Leitsatz: 1. Die anfallenden Kosten für eine Kraftfahrzeug (Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung) kann ein Arbeitsloser in der Regel als angemessene besondere Belastung (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 1. Hs. ZPO) geltend machen, wenn er sich arbeitslos gemeldet hat und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, denn die Beibehaltung des Kraftfahrzeugs erhöht seine Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt. 2. Die üblichen Aufwendungen für den Kindergarten gehören zu den Kosten des allgemeinen Lebensbedarfs, die durch den Freibetrag oder durch den Kindesunterhalt, der zumindest den monatlichen Regelsatz in der Sozialhilfe für das Kind erreicht, abgedeckt sind. Nichts anderes gilt grundsätzlich für die Kosten einer Tagesmutter, die ein Kind auch außerhalb der Öffnungszeiten des Kindergartens betreut. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 15.05.2012 – 19 Ca 2269/12 – dahin gehend abgeändert, dass der Kläger eine monatliche Rate von 45,-- € zu zahlen hat. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e: Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist in dem erkannten Umfang begründet. 1. Ausgehend von den nicht durch die sofortige Beschwerde angegriffenen Berechnungsgrundlagen des Arbeitsgerichts sind zwar die nachgewiesenen monatlichen Kosten von 51,-- € für die KfZ-Versicherung und die 20,-- € für die KfZ-Steuer als angemessene besondere Belastungen abzugsfähig nach der Härteklausel des § 115 Abs. 1 Nr. 4 1. Halbsatz ZPO, nicht hingegen die Kosten für die Tagesmutter. Bei einem einzusetzenden Einkommen von 183,50 € sind daher monatliche Raten von 45,-- € anzuordnen. a) Der Kläger benötigte als Exportkaufmann sein Kraftfahrzeug für die Fahrt zur Arbeitsstätte, wie sich bereits aus der Entfernung zwischen Wohnort und der bisheriger Arbeitsstätte ergibt. Die Anschaffung des PKW erweist sich vor diesem Hintergrund als angemessen, somit auch die dadurch hervorgerufenen Kosten für den Fahrzeugbesitz, hier Kraftfahrzeugversicherung und der KfZ-Steuer. Die zwischenzeitlich eingetretene Arbeitslosigkeit steht der weiteren Berücksichtigung der notwendigen Kosten für den fortwährenden Fahrzeugbesitz nicht entgegen. Der Kläger hat sich arbeitslos gemeldet und steht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Die Beibehaltung des Kraftfahrzeuges erhöht erkennbar seine Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt. Es handelt sich mithin weiterhin um angemessene Aufwendungen, zumal die bedürftige Partei nach dem gesetzgeberischen Zweck nicht über Gebühr wegen der Kostenlast durch die Prozessführung in ihrer Lebenshaltung eingeschränkt werden soll (vgl. hierzu: LAG Sachsen, Beschl. v. 13.02.1998 - 10 Ta 245/97 - m. w. N.; Thomas/Putzo/Seiler, 33. Auflage, § 115 ZPO Rdn. 13). b) Das Arbeitsgericht hat die Unterhaltsleistungen des Klägers an das Kind in Höhe von 365,-- € in vollem Umfang berücksichtigt. Die Unterhaltszahlungen liegen über dem Unterhaltsfreibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO von derzeit 241,-- € für das dreijährige Kind. Weitergehende Kosten für eine Tagesmutter von monatlich 115,-- € sind nicht als besondere Belastung nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO abzugsfähig. Die üblichen Aufwendungen für den Kindergarten gehören zu den Kosten des allgemeinen Lebensbedarfs, die durch den Freibetrag oder durch den Kindesunterhalt, der zumindest den monatlichen Regelsatz in der Sozialhilfe für das Kind erreicht, abgedeckt sind (vgl.: LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 20.10.2009 – 3 Ta 179/09 -; LAG Köln, Beschl. v. 29.12.2009 – 9 Ta 334/09, OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.10.2005 – 8 WF 140/05 – m. w. N.). Nichts anderes gilt grundsätzlich für die Kosten einer Tagesmutter, die ein Kind auch außerhalb der Öffnungszeiten des Kindergartens betreut. Mit dem Regelsatz wird nach § 27 a Abs. 2 SGB XII der gesamte notwendige Lebensunterhalt des Kindes unter Berücksichtigung altersbedingter Unterschiede abgedeckt. Der Kläger hat nicht ansatzweise dargetan, dass im vorliegenden Fall ein individueller Mehrbedarf besteht, der unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von dem durchschnittlichen Lebensbedarf eines dreijährigen Kindes abweicht (§ 27 a Abs. 4 Satz 1 SGB XII) 2. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel gemäß den §§ 127 Abs. 2, 574 Abs. 1 ZPO nicht gegeben. Weyergraf