Urteil
5 Sa 445/12
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zustimmungsersatz nach § 8 Abs. 5 TzBfG tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber dem Verringerungs- und Verteilungswunsch des Arbeitnehmers fristgerecht schriftlich widersprochen hat.
• Die Regelungen einer Betriebsvereinbarung können den Anspruch auf Teilzeit nach § 8 TzBfG nicht wirksam ausschließen oder eine Quote verbindlich setzen; sie können jedoch bei der konkreten Vergabe und Verteilung der Teilzeitmonate betriebliche Wirkungen entfalten.
• Der Arbeitgeber kann ein Teilzeitverlangen insgesamt ablehnen, wenn zwar die Reduzierung der Arbeitszeit grundsätzlich möglich wäre, der gewünschte Verteilungswunsch jedoch aus nachvollziehbaren betrieblichen Gründen nicht realisierbar ist.
• Für die Prüfung betrieblicher Gründe ist auf den Zeitpunkt der Arbeitgeberablehnung abzustellen; maßgeblich sind das Organisationskonzept, die Zumutbarkeit von Anpassungen und die Gewichtung der Betriebsinteressen.
Entscheidungsgründe
Abweisung von Teilzeitanträgen wegen betrieblicher Einwände gegen gewünschte Verteilung • Ein Zustimmungsersatz nach § 8 Abs. 5 TzBfG tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber dem Verringerungs- und Verteilungswunsch des Arbeitnehmers fristgerecht schriftlich widersprochen hat. • Die Regelungen einer Betriebsvereinbarung können den Anspruch auf Teilzeit nach § 8 TzBfG nicht wirksam ausschließen oder eine Quote verbindlich setzen; sie können jedoch bei der konkreten Vergabe und Verteilung der Teilzeitmonate betriebliche Wirkungen entfalten. • Der Arbeitgeber kann ein Teilzeitverlangen insgesamt ablehnen, wenn zwar die Reduzierung der Arbeitszeit grundsätzlich möglich wäre, der gewünschte Verteilungswunsch jedoch aus nachvollziehbaren betrieblichen Gründen nicht realisierbar ist. • Für die Prüfung betrieblicher Gründe ist auf den Zeitpunkt der Arbeitgeberablehnung abzustellen; maßgeblich sind das Organisationskonzept, die Zumutbarkeit von Anpassungen und die Gewichtung der Betriebsinteressen. Der Kläger ist seit 2009 als Kapitän bei der Beklagten beschäftigt und begehrte wiederholt eine Verringerung seiner Arbeitszeit durch Nutzung von Freistellungsmonaten nach einer unternehmensinternen Betriebsvereinbarung Teilzeit oder alternativ nach § 8 TzBfG. Die BV Teilzeit sah Kontingente und eine Vergabe nach positiver Seniorität vor; spätere Ergänzung senkte die notwendige Betriebszugehörigkeit auf sechs Monate. Der Kläger stellte erstmals im Juli 2010 und erneut im März 2011 Anträge auf unterschiedliche Teilzeitmodelle; beide Anträge wurden schriftlich abgelehnt mit der Begründung, das Kontingent sei ausgeschöpft bzw. die gewünschte Verteilung aus operationellen Gründen nicht möglich. Der Kläger klagte auf Zustimmung zu mehreren alternativen Verteilungs- und Reduzierungsvarianten; das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Streitpunkt war insbesondere, ob die Zustimmungsfiktion des § 8 Abs. 5 TzBfG eingetreten ist, ob die BV Teilzeit den gesetzlichen Anspruch ausschließt und ob betriebliche Gründe die gewünschte Verteilung rechtfertigen. • Zustimmungsfiktion (§ 8 Abs. 5 TzBfG) trat nicht ein, weil die Beklagte den Anträgen fristgerecht schriftlich widersprochen hat. • Die Betriebsvereinbarung kann den Anspruch aus § 8 TzBfG nicht wirksam ausschließen oder eine verbindliche quoteartige Sperre schaffen; sie ist jedoch für die interne Vergabe von Kontingenten maßgeblich, soweit sie mit Mitbestimmungsrecht zur Verteilung zusammenhängt. • Die Veränderungssperre des § 8 Abs. 6 TzBfG verhinderte eine weitere Reaktion nicht, weil die Beklagte den Antrag vom 21. März 2011 berechtigt abgelehnt hatte. • Der Kläger hatte seine Verringerungs- und Verteilungswünsche als Einheit verknüpft; eine solche Einheit kann nur insgesamt angenommen oder abgelehnt werden. • Für die Abwägung betrieblicher Gründe ist auf den Zeitpunkt der Ablehnung (2011) abzustellen; die Beklagte legte ein klares Organisations- und Personalplanungskonzept für 2011 vor. • Die Beklagte zeigte nachvollziehbar, dass Ersatz für die vom Kläger gewünschten einzelnen Monate nicht zu beschaffen war, weil speziell qualifizierte Flugzeugführer nicht kurzfristig nur für einzelne Monate verfügbar sind und tarifvertragliche Vorgaben Neueinstellungen einschränken. • Die drei-stufige Prüfung betrieblicher Gründe (Organisationskonzept; Zumutbarkeit von Anpassungen; Gewichtigkeit der Beeinträchtigung) führt hier zur Berechtigung der Ablehnung, weil die gewünschte Verteilung den Betrieb wesentlich beeinträchtigen bzw. unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klage ist sowohl in den Haupt- als auch in den Hilfsanträgen unbegründet. Das Gericht hat festgestellt, dass weder eine Zustimmungsfiktion nach § 8 Abs. 5 TzBfG eingetreten ist noch die Betriebsvereinbarung den gesetzlichen Teilzeitanspruch ausschließt. Entscheidend war, dass der Kläger Verringerung und konkrete Verteilung seiner Arbeitszeit als Einheit begehrte und die Beklagte für die vom Kläger gewünschten Monate nachvollziehbar betriebliche Gründe, eine konkrete Personalplanung und die Unmöglichkeit, kurzfristig qualifizierten Ersatz zu stellen, dargelegt hat. Vor diesem Hintergrund ist die Ablehnung der Anträge gerechtfertigt, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf die beantragten Teilzeitmodelle hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.