungsverlangen nach § 9 TzBfG nur dann die Entscheidung, einen entsprechenden Arbeitsbereich generell nur mit Teilzeitstellen auszustatten, entgegenhalten werden, wenn dies durch arbeitsplatzbezogene Gründe gerechtfertigt werden kann (BAG, 15.08.2006 – 9 AZR 8/06 – NZA 2007, 255). d. Die Beklagte kann sich gegenüber dem Kläger schon deshalb nicht darauf berufen, sie habe keinen Vollzeitarbeitsplatz zur Verfügung, weil sie im vorliegenden Verfahren nicht einmal den substantiierten Versuch unternommen hat, die unternehmerische Entscheidung, nur Teilzeitkräfte beschäftigen zu wollen, durch arbeitsplatzbezogene Gründe zu rechtfertigen. Der pauschale Hinweis darauf, dass die starken zeitlichen Schwankungen im Abruf des Arbeitskräftebedarfes durch den Auftraggeber ihre Unternehmenspolitik rechtfertigen, erscheint aus sich heraus nicht hinreichend nachvollziehbar. Außerdem ist aus einer Fülle vergleichbarer Parallelverfahren gerichtsbekannt, dass die Beklagte zahlreiche Arbeitnehmer in etlichen Monaten mit weit mehr als 160 Stunden zur Arbeit eingeteilt hat und einteilt. Wie dies überhaupt möglich sein kann, wenn arbeitsplatzbezogene Gründe in dem hier relevanten Arbeitsbereich grundsätzlich nur Teilzeitbeschäftigungen zulassen, erschließt sich nicht. e. Da die Beklagte somit keine hinreichenden arbeitsplatzbezogenen Gründe für ihre Entscheidung angeführt hat, grundsätzlich nur Teilzeitkräfte beschäftigen zu wollen, ist es ihr verwehrt, gegen das Aufstockungsbegehren des Klägers einzuwenden, ihr stehe kein freier Arbeitsplatz zur Verfügung. Zu fragen ist vielmehr nur, ob dem Aufstockungsverlangen des Klägers ein fehlender Bedarf an entsprechender zusätzlicher Arbeitsleistung entgegengehalten werden könnte. Auf einen fehlenden Bedarf an Arbeitskraft hat die Beklagte sich indessen nicht berufen. Dies erscheint auch nicht möglich, da die Beklagte, wie gerichtsbekannt ist, fortlaufend neue Arbeitskräfte sucht und einzustellen gedenkt. f. Soweit der Kläger die Zustimmung zur Aufstockung seiner vertraglichen Arbeitszeit bereits ab dem 15.3.2013 begehrt, war der Antrag für den Zeitraum vom 15.3.2013 bis zum 31.3.2013 unbegründet. Der Kläger hat die Aufstockung seiner vertraglichen Arbeitszeit lediglich drei Tage vor dem begehrten Termin mit Schreiben vom 12.3.2013 beantragt. Der Beklagten, die die Einsatzpläne bereits zum 25. jeden Monats für den Folgemonat festlegt, war es nach Ansicht der Kammer nicht möglich, innerhalb dieser kurzen Zeit auf das Begehren des Klägers zu reagieren. Ihm war die Aufstockung somit erst ab dem 1.4.2013 zu gewähren. 2. Die Anträge zu 5) – 9) sind begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Differenzvergütung für die Monate April bis Juli 2013 sowie September 2013, in denen die Beklagte den Kläger weniger als 160 Stunden beschäftigt und bezahlt hat, aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs gemäß §§ 615 S. 1, 611 Abs. 1, 293 ff. BGB, da die Beklagte das berechtigte Angebot des Klägers auf Verlängerung der Arbeitszeit nicht angenommen hat (vgl. etwa LAG Köln, 22.11.2011 – 11 Sa 1406/10 – juris). Nach § 615 S. 1 BGB kann der Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber in Annahmeverzug gemäß §§ 293 ff. BGB gerät, für die infolge des Verzugs nicht geleistete Arbeitszeit die vereinbarte Vergütung verlangen. Nach § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. In der Regel muss der Schuldner die geschuldete Leistung gemäß § 294 BGB tatsächlich anbieten. Bestimmt der Arbeitgeber die Arbeitsdauer jedoch flexibel, ist ein wörtliches Angebot nach § 295 BGB ausreichend (LAG Köln, 13.01.2011 – 7 Sa 862/10 – juris). Nach dieser Norm ist ein wörtliches Angebot ausreichend, wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist. Dies ist vorliegend der Fall, da die Beklagte den Kläger entsprechend der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit im Schichtplan einteilen muss. Der Kläger hat seine Arbeitsleistung im Umfang von monatlich 160 Stunden im Schreiben vom 12.3.2013 wörtlich angeboten. Im Einzelnen war für die geltend gemachten Monate wie folgt zu entscheiden: a. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 38,57 Stunden à 12,36 €, d.h. 476,73 € brutto als Differenzlohn für den Monat April 2013. Die Beklagte hat den Kläger in diesem Monat lediglich 121,43 Stunden beschäftigt bzw. bezahlt. b. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 18,97 Stunden à 13,60 €, d.h. 257,99 € brutto als Differenzlohn für den Monat Mai 2013. Die Beklagte hat den Kläger in diesem Monat lediglich 141,03 Stunden beschäftigt bzw. bezahlt. c. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 33,1 Stunden à 13,60 €, d.h. 450,16 € brutto als Differenzlohn für den Monat Juni 2013. Die Kammer hat dem Kläger insoweit versehentlich einen Betrag in Höhe von 539,53 € brutto zugesprochen. Die Beklagte hat den Kläger in diesem Monat lediglich 126,9 Stunden beschäftigt bzw. bezahlt. d. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 22,92 Stunden à 13,60 €, d.h. 311,71 € brutto als Differenzlohn für den Monat Juli 2013. Die Beklagte hat den Kläger in diesem Monat lediglich 137,08 Stunden beschäftigt bzw. bezahlt. e. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 26,67 Stunden à 13,60 €, d.h. 362,71 € brutto als Differenzlohn für den Monat September 2013. Die Beklagte hat den Kläger in diesem Monat lediglich 133,33 Stunden beschäftigt bzw. bezahlt. f. Der Zinsanspruch ergibt sich jeweils aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. 3. Die Anträge zu 1) – 3) sind unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Lohnzuschlag in Höhe von 1,50 Euro pro Stunde aus seinem Arbeitsvertrag in Verbindung mit Nr. 2.1 LTV NRW. Die Voraussetzungen, die der Tarifvertrag aufstellt, liegen nicht vor. Hierzu führt die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Köln in seiner Entscheidung vom 4.12.2013 (2 Ca 7278/13), die einen Parallelfall mit einem nach § 5 LuftSiG tätigen Kläger betraf, aus: „a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts […] folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG v. 28.08.2013 –10 AZR 701/12– m.w.N.). b) Nach dem Wortlaut der Norm müssen für den Zuschlag folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Der Arbeitnehmer muss als Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle eines Verkehrsflughafens eingesetzt sein und über eine der EU-Verordnung 185/2010 entsprechende Ausbildung für diese Tätigkeit verfügen. aa) Der Kläger ist unstreitig als Sicherheitsmitarbeiter am Verkehrsflughafen … eingesetzt. Der Einsatz erfolgt aber nicht in der „Personen- und Warenkontrolle“, sondern als sog. Luftsicherheitsassistent im Sinne des § 5 Abs. 5 LuftSiG in der Kontrolle von Fluggästen und deren Handgepäck. Dort werden mit der Fluggastkontrolle nur Personenkontrollen durchgeführt, aber keine Warenkontrollen. Denn bei dem Handgepäck der Fluggäste handelt es sich weder im allgemeinen Sprachgebrauch noch im speziellen Sprachgebrauch des Luftsicherheitsrechts um Waren. Waren sind im allgemeinen Sprachgebrauch Sachen, die zum Verkauf angeboten werden („Handelsgüter“). Im speziellen Sprachgebrauch des Luftsicherheitsrechts fallen hierunter auch sog. Flughafenlieferungen und sog. Bordvorräte, d.h. Gegenstände, die im Sicherheitsbereich des Flughafens oder an Bord eines Flugzeugs verkauft oder verwendet werden sollen (vgl. EU-Verordnung 185/2010). Voraussetzung für den Zuschlag ist aber die Kontrolle von Personen und Waren (kumulativ). Wäre nur eine der beiden Tätigkeiten ausreichend, hätte es „Personen- oder Warenkontrolle“ heißen müssen. bb) Der Kläger verfügt ebenfalls nicht über die notwendige Ausbildung für die Warenkontrolle. Er verfügt lediglich über eine Ausbildung als Luftsicherheitsassistent für die Fluggastkontrolle. Luftsicherheitsassistenten müssen jedoch eine Zusatzschulung nach § 7 Abs. 1 LuftSiSchulV absolvieren, um auch in der Warenkontrolle eingesetzt werden zu können. c) Aus dem systematischen Zusammenhang der Regelung und deren Entstehungsgeschichte ergibt sich zudem, dass der Zuschlag nur für Mitarbeiter gilt, die nach § 8 LuftSiG tätig werden (Lohngruppe 17 ab 01.05.2013 bzw. 16 ab dem 01.01.2014). aa) Der Tarifvertrag basiert auf einer Schlichtungsempfehlung vom 05.04.2013, die von beiden Tarifvertragsparteien (Ver.di und BDSW) angenommen wurde. Diese Schlichtungsempfehlung sieht die PWK-Zulage ausschließlich für die Lohngruppe 17 (bzw. 16 ab dem 01.01.2014) vor. In diese Lohngruppe fallen nur die Mitarbeiter, die nach §§ 8, 9 LuftSiG tätig werden und ohnehin gegenüber den Luftsicherheitsassistenten einen deutlich geringeren Stundenlohn beziehen. Dieses Verständnis wird auch durch die von der 12. Kammer in dem Rechtsstreit 12 Ca 1673/13 eingeholte und den Parteien bekannte Tarifauskunft des BDSW bestätigt. Der Fachbereich 13 von Ver.di NRW hat in seiner Tarifinfo 06/2013 zum Tarifergebnis ebenfalls die PWK-Zulage nur im Zusammenhang mit den Mitarbeitern im Bereich der §§ 8, 9 LuftSiG genannt. bb) Für diese Auslegung spricht auch der tarifliche und gesetzliche Gesamtzusammenhang. Denn nach der gesetzlichen Regelung werden die Warenkontrollen an Verkehrsflughäfen ausschließlich auf Grundlage des § 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG durchgeführt. Es handelt sich hierbei um eine Aufgabe des jeweiligen Flughafenbetreibers, der diese mit rein privatrechtlich tätigen Sicherheitsmitarbeitern durchführen kann (sog. „§ 8 – Kräfte“). Fluggastkontrollen hingegen fallen nicht in den Aufgabenbereich des Flughafenbetreibers, sondern obliegen der Bundespolizei als hoheitliche Aufgabe. Diese kann bei der Durchführung der Kontrollen geeignete Personen als Beliehene einsetzen (§ 5 Abs. 5 LuftSiG). Der Kläger ist als Luftsicherheitsassistent Beliehener (sog. „§ 5 – Kraft“). Auftraggeber der Beklagten und beleihender Hoheitsträger des Klägers ist die Bundespolizei. Diese hat mit den dem Flughafenbetreiber obliegenden Warenkontrollen nichts zu tun. Hieraus ergibt sich, dass Fluggastkontrolleure keine Warenkontrollen durchführen. cc) Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich auch, dass es in Nr. 2.1 LTV nicht „Personen- und Warenkontrolle“, sondern „Personal- und Warenkontrolle“ heißen muss. Hierfür spricht bereits, dass in bundesweit allen anderen zwischen den gleichen Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Lohntarifverträgen für die zuschlagspflichtige Tätigkeit immer der Begriff „Personal- und Warenkontrolle“ gebraucht wurde. Dies macht auch Sinn, da „Personal- und Warenkontrolle“ im Luftsicherheitsrecht ein feststehender, gängiger Begriff ist. So werden die Mitarbeiter, die nach § 8 LuftSiG tätig sind, u.a. in folgende Tätigkeitsbereiche unterteilt: - Luftsicherheitskontrollkräfte für Personalkontrollen. Dies sind Luftsicherheitskontrollkräfte, die nur eingesetzt werden, um Personen und Fahrzeuge ohne Durchleuchtungsanlagen zu kontrollieren. Ihre Ausbildung dauert mindestens 80 Unterrichtsstunden (§ 3 Abs. 3 LuftSiSchulV). - Luftsicherheitskontrollkräfte für Frachtkontrollen. Dies sind Luftsicherheitskontrollkräfte, die nur eingesetzt werden, um Warenpakete, Fracht oder Post, auch mit Durchleuchtungsanlagen, zu kontrollieren. Ihre Ausbildung dauert mindestens 100 Unterrichtsstunden (§ 3 Abs. 3 LuftSiSchulV). - Luftsicherheitskontrollkräfte für Personal- und Warenkontrollen. Ihre Ausbildung dauert mindestens 140 Unterrichtsstunden (§ 3 Abs. 3 LuftSiSchulV). Diese Unterteilung findet sich beispielsweise auch in Nr. 5 der Anlage 1 zu § 1 LuftSiGebV. Hiervon abzugrenzen sind die nach § 5 Abs. 5 LuftSiG tätigen Luftsicherheitsassistenten, die beispielsweise in Nr. 6 der Anlage 1 zu § 1 LuftSiGebV und in § 7 LuftSiSchulV erwähnt werden. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass im nordrhein-westfälischen Lohntarifvertag durch die Verwendung des Begriffs „Personen- und Warenkontrolle“ bewusst eine Abweichung zu den übrigen tarifvertraglichen Regelungen und den gesetzlichen Begrifflichkeiten geschaffen werden sollte. Vielmehr spricht sehr viel für einen redaktionellen Fehler, der durch die fehlerhafte Übersetzung der in den Tarifverhandlungen benutzen Abkürzung „PWK-Zulage“ entstanden ist. Der Kläger führt –wie oben bereits dargelegt– keine „Personal- und Warenkontrolle“ nach § 8 LuftSiG durch, sondern die Fluggastkontrolle. d) Letztlich spricht auch der Sinn und Zweck des Zuschlags für die ausschließliche Anwendung auf Mitarbeiter, die nach § 8 LuftSiG tätig werden. Denn Luftsicherheitskontrollkräfte für Personal- und Warenkontrollen verfügen von den § 8- Kräften über die längste Ausbildung. Diese kommt im Umfang und inhaltlich der Ausbildung von Luftsicherheitsassistenten nahe. Die Luftsicherheitskontrollkräfte für Personal- und Warenkontrollen führen zudem Tätigkeiten aus, die mit denen der Luftsicherheitsassistenten in der Fluggastkontrolle vergleichbar sind. Jedoch erhalten die § 8-Kräfte einen um 3,85 Euro niedrigeren Stundenlohn als die § 5-Kräfte (9,75 Euro vs. 13,60 Euro). Sinn und Zweck der Zulage ist es, diese deutliche Schlechterstellung der § 8-Kräfte trotz vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit abzumildern. Nach dem klägerischen Verständnis würde jedoch jeder nach § 5 LuftSiG tätige Mitarbeiter neben dem hohen Stundenlohn der Lohngruppe 18 automatisch noch die PWK-Zulage in Höhe von 1,50 Euro erhalten. Denn alle Luftsicherheitsassistenten führen Personenkontrollen in Form von Fluggastkontrollen durch. Sinn eines Zuschlages ist es aber, eine besondere Mehrleistung oder einen besonderen Aufwand abzugelten, die bzw. der nicht bereits von der Eingruppierung umfasst ist (z.B. Überstundenzuschlag, Nacht- und Feiertagszuschlag, Erschwerniszuschlag für einzelne Tätigkeiten). Ein Zuschlag für die Erbringung der normalen Tätigkeit, die bereits für eine höhere tarifliche Eingruppierung sorgt, macht keinen Sinn.“ Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer vollumfänglich an und macht sie sich zu Eigen. Auch der Kläger ist als Luftsicherheitsassistent nach § 5 LuftSiG tätig, so dass ihm der Zuschlag in Höhe von 1,50 € pro Stunde nicht zusteht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 495, 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO. Sie entspricht dem Anteil von Obsiegen und Unterliegen der Parteien. III. Den im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG auszuweisenden Streitwert hat die Kammer auf insgesamt 16.521,47 € festgesetzt. Grundlage sind § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 495, 3 ff. ZPO. Die Kammer hat für die Anträge zu 1) – 3) hinsichtlich des Zuschlages nach dem LTV zusammen den 36-fachen monatlichen Zuschlagsbetrag zugrunde gelegt (160 Std. x 1,50 Euro/Std. x 36). Für den Antrag zu 4) auf Aufstockung der Arbeitszeit wurden insgesamt drei Bruttomonatsgehälter auf der Basis von 160 Stunden, d.h. 5.932,80 € (160 Std. x 12,36 € x 3) berücksichtigt. Hinzuzurechnen waren die Zahlungsanträge in Höhe ihrer Bezifferung.