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Urteil

3 Ca 1276/12 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2013:0227.3CA1276.12.00
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Leitsätze

keine Leitsätze

Tenor
  • 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhevon 671,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 67,10 € brutto seit dem 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011, 01.08.2011, 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011, 01.01.2012 sowie 01.02.2012 zu zahlen.

  • 2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab Februar 2012 ein um monatlich 67,10 € brutto erhöhte Betriebsrente in Höhe von insgesamt 1.851,85 € brutto jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen.

  • 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) jeweils zur Hälfte.

  • 5. Streitwert: 3.489,20 €.

Gebührenstreitwert: 3.086,60 €.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: keine Leitsätze 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhevon 671,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 67,10 € brutto seit dem 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011, 01.08.2011, 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011, 01.01.2012 sowie 01.02.2012 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab Februar 2012 ein um monatlich 67,10 € brutto erhöhte Betriebsrente in Höhe von insgesamt 1.851,85 € brutto jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) jeweils zur Hälfte. 5. Streitwert: 3.489,20 €. Gebührenstreitwert: 3.086,60 €. Tatbestand Die Parteien streiten über die Anpassung einer dem Kläger zugesagten Betriebsrente zum Stichtag des 01.04 2011. Der am ……………. geborene Kläger war 35 Jahre im ……………. beschäftigt. Zuletzt war er bei der ………………………. (im Folgenden: ….) tätig, die nach Verschmelzung ab dem 16.10.2006 zunächst unter ………………….. firmierte und seit dem 28.09.2012 nunmehr unter …………………. firmiert. Diese Gesellschaft ist die Beklagte. Seit 2008 bezieht der Kläger Altersrente. Aufgrund einer ihm während der Dauer seiner Beschäftigung erteilten Zusage der ……. erhält der Kläger ebenfalls seither ebenfalls eine Betriebsrente in Höhe von monatlich € 1.784,75 brutto. Die wirtschaftliche Situation der Beklagten stellte sich seit dem Jahr 2000 wie in der folgenden Tabelle dargestellt dar. Dabei ist - in der Spalte 2 das durchschnittliche Eigenkapital der Beklagten (Jahresanfangswert + Jahresendwert /2) dargestellt, wobei in den Jahren 2001 und 2003, in denen zwischen der Beklagten und ihrer jeweiligen Gesellschafterin eine Ergebnisabführung bestand, diese durch Hinzurechnung der abgeführten Ergebnisse zum Jahresendeigenkapital eliminiert wurde und im Jahr 2002 das abgeführte Ergebnis 2001 alternativ einmal am Jahresanfang hinzurechnet und einmal nicht hinzugerechnet wurde, - in der Spalte 3 das Ergebnis vor Ertrags- und nach sonstigen Steuern dargestellt, wie es sich aus den Jahresabschlüssen der Beklagten ergibt, wobei die Ergebnisanführungen auch hier durch Hinzurechnung des abgeführten Ergebnisses eliminiert wurden, - in der Spalte 4 das um außerordentliche Effekte bereinigte Ergebnis vor Ertrags- und nach sonstigen Steuer dargestellt, wobei bis zum Jahr 2006 zugunsten der Beklagten die Bereinigungen der …………………. (Anlagen B8, B9, B10 und B11) in den von der Beklagten vorgelegten Stellungnahmen zugrunde gelegt wurden und für die Folgejahre alternativ das außerordentliche Ergebnis laut Jahresabschluss einmal berücksichtigt und einmal nicht berücksichtigt wurde, - in der Spalte 5 das bereinigte Ergebnis nach Ertragssteuern ausgewiesen, wobei hier ebenfalls bis 2006 die Bereinigungen der ……… zugrunde gelegt wurden und für die Folgejahre hinsichtlich der (Nicht-)Berücksichtigung der außerordentlichen Ergebnisse laut Jahresabschluss der jeweils niedrigere sich ergebende Ertragswert zugrunde gelegt wurde und - in der Spalte 6 die angemessene Eigenkapitalrendite auf Basis der Jahresdurchschnittswerte aller Anleihen der öffentlichen Hand in den jeweils betroffenen Jahr gemäß der von der ……………………. veröffentlichten Kapitalmarktstatistik Mai 2012 zuzüglich eines Risikozuschlages von 2% festgehalten ist. Jahr EK (Durchschnitt) Ergebnis vor Ertragssteuern Bereinigtes Ergebnis vor Ertragssteuern (bis 2006 auf Basis …….) Bereinigtes Ergebnis nach Ertragssteuern Angemessene Eigenkapital-rendite (Basis + 2%) TEUR % TEUR % TEUR % % 2000 150.427 52.760 35,1 28.116 18,7 5.011 3,3 7,3 2001 158.157 (vor Ergebnisabführung) 41.170 27,9 -4.755 -3,0 -5.926 -3,7 6,7 2002 135.579 (nach Ergebnisabführung 2001) 155.579 (vor Ergebnisabführung 2001) 17.998 13,3 11,6 22.665 16,7 14,6 7.667 5,7 4,9 6,6 2003 169.464 (vor Ergebnisabführung) 68.869 40,6 24.355 14,4 9.356 (vor Korrektur) 485 (nach Korrektur) 5,5 0,3 5,8 2004 175.699 35.910 20,4 25.108 14,3 13.271 7,6 5,7 2005 172.449 52.825 30,6 59.710 34,6 34.585 20,1 5,2 2006 183.849 65.888 35,8 56.719 30,1 12.485 6,8 5,7 2007 193.469 64.006 33,1 85.599 (ohne außeror-dentliches Ergebnis) 64.006 (mit außeror-dentlichem Ergebnis) 44,2 33,1 34.000 (mit außeror-dentlichem Ergebnis) 17,6 6,3 2008 203.589 53.470 26,3 53.470 26,3 35.000 17,2 6,0 2009 210.275 102.153 48,6 102.153 48,6 35.000 16,6 5,1 2010 223.402 30.962 13,9 32.856 (ohne außeror-dentliches Ergebnis) 30.962 (mit außeror-dentlichem Ergebnis) 14,7 13,9 15.000 6,7 4,4 Bei den Konzerngesellschaften des früheren ……………… besteht – soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung – ein einheitlicher Anpassungsstichtag zum 01.04. eines jeden Jahres. Mit auf den 30.11.2010 datiertem Schreiben (Anlage B1), das dem Kläger Ende 2011 zugegangen ist, teilte die ……………………, die für die konzernweite Verwaltung und Betreuung der Versorgungszusagen des früheren …………… zuständig ist, dem Kläger im Auftrag der verpflichteten ehemaligen Arbeitgebergesellschaft mit, dass eine Anpassung der Betriebsrente zum Anpassungsstichtag des 01.04.2011 nicht stattfinden werde. Der unterbliebenen Anpassung seiner Betriebsrente widersprach der Kläger mit Schreiben seiner späteren Prozessbevollmächtigten vom 09.01.2012 (Blatt 17 und 18 der Akte). Mit seiner am 08.02.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Anpassung seiner Betriebsrente zum Stichtag des 01.04.2011 in Anspruch. Der Kläger meint, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten eine Erhöhung seiner Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG in Höhe des Anstiegs des Verbraucherpreisindexes seit April 2011 zulasse. Er bestreitet die von ………. im Rahmen ihrer Bereinigungsrechnung vorgenommenen Abzüge. Schließlich sei auch auf die wirtschaftliche Lage der ………….. als Konzernobergesellschaft abzustellen, die die begehrte Anpassung seiner Betriebsrente zulasse. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von € 671,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 67,10 brutto seit dem 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011, 01.08.2011, 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011, 01.01.2012 sowie 01.02.2012 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab Februar 2012 eine um monatlich € 67,10 brutto erhöhte Betriebsrente in Höhe von insgesamt € 1.851,85 brutto jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass ihre wirtschaftliche Lage die vom Kläger begehrte Anpassung seiner Betriebsrente nicht zulasse. Sie verfüge über keine angemessene Eigenkapitalverzinsung. Als Referenzgröße für deren Beurteilung sei auf die bei Anleihen der öffentlichen Hand langfristig erzielbare Verzinsung abzustellen; dies folge aus § 203 Bewertungsgesetz. Soweit das Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit einen Risikozuschlag für werbende Unternehmen in Höhe von lediglich 2% zugebilligt habe, sei dieser angesichts zwischenzeitlich ergangener abweichender Vorgaben aus vergleichbaren Regelungsgebieten auf 4,5% zu erhöhen. So sei nach dem so genannten Capital Asset Pricing Modell (CAPM) eine allgemeine Marktrisikoprämie zwischen 4% und 5% festgestellt worden, die auch von der Bundesnetzagentur zur Bestimmung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung der Stromnetzbetreiber für die Ermittlung der Netzentgelte zugrunde gelegt werde (vgl. im Einzelnen Blatt 310 ff der Akte). Ferner sei für die Eigenkapitalrendite auf das Betriebsergebnis nach Ertragssteuern und nach sonstigen Steuern abzustellen. Anderenfalls würde ein Unternehmensergebnis vor Steuern mit einem Nach-Steuer-Zinssatz verglichen. Schließlich trägt die Beklagte vor, ihre Eigenkapitalausstattung sei unzureichend. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt sei, dass eine Betriebsrentenanpassung nicht erfolgen müsse, wenn das Eigenkapital des Unternehmens im Zeitlauf durch Verluste gemindert oder gar aufgezehrt worden sei, habe diese gesamtwirtschaftliche Betrachtung für Lebensversicherungsunternehmen wie die Beklagte in besonderem Maße zu gelten. Das Eigenkapital der Beklagten liege seit langem unterhalb des Branchendurchschnitts, obwohl es mehrfach erhöht worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 127 bis 149 der Akte Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und begründet. I. Der Kläger hat Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente zum Stichtag des 01.04.2011 gegenüber der Beklagten in der geltend gemachten Höhe. Für die Anpassungsprüfung war aufgrund entsprechender Bestimmung der Beklagten der 01.04.2011 als maßgeblicher Stichtag zugrunde zu legen. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem Jahrestermin ist zulässig (BAG 25.04.2006 – 3 AZR 50/05 – zitiert nach juris; LAG Köln 20.01.2011 – 13 Sa 611/10 – zitiert nach juris). Die unterbliebene Anpassung der Betriebsrente gilt auch nicht als zu Recht unterblieben, denn der Kläger hat innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung, dass eine Anpassung der Betriebsrente nicht erfolgen werde, dieser am 09.01.2012 schriftlich widersprochen, § 16 Abs. 4 BetrAVG. 1. Die Beklagte ist gemäß § 16 BetrAVG verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers im erkannten Umfang anzupassen. Die Beklagte ist – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – Schuldnerin des dem Kläger erteilten Versorgungsversprechens. 2. Nach § 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu berücksichtigen. Die Gerichte für Arbeitssachen haben in entsprechender Anwendung des § 315 BGB zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat. Solange und soweit der Versorgungsschuldner leistungsfähig ist, muss er die gesetzlich vorgesehene Anpassung vornehmen. Die Nichtanpassung ist der Ausnahmefall (BAG 10.02.2009 – 3 AZR 727/07 – zitiert nach juris). Der Arbeitgeber hat dabei darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und er die Grenzen des § 16 BetrAVG eingehalten hat. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (BAG 31.07.2007 – 3 AZR 810/05 – zitiert nach juris). Die „Belange der Versorgungsempfänger“ bestehen in der Erhaltung des realen Wertes der Betriebsrente. Bei der „wirtschaftlichen Lage“ ist grundsätzlich auf den Anpassungsstichtag abzustellen. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag kann nur dann für die Prognose berücksichtigt werden, wenn die Veränderungen zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Unerwartete Veränderungen sind hingegen erst bei der nächsten Anpassungsprüfung zu berücksichtigen (BAG 30.11.2010 – 3 AZR 754/08 – zitiert nach juris). Nach § 16 BetrAVG rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung dann, wenn das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann der Fall, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Entscheidend ist hierfür zum einen die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und zum anderen die Eigenkapitalausstattung des Unternehmens (BAG 21.08.2012 – 3 ABR 20/10 – zitiert nach juris; BAG 30.11.2010 – 3 AZR 502/08 – zitiert nach juris). Für die konkrete Bestimmung der genannten maßgeblichen Parameter der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung folgt die Kammer der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der sie auch vor dem Hintergrund der Ausführungen der Beklagten keine Veranlassung gesehen hat, abzuweichen. Im Einzelnen: a. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Dabei entspricht der Basiszins dem Jahresdurchschnittswert der Umlaufrenditen aller Anleihen der öffentlichen Hand und – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht nur derjenigen mit längerfristiger Restlaufzeit (BAG 26.10.2010 – 3 AZR 502/08 – zitiert nach juris; LAG Köln 01.12.2011 – 7 Sa 89/11 – zitiert nach juris). Diese Jahresdurchschnittswerte sind anhand der Veröffentlichungen im statistischen Jahrbuch und den Statistik-Informationen der …………………. festzustellen. Der Risikozuschlag beträgt für alle Unternehmen einheitlich 2% . Dies hat das Bundesarbeitsgericht zuletzt in seiner Entscheidung vom 21.08.2012 festgehalten (BAG 21.08.2012 – 3 ABR 20/10 – zitiert nach juris). Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen bestimmen sich aus dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk. Betriebswirtschaftliche Korrekturen sind in der Weise vorzunehmen, dass außerordentliche Erträge und Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen sind. Anderes gilt dann, wenn diese auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 30.11.2010 – 3 AZR 754/08 – zitiert nach juris). aa. Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Dieser ist in der Weise zu bestimmen, dass das zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres vorhandene Eigenkapital addiert und anschließend halbiert wird (BAG 21.08.2012 – 3 ABR 20/10 – zitiert nach juris; BAG 11.10.2011 – 3 AZR 527/09 – zitiert nach juris). bb. Das so ermittelte Eigenkapital ist mit dem Betriebsergebnis vor Ertragssteuern und nach sonstigen Steuern zu vergleichen. Nach zutreffender Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sind die Steuern von Einkommen und Ertrag beim erzielten Betriebsergebnis deshalb nicht zu berücksichtigen, weil zum einen die Rentenerhöhungen nach der Anpassungsentscheidung den steuerpflichtigen Gewinn mindern und zum anderen nur so ein sinnvoller Vergleich mit der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen erfolgen kann, da deren Zinserträge Einkünfte aus Kapitalvermögen sind und grundsätzlich ebenfalls der Einkommenssteuer unterliegen (BAG 21.08.2012 – 3 ABR 20/10 – zitiert nach juris). b. Die wirtschaftliche Ertragskraft eines Unternehmens kann auch dann beeinträchtigt sein, wenn die Eigenkapitalausstattung ungenügend ist (BAG 30.11.2010 – 3 AZR 754/08 – zitiert nach juris; BAG 10.02.2009 – 3 AZR 727/07 – zitiert nach juris; BAG 23.01.2001 – 3 AZR 287/00 – zitiert nach juris). Wertzuwächse dürfen bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auch vom Unternehmen erwirtschaftet wurden und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können. Die Zuführung weiteren Kapitals durch die Gesellschafter steht im Interesse der Substanzerhaltung des Unternehmens nicht für Betriebsrentenerhöhungen zur Verfügung. Der Arbeitgeber kann daher nach Eigenkapitalverlusten bzw. einer Eigenkapitalauszehrung möglichst rasch für eine ausreichende Kapitalausstattung sorgen und bis dahin von Betriebsrentenerhöhungen absehen. Kapitalrücklagen muss er für Betriebsrentenanpassungen nicht verwenden. Von einer Gesundung des Unternehmens kann auch dann nicht ausgegangen werden, wenn das vorhandene Eigenkapital des Unternehmens die Summe aus gezeichnetem Kapital und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen noch nicht erreicht hat (BAG 18.02.2003 – 3 AZR 172/02 – zitiert nach juris). 3. Nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen war die Beklagte verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum 01.04.2011 in der geltend gemachten Höhe – die die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 27.02.2013 unstreitig gestellt haben – anzupassen. a. Die Anpassungsquote für den Zeitraum 01.04.2008 bis 01.04.2011 beträgt nach dem ………………. unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes für den Monat März 2008 (106,3) und für den Monat März 2011 (110,3) 3,76% (110,3:106,3 -1 x 100). Hiervon ausgehend ermittelt sich auf Grundlage der zuletzt an den Kläger gezahlten Betriebsrente in Höhe von € 1.784,75 brutto ein monatlicher Anpassungsbedarf in Höhe von € 67,10 brutto. b. Bezogen auf den Anpassungsstichtag des 01.04.2011 ergibt die anzustellende Prognose, dass die Beklagte wirtschaftlich in der Lage ist, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Sie wird zum einen eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielen und verfügt zum anderen über eine angemessene Eigenkapitalausstattung. aa. Geht man mit dem Bundesarbeitsgericht davon aus, dass es für die Eigenkapitalrendite auf das Betriebsergebnis vor Ertragssteuern ankommt, so hat die Beklagte – selbst wenn man zu ihren Gunsten sämtliche Bereinigungen der …………… als berechtigt unterstellt – nur im Jahr 2001 keine angemessene Eigenkapitalrendite erzielt und dies bereits im Folgejahr 2002 mehr als kompensiert. Selbst wenn man jedoch auf das Nachsteuerergebnis abstellte, wäre nur in den Jahren 2000 bis 2002 keine angemessene Eigenkapitalrendite erzielt worden und dies spätestens im Jahr 2005 durch nachfolgende Mehrrenditen wieder kompensiert gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die im Tatbestand wiedergegebene Tabelle verwiesen. In den Jahren 2008 bis 2010 wurden sowohl vor als auch nach Steuern selbst nach der jeweils für die Beklagte günstigsten Betrachtungsweise Ergebnisse erzielt, die deutlich über der angemessenen Eigenkapitalrendite lagen. Eine Ablehnung der begehrten Betriebsrentenanpassung wegen ungenügender Eigenkapitalverzinsung kommt daher nicht in Betracht. bb. Hinsichtlich der Eigenkapitalausstattung ist zu berücksichtigen, dass es zu einer negativen Eigenkapitalrendite und damit zu einem Eigenkapitalverlust in keinem der Jahre seit 2000 gekommen ist. Auch das bereinigte Ergebnis war, wenn man zugunsten der Beklagten die Berechnungen von …….. zugrunde legt, nur im Jahr 2001 negativ, wobei dieser Verlust bereits im Folgejahr ausgeglichen und überkompensiert wurde. Selbst bei Berücksichtigung einer angemessenen Rendite und der für die Beklagte günstigen Nachsteuerbetrachtung waren spätestens im Jahr 2007 alle „Minderrenditen“ der Vorjahre wieder ausgeglichen und kompensiert. Dies bedeutet: Im Schnitt der Jahre 2000 bis einschließlich 2010 hat die Beklagte daher nicht nur eine angemessene Eigenkapitalrendite erreicht, sondern sogar nach Ertragssteuern die eigentlich nur vor Ertragssteuern zu erzielenden Renditewerte deutlich übertroffen. In einer solchen Situation kann es nicht Aufgabe der Betriebsrentner sein, durch reale Rentenkürzungen Kapitalerhöhungen der Gesellschaft zu finanzieren. Sollte aus wirtschaftlichen Gründen eine Erhöhung des Eigenkapitals erforderlich sein, ist dies bei einer wirtschaftlich gesunden Gesellschaft Aufgabe der Gesellschafter oder der Gesellschaft, z.B. durch eine Kapitalerhöhung. Ob etwas anderes gelten muss, wenn diese Möglichkeiten der Kapitalerhöhung scheitern und die Gesellschaft ansonsten in ihrer Existenz bedroht ist, muss vorliegend nicht entschieden werden, da eine solche Ausnahmekonstellation weder gegeben noch vorgetragen ist. Nichts anderes ergibt sich aus den zuvor angeführten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG 30.11.2010 – 3 AZR 754/08 – zitiert nach juris; BAG 10.02.2009 – 3 AZR 727/07 – zitiert nach juris; BAG 23.01.2001 – 3 AZR 287/00 – zitiert nach juris). In diesen ging es jeweils um Gesellschaften, die massive Eigenkapitalverluste zu verzeichnen hatten und die infolgedessen entweder überschuldet waren oder jedenfalls nicht mehr über das nominelle Stammkapital verfügten. Hier durften Gewinne ohne Betriebsrentenerhöhungen dazu verwendet werden, das verlorene Eigenkapital wieder aufzufüllen. Einen solchen Verlust des bilanziellen Eigenkapitals hat es vorliegend aber gerade nicht gegeben. 4. Die beantragten Zinsen waren dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286, 288 BGB zuzusprechen. II. Den im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG auszuweisenden Streitwert hat die Kammer auf die 42-fache monatliche Differenz (§ 9 ZPO) zwischen der gezahlten und der begehrten Betriebsrente festgesetzt und diesem den bezifferten Zahlungsantrag hinzugerechnet. Den Gebührenstreitwert hat die Kammer gemäß § 42 Abs. 3 GKG auf die 36-fache monatliche Differenz zuzüglich des bezifferten Zahlungsantrages festgesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Köln Blumenthalstraße 33 50670 Köln Fax: 0221-7740 356 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Vorstehende Abschrift stimmt mit der Urschrift überein. gez.: , Richterin am Arbeitsgericht Ausgefertigt: Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle