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Urteil

8 Sa 1080/11

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2012:0125.8SA1080.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 23.08.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete nachdem der Beklagte zunächst unter dem 28.05.2008 eine außerordentliche hilfsweise ordentliche Kündigung zum 31.08.2008 ausgesprochen hatte, im Kündigungsschutzprozess des Arbeitsgerichts Siegburg – 4 Ca 1376/2008 – durch gerichtlichen Vergleich vom 11.09.2008, durch welchen die Beendigung des Arbeitsvertragsverhältnisses durch fristgerechte betriebsbedingte Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 31.08.2008 festgelegt wurde und dem Kläger zum Ausgleich des sozialen Besitzstandes eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 46.750,00 € brutto zuerkannt ist. Neben sonstigen im Vergleich enthaltenen Abwicklungsfragen enthält der Vergleich in Ziffer 5 die Regelung, dass die Parteien das Arbeitsverhältnis im Übrigen ordnungsgemäß abwickeln werden. 3 Der Beklagte hatte im Kündigungsschreiben u. a. ausgeführt: 4 Gleichzeitig stelle ich sie hiermit vorsorglich unter Anrechnung auf ihre Urlaubsansprüche sowie etwaige Freizeitguthaben unter Fortzahlung ihrer vertragsgemäßen Vergütung unwiderruflich bis zum Ablauf ihrer Kündigungsfrist von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. 5 Nach Maßgabe der vom Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung ist das Arbeitsverhältnis durch den Beklagten zunächst nur bis zum Zeitpunkt des Zugangs der außerordentlichen Kündigung abgerechnet worden. Die dem Kläger erteilte Entgeltabrechnung für den Monat Mai 2008 enthält neben der Zahlung der geschuldeten monatlichen Vergütung weitergehende Zahlungen unter der Bezeichnung Mehrvergütung Urlaub, Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltung. 6 Nach Vergleichsabschluss hat der Beklagte Abrechnungen für die Monate Juni, Juli und August 2008 vorgenommen, die auf Rüge des Klägers mehrfach zu Korrekturen der Abrechnungen geführt haben. 7 Die zuletzt erteilten Korrekturabrechnungen datieren vom 16.10.2008. Diese Abrechnungen enthalten als Anrechnungspositionen die in der Monatsabrechnung Mai 2010 erbrachten Zahlungen Mehrvergütung Urlaub, Urlaubsgeld und Urlaubsabtgeltung. 8 Der Kläger bewertet dies als eine Aufrechnung mit den geschuldeten Vergütungsansprüchen für die Monate Juni, Juli und August, die unter Berücksichtigung der unpfändbaren Anteile der geschuldeten Vergütung gemäß § 394 BGB unwirksam seien. 9 Der Kläger begehrt zuletzt allein noch die Auszahlung der unpfändbaren Anteile der abgerechneten Vergütungen der Monate Juni, Juli und August 2008. Unter anderem diese Ansprüche hatte der Kläger vor Klageerhebung mit Mahnschreiben vom 12.04.2010 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht und sodann bezüglich auch dieser Ansprüche seine Klage vom 28.04.2010 erhoben. 10 Das Arbeitsgericht hat die diesbezüglichen Ansprüche durch Urteil vom 23. August 2011 mit der Begründung abgewiesen. 11 Es hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die als Aufrechnung zu wertende Verrechnung der Zahlungspositionen aus der Maiabrechnung 2008 zwar gemäß § 394 BGB unzulässig sei, soweit sie den unpfändbaren Teil der Vergütungsansprüche des Klägers betreffen. Daher hätten die Forderungen des Klägers auf Zahlung insoweit nicht erlöschen können. Allerdings stehe dem geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Zahlung der unpfändbaren Vergütung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Die Geltendmachung eines Anspruchs sei nämlich als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn der geforderte Leistungsgegenstand alsbald wieder zurück gegeben werden müsse (dolo petit Einrede). 12 Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Bl. 153 -158 der Gerichtsakten Bezug genommen. 13 Gegen dieses dem Kläger am 31.08.2011 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung vom 28.09.2011, die er am 28.10.2011 begründet hat. 14 Die Berufung macht geltend, dass das Arbeitsgericht die Grundsätze des Aufrechnungsverbots gemäß § 394 ZPO verkenne. Der Berufung des Klägers auf dieses Aufrechnungsverbot könne nicht mit dem Einwand treuwidrigen Verhaltens gemäß § 242 (dolo petit Einrede) begegnet werden. 15 Nach Maßgabe der erteilten Lohnabrechnungen für die Monate Juni, Juli und August 2008 sei der Beklagte verpflichtet, an den Kläger insgesamt 2.269,27 € zur Auszahlung zu bringen. Dies ergebe sich aus folgenden Berechnungen: 16 Juni 2008 17 Lohnanspruch netto 1.953,19 € 18 pfändbarer Betrag - 297,05 € 19 Auszahlung netto - 1.373,83 € 20 verbleibender Anspruch 282,31 €. 21 Juli 2008 22 Lohnanspruch netto 2.026,26 € 23 pfändbarer Betrag - 332,05 € 24 Auszahlung netto - 1.386,99 € 25 verbleibender Anspruch 307,22 €. 26 August 2008 27 Lohnanspruch netto 1.996,79 € 28 pfändbarer Betrag - 317,05 € 29 verbleibender Anspruch 1.679,74 €. 30 Die Summe der unpfändbaren Anteile der Vergütung sei der nunmehr geltend gemachte Betrag in Höhe von 2.269,27 €. 31 Der Kläger beantragt, 32 das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 23.08.2011 – 4 Ca 1426/2010 – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger netto 2.269,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über jeweiligen Basiszinssatz aus 282,31 € seit dem 30.06.2008, aus weiteren 307,22 € seit dem 31.07.2008 sowie aus weiteren 1.679,74 € seit dem 31.08.2008 zu zahlen. 33 Der Beklagte beantragt, 34 die Berufung zurückzuweisen. 35 Der Beklagte verteidigt unter Vertiefung seines Sachvortrags das Urteil des Arbeitsgerichts. 36 Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten sowie die gewechselten Schriftsätze beider Instanzen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. 37 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 38 I. Die Berufung ist zulässig. 39 Der Kläger hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts, welches ihm am 31.08.2011 zugestellt worden ist, fristwahrend am 28.09.2011 Berufung eingelegt und seine Berufung sodann fristwahrend mit seiner am 28.10.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsbegründungsschrift begründet. 40 Die Berufungsbegründung setzt sich hinreichend mit dem Urteil des Arbeitsgerichts auseinander und erweist sich damit als ein ordnungsgemäß eingelegtes und begründetes Rechtsmittel. 41 II. Die Berufung ist nicht begründet. 42 Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend die vom Kläger begehrte Auszahlung weiterer Anteile aus den Lohnabrechnungen Juni, Juli und August 2008 abgelehnt und die Klage bezüglich noch nachzuzahlender Lohnansprüche abgewiesen. 43 Die Geltendmachung von Ansprüchen aus den Abrechnungsmonaten Juni, Juli und August 2008 wäre – soweit derartige Ansprüche noch bestünden – als verwirkt anzusehen. In der Sache stehen allerdings dem Kläger Vergütungsansprüche aus dem Abrechnungsmonaten Juni, Juli und August 2008 gar nicht mehr zu, da bezüglich der abgerechneten Vergütungsansprüche Erfüllung anzunehmen ist. 44 1. Stünden dem Kläger nach Maßgabe seiner Argumentation wegen Verstoßes gegen das Aufrechnungsverbot nach § 394 BGB noch Vergütungsansprüche aus den Lohnabrechnungen Juni, Juli und August 2008 zu, so wäre das diesbezügliche Recht der Geltendmachung der Ansprüche als verwirkt anzusehen. Dies ergibt sich aus den Vereinbarungen des Klägers im Vergleich des erstinstanzlichen Kündigungsschutzprozesses 4 Ca 1376/08 in Verbindung mit den danach erfolgten erteilten Abrechnungen unter Berücksichtigung der sodann erst unter dem 29.04.2010 (Eingang beim Landesarbeitsgericht) erfolgten Klageerhebung. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 25.01.2012 selbst darauf hingewiesen, dass der Beklagte in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vergleich im Kündigungsschutzprozess 4 Ca 1376/08 Abrechnungen für das beendete Arbeitsverhältnis erteilt hat, deren Richtigkeit der Kläger gerügt hat und dass danach neue Abrechnungen erteilt worden sind. Nach Aktenlage ist unwidersprochen vorgetragen, dass es im Hinblick auf diese Rügen des Klägers eine so genannte dritte Korrekturabrechnungen datiert unter dem 16.10.2008 gegeben hat. Dies sind die Abrechnungen, aus denen nunmehr im Prozess das Aufrechnungsverbot nach § 394 BGB und der geltend gemachte Zahlungsanspruch abgeleitet wird. Auf diese Abrechnungen hat – anderes ist dem Rechtsstreit nicht zu entnehmen – der Kläger erstmals mit Mahnschreiben vom 12.04.2010 reagiert und sodann nachdem die gesetzte Frist zur Zahlung verstrichen war, seine Klage unter dem 29.04.2010 (Eingang beim Arbeitsgericht) erhoben. 45 Diese klageweise Geltendmachung der streitigen Ansprüche muss als verwirkt angesehen werden. 46 Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Mit ihr wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Anrechte nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, sodass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Dabei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, das ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BAG, Urteil vom 06.11.1997 – 2 AZR 162/97 -, NZA 1998, 374; zuletzt BAG Urteil vom 24.02.2011 – 8 AZR 413/09 -). 47 Wendet man diese Grundsätze auf den Streitfall an, so ist Verwirkung anzunehmen. 48 Das Zeitmoment ist als erfüllt anzusehen, da zwischen den dritten Korrekturabrechnungen vom 16.10.2008 und der mit Mahnschreiben geltend gemachten Auszahlung abgerechneter Vergütungsanteile 12.04.2010 ein Zeitraum von rund 1 ½ Jahren liegt. 49 Auch das Umstandsmoment muss als gegeben angenommen werden. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Beklagte sich – von der Problemlage des Aufrechnungsverbots abgesehen – auf den Standpunkt stellen konnte, dass der Kläger durch die zunächst erfolgte Urlaubsabgeltung in der Maiabrechnung 2008 nach Maßgabe der seinerzeit ausgesprochen gewesenen außerordentlichen Kündigung durch die Maiabrechnung eine Überzahlung erhalten hatte, im Hinblick auf den Umstand, dass bereits mit Ausspruch der Kündigung die Urlaubsanordnung in der Kündigungsfrist erfolgt war. Sodann hat der Beklagte nach Maßgabe des gerichtlichen Vergleichs im Kündigungsschutzprozess 4 Ca 1376/08 in Erfüllung der eingegangenen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Vertragsverhältnisses Abrechnungen erteilt, die der Kläger rügte. Hiernach hat der Beklagte neue Korrekturabrechnungen mindestens 2 mal erteilt und Auszahlungen vorgenommen. Dadurch sind mit der dritten Korrekturabrechnung und deren Abwicklung Umstände gesetzt, die den Beklagten nunmehr vertrauen lassen konnten, dass damit die Abrechnungs- und Zahlungsangelebenheit zum beendeten Arbeitsverhältnis ihre Erledigung gefunden hatte. Demzufolge wäre – würden Ansprüche aus den Monatsabrechnungen Juni, Juli und August 2008 wegen des Aufrechnungsverbots nach § 394 BGB noch zur Auszahlung geschuldet sein – der Geltendmachung der diesbezüglichen Ansprüche der Einwand der Verwirkung als Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegenzuhalten. 50 2. Dem Kläger steht aus den erteilen Abrechnungen der Monate Juni, Juli und August 2008 kein Anspruch mehr zu. Die Anrechnung der Abrechnungsbestandteile der Maiabrechnung unter den Begrifflichkeiten Urlaub stellen nicht den Tatbestand einer Aufrechnung dar, sondern sind als Verrechnung eines auf geschuldete Zahlungen erfolgten Vorschusses zu bewerten. Diese Bewertung ergibt sich aus der Anordnung des Beklagten bei Ausspruch der Kündigung im Kündigungsschreiben, dass der Kläger unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche unwiderruflich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt werde. Eine derartige Anordnung in einem Fall einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung für den Fall der Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ist gestattet (vgl. hierzu BAG Urteil vom 14.08.2007 – 9 AZR 934/06, NZA 2008, 473). In einem derartigen Fall kann der anordnende Arbeitgeber, der vorrangig von der Wirksamkeit der erklärten außerordentlichen Kündigung ausgeht, abrechnungsmäßig nichts anderes tun als zunächst die zustehenden Urlaubsansprüche abzugelten. Diese Urlaubsabgeltung ist an den Kläger gezahlt worden nach Abrechnung in der Maiabrechnung 2008. Erweist sich sodann im Nachhinein, dass die außerordentliche Kündigung das Vertragsverhältnis nicht beendet hat oder ergibt sich dies wie im Streitfall dadurch, dass die Parteien sich durch gerichtlichen Vergleich auf den Beendigungszeitpunkt nach Maßgabe der vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung verständigen, so muss die zunächst abrechnungsmäßig korrekt erfolgte Urlaubsabgeltung nunmehr als Urlaubsentgelt für den bereits mit Ausspruch der Kündigung angeordneten Urlaub bewertet werden. Damit stellt sich allerdings die Zahlung der Urlaubsabgeltung als Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung von Urlaubsentgelt dar. 51 Ein hiernach in der Abrechnung Mai zu sehender Vorschuss ist kein Tatbestand der Aufrechnung, sondern die erlaubte Anrechnung wegen der erfolgten Vorauszahlung auf den nunmehr fällig gestellten und geschuldeten Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts. Der Arbeitgeber darf nämlich ohne Rücksicht auf die Pfändungsgrenzen im Wege der Verrechnung Vorschüsse von der verdienten Vergütung in Abzug bringen. Vorschuss ist nämlich eine vorweg genommene Vergütungstilgung (BAG, Urteil vom 15. März 2000 – 10 AZR 101/99 -, BAGE 94, 73, 83 ff.). 52 Damit sind nach Maßgabe der dritten Kontrollrechnungen sämtliche Ansprüche des Klägers ordnungsgemäß abgerechnet und es ist im Wege der Anrechnung des Vorschusses erfolgter Zahlungen an Urlaubsabgeltung Erfüllung der geschuldeten Urlaubsentgeltansprüche entstanden. 53 Der Berufung des Klägers war somit der Erfolg zu versagen. 54 III. Der Kläger ist mit dem Rechtsmittel der Berufung unterlegen und hat daher die Kosten der Berufung zu tragen, § 97 ZPO. 55 IV. Der Rechtsstreit beruht auf den Umständen des Einzelfalles und hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kammer hat aus diesen Gründen die Revision nicht zugelassen. 56 RECHTSMITTELBELEHRUNG 57 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 58 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. 59 Jüngst Bechtold Breuer