Beschluss
8 WF 140/05
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Altersvorsorgeunterhalt ist grundsätzlich zweckgebunden und steht nicht als frei verfügbares Einkommen für Prozesskosten zur Verfügung.
• Beiträge zur privaten Rentenversicherung, die aus dem Altersvorsorgeunterhalt geleistet werden, sind nicht zusätzlich einkommensmindernd zu berücksichtigen.
• Übliche Unfall- und Haftpflichtversicherungen sind nach §82 Abs.2 Nr.3 SGB XII i.V.m. §115 ZPO einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn sie angemessen sind.
• Kindergartenplatzgebühren gehören grundsätzlich zum allgemeinen Lebensbedarf und sind nicht gesondert einkommensmindernd geltend zu machen, wenn für das Kind Unterhalt in Höhe des Regelsatzes gezahlt wird.
Entscheidungsgründe
Herabsetzung von Raten auf Prozesskostenhilfe bei Berücksichtigung zweckgebundener Altersvorsorge • Altersvorsorgeunterhalt ist grundsätzlich zweckgebunden und steht nicht als frei verfügbares Einkommen für Prozesskosten zur Verfügung. • Beiträge zur privaten Rentenversicherung, die aus dem Altersvorsorgeunterhalt geleistet werden, sind nicht zusätzlich einkommensmindernd zu berücksichtigen. • Übliche Unfall- und Haftpflichtversicherungen sind nach §82 Abs.2 Nr.3 SGB XII i.V.m. §115 ZPO einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn sie angemessen sind. • Kindergartenplatzgebühren gehören grundsätzlich zum allgemeinen Lebensbedarf und sind nicht gesondert einkommensmindernd geltend zu machen, wenn für das Kind Unterhalt in Höhe des Regelsatzes gezahlt wird. Die Antragstellerin erhielt im Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenanordnung. Nach Vorlage einer aktualisierten Vermögens- und Einkommensaufstellung änderte die Rechtspflegerin die Bewilligung und setzte ab 1.10.2005 monatliche Raten von 95 EUR fest. Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde ein und bat um erneute Prüfung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Das Amtsgericht reichte den Fall an das OLG Stuttgart weiter. Streitgegenstand war, welche Aufwendungen einkommensmindernd bei der Festsetzung der Raten zu berücksichtigen sind, insbesondere Altersvorsorgeleistungen, private Renten- und Lebensversicherungsbeiträge, Beiträge für Unfall- und Haftpflichtversicherung sowie Kindergartenkosten. • Die sofortige Beschwerde war teilweise begründet; die angeordnete Ratenhöhe musste reduziert werden. • Altersvorsorgeunterhalt ist zweckgebunden und vermindert das verfügbare Einkommen für die Prozesskostenberechnung (kein Ansatz als frei verfügbares Einkommen). • Weil die Antragstellerin Altersvorsorgeunterhalt auch für eine Bauspar-Kapitalanlage verwendet, war dieser Betrag in voller Höhe als zweckgebunden anzusehen und vom Einkommen abzusetzen. • Beiträge zur privaten Rentenversicherung in Höhe von 79,98 EUR sind nicht nochmals einkommensmindernd zu berücksichtigen, weil sie aus dem nicht zum Einkommen gehörenden Altersvorsorgeunterhalt erbracht werden. • Beiträge zu einer Kapitallebensversicherung können grundsätzlich nicht abgesetzt werden; hier liegt keine Ausnahme vor. • Die Kosten für die Krankenversicherung wurden bereits vollständig einkommensmindernd berücksichtigt; deshalb ist die Behandlung des Krankenvorsorgeunterhalts als Einkommen unschädlich. • Beiträge für übliche Unfall- und Haftpflichtversicherungen (23,11 EUR) sind nach §82 Abs.2 Nr.3 SGB XII i.V.m. §115 ZPO abzugsfähig, da sie den üblichen und notwendigen Vorkehrungen gegen Alltagsrisiken entsprechen. • Kindergartenplatzgebühren sind nicht gesondert anzusetzen, da der Kindesunterhalt den Regelsatz erreicht und damit diese Kosten im allgemeinen Lebensbedarf enthalten sind. • Sonstige Aufwendungen (Steuern für Kfz, Stadtwerke, Abfallgebühren, Zeitung, Telefon) gehören zum allgemeinen Freibetrag und können nicht zusätzlich abgezogen werden. • Nach der Neuberechnung vermindert sich das einzusetzende Einkommen um 168,94 EUR auf 110,42 EUR, woraus nach §115 Abs.1 Satz4 ZPO eine Monatsrate von 45 EUR folgt. Die sofortige Beschwerde war teilweise erfolgreich: Der Beschluss des Amtsgerichts wurde dahin geändert, dass die Antragstellerin ab 1.10.2005 monatliche Raten von 45,00 EUR zu zahlen hat. Die Reduktion beruht darauf, dass Altersvorsorgeunterhalt als zweckgebundenes Einkommen zu berücksichtigen ist und bestimmte Versicherungsbeiträge (private Rentenversicherung, Kapitallebensversicherung) nicht oder nur eingeschränkt absetzbar sind, während übliche Unfall- und Haftpflichtbeiträge anzuerkennen sind. Soweit sonstige laufende Aufwendungen zum allgemeinen Lebensbedarf gehören, bleiben sie vom Freibetrag erfasst und mindern das zu verwertende Einkommen nicht zusätzlich. Die Gerichtsgebühr für das teilweise zurückgewiesene Rechtsmittel wurde nach billigem Ermessen auf die Hälfte reduziert; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Bei wesentlicher Änderung der Einkommensverhältnisse bleibt der Antragstellerin der Weg zu einer Anpassung der Raten nach §120 Abs.4 ZPO offen.