Urteil
7 Sa 89/11
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Prüfung einer Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG ist die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers als zukunftsbezogene Prognose anhand in der Regel mindestens dreijähriger Referenzzeiträume zu beurteilen.
• Als Vergleichsmaßstab für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung gilt die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen zuzüglich eines einheitlichen Risikozuschlags von 2 % für werbende Unternehmen; bei Rentnergesellschaften ohne diesen Risikozuschlag.
• Die Anpassung nach § 16 BetrAVG darf nicht aus der Substanz des Unternehmens erzwungen werden; eine Ablehnung ist gerechtfertigt, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit kein Finanzierungsspielraum für den Teuerungsausgleich bis zum nächsten Stichtag zu erwarten ist.
• Für die Ermittlung der maßgeblichen Größen ist auf handelsrechtliche Jahresabschlüsse und Jahresdurchschnittswerte (z. B. Jahresmittel des Eigenkapitals und Jahresdurchschnitt der Umlaufrenditen) abzustellen.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zur Betriebsrentenanpassung bei fehlender angemessener Eigenkapitalverzinsung • Zur Prüfung einer Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG ist die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers als zukunftsbezogene Prognose anhand in der Regel mindestens dreijähriger Referenzzeiträume zu beurteilen. • Als Vergleichsmaßstab für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung gilt die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen zuzüglich eines einheitlichen Risikozuschlags von 2 % für werbende Unternehmen; bei Rentnergesellschaften ohne diesen Risikozuschlag. • Die Anpassung nach § 16 BetrAVG darf nicht aus der Substanz des Unternehmens erzwungen werden; eine Ablehnung ist gerechtfertigt, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit kein Finanzierungsspielraum für den Teuerungsausgleich bis zum nächsten Stichtag zu erwarten ist. • Für die Ermittlung der maßgeblichen Größen ist auf handelsrechtliche Jahresabschlüsse und Jahresdurchschnittswerte (z. B. Jahresmittel des Eigenkapitals und Jahresdurchschnitt der Umlaufrenditen) abzustellen. Der Kläger verlangt von der Beklagten Nachzahlung höherer Betriebsrenten, weil diese an den Anpassungsstichtagen 01.04.2003, 01.04.2006 und/oder 01.04.2009 nach § 16 BetrAVG nicht erhöht wurden. Streitpunkt ist, ob die Beklagte verpflichtet war, die Rente anzupassen, wobei die Parteien vor allem über die Ermittlung der tatsächlichen und der angemessenen Eigenkapitalverzinsung sowie über den maßgeblichen Vergleichszeitraum streiten. Der Kläger rügt Fehler bei der Berechnung des maßgeblichen Eigenkapitals, dessen Verzinsung und der zu verwendenden Umlaufrenditen und fordert für den Stichtag 01.04.2009 eine abweichende Prognose, die nur das Jahr 2008 berücksichtigen soll; er sieht die Beklagte seit 2008 als Rentnergesellschaft. Die Beklagte hält die Berechnungen des Arbeitsgerichts für zutreffend und verweist auf die BAG-Rechtsprechung bezüglich Vergleichszinsen und Dreijahreszeitraum; sie bestreitet einen Herausrechnungsbedarf von Rückstellungen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG Köln verwarf die Berufung des Klägers und gab der Beklagten Recht. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist § 16 BetrAVG; maßgeblich ist die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners als zukunftsbezogene Prognose. • Zur Prognose sind handelsrechtliche Jahresabschlüsse heranzuziehen; für Bilanzgrößen ist der Jahresmittelwert des Eigenkapitals maßgeblich. • Die angemessene Eigenkapitalverzinsung setzt sich aus der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen als Basiszins und einem einheitlichen Risikozuschlag von 2 % für werbende Unternehmen zusammen; bei Rentnergesellschaften entfällt der Risikozuschlag. • Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt in der Regel die Auswertung eines repräsentativen Zeitraums von mindestens drei Jahren; auch Übergangsphasen zum Rentnerstatus können frühere Jahre relevant machen. • Verglichen mit den nach BAG-Maßstab als angemessen geltenden Renditen hat die Beklagte in den relevanten Jahren (insbesondere 2001–2007 sowie 2008 und 2009) regelmäßig deutlich geringere Eigenkapitalrenditen erzielt, sodass sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht über die erforderlichen Erträge und Wertzuwächse verfügte, um die Anpassungen zu finanzieren. • Ein Eingriff in die Unternehmenssubstanz zur Erbringung von Anpassungen ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zu verlangen; dies gilt auch für Rentnergesellschaften. • Der Einwand des Klägers, Rückstellungen oder zur Finanzierung erforderliches Kapital herauszurechnen, ist unbegründet, weil die Beklagte die Verzinsung auf das unter Gliederungspunkt A ausgewiesene bilanzielle Eigenkapital stützte. • Ein Konzern- oder Berechnungsdurchgriff war nicht substantiiert vorgetragen und scheidet aus. • Mangels Vorliegens einer Anpassungsverpflichtung waren die Berufung und die Revisionseinlassung des Klägers erfolglos. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Arbeitsgerichtsurteil bleibt bestehen. Die Beklagte musste nach § 16 BetrAVG die Betriebsrenten an den Stichtagen 01.04.2003, 01.04.2006 und 01.04.2009 nicht anheben, weil die wirtschaftliche Lage und die erzielte Eigenkapitalverzinsung in den relevanten Referenzzeiträumen nicht die zur Finanzierung einer Anpassung erforderlichen Erträge und Wertzuwächse erwarten ließen. Bei der Prüfung sind handelsrechtliche Jahresabschlüsse und Jahresdurchschnittswerte sowie als Vergleichsmaßstab die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen (bei werbenden Unternehmen zuzüglich 2 % Risikozuschlag) zugrunde zu legen; danach verfehlte die Beklagte die angemessene Verzinsung in mehreren Jahren. Ein Eingriff in die Substanz des Unternehmens zur Erfüllung von Anpassungen ist nicht gefordert und konnte hier nicht verlangt werden. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.