Beschluss
3d E 17/19.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0213.3D.E17.19O.00
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Tenor
Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2018 gewährt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2018 gewährt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die Beschwerde ist – nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – zulässig (1.). Sie hat indes in der Sache keinen Erfolg (2.). 1. Dem Antragsteller war auf seinen Antrag vom 7. Januar 2019, eingegangen bei Gericht am 8. Januar 2019, gemäß § 3 LDG NRW i. V. m. § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde (§ 66 LDG NRW, §§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 1 VwGO) zu gewähren. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2018, gegen den er sich mit der Beschwerde wendet, ist ihm am 15. Dezember 2018 zugestellt worden. Die Beschwerde ist jedoch erst am 2. Januar 2019 und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist, die mit Ablauf des 31. Dezember 2018, einem Montag, endete, beim Verwaltungsgericht eingegangen. Der Antragsteller hat jedoch innerhalb der in § 60 Abs. 1 VwGO vorgesehenen Frist glaubhaft gemacht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Frist einzuhalten. Das Fristversäumnis beruht namentlich nicht auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das er sich gemäß § 3 LDG NRW i. V. m. §§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsste. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und der anderen Obersten Gerichtshöfe dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder der Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.12.1994– 2 BvR 106/93 –, juris Rn. 15; BGH, Beschlüsse vom 13.05.2004 – V ZB 62/03 –, juris Rn. 11 m. w. N., und vom 12.05.2016 – V ZB 135/15 –,juris Rn. 23. Er darf vielmehr grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Nach der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) sind die regelmäßigen Postlaufzeiten als Mindeststandards verbindlich vorgegeben. Nach § 2 Nr. 3 Satz 1 PUDLV ist sicherzustellen, dass an Werktagen aufgegebene Inlandssendungen im gesamten Bundesgebiet im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80% am ersten und zu 95% am zweiten Tag nach der Einlieferung ausgeliefert werden. Diese Quoten lassen die Einhaltung der Postlaufzeiten erwarten. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen. Vgl. BGH, Beschluss vom 13.05.2004 – V ZB 62/03 –, juris Rn. 11, und LAG Köln, Urteil vom 08.11.2011 – 11 Sa 1410/09 –, juris Rn. 15. Geht eine Sendung verloren oder wird sie verspätet ausgeliefert, darf dies dem Beteiligten nicht als Verschulden angerechnet werden. Weitere Vorkehrungen müssen nicht ergriffen werden. Vgl. BGH, Beschluss vom 12.09.2013 – V ZB 187/12 –, juris Rn. 9. Da die Beschwerdeschrift ausweislich des Stempels auf dem Briefumschlag am 27. Dezember 2018 bei der Deutschen Post bearbeitet worden ist, durfte er darauf vertrauen, dass diese am nächsten Werktag, also am drauffolgenden Freitag, oder spätestens am Montag, dem 31. Dezember 2018 – mithin rechtzeitig – beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingehen würde. 2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Verfahrens nach § 62 Abs. 1 LDG NRW abgelehnt. Das Gesetz geht in § 62 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW davon aus, dass die Behörde das Disziplinarverfahren innerhalb von sechs Monaten abschließt. Diese Frist ist jedoch keine absolute; sie ist vielmehr Ausdruck des das Disziplinarrecht beherrschenden Beschleunigungsgrundsatzes und soll die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Dienstbehörde veranlassen, das Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen durchzuführen; es soll sie insbesondere daran hindern, nach Einleitung des Verfahrens untätig zu bleiben. Die Vorschrift steht damit in einem Spannungsverhältnis zu der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich erheblichen Sachverhalt umfassend zu ermitteln (§ 21 Abs. 1 LDG NRW) und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, die Möglichkeit zur Äußerung zu geben (§ 31 Satz 1 LDG NRW). Gestalten sich die Ermittlungen schwierig oder umfangreich, so lässt sich die in § 62 Abs. 1 LDG NRW genannte Frist unter Umständen nicht einhalten, ohne die Aufklärungs- und die Anhörungspflicht zu verletzen. Ein eventuelles säumiges Verhalten der für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde muss daher schuldhaft sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2009 – 2 AV 3.09 –, juris Rn. 2 m. w. N. Eine schuldhafte Verfahrensverzögerung lässt sich hier (noch) nicht feststellen. Dabei kommt es, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, für das Erfordernis der begehrten Fristsetzung nicht darauf an, ob die Aussetzung des Disziplinarverfahrens während des laufenden Strafverfahrens den Anforderungen des § 22 Abs. 1 LDG NRW entsprach, obwohl der Einspruch gegen den Strafbefehl auf das Strafmaß beschränkt gewesen ist. Denn für die Frage, ob eine unangemessene Verzögerung vorliegt, ist der Sachstand zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2018 beantragte Fristsetzung maßgeblich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.12.1996 – 1 DB 22.96 –, juris Rn. 11. Seit der Antragsgegner unter dem 20. September 2018 Kenntnis vom rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens erlangt hat, das Anlass der Aussetzung gewesen ist, ist keine zögerliche Bearbeitung festzustellen. Vielmehr ist der Antragsteller bereits mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 über die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens und darüber informiert worden, dass keine weiteren Ermittlungen beabsichtigt seien. Darauf hat er am 12. Oktober 2018 mit einem Schreiben reagiert, in dem er die Besorgnis der Befangenheit des Ermittlungsführers geltend gemacht hat, und am 16. Oktober 2018 den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung gestellt. Über eine mögliche Befangenheit des Ermittlungsführers wurde mit Verfügung vom 9. November 2018 entschieden. Der im Ergebnis nicht von der Mitwirkung ausgeschlossene bisherige Ermittlungsführer hat dem Antragsteller dann innerhalb von knapp zwei Wochen das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zugestellt und ihm eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 24. Dezember 2018 gesetzt. Damit hat er, wie in seinem Schreiben vom 29. Oktober 2018 an das Verwaltungsgericht angekündigt, das Disziplinarverfahren innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Ablaufs (§ 31 Satz 1 LDG NRW) vorangetrieben, um einen umgehenden Abschluss zu ermöglichen. Dass bislang eine Endentscheidung im Disziplinarverfahren aussteht, beruht nicht auf einer zögerlichen Bearbeitung durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat sich mit am 27. Dezember 2018 beim Antragsgegner eingegangenem Schriftsatz ausführlich geäußert und mehrere Beweisanträge gestellt. Sie sind auf die Einholung eines Gutachtens eines psychologischen Sachverständigen sowie auf Vernehmung mehrerer Personen als Zeugen gerichtet. Vor diesem Hintergrund ist auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde ein schuldhaft säumiges Betreiben des Verfahrens auf Seiten des Antragsgegners nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).