Urteil
7 Sa 330/12
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2012:1011.7SA330.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.01.2012 in Sachen 8 Ca 6645/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet war und ist, an den Kläger, bevor dieser das 65. Lebensjahr vollendet, Leistungen auf eine sogenannte Firmenrente zu erbringen, die ihm von seiner früheren Arbeitgeberin zugesagt worden war, deren Rechtsnachfolgerin zwischenzeitlich in Insolvenz gefallen ist. 3 Der Kläger wurde am 1948 geboren. 4 Zum 01.09.1971 trat der Kläger in ein Arbeitsverhältnis zu einer E M GmbH & Co. in A ein. Die Arbeitgeberin gehörte seit 1972 dem H -Konzern an. Anlässlich der Aufnahme des Klägers in den Kreis der AT-Angestellten erhielt er durch eine Arbeitsvertragsänderung vom 12.01.1976 eine betriebliche Versorgungszusage. Die entsprechende Vertragsklausel lautete wie folgt: 5 „ Gleichzeitig geben wir Ihnen die Zusage auf eine betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung, wonach sie nach 25 anrechnungsfähigen Dienstjahren maximal 40 % Ihres ruhegeldfähigen Einkommens von uns erhalten werden .“ 6 (Anlage K 1, Bl. 8 d. A.) 7 Zum 01.01.1987 erfolgte eine Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers. In dem hierüber an ihn gerichteten Informationsschreiben heißt es auszugsweise wie folgt: 8 „I. 9 Für Dienstzeiten ab 01.01.1987 erwerben Sie Versorgungsbezüge, nach der Ordnung unserer betrieblichen Grund- und Zusatzversorgung in ihrer jeweiligen Fassung. 10 … 11 Sie verpflichten sich, ab 01.01.1987 Mitglied der Pensionskasse der Mitarbeiter der H A V zu werden und die Mitgliedschaft für die Dauer Ihres Beschäftigungsverhältnisses aufrechtzuerhalten. 12 II. 13 Für Dienstzeiten im Unternehmen bis zum 31.12.1986 erhalten Sie eine Besitzstandsrente aus Ihrer bisherigen Versorgungszusage vom 09.09.1976, die mit dieser Vereinbarung abgelöst wird. Die Besitzstandsrente errechnet sich wie folgt: 14 Auf der Grundlage Ihres ruhegeldfähigen Einkommens vom September 1986 wird der Rentenanspruch unter Berücksichtigung der bis zum Alter 65 möglichen anrechnungsfähigen Dienstjahre ermittelt. Dieser Rentenanspruch wird mit dem Teil als Besitzstandsrente zugesagt, der dem Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit bis zum 31.12.1986 zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres möglichen Dienstzeit entspricht. 15 … 16 Die Besitzstandsrente wird in der Regel entsprechend Ihrer Gehaltsentwicklung fortgeschrieben.“ 17 (Anlage K 2, Bl. 11 – 13 d. A.) 18 In der „Ordnung der betrieblichen Grundversorgung“ der E M GmbH & Co. vom 12.05.1997 finden sich u. a. folgende Bestimmungen: 19 „ III. Altersrenten 20 § 8 Kassenleistungen 21 Die Pensionskasse leistet an ihre Mitglieder eine jährliche Altersrente oder vorgezogene Altersrente. Die Voraussetzungen, unter denen die Altersrente gezahlt wird, und deren Höhe bestimmen sich nach der Satzung und den AVB der Pensionskasse in ihren jeweils gültigen Fassungen. 22 § 9 Firmenrente 23 … 24 (2) Die Firmenrente wird gewährt, wenn der Mitarbeiter nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Altersrente) oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres (vorgezogene Altersrente) aus der Firma ausscheidet.“ 25 (Anlage K 3, Bl. 14 ff. d. A.) 26 § 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Pensionskasse der Mitarbeiter der H -Gruppe regelt unter der Überschrift „ Alters- und vorgezogene Altersrenten “ das Folgende: 27 „(1) Altersrente wird ab Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt. 28 (2) Vorgezogene Altersrente wird ab Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlt. Vorgezogene Altersrente wird auch im Falle der Weiterbeschäftigung gezahlt, wenn und solange Altersrente als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen wird.“ 29 (Anlage K 7, Bl. 38 d. A.) 30 Zum 01.07.1997 wurde das Anstellungsverhältnis des Klägers auf die Firma H T GmbH & Co. KG übergeleitet. Hierzu schlossen der Kläger und die Firma H T den Arbeitsvertrag vom 03.11.1997, der u. a. folgende Regelungen enthält: 31 „ V. Laufzeit des Vertrages 32 … 33 (2) Mit Ablauf des Monats, in dem Sie das 65. Lebensjahr vollenden, treten Sie in den Ruhestand, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf. Von dem Zeitpunkt an, zu dem Sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, oder unter den Voraussetzungen des § 9 der „Ordnung der betrieblichen Zusatzversorgung“ vom 29.06.1990 können wir Sie unter Gewährung der betrieblichen Versorgungsleistungen in den Ruhestand versetzen; ein entsprechender Entschluss kann auch von Ihnen ausgehen. 34 VI. Altersversorgung 35 Sie erhalten eine betriebliche Altersversorgung, die sich nach der Ordnung der betrieblichen Grund- und Zusatzversorgung in ihrer jeweils gültigen Fassung richtet. Sie bleiben für die Dauer Ihres Anstellungsverhältnisses Mitglied der Pensionskasse der Mitarbeiter der H -Gruppe V , sofern die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.“ 36 (Anlage K 4, Bl. 24 d. A.) 37 Mit Aufhebungsvertrag vom 28.09.2005 (Anlage K 5, Bl. 25 f. d. A.) löste der Kläger sein Arbeitsverhältnis mit H T zum 31.12.2005 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 108.825,00 € brutto auf. Zur betrieblichen Altersversorgung heißt es in dem Aufhebungsvertrag: 38 „ Die Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung richten sich nach den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen. “ 39 Nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit H T ist der Kläger weiterhin in vollem Umfang erwerbstätig. Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung hat er bislang nicht in Anspruch genommen. 40 Anlässlich der Vollendung seines 60. Lebensjahres am 25.12.2008 zahlte die Pensionskasse der Mitarbeiter der H -Gruppe ab dem 01.01.2009 an den Kläger „ betriebliche Versorgungsleistungen “ in Höhe von insgesamt monatlich 2.327,10 € brutto. Neben den Pensionskassenleistungen im engeren Sinne, waren in diesem Betrag „ Firmenleistungen in Höhe von monatlich 1.659,35 €“ enthalten, die die Kasse namens und im Auftrag der T GmbH zahlte. Der Betrag setzte sich zusammen, aus einer Besitzstandsrente in Höhe von 892,45 € und einer betrieblichen Zusatzversorgung in Höhe von 766,90 €. Bei der Berechnung der Höhe dieser Leistungen wurde eine m/n-tel-Kürzung auf das 65. Lebensjahr vorgenommen. Ein versicherungsmathematischer Abschlag wegen vorzeitigen Rentenbezuges erfolgte nicht (wegen der Berechnung vgl. Anlage K 6, Bl. 27 ff. d. A.). 41 Am 01.08.2010 wurde über das Vermögen der T GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Vorfeld der Insolvenzeröffnung hatte der Insolvenzverwalter die vorerwähnten „Firmenleistungen“ zunächst im Auftrag und auf Kosten des Beklagten weitergezahlt, und zwar seit dem 01.06.2009. Im Dezember 2010 stellte der Beklagte die Zahlungen ein und forderte die in der Zeit von Juni 2009 bis November 2010 erbrachten Leistungen (18 x 1.659,35 €) vom Kläger zurück. Dies ist Anlass der vorliegenden, am 05.09.2011 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage. Mit der Klage möchte der Kläger die Feststellung erreichen, dass dem Beklagten ein Rückforderungsanspruch nicht zusteht und dass der Beklagte im Gegenteil verpflichtet ist, auch über den Monat November 2010 hinaus die „Firmenleistungen“ weiter an ihn zu erbringen. 42 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei mit Vollendung des 60. Lebensjahres anspruchsberechtigt gewesen. Seiner Versorgungszusage läge eine Altersgrenze 60 zugrunde. Im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung sei er somit bereits Versorgungsempfänger im Sinne des § 7 Abs. 1 BetrAVG gewesen, woraus sich die Einstandspflicht des Beklagten nach § 7 Abs. 2 BetrAVG ergebe. 43 Der Kläger hat beantragt, 44 1) festzustellen, dass ein Anspruch auf Rückerstattung des Beklagten für gezahlte Versorgungsleistungen in Höhe von 29.868,30 € nicht bestehe; 45 im Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1): 46 2) den Beklagten zu verurteilen, an ihn 13.274,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 47 Der Beklagte hat beantragt, 48 die Klage abzuweisen. 49 Der Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass dem Kläger die „Firmenleistungen“ dem Grunde nach erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres zustünden. Er nehme auch keine vorgezogene Altersrente im Sinne von § 6 BetrAVG in Anspruch, da er sich nicht in Ruhestand befinde und keine Leistungen aus der gesetzlichen Altersversicherung beziehe. Die gleichwohl erbrachten Zahlungen seitens der Pensionskasse seien quasi überobligatorisch erfolgt. Soweit sie auf seine, des Beklagten, Kosten gezahlt worden seien, habe hierfür ein Rechtsgrund nicht vorgelegen. 50 Mit Urteil vom 17.01.2012 hat die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 51 Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 24.02.2012 zugstellt. Der Kläger hat hiergegen am 21.03.2012 Berufung eingelegt und diese am 23.04.2012 begründet. 52 In der Berufungsinstanz stellt der Kläger und Berufungskläger die eigenen Zahlungsanträge nicht mehr hilfsweise und erweitert sie um jeweils 1.659,35 € monatlich für den Zeitraum September 2011 bis März 2012. 53 Der Kläger meint weiterhin, aus Abschnitt 5 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vom 03.11.1997 folge, dass für ihn eine feste Altersgrenze 60 maßgeblich sei. Hieran sei auch der Beklagte gebunden. Die Regelung im Arbeitsvertrag gehe den Regelungen in der „Ordnung der betrieblichen Zusatzversorgung“ vor, soweit man diesen einen anderen Inhalt zubilligen wolle. Richtigerweise gelte aber auch nach § 9 Abs. 2 der „Ordnung“ die Vollendung des 60 Lebensjahres als feste Altersgrenze, ohne dass die Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 BetrAVG verlangt werde. § 9 der „Ordnung“ enthalte zwei alternative feste Altersgrenzen, was aber nach der Rechtsprechung des BAG als zulässig anerkannt sei. So sei es zum Beispiel in früheren Versorgungsregelungen üblich gewesen, unterschiedliche Altersgrenzen für Frauen und Männer oder für schwerbehinderte Menschen anzusetzen. 54 Die ab 01.01.2009 aufgenommenen Zahlungen seien somit zu Recht erfolgt. Die vormalige Arbeitgeberin und die Pensionskasse H V seien in allen vergleichbaren Fällen ebenso verfahren wie beim Kläger. Auch sei die Finanzierung der Betriebsrenten mit Billigung der Finanzverwaltung auf ein Endalter 60 ausgerichtet worden, ebenso wie die Beitragsbemessungsgrundlage für die Pflichtbeiträge an den Beklagten. Aus 55 § 4 Abs. 2 a der allgemeinen Versicherungsbedingungen des Beklagten ergebe sich überdies, dass der Beklage offenbar selbst davon ausgehe, dass er auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 BetrAVG dann leistungspflichtig sei, wenn eine Versorgungsordnung den Bezug einer Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zur Leistungsvoraussetzung mache. Auf die Rechtsausführungen des Klägers aus der Berufungsbegründungsschrift und den weiteren Schriftsatz vom 04.10.2012 wird ergänzend Bezug genommen. 56 Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr, 57 das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.01.2012, Az. 8 Ca 6645/11, aufzuheben und 58 1) festzustellen, dass der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Versorgungsleistungen in Höhe von 1.659,35 € pro Monat seit dem 01.06.2009 aus betrieblicher Altersversorgung hat und deshalb ein Anspruch des Beklagten auf Rückerstattung von gezahlten Versorgungsleistungen in Höhe von 29.868,30 € nicht besteht; 59 2) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 14.934,15 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 60 3) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 11.615,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.659,35 € seit dem 01.10., 01.11. und 01.12.2011, dem 01.01., 01.02., 01.03. und 01.04.2012 zu zahlen; 61 4) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 9.956,10 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.659,35 € seit dem 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09. und 01.10.2012 zu zahlen. 62 Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, 63 die Berufung zurückzuweisen. 64 Der Beklagte macht geltend, das Arbeitsgericht Köln habe die Klage zu Recht abgewiesen. Es habe zutreffend darauf abgestellt, dass die für die Betriebsrentenansprüche des Klägers maßgebliche Versorgungsordnung gerade keine feste Altersgrenze 60 vorsehe, sondern die Vollendung des 65. Lebensjahres als feste Altersgrenze konstituiere. Dabei sei im Ausgangspunkt bereits zwischen der sogenannten Besitzstandsrente in Höhe von 892,45 € und der betrieblichen Zusatzversorgung in Höhe von 766,90 € zu differenzieren. Für die Besitzstandsrente ergebe sich keine vom Betriebsrentengesetz abweichende Altersgrenze. Auf die Auslegung der „Ordnung der betrieblichen Grund- und Zusatzversorgung“ komme es hier schon nicht an, weil diese für die Besitzstandsrente nicht gelte. Richtig ausgelegt enthalte aber auch die Ordnung der betrieblichen Zusatzversorgung eine feste Altersgrenze von 65 Jahren und erlaube es dem Kläger nicht, die betriebliche Altersversorgung ungeachtet der Anwendungsvoraussetzungen des § 6 BetrAVG vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Entgegen der Ansicht des Klägers stünden die „Altersrente“ ab 65 und die „vorgezogene Altersrente“ ab 60 nicht gleichwertig nebeneinander. Der Kläger lege auch den Arbeitsvertrag vom 03.11.1997 falsch aus. Auch dort sei die Vollendung des 60. Lebensjahres nicht als „feste Altersgrenze“ im Sinne des Betriebsrentenrechts festgeschrieben worden. Insbesondere beziehe sich Abschnitt V gar nicht auf die Voraussetzungen der betrieblichen Altersversorgung, sondern lege nur Regeln über die Laufzeit des Vertrages fest. Die Altersversorgung sei in Abschnitt VI des Arbeitsvertrages eigenständig angesprochen worden und verweise lediglich auf die Ordnung der betrieblichen Grund- und Zusatzversorgung. 65 Im Übrigen bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen, dass die für den Kläger zuständige Pensionskasse in weiteren, mit dem Kläger vollständig vergleichbaren Fällen ebenso vorgegangen sei wie bei dem Kläger, dass die Betriebsrente des Klägers auf ein Endalter 60 finanziert worden sei und die Pflichtbeiträge zur Insolvenzversicherung entsprechend bemessen worden seien. 66 Ergänzend wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungserwiderungsschrift des Beklagten Bezug genommen. 67 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 68 69 I Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.01.2012 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet und begegnet auch sonst keinen formalen Bedenken. 70 71 II Die Berufung des Klägers musste jedoch erfolglos bleiben. Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsgericht Köln hat seine Entscheidung auch im Kern zutreffend und tragfähig begründet. Das Berufungsgericht knüpft zunächst an die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils an. 72 Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz bietet nach Auffassung des Berufungsgerichts keinen Anlass, die arbeitsgerichtliche Entscheidung inhaltlich in Frage zu stellen und im Ergebnis abzuändern. 73 1. Die Eintrittspflicht des Beklagten folgt im Gegensatz zur Auffassung des Klägers nicht aus § 7 Abs. 1 BetrAVG. Bei dem Kläger handelte es sich im Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls nicht um einen „Versorgungsempfänger“ im Sinne dieser Vorschrift. Die sogenannten „Firmenleistungen“, bestehend aus Besitzstandsrente und betrieblicher Zusatzversorgung, die der Kläger seit dem 01.01.2009 faktisch bezogen hat und meint, auch schon vor Vollendung des 65. Lebensjahres weiterhin beanspruchen zu können, stellen sich nicht als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG dar. 74 a. Der klassische biologische Versorgungsfall „Alter“ bedarf, um ihn betriebsrentenrechtlich handhaben zu können, einer bestimmten Definition, bezogen auf das Lebensalter der Zusageempfänger. Es bedarf einer bestimmten Festlegung eines Zeitpunktes, bezogen auf das Lebensalter der Versorgungsempfänger, zu dem der Versorgungsfall „Alter“ eintreten soll. Gibt die Versorgungszusage bzw. die die näheren Modalitäten der Zusage regelnde Versorgungsordnung weder ausdrücklich, noch konkludent eine solche „feste Altersgrenze“ vor, ist, der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG entsprechend, auf den Zeitpunkt abzustellen, zu welchem der Zusageempfänger die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat. 75 b. Die Versorgungszusage bzw. die hierfür maßgebliche Versorgungsordnung kann auch einen früheren Zeitpunkt als „feste Altersgrenze“ definieren, solange der Zweckcharakter der Leistung als „betriebliche Alters versorgung“ nicht in Frage gestellt wird. Die Rechtsprechung des BAG sieht eine Herabsetzung der festen Altersgrenze auf einen Zeitpunkt bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres als unschädlich an (BAG vom 17.09.2008, 3 AZR 865/06, NZA 2009, 440 ff.; BAG vom 24.06.1986,3 AZR 645/1984, BAGE 52, 226). Maßgeblich ist jedoch in jedem Fall, dass die betrieblichen Leistungen „ dazu dienen sollen, die Versorgung des Arbeitnehmers nach dessen Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu sichern oder zu verbessern “ (BAG vom 17.09.2008, 3 AZR 865/06, Rdnr. 28; BAG vom 24.06.1986, 3 AZR 645/1984, BAGE 52, 226; BAG vom 08.05.1990, 3 AZR 121/1989, AP zu § 7 BetrAVG Nr. 58). Ist dies nicht der Fall, greift der vom Betriebsrentengesetz vorgesehene Insolvenzschutz nicht ein (BAG, a. a. O.). 76 c. Bei den „Firmenleistungen“, die der Kläger zunächst ab dem 01.01.2009 bezogen hat und die er auch vor dem Erreichen des 65. Lebensjahres weiter beziehen will, handelt es sich nicht um Leistungen einer „betrieblichen Altersversorgung“ in diesem Sinne. 77 aa. Zunächst ist zu beachten, dass unter dem Begriff „Firmenleistungen“ zwei verschiedene Leistungskomponenten zusammengefasst sind, zwischen denen unterschieden werden muss. Zum einen handelt es sich um die sogenannte Besitzstandsrente, die in der Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers zum 01.01.1987 festgelegt wurde. Sie beruht auf den Anwartschaften, die der Kläger in der Zeit zwischen Erhalt der Rentenzusage am 09.09.1976 und dem 31.12.1986 erworben hat. 78 Bei der zweiten Komponente der „Firmenleistungen“ handelt es sich um die „betriebliche Zusatzversorgung“, die auf der Ordnung der betrieblichen Zusatzversorgung in ihrer jeweiligen Fassung, zuletzt in der Fassung vom 12.05.1997 beruht und vom Kläger in der weiteren Dienstzeit ab dem 01.01.1987 erdient worden ist. 79 bb. Von welcher festen Regelaltersgrenze die damalige Arbeitgeberin des Klägers bei Erteilung der ursprünglichen Versorgungszusage vom 12.01.1976 ausgegangen ist, lässt sich dem Text der Versorgungszusage, soweit er aktenkundig geworden ist, nicht ausdrücklich oder konkludent entnehmen. In einem solchen Fall ist „im Zweifel“ auf den gesetzlich unterstellten Regelfall abzustellen, nämlich den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies war im Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage die Vollendung des 65. Lebensjahres. 80 Diese Annahme wird durch das Schreiben der damaligen Arbeitgeberin an den Kläger über die Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung zum 01.01.1987 bestätigt. Dort heißt es nämlich zur Berechnung der Besitzstandsrente, dass „ der Rentenanspruch unter Berücksichtigung der bis zum Alter 65 möglichen anrechnungsfähigen Dienstjahre “ ermittelt werde und die Besitzstandsrente mit dem Teil des Gesamtrentenanspruchs zugesagt wird, „ der dem Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit bis zum 31.12.1986 zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres möglichen Dienstzeit entspricht “. 81 cc. Auf welche „feste Altersgrenze“ für die Leistungen der betrieblichen Zusatzversorgung abzustellen ist, richtet sich nach der Ordnung der betrieblichen Zusatzversorgung in der zuletzt gültigen Fassung vom 12.05.1997. § 8 der Ordnung bestimmt: 82 „ Die Zusatzversorgung wird als Altersrente gezahlt, wenn der Mitarbeiter mit Vollendung des 65. Lebensjahres (Altersrente) oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres (vorgezogene Altersrente) aus der Firma ausscheidet oder nach dem Vorliegen von Dienstunfähigkeit gemäß § 9 dieser Ordnung in Höhe der Dienstunfähigkeitsrente ab dem Folgemonat nach Vollendung des 65. Lebensjahres.“ 83 Nach dem Verständnis des Berufungsgerichts begründet diese Regelung eindeutig eine feste Altersgrenze, die in dem Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres besteht. 84 aaa. Dies folgt zunächst schon aus den sprachlichen Zusammenhängen: Vergleicht man die in § 8 der Ordnung enthaltenen Klammerdefinitionen, so wird die Rente, die der Mitarbeiter erhält, welcher mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus der Firma ausscheidet, als Altersrente bezeichnet, diejenige, die der Mitarbeiter erhält, welcher nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus der Firma ausscheidet, dagegen als „vorgezogene Altersrente“. Das Adjektiv „vorgezogen“ bezeichnet inhaltlich einen Ausnahmefall zu einem an sich später eintretenden Regeltatbestand. 85 bbb. Ferner ist überhaupt nur für die Altersrente ein fester Zeitpunkt definiert, der „mit“ der Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht ist. Für die „vorgezogene Altersrente“ ist dagegen überhaupt kein fester Zeitpunkt definiert, stellt sie doch für die Arbeitsvertragsparteien lediglich eine Option dar, die diese zu irgendeinem in ihr Belieben gestellten Zeitpunkt „nach“ Vollendung des 60. Lebensjahres und vor Vollendung des 65. Lebensjahres ergreifen können, falls sie dies wollen. 86 ccc. Der Auffassung des Klägers, dass § 8 der Ordnung der betrieblichen Zusatzversorgung zwei feste Altersgrenzen definiert, nämlich sowohl die Vollendung des 65. Lebensjahres als auch die Vollendung des 60. Lebensjahres, kann nicht gefolgt werden. Es erscheint zwar – vorbehaltlich einer hier nicht zu erörternden Gleichbehandlungsproblematik – nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass ein und dieselbe Versorgungsordnung mehrere feste Altersgrenzen definiert, wenn sich diese auf unterschiedliche Personengruppen beziehen , z. B. auf schwerbehinderte und nichtschwerbehinderte Menschen oder – in älteren Versorgungsordnungen – auf Männer und Frauen. Denknotwendig ausgeschlossen erscheint es aber, dass eine Versorgungsordnung für ein und denselben Personenkreis mehrere voneinander abweichende „feste Altersgrenzen“ vorsieht. Die Definition eines Regelzeitpunkts fordert Eindeutigkeit, wie auch durch das Adjektiv „fest“ verdeutlicht wird. Werden dagegen zwei unterschiedliche Zeitpunkte selbständig und gleichrangig als Altersgrenze definiert, kann keine von beiden mehr als „Regelgrenze“ bezeichnet werden. 87 ddd. Auch bei der Berechnung der ab dem 01.01.2009 zunächst tatsächlich gezahlten betrieblichen Zusatzversorgung wurde zu Lasten des Klägers eine m/n-tel-Kürzung, bezogen auf die Vollendung des 65. Lebensjahres, vorgenommen. Sähe man mit dem Kläger bereits die Vollendung des 60. Lebensjahres als von der Versorgungsordnung vorgesehene „feste Altersgrenze“ an, hätte die m/n-tel-Kürzung zugunsten des Klägers auf diesen zeitlichen Bezugspunkt beschränkt werden können (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BetrAVG). 88 eee. Entgegen der Annahme des Klägers kann auch aus Ziffer V 2 des Arbeitsvertrages vom 03.11.1997 vorliegend nichts zu seinen Gunsten hergeleitet werden. 89 (1) Zum einen gilt für die Auslegung dieser Arbeitsvertragsregel dasselbe, was oben zu § 8 der Ordnung der betrieblichen Zusatzversorgung ausgeführt wurde: In Abschnitt V 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages vom 03.11.1997 wird sogar noch deutlicher klargestellt, dass die Arbeitsvertragsparteien die Vollendung des 65. Lebensjahres als maßgeblichen Regelfall für den Eintritt in den Ruhestand ansehen, während in Abschnitt V 2 Satz 2 beiden Parteien lediglich eine Möglichkeit eröffnet wird, das Arbeitsverhältnis ab dem 60. Lebensjahr auch schon zu einem beliebigen Zeitpunkt vor Vollendung des 65.Lebensjahres zu beenden. 90 (2) Vor allem aber ist der Inhalt von Abschnitt V des Arbeitsvertrages für die Regularien der betrieblichen Altersversorgung überhaupt nicht einschlägig. Daran lässt der systematische Aufbau des Arbeitsvertrages keinen Zweifel. Abschnitt V verhält sich ausweislich seiner Überschrift nur über die gedachte „ Laufzeit des Vertrages “, während die betriebliche Altersversorgung unter Abschnitt VI an gesonderter Stelle angesprochen wird. Abschnitt VI Satz 1 des Arbeitsvertrages verweist jedoch ausdrücklich auf die „Ordnung der betrieblichen Grund- und Zusatzversorgung in ihrer jeweils gültigen Fassung“. 91 fff. Auch durch den Aufhebungsvertrag vom 28.09.2005 wurden die Regularien der betrieblichen Altersversorgung nicht abgeändert. Auch hierin wird lediglich auf die „ gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen “ Bezug genommen. 92 d. Schließlich kann der Kläger den Beklagten auch nicht mit der Begründung in Anspruch nehmen, dass es sich bei den streitigen „Firmenleistungen“ der Sache nach um Leistungen einer vorgezogenen Altersrente handele und die Versorgungsordnung ausdrücklich nicht die Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 BetrAVG hierfür verlange. 93 aa. Um Leistungen einer „vorgezogenen Altersrente“ im Sinne der Versorgungsordnung kann es sich schon deshalb nicht handeln, weil eine solche voraussetzt, dass der Arbeitnehmer „ nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus der Firma ausscheidet “. Der Kläger hat sein Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag zu einem weit früheren Zeitpunkt, nämlich zum 31.12.2005, beendet. Im Zeitpunkt des Ausscheidens war der Kläger somit erst 57 Jahre alt. 94 bb. Zum anderen hält das Berufungsgericht die Annahme des Beklagten für richtig, dass die Versorgungsordnung einen Anspruch auf die vorgezogene Altersrente nur unter der stillschweigenden Bedingung gewähren will, dass die Voraussetzungen des § 6 BetrAVG erfüllt sind. Einen Fingerzeig in diese Richtung stellt es z. B. dar, dass es auch in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Pensionskasse der Mitarbeiter der H -Gruppe unter § 7 Abs. 2 heißt: 95 „ Vorgezogene Altersrente wird ab Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlt. Vorgezogene Altersrente wird auch im Falle der Weiterbeschäftigung gezahlt, wenn und solange Altersrente als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen wird. “ 96 Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 6 BetrAVG unstreitig nicht. Er ist nach seinem Ausscheiden bei der Firma H T in vollem Umfang weiter erwerbstätig geblieben, nicht in den Ruhestand getreten und hat Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bis jetzt nicht in Anspruch genommen. 97 cc. Selbst wenn diese Auslegung jedoch nicht zuträfe, und die Versorgungsordnung einen Anspruch auf vorgezogene Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres unabhängig davon gewähren wollte, ob die Voraussetzungen des § 6 BetrAVG gegeben sind, könnte dies dem Kläger nicht zum Erfolg verhelfen. Träfe es zu, dass die Versorgungsordnung auch für diesen Fall einen Anspruch auf vorgezogene Altersrente gewähren wollte, so läge jedenfalls keine insolvenzgeschützte betriebliche Altersversorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrAVG mehr vor. Das BAG führt hierzu aus: 98 „ Für den gesetzlichen Insolvenzschutz ist die in der Versorgungsordnung vorgesehene feste Altersgrenze allerdings nur verbindlich, soweit die vorgesehenen Leistungen als Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG anzusehen sind. Das ist der Fall, wenn sie dazu dienen sollen, die Versorgung des Arbeitnehmers nach dessen Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben [Hervorhebung nur hier] zu sichern oder zu verbessern .“ 99 (BAG vom 17.09.2008, 3 AZR 865/06, Rdnr. 28 unter Hinweis auf BAG vom 24.06.1986, 3 AZR 645/1984, BAGE 52, 226; BAG vom 08.05.1990, 3 AZR 121/1989, AP BetrAVG § 7 Nr. 58). 100 Mit anderen Worten: Fehlt der vom BAG genannte Zweck, liegt eine insolvenzgeschützte Leistung betrieblicher Altersversorgung nicht vor. 101 2. Schließlich kann auch dahingestellt bleiben, ob in der tatsächlichen Aufnahme der Zahlung der „Firmenleistungen“ zum 01.01.2009 bzw. dem diese Zahlungsaufnahme begleitenden Bescheid der Pensionskasse eine gesonderte, anspruchsbegründende Zusage dieser Leistungen gesehen werden könnte. Eine solche Zusage wäre nämlich gegenüber dem Beklagten als Träger der Insolvenzversicherung nicht wirksam, da sie weniger als zwei Jahre vor dem Eintritt des Sicherungsfalles erfolgt ist, § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG. 102 3. Bei alledem ist festzustellen, dass die sogenannten Firmenleistungen, die ab dem 01.06.2009 bis einschließlich November 2010 auf Kosten des Beklagten an den Kläger geleistet worden sind, ohne Rechtsgrund gezahlt wurden und dementsprechend gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, erste Alt. BGB seitens des Beklagten zurückverlangt werden können. 103 Zugleich steht damit fest, dass der Kläger vor Vollendung des 65. Lebensjahres keinen Anspruch auf Weiterzahlung der „Firmenleistungen“ gegen den Beklagten geltend machen kann. 104 105 III Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. 106 Nach Auffassung des Berufungsgerichts war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für den Kläger gegen die vorliegende Entscheidung die Revision zuzulassen. 107 Rechtsmittelbelehrung 108 Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei 109 R E V I S I O N 110 eingelegt werden. 111 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 112 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1,99084 Erfurt, 113 Fax: 0361 2636 2000, eingelegt werden. 114 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 115 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 116 117 1 Rechtsanwälte, 118 2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 119 3 Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 120 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 121 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.