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Urteil

12 Sa 692/11

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine tarifliche Stichtagsregelung, die eine Gruppe von Beschäftigten von einer Begünstigung ausnimmt, kann wegen mittelbarer Altersdiskriminierung nach §7 AGG unwirksam sein. • Feststellungsklagen über die tarifliche Versorgung sind zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an frühzeitiger Klärung hat, insbesondere zur Vorsorgeplanung. • Ist eine tarifliche Diskriminierung nach dem AGG gegeben und nicht gerechtfertigt, sind die begünstigenden Regelungen auf die benachteiligte Gruppe auszuweiten (Anpassung nach oben).
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit tariflicher Stichtagsausgrenzung wegen mittelbarer Altersdiskriminierung • Eine tarifliche Stichtagsregelung, die eine Gruppe von Beschäftigten von einer Begünstigung ausnimmt, kann wegen mittelbarer Altersdiskriminierung nach §7 AGG unwirksam sein. • Feststellungsklagen über die tarifliche Versorgung sind zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an frühzeitiger Klärung hat, insbesondere zur Vorsorgeplanung. • Ist eine tarifliche Diskriminierung nach dem AGG gegeben und nicht gerechtfertigt, sind die begünstigenden Regelungen auf die benachteiligte Gruppe auszuweiten (Anpassung nach oben). Der Kläger, ein Flugkapitän, begann sein fliegerisches Arbeitsverhältnis vor dem 01.12.1992 bei einer Tochtergesellschaft (S/CFG), setzte dieses bei CFG II fort und wechselte 1999 im Rahmen des Tarifvertrags Wechsel und Förderung (TV WeFö) zur Beklagten (D). Die Parteien streiten, welcher Tarifvertrag die Übergangsversorgung des Klägers bestimmt. Durch Schlichtungsempfehlung und späteren Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag Nr. 4 wurde der Anwendungsbereich des TV ÜV D erweitert, jedoch sachlich auf Piloten beschränkt, die ihr erstes fliegerisches Arbeitsverhältnis ab dem 01.12.1992 bei CFG begonnen hatten. Der Kläger wurde davon ausdrücklich ausgenommen und begehrt Feststellung, dass ihm die von der Schlichtung/Tarifänderung vorgesehenen Leistungen einschließlich Loss-of-Licence zustehen. Die Beklagte hält die Stichtagsregelung für tarifhistorisch begründet und nicht diskriminierend. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein, der Kläger Anschlussberufung. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage war zulässig, weil der Kläger ein aktuelles rechtliches Interesse an Klarheit über Art und Umfang der Versorgung zur rechtzeitigen Vorsorge hat (§256 ZPO i.V.m. §64 ArbGG). • Anwendbarkeit Tarifrechts: Der Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag Nr.4 gilt wegen Tarifbindung der Parteien (§4 TVG) und erweiterte den Geltungsbereich des TV ÜV D für bestimmte Cockpitmitarbeiter. • Prüfung nach Art.3 GG: Eine bloße Willkür der Stichtagswahl konnte nicht festgestellt werden; Tarifautonomie räumt den Parteien Beurteilungsspielraum bei Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs ein. • Mittelbare Altersdiskriminierung nach AGG: Die Stichtagsbeschränkung (Einstellung ab 01.12.1992 bei CFG) bewirkt eine mittelbare Benachteiligung älterer Arbeitnehmer, weil die vor dem Stichtag eingestellten Piloten im Durchschnitt älter sind; diese mittelbare Benachteiligung ist nach §3 Abs.2 AGG zu rechtfertigen. • Fehlende Rechtfertigung: Als legitime Ziele kommen etwa die Begrenzung der Kosten oder die Berücksichtigung der Option auf konzerninterne Wechsel in Betracht; selbst unter Berücksichtigung tarifautonomer Einschätzungsprärogativen sind die Mittel jedoch nicht angemessen. Die langjährige faktische Gleichbehandlung der betroffenen Personengruppen macht die nunmehr eingeführte Unterscheidung unverhältnismäßig. • Rechtsfolge der Unwirksamkeit: Die einschlägige Stichtags-Beschränkung ist gem. §7 AGG i.V.m. §134 BGB unwirksam; die Ungleichbehandlung ist daher zu beseitigen, was eine Anpassung nach oben zur Folge hat. • Anpassung nach oben: Mangels einer verfassungskonformen tariflichen Neuordnung erstreckt sich die begünstigende Regelung auf die zuvor ausgeschlossene Gruppe; die Beklagte ist zur Gewährung der TV ÜV D-Leistungen einschließlich LoL verpflichtet. Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen; die Anschlussberufung des Klägers ist erfolgreich. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Leistungen der Übergangsversorgung einschließlich der Regelungen zur Loss-of-Licence zu gewähren, wie sie sich aus Protokollnotiz II.3 des Änderungs- und Ergänzungstarifvertrages Nr.4 zum TV ÜV D ergeben. Die tarifliche Stichtagsausgrenzung (Einstellung vor dem 01.12.1992) ist wegen mittelbarer Benachteiligung wegen des Alters nach §7 AGG unwirksam; deshalb sind die begünstigenden Bestimmungen auf den Kläger auszudehnen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; Revision wurde zugelassen.