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Beschluss

1 Ta 208/11

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11a Abs. 3 ArbGG ist erforderlich, wenn ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Anwalt beauftragt hätte. • Bei der Erforderlichkeitsprüfung sind persönliche Verhältnisse, Sprachkenntnisse, Kenntnisstand und Fähigkeiten der Partei sowie ein mögliches Ungleichgewicht gegenüber dem Prozessgegner zu berücksichtigen. • Ist durch die persönlichen Umstände prozessuale Waffengleichheit gefährdet, gebietet dies regelmäßig die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Entscheidungsgründe
Beiordnung von Rechtsanwalt wegen sprachlicher und fachlicher Unterlegenheit (Waffengleichheit) • Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11a Abs. 3 ArbGG ist erforderlich, wenn ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Anwalt beauftragt hätte. • Bei der Erforderlichkeitsprüfung sind persönliche Verhältnisse, Sprachkenntnisse, Kenntnisstand und Fähigkeiten der Partei sowie ein mögliches Ungleichgewicht gegenüber dem Prozessgegner zu berücksichtigen. • Ist durch die persönlichen Umstände prozessuale Waffengleichheit gefährdet, gebietet dies regelmäßig die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Der Kläger, als einfach tätiger Bauhelfer mit geringen geschäftlichen Kenntnissen und mangelhaften Deutschkenntnissen, beantragte beim Arbeitsgericht die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung seiner Rechte gegen eine im Bausektor tätige und rechtlich wie geschäftlich erfahrene Gesellschaft. Das Arbeitsgericht lehnte die Beiordnung ab. Der Kläger legte sofortige Beschwerde ein und machte ergänzend in der Beschwerdeinstanz seine persönliche Unerfahrenheit, die Unfähigkeit, Formulare der Rechtsantragsstelle ohne Hilfe auszufüllen, sowie mangelnde Deutschkenntnisse geltend. Das Landesarbeitsgericht prüfte, ob unter Berücksichtigung dieser Umstände die Voraussetzungen für eine Beiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 11a Abs. 3 ArbGG vorliegen. • Rechtsgrundlage ist § 121 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11a Abs. 3 ArbGG; bei der Auslegung sind die Entscheidungen des BVerfG und des BAG zu berücksichtigen. • Erforderlich ist die Beiordnung, wenn ein bemittelter Dritter in der Lage des unbemittelten Antragstellers vernünftigerweise einen Anwalt beauftragt hätte; Maßstab ist die Wahrung der prozessualen Waffengleichheit. • Bei der Einzelfallprüfung sind die Fähigkeiten, der Kenntnisstand und die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers maßgeblich; ein deutliches Ungleichgewicht zugunsten der Gegenseite spricht für Beiordnung. • Im vorliegenden Fall bestanden geschäftliche Unerfahrenheit und fehlende Deutschkenntnisse beim Kläger; die Gegenseite war eine erfahrene Baufirma mit Kenntnissen in rechtlichen und geschäftlichen Angelegenheiten. • Wegen der Sprachdefizite bestand zusätzlicher Zweifel, ob der Kläger seine Rechte effektiv über die Rechtsantragsstelle hätte geltend machen können; dies verstärkt die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung. • Aufgrund dieser Umstände war die Beiordnung einer Rechtsanwältin zur Herstellung der Waffengleichheit erforderlich, weshalb die Beschwerde teilweise Erfolg hatte. Die sofortige Beschwerde des Klägers hatte Erfolg; der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde teilweise abgeändert und dem Kläger wurde zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen eine Rechtsanwältin beigeordnet. Begründend kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass wegen der geschäftlichen Unerfahrenheit und mangelnder Deutschkenntnisse des Klägers in Verbindung mit der überlegenen fachlichen und geschäftlichen Stellung der beklagten Gesellschaft die prozessuale Waffengleichheit gefährdet war. Unter diesen besonderen Umständen hätte ein bemittelter Dritter vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beauftragt, sodass die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11a Abs. 3 ArbGG erfüllt sind. Es war außerdem zweifelhaft, dass der Kläger die Hilfe der Rechtsantragsstelle effektiv nutzen konnte, weshalb die Beiordnung zur effektiven Durchsetzung seiner Rechte notwendig war.