Urteil
11 Sa 1410/09
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei fristgebundenen Schriftsätzen darf der Absender auf die von der D‑AG ausgewiesenen Postlaufzeiten vertrauen; Verzögerungen der Briefbeförderung durch die D‑AG gelten grundsätzlich nicht als eigenes Verschulden.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn ohne eigenes Verschulden die Einspruchsfrist versäumt wurde und der Anspruch auf Rechtsschutz sonst gefährdet wäre (§§ 233, 234, 236 ZPO).
• Ein Einwurf-Einschreiben, das samstags eingeworfen wurde, darf den Parteien zufolge bei ordnungsgemäßer Aufgabe damit gerechnet werden, montags beim Gericht einzutreffen; damit kann eine mit Montag endende Frist gewahrt sein.
Entscheidungsgründe
Vertrauen auf Postlaufzeiten der D‑AG rechtfertigt Wiedereinsetzung bei verspätetem Einspruch • Bei fristgebundenen Schriftsätzen darf der Absender auf die von der D‑AG ausgewiesenen Postlaufzeiten vertrauen; Verzögerungen der Briefbeförderung durch die D‑AG gelten grundsätzlich nicht als eigenes Verschulden. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn ohne eigenes Verschulden die Einspruchsfrist versäumt wurde und der Anspruch auf Rechtsschutz sonst gefährdet wäre (§§ 233, 234, 236 ZPO). • Ein Einwurf-Einschreiben, das samstags eingeworfen wurde, darf den Parteien zufolge bei ordnungsgemäßer Aufgabe damit gerechnet werden, montags beim Gericht einzutreffen; damit kann eine mit Montag endende Frist gewahrt sein. Die Parteien streiten um eine Vergütungsforderung. Das Arbeitsgericht Aachen wies einen verspäteten Einspruch des Beklagten zu 2) gegen ein Teilversäumnisurteil als unzulässig zurück und lehnte den Wiedereinsetzungsantrag ab, weil der Beklagte die Einspruchsfrist schuldhaft versäumt habe. Der Beklagte hatte das Einspruchsschreiben als Einwurf‑Einschreiben samstags bei der D‑AG aufgegeben; es ging jedoch erst nach Fristablauf ein. Der Kläger rügte zusätzlich eine falsche Postleitzahl auf einem Einlieferungsbeleg. Der Beklagte legte fristgerecht Berufung ein und machte geltend, er dürfe als Bürger auf die regelmäßigen Postlaufzeiten der D‑AG vertrauen. Das Landesarbeitsgericht Köln hob das Teilurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Arbeitsgericht zurück. • Die Berufung des Beklagten ist zulässig und in der Sache erfolgreich. • Das Arbeitsgericht hatte den Wiedereinsetzungsantrag zu Unrecht abgelehnt; nach §§ 233, 234, 236 ZPO ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgte. • Dem Beklagten ist die Versäumung der Einspruchsfrist nicht anzulasten; der Originalumschlag trug die richtige Postleitzahl, die fehlerhafte Angabe fand sich nur auf dem Einlieferungsbeleg und war für die Beförderung unerheblich. • Nach ständiger Rechtsprechung oberster Gerichte darf der Rechtsmittelführer auf die von der D‑AG veröffentlichten Postlaufzeiten vertrauen; die PUDLV legt Mindestlieferquoten fest (80% am ersten, 95% am zweiten Tag), sodass im Normalfall mit Zustellung am folgenden Werktag gerechnet werden kann. • Weil das Schriftstück am Samstag als Einwurf‑Einschreiben aufgegeben wurde, durfte der Beklagte darauf vertrauen, dass es montags beim Gericht eingeht und damit die einwöchige Einspruchsfrist des § 59 Satz ArbGG gewahrt wäre. • Mangels zurechenbaren Verschuldens war die Aufhebung des Teilversäumnisurteils und die Zurückverweisung an das Arbeitsgericht nach § 538 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 6 ZPO geboten. • Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ist dem Arbeitsgericht vorzubehalten; die Revision wurde nicht zugelassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung auf Grundlage gefestigter Rechtsprechung. Der Beklagte zu 2) hat in der Berufung Erfolg: Das Teilurteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.11.2009 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass dem Beklagten die Versäumung der Einspruchsfrist nicht anzulasten ist, weil er auf die ordnungsgemäße Postbeförderung durch die D‑AG vertrauen durfte und das Einwurf‑Einschreiben bei sachgemäßer Aufgabe als rechtzeitig aufgegeben gelten durfte. Eine schuldhafte Fristversäumnis lag nicht vor; insoweit war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Kostenentscheidung bleibt dem Arbeitsgericht vorbehalten; eine Revision wurde nicht zugelassen.