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Urteil

7 Sa 1361/10

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2011:0421.7SA1361.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.09.2010 in Sachen 12 Ca 4244/09 teilweise wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 180,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.05.2009 zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 65 % und die Beklagte 35 % zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um den Umfang der monatlichen Arbeitszeitverpflichtung der Klägerin sowie um die Vergütung sogenannter Breakstunden für die Monate März und April 2009. 3 Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, auf Grund derer das Arbeitsgericht eine Arbeitszeitverpflichtung in Höhe von 160 Stunden monatlich angenommen und die Forderung der Klägerin nach Vergütung von Break-Stunden für März und April 2009 abgewiesen hat, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 16.09.2010 Bezug genommen. 4 Die Klägerin hat gegen das ihr am 14.10.2010 zugestellte arbeitsgericht- liche Urteil vom 16.09.2010 am 12.11.2010 Berufung eingelegt und diese am 24.11.2010 begründet. 5 Der Beklagten wurde das erstinstanzliche Urteil am 15.10.2010 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 05.11.2010 Berufung eingelegt und ihre Berufung am 13.12.2010 begründet. 6 Die Beklagte und Berufungsklägerin zu 1. wendet sich mit Rechtsgründen gegen ihre Verurteilung, die Klägerin mit 160 Stunden monatlich zu beschäftigen. 7 Die Beklagte und Berufungsklägerin zu 1.) beantragt, 8 das am 16.09.2010 verkündete und am 15.10.2010 zugestellte Urteil 9 des Arbeitsgerichts Köln zum Aktenzeichen 12 Ca 4244/09 mit dem 10 Antrag zu Ziffer 1 aus dem Urteilstenor aufzuheben und die Klage 11 auch insoweit abzuweisen. 12 Die Klägerin, Berufungsbeklagte zu 1.) und Berufungsklägerin zu 2.) beantragt, 13 1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen; 14 15 2. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln 16 vom 16.09.2010, 12 Ca 4244/09, die Beklagte zu 17 verurteilen, die Klägerin als Flugsicherheitskraft am 18 K Flughafen monatlich mit Wirkung ab dem 19 01.01.2009 tatsächlich 180 Stunden zu beschäftigen; 20 hilfsweise hierzu: 21 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 16.09.2010, 12 Ca 4244/09, die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeiterhöhungsbegehren der Klägerin auf Zustimmung der Erhöhung der monatlichen Arbeitszeit von 150 Stunden auf monatlich 180 Stunden auf dem K Flughafen als Flugsicherheitskraft mit Wirkung ab Zustellung der Klage zuzustimmen; 22 3. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 23 16.09.2010,- 12 Ca 4244/09 -, die Beklagte zu verurteilen, an die 24 Klägerin 180,80 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem 25 Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.05.2009 26 zu bezahlen (Breaklohnansprüche März und April 2009). 27 Die Klägerin meint, das Arbeitsgericht habe ihr ein monatliches Arbeitszeitkontingent von nicht nur 160 Stunden, sondern von 180 Stunden, mindestens aber von 173 Stunden zusprechen müssen. Da die Parteien im Arbeitsvertrag keine wirksame Arbeitszeitvereinbarung getroffen hätten, müsse auf das "gelebte Rechtsverhältnis" abgestellt werden. Im Jahre 2008 habe aber sie, die Klägerin, durchschnittlich 180 Stunden im Monat gearbeitet. 28 Zumindest müsse für den Umfang eines Vollzeitarbeitsverhältnisses auf denjenigen Tarifvertrag abgestellt werden, der im Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsvertrages gegolten habe. Dies sei der Tarifvertrag vom 02.02.2010 gewesen. Dieser habe eine regelmäßige monatliche Arbeitszeit von 173 Stunden vorgesehen. 29 Darüberhinaus verfolgt die Klägerin und Berufungsklägerin zu 2.) ihre Breaklohnansprüche für die Monate März und April 2009 weiter. Sie legt unter Angabe entsprechender Tage und Uhrzeiten im Einzelnen dar, dass sie im März 2009 vier sogenannte Break-Stunden und im April 2009 zwölf sogenannte Break-Stunden nicht bezahlt erhalten habe, woraus sich bei einem damaligen Stundenlohn von 11,30 € brutto eine Nachforderung in Höhe von 180,80 € ergebe (auf die Aufstellungen auf Seiten 4 und 5 der Berufungsbegründung vom 24.11.2010 wird Bezug genommen). 30 Die Beklagte, Berufungsklägerin zu 1.) und Berufungsbeklagte zu 2.) beantragt, 31 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 32 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 33 I. Die Berufungen der Beklagten und der Klägerin sind zulässig. Sie sind gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurden jeweils innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet. 34 II. A. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.09.2010 konnte keinen Erfolg haben. 35 Das Arbeitsgericht Köln hat zutreffend angenommen, dass es sich bei dem Arbeitsverhältnis der Parteien um ein Vollzeitarbeitsverhältnis handelt, für das nach § 2 Ziffer 1 des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2005 eine tarifliche Mindestarbeitszeit von monatlich 160 Stunden gilt. Dieses Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Urteils steht in Einklang mit der aktuellen und ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln in den zahlreichen Parallelverfahren zu dem vorliegenden Rechtsstreit, insbesondere aber auch zu der ständigen Rechtsprechung der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln. Zur Vermeidung ständiger Wiederholungen verweist das Berufungsgericht wegen der auch im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfragen auf die den Parteien bekannten Entscheidungen LAG Köln vom 18.03.2010, 7 Sa 1354/09; LAG Köln vom 30.09.2010, 7 Sa 394/10; LAG Köln vom 30.09.2010, 7 Sa 545/10; LAG Köln vom 30.09.2010, 7 Sa 952/10; LAG Köln vom 16.07.2010, 4 Sa 592/10 und LAG Köln vom 08.02.2010, 4 Sa 1165/09. 36 Die Berufungsbegründung der Beklagten enthält keine rechtlichen Gesichtspunkte, die geeignet wären, die zitierte Rechtsprechung des LAG Köln in Frage zu stellen. 37 Das Berufungsgericht kann sich daher auf folgende zusammenfassende Gesichtspunkte beschränken: 38 1. Der Umfang der Arbeitszeitverpflichtung der Klägerin beträgt (mindestens) 160 Stunden monatlich und richtet sich nach § 2 des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2005. 39 a. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen im Arbeitsvertrag der Parteien, wonach der Kläger " im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten" hätte, ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 615 BGB unvereinbar und daher rechtswidrig. Die Klausel kann nicht mit Hilfe des sogenannten Blue-Pencil-Tests durch das Streichen der Worte " im monatlichen Durchschnitt " in zwei selbständige Teile zerlegt werden, mit der Folge, dass die Arbeitszeitverpflichtung der Parteien nunmehr 150 Stunden monatlich betrüge; denn die arbeitsvertragliche Arbeitszeitklausel enthält bewusst und gewollt nur eine einzige einheitliche Regelung, die nicht teilbar ist. 40 b. Auf Grund der unheilbaren Rechtswidrigkeit der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeitklausel fehlt es überhaupt an einer individual- vertraglichen Arbeitszeitregelung der Parteien. 41 c. Fehlt es in einem Arbeitsverhältnis an einer Festlegung des Umfangs der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung, ist nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 08.10.2008, 5 AZR 715/07) im Zweifel der Normalfall eines Vollzeitarbeitsverhältnisses gewollt, es sei denn, dass sich hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür darböten, dass beide Parteien übereinstimmend nur ein Teilzeitarbeitsverhältnis gewollt hätten. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien des vorliegenden Falles in Wirklichkeit kein Vollzeitarbeitsverhältnis gewollt haben, bestehen nicht. Dies folgt schon daraus, dass die Klägerin in vielen Monaten von der Beklagten mit weit mehr Arbeitsstunden tatsächlich eingesetzt worden ist, als es der Mindestarbeitszeit eines Vollzeitarbeitsverhältnisses in der Branche entspricht. 42 d. Der konkrete Umfang eines Vollzeitarbeitsverhältnisses in der Branche der Beklagten ist in dem auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2005 geregelt. Nach § 2 Abs. 1 dieses Tarifvertrages beträgt die Arbeitszeit (mindestens) 160 Stunden monatlich, kann aber bis auf 260 Stunden ausgedehnt werden. Bei der tarifvertraglichen Bestimmung handelt es sich um eine " gesetzliche Vorschrift" im Sinne von § 306 Abs. 2 BGB. 43 B. 1. Auch die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin zu 2.) musste zurückgewiesen werden, soweit sie sich gegen den vom Arbeitsgericht zutreffend angenommenen Beschäftigungsumfang eines Vollzeitarbeitsverhältnisses mit 160 Stunden monatlich richtet. 44 a. Der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2005 ist nicht, wie die Klägerin rechtsirrig annimmt, kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Parteien für das Arbeitsverhältnis maßgebend, sondern kraft seiner Allgemeinverbindlichkeit und ferner aufgrund § 306 Abs. 2 BGB. Darüber hinaus und hilfsweise ist seine Anwendbarkeit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien einer entsprechenden Anwendung von § 612 Abs. 2 BGB zu entnehmen; denn die tarifvertragliche Klausel über den Umfang eines Vollzeitarbeitsverhältnisses im Wach- und Sicherheitsgewerbe Nordrhein-Westfalens kann zugleich als das branchenübliche Maß eines Vollzeitarbeitsverhältnisses gewertet werden. 45 b. Welche Tarifverträge gegebenenfalls im Zeitpunkt des Abschlusses des hier zu beurteilenden schriftlichen Arbeitsvertrages bzw. im Zeitpunkt der erstmaligen Begründung des Arbeitsverhältnis der Klägerin gegolten haben mögen, ist für die heutige Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich; denn bekanntlich gilt im Tarifrecht das Ablösungsprinzip, wonach ältere Tarifverträge bei deckungsgleichem Geltungsbereich durch jüngere ersetzt werden. 46 c. Ebenso wenig ist der Auffassung der Klägerin zu folgen, dass aus dem Umfang des tatsächlichen Einsatzes der Klägerin während eines Referenzzeitraumes in der Vergangenheit eine konkludente individualvertragliche Arbeitszeitvereinbarung hergeleitet werden könnte. Zwar kann je nach den Umständen des Einzelfalles aus einer gelebten Vertragswirklichkeit auf einen Willen der Arbeitsvertragsparteien rückgeschlossen werden, welche Regeln in bestimmter Hinsicht für ihr Arbeitsverhältnis gelten sollten. Es erscheint aber bereits im Ansatz widersprüchlich, aus einem in einem bestimmten Referenzeitraum als Durchschnitt ermittelten Arbeitszeitumfang auf einen einvernehmlichen Willen zu einer Mindest arbeitszeitverpflichtung gleichen Umfangs schließen zu wollen. So hat die Beklagte den Kläger in der Vergangenheit keineswegs jeden Monat gleichbleibend mit 180 Arbeitsstunden beschäftigt, sondern in manchen Monaten im größeren Umfang, in vielen Monaten aber auch in geringerem Umfang. Wieso diese Verhältnisse den Schluss erlauben sollen, das auch die Beklagte damit eine Willenserklärung des Inhalts abgegeben hat, die Klägerin mindestens 180 Stunden im Monat beschäftigen zu wollen, erschließt sich nicht. 47 Abgesehen davon könnte bei dieser Vorgehensweise das von den Arbeitsvertragsparteien jeweils gewünschte Ergebnis durch Verschiebung des zugrunde gelegten Referenzzeitraums beliebig manipuliert werden. 48 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, die vertraglich maßgebliche tarifliche Arbeitszeitverpflichtung von 160 Stunden monatlich gemäß § 9 TzBfG aufstocken zu lassen. Schon der Anwendungsbereich des § 9 TzBfG ist nicht eröffnet; denn er setzt voraus, dass der antragstellende Arbeitnehmer in einem Teilzeitarbeitsverhältnis steht. Die Klägerin steht indessen, wie soeben dargelegt, in einem Vollzeitarbeitsverhältnis. 49 3. Soweit die Klägerin ihre Break-Stundenansprüche für die Monate März und April 2009 weiter verfolgt, musste ihre Berufung dagegen Erfolg haben. Die Beklagte hat die Voraussetzungen dafür, dass es sich bei den von der Klägerin reklamierten sogenannten Break-Stunden lediglich um ordnungsgemäß angeordnete gesetzliche Pausen gehandelt habe, in keiner Weise substantiiert dargelegt. Demgegenüber hat die Klägerin zumindest in der Berufungsinstanz nunmehr exakt unter Angabe von Tag und Uhrzeit sowie des Umfangs der entsprechenden Schichtdauer genau dargelegt, um welche Break-Stunden in den Monaten März und April 2009 es sich handelt. Nach der Aufstellung der Klägerin, der die Beklagte nicht in rechtserheblicher Weise entgegengetreten ist, stehen vier Break-Stunden aus dem Monat März 2009 und zwölf Break- Stunden aus dem Monat April 2009 zu einem Stundenlohn von jeweils damals 11,30 € brutto zur Bezahlung offen. Dies rechtfertigt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 180,80 € zuzüglich eingeklagter Verzugszinsen. 50 III. Die Kosten des Rechtsstreits waren nach dem Verhältnis des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens zu bestimmen. 51 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht erkennbar, wie sich auch bereits aus den zahlreichen, die Zulassungsbeschwerden der Parteien in etlichen Parallelfällen abweisenden BAG-Entscheidungen ablesen lässt. 52 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 53 Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. 54 Dr. Czinczoll Dr. Czinczoll Hester