Urteil
13 Sa 124/13 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2013:0606.13SA124.13.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.10.2012 – 9 Ca 3559/12 – und die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 02.05.2013 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.10.2012 – 9 Ca 3559/12 – und die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 02.05.2013 werden kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger gegenüber dem Beklagten, Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung, zustehenden Betriebsrente. Der am .1950 geborene Kläger war seit 29.01.1975 zunächst bei der B AG und nach verschiedentlicher Übertragung des Arbeitsverhältnisses im Wege des Betriebsübergangs auf andere Unternehmen zuletzt bis zum 01.08.2005 bei der A GmbH beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses waren die vom Kläger mit Schriftsatz vom 01.10.2012 als Anlage K 11 vorgelegten Anstellungsverträge, zuletzt der Anstellungsvertrag mit der A AG vom 23.09.1993. Darin heißt es unter Ziffer 10: „Herr B hat Anspruch auf Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Altersversorgung von A . Mit Ablauf des Monats in dem Herr B das man 60. Lebensjahr vollendet, tritt er in den Ruhestand, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf. Herr B kann jedoch bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres unter Inanspruchnahme der A - Altersversorgung in den Ruhestand treten. A hat von diesem Zeitpunkt an ebenfalls das Recht, Herrn B in den Ruhestand zu versetzen. Herr B wird Mitglied der Pensionskasse der Mitarbeiter der B r AG nach Maßgabe deren Satzung.“ Nach dem Arbeitsvertrag mit der A AG hat der Kläger Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der Gesamtversorgungsordnung der A und wurde Mitglied der Pensionskasse der Angestellten der B AG. Aufgrund einer mit Gesamtbetriebsvereinbarung der A AG vom 06.12.1983 (im Folgenden: GBV 83 A ). galt ab 01.01.1984 die Gesamtbetriebsvereinbarung der B AG zur betrieblichen Altersversorgung auch für Mitarbeiter der A AG (im Folgenden: GBV B ). Nach der Gesamtbetriebsvereinbarung der B AG vom 06.12.1983 besteht die Versorgungsordnung aus einer Grundrente, welche durch die Pensionskasse der B AG abgedeckt wird und eine vom Arbeitgeberunternehmen zu tragenden Zusatzrente für die die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Entgeltbestandteile. Für Mitarbeiter, deren unbefristetes Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.1984 begonnen hatte, existierten Übergangsregelungen zur Besitzstandwahrung. Einzelheiten zur Ausgestaltung der betrieblichen Zusatzrente ergeben sich aus der „Versorgungsordnung bei der B AG zur Ordnung der betrieblichen Zusatzrente“ (im Folgenden: VO betriebliche Zusatzrente). In 2004 wurde die A GmbH im Rahmen eines Betriebsübergangs Arbeitgeberin des Klägers. In einer Überleitungsvereinbarung vom 24.09.2004 wurde klargestellt, dass die bislang für die Mitarbeiter der A AG geltende Ordnung der betrieblichen Zusatzrente im Verhältnis zur A GmbH fortgelte. Die VO betriebliche Zusatzrente enthält u.a. folgende Regelungen: „§ 5 Versorgungsaufwand die betriebliche Zusatzrente bemisst sich nach dem vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Versorgungsaufwand. Der Versorgungsaufwand beträgt 11,25 % des beitragsfähigen Einkommens oberhalb der jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.“ Das beitragsfähige Einkommen ist in § 6 der Versorgungsordnung definiert. Zur Höhe der Zusatzrente bestimmt § 7: „Die Rentenleistung beträgt jährlich 20 % des bis zum Eintritt des Versorgungsfalles vom Unternehmen insgesamt zur Verfügung gestellten Versorgungsaufwand.“ Weiterhin enthält die Versorgungsordnung folgende Regelung: „§ 8 Altersrenten Altersrenten werden gewährt, wenn der Mitarbeiter wegen Pensionierung 1 nach Vollendung des 65. Lebensjahres ( Altersrenten) 2 nach Vollendung des 60. Lebensjahres (vorgezogener Altersrenten) aus den Diensten der Firma ausscheidet. Die vorgezogene Altersrente erhält auf Antrag auch ein Mitarbeiter, der noch in den Diensten der Firma steht, zugleich aber Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht.“ § 20 Abs. 2 der VO betriebliche Zusatzrente sieht vor, dass die Rentenleistung nach Eintritt des Versorgungsfalles unter anderem mit dem Beginn der vorübergehenden Pensionierung durch das Unternehmen fällig werden soll. Die parallel zur Zusatzrente geschuldete Grundrente ist in der „Ordnung der betrieblichen Grundrente“ (Anlagenkonvolut K4 zur Klageschrift) geregelt. Als Durchführungsweg wurde eine Pensionskassenversorgung gewählt. Zu den Altersrenten heißt es in § 9: „Diese Firmenrente wird gewährt, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Altersrente) oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres (vorgezogene Altersrente) aus dem Unternehmen ausscheidet.“ Darüber hinaus heißt es in § 11 Abs. 3 (Zahlung einer Erwerbsminderungsrente als mögliche Leistungsart der betrieblichen Grundrente): „Die Zahlung der Firmenrente wegen Erwerbsminderung endet mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.“ Die Versorgungsordnungen sehen keine Abschläge bei Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres vor. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag vom 28.07.2005 zum 01.08.2005. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt 54 Jahre alt. Am 01.08.2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH eröffnet. Mit Datum vom 28.12.2009 erteilte der Beklagte dem Kläger drei Anwartschaftsausweise zu unverfallbaren Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung. Danach betrugen die durch den Beklagten gesicherten Leistungen jeweils monatlich 33,70 € (betriebliche Grundrente), 369,21 € (betriebliche Zusatzrente) und 236,70 € (Ausgleichszahlung). Seit dem 01.10.2010 erhielt der Kläger Leistungen der Pensionskasse. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm seit 01.10.2010 ab Vollendung des 60. Lebensjahres gegenüber dem Beklagten eine ungekürzte Rentenleistung zustehe und berechnet diese für den Zeitraum 01.10.2010 bis 30.09.2012 in Höhe von monatlich 639,61 €. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten-Zug um Zug gegen Rückabtretung der Ansprüche des Beklagten gegen den Insolvenzverwalter durch ihn an den Beklagten, diese zu verurteilen: 1. an ihn rückständige Betriebsrenten von Oktober 2010 bis einschließlich September 2012 i.H.v. 15.350,64 € brutto zuzüglich eines mittleren Zinses i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.10.2011 (mittleres Zinsdatum) zu zahlen, sowie b) festzustellen, dass die Beklagte monatlich ab dem 01.10.2012 bis zur Aufnahme der zugesagten Betriebsrentenzahlungen ab dem 01.12.2013 an ihn folgende Beträge nämlich eine betriebliche Grundrente in Höhe von monatlich 33,70 € und eine betriebliche Zusatzrente von monatlich 369,21 € und eine monatliche Ausgleichszahlung von 236,70 € zu zahlen hat. 2. Hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte ihm eine Betriebsrentenzahlung für den unter 1. genannten Zeitraum vom 01.10.2010 bis zum 01.12.2013 schuldet. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 244 - 256 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, der weiter der Auffassung ist, der Beklagte sei für die ihm erteilte Versorgungszusage, die eine ungekürzte Betriebsrente, bestehend aus einer betrieblichen Zusatzrente, einer Grundrente und einer Ausgleichszahlung, ab dem 60. Lebensjahr einstandspflichtig. Kernfrage sei, ob der Beklagte auch für die Betriebsrentenansprüche des Klägers ab der Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Ende des Jahres 2013 wegen des Erreichens einer „festen Altersgrenze“ im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG einstandspflichtig sei. Das Arbeitsgericht sei insoweit zu Unrecht von einem Übergangsgeld ausgegangen. Den Arbeitsvertragsparteien sei es grundsätzlich gestattet, einen insolvenzgeschützten Betriebsrentenanspruch mit dem Erreichen des 60. Lebensjahres für die Betriebsrente zu regeln. Alle vorliegenden Versorgungsordnungen würden bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – was beim Kläger unstreitig der Fall sei - den Bezug einer Betriebsrente mit dem Erreichen der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen. Sie würden vom Betriebsrentendienstleister, also der Firma B Services, die im Auftrag der Betriebsrentenschuldner tätig sind, auch dementsprechend einheitlich ausgelegt und angewandt. Der Kläger trägt weiter vor, ihm stehe auch die geltend gemachte Grundrente zu. Zwar zahle die B Pensionskasse ab 01.10.2010 die so genannte Pensionskassenrente i. H. v. 816,05 € aus, nicht aber eine Grundrente. Der Kläger beantragt, das Urteil abzuändern und nach seinen Anträgen aus dem Schriftsatz vom 02.05.2013 (Bl. 383 - 387 d. A.) - im Wesentlichen entsprechend den erstinstanzlichen Schlussanträgen mit der Maßgabe einer Aufschlüsselung der einzelnen Forderungen nach mittlerem Zinsdatum – zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Zurückweisung der Berufung. Wegen der Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Die Klage ist nicht nur mit dem Leistungsantrag, sondern auch mit dem Feststellungsantrag zulässig. Der Kläger hat das nach § 256 Absatz 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Die Feststellungsklage führt – über die Leistungsklage hinaus - zu einer endgültigen Bereinigung der zwischen den Parteien bestehenden Meinungsverschiedenheiten. Der Kläger benötigt auch keinen Vollstreckungstitel, um seine Ansprüche gegen den P durchzusetzen. Bei diesem mit hoheitlichen Aufgaben beliehenen Unternehmen ist zu erwarten, dass es einem Feststellungsurteil nachkommt (BAG 30.05.2006 - 3 AZR 205/05 m. w. N.) 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der beklagte P - ist für den geltend gemachten Anspruch auf eine Grundrente, ungekürzte betriebliche Zusatzrente sowie Ausgleichszahlung ab dem 60. Lebensjahr nicht einstandspflichtig nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. Denn es handelt sich dabei nicht um eine betriebliche Altersversorgung im Sinne von§ 1 Absatz 1, S. 1 BetrAVG. 2. Die Einstandspflicht des P -Vereins richtet sich im vorliegenden Fall nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. Als das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH eröffnet wurde, bezog der Kläger noch keine Rente, sondern war noch Versorgungsanwärter. Nach§ 7 Abs. 2 S. 3 BetrAVG richtet sich der Umfang der Insolvenzsicherung nach der Höhe der Leistung gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 und Abs. 5 BetrAVG. Die Insolvenzsicherung ist auf den gesetzlichen Mindestschutz unverfallbarer Versorgungsanwartschaften beschränkt. § 7 Abs. 2 BetrAVG enthält keine Öffnungsklausel für günstigere Versorgungsvereinbarungen (vgl. dazu etwa BAG 30.05.2006 – 3 AZR 305/05 m. w. N.). Danach ist eine vom Arbeitgeber versprochene Leistung nur dann nach § 7 BetrAVG insolvenzgesichert, wenn es sich um betriebliche Alters versorgung im Sinne von § 1 Absatz 1, S. 1 BetrAVG handelt. Für die Zuordnung zum Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist damit insbesondere entscheidend, dass die Leistung zur Alterssicherung bestimmt ist. Sie muss dazu dienen, die Versorgung des Arbeitnehmers nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben zu sichern. Dabei kommt es nicht darauf an, wie eine vom Arbeitgeber in Aussicht gestellte Leistung bezeichnet worden ist. Davon abzugrenzen sind Übergangsleistungen oder Überbrückungshilfen, die unter anderem den Übergang in den Ruhestand erleichtern sollen (BAG 03.11.1998 – 3 AZR 454/97). 3. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die geltend gemachte betriebliche Grundrente in Höhe von monatlich 33,70 € für den streitigen Zeitraum 01.10.2010 bis 30.09.2012 bereits deshalb als unbegründet angesehen, weil es sich hierbei um eine Pensionskassenversorgung handelt und der Kläger seit dem 01.10.2010 unstreitig Leistungen der B P erhalten hat. Wegen der Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen. 4. Die vom Kläger ab dem 60. Lebensjahr geltend gemachte Zusatzversorgung - in Höhe von monatlich insgesamt 605,91 € (betriebliche Zusatzrente 369,21 € und Ausgleichszahlung 236,70 €) für den streitigen Zeitraum 01.10.2010 bis 30.09.2012 steht ihm gegenüber dem P nicht zu. Denn dabei handelt es sich nicht um Leistungen einer “ betrieblichen Altersversorgung“ im Sinne von § 1 Absatz 1, S. 1 BetrAVG. a. Das Berufungsgericht schließt sich vollumfänglich der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts an. Die Berufung enthält keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. b. Der klassische biologische Versorgungsfall „Alter“ bedarf, um ihn betriebsrentenrechtlich handhaben zu können, einer bestimmten Definition, bezogen auf das Lebensalter der Zusageempfänger. Es bedarf einer bestimmten Festlegung eines Zeitpunktes, bezogen auf das Lebensalter der Versorgungsempfänger, zu dem der Versorgungsfall „Alter“ eingetreten eintreten soll. Gibt die Versorgungszusage bzw. die die näheren Modalitäten der Zusage regelnde Versorgungsordnung weder ausdrücklich, noch konkludent eine solche“ feste Altersgrenze“ vor, ist, der Regelung in§ 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG entsprechend, auf den Zeitpunkt abzustellen, zu welchem der Zusageempfänger die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat (LAG Köln Urteil vom 11.10.2012 – 7 Sa 330/12). c. Die Versorgungszusage bzw. die hierfür maßgebliche Versorgungsordnung kann auch eine frühere“ feste Altersgrenze“ definieren, solange der Zweckcharakter der Leistung als „betriebliche Altersversorgung“ nicht infrage gestellt wird. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sieht eine Herabsetzung der festen Altersgrenze auf einen Zeitpunkt bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres als unschädlich an (BAG 17.9.2008 -3 AZR 865/06). Maßgeblich ist jedoch in jedem Fall, dass die betrieblichen Leistungen dazu dienen sollen, die Versorgung des Arbeitnehmers nach dessen Ausscheiden aus dem Berufs-und Erwerbsleben zu sichern oder zu verbessern. Ist dies nicht der Fall, greift der vom Betriebsrentengesetz vorgesehene Insolvenzschutz nicht ein (BAG 17.9.2008 - 3 AZR 865/06). d. Auf welche „ feste Altersgrenze“ für die Leistung der betrieblichen Zusatzrente abzustellen ist, richtet sich nach der Versorgungsordnung. Einschlägig ist hier der VO betriebliche Zusatzrente, die aufgrund der Überleitungsvereinbarung vom 24.09.2004 für die (ehemaligen) Mitarbeiter der A AG - wie dem Kläger – beim letzten Arbeitgeber, der insolventen A GmbH fort gilt. Darin heißt es in § 8 (Altersrenten): „Altersrenten werden gewährt, wenn der Mitarbeiter wegen Pensionierung 1 nach Vollendung des 65. Lebensjahres ( Altersrenten) 2 nach Vollendung des 60. Lebensjahres (vorgezogener Altersrenten) aus den Diensten der Firma ausscheidet. Die vorgezogene Altersrente erhält auf Antrag auch ein Mitarbeiter, der noch in den Diensten der Firma steht, zugleich aber Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht.“ d. Das Berufungsgericht legt diese Regelung im Anschluss an die . Kammer des Landesarbeitsgerichts in seiner o.g. Entscheidung vom 11.10.2012 bezüglich einer im Wesentlichen gleichlautenden Regelung wie folgt aus: „Nach dem Verständnis des Berufungsgerichts begründet diese Regelung eindeutig eine feste Altersgrenze, die in dem Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres besteht. aaa. Dies folgt zunächst schon aus den sprachlichen Zusammenhängen: Vergleicht man die in § 8 der Ordnung enthaltenen Klammerdefinitionen, so wird die Rente, die der Mitarbeiter erhält, welcher mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus der Firma ausscheidet, als Altersrente bezeichnet, diejenige, die der Mitarbeiter erhält, welcher nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus der Firma ausscheidet, dagegen als „vorgezogene Altersrente“. Das Adjektiv „vorgezogen“ bezeichnet inhaltlich einen Ausnahmefall zu einem an sich später eintretenden Regeltatbestand. bbb. Ferner ist überhaupt nur für die Altersrente ein fester Zeitpunkt definiert, der „mit“ der Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht ist. Für die „vorgezogene Altersrente“ ist dagegen überhaupt kein fester Zeitpunkt definiert, stellt sie doch für die Arbeitsvertragsparteien lediglich eine Option dar, die diese zu irgendeinem in ihr Belieben gestellten Zeitpunkt „nach“ Vollendung des 60. Lebensjahres und vor Vollendung des 65. Lebensjahres ergreifen können, falls sie dies wollen. ccc. Der Auffassung des Klägers, dass § 8 der Ordnung der betrieblichen Zusatzversorgung zwei feste Altersgrenzen definiert, nämlich sowohl die Vollendung des 65. Lebensjahres als auch die Vollendung des 60. Lebensjahres, kann nicht gefolgt werden. Es erscheint zwar – vorbehaltlich einer hier nicht zu erörternden Gleichbehandlungsproblematik – nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass ein und dieselbe Versorgungsordnung mehrere feste Altersgrenzen definiert, wenn sich diese auf unterschiedliche Personengruppen beziehen , z. B. auf schwerbehinderte und nichtschwerbehinderte Menschen oder – in älteren Versorgungsordnungen – auf Männer und Frauen. Denknotwendig ausgeschlossen erscheint es aber, dass eine Versorgungsordnung für ein und denselben Personenkreis mehrere voneinander abweichende „feste Altersgrenzen“ vorsieht. Die Definition eines Regelzeitpunkts fordert Eindeutigkeit, wie auch durch das Adjektiv „fest“ verdeutlicht wird. Werden dagegen zwei unterschiedliche Zeitpunkte selbständig und gleichrangig als Altersgrenze definiert, kann keine von beiden mehr als „Regelgrenze“ bezeichnet werden.“ 3. Der Kläger erfüllt unstreitig auch nicht die Voraussetzungen des§ 6 BetrAVG, da er nach seinem Ausscheiden nicht in den Ruhestand getreten ist und bis jetzt keine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen hat. Der Kläger kann sich gegenüber dem beklagten P auch nicht darauf berufen, dass es sich bei der streitigen Zusatzrente der Sache nach um Leistungen einer vorgezogenen Altersrente handele und die Versorgungsordnung ausdrücklich nicht die Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 BetrAVG hierfür verlange. Denn um Leistungen einer „vorgezogenen Altersrente“ im Sinne der Versorgungsordnung handelt es sich schon deshalb nicht, weil eine solche nach § 8 der VO betriebliche Zusatzrente voraussetzt, dass der Arbeitnehmer “ nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus den Diensten der Firma ausscheidet“. Der Kläger hat sein Arbeitsverhältnis jedoch durch Aufhebungsvertrag zu einem weit früheren Zeitpunkt, nämlich zum 01.08.2005 beendet. Im Zeitpunkt des Ausscheidens war der Kläger somit erst 55 Jahre alt. 5. Selbst wenn diese Auslegung jedoch nicht zuträfe – auch insoweit folgt das Berufungsgericht den zutreffenden Ausführungen der 7. Kammer des LAG in seiner Entscheidung vom 11.10.2012 - „und die Versorgungsordnung einen Anspruch auf vorgezogene Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres unabhängig davon gewähren wollte, ob die Voraussetzungen des § 6 BetrAVG gegeben sind, könnte dies dem Kläger nicht zum Erfolg verhelfen. Träfe es zu, dass die Versorgungsordnung auch für diesen Fall einen Anspruch auf vorgezogene Altersrente gewähren wollte, so läge jedenfalls keine insolvenzgeschützte betriebliche Altersversorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrAVG mehr vor. Das BAG führt hierzu aus: „Für den gesetzlichen Insolvenzschutz ist die in der Versorgungsordnung vorgesehene feste Altersgrenze allerdings nur verbindlich, soweit die vorgesehenen Leistungen als Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG anzusehen sind. Das ist der Fall, wenn sie dazu dienen sollen, die Versorgung des Arbeitnehmers nach dessen Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben [Hervorhebung nur hier] zu sichern oder zu verbessern.“ (BAG vom 17.09.2008, 3 AZR 865/06, Rdnr. 28 unter Hinweis auf BAG vom 24.06.1986, 3 AZR 645/1984, BAGE 52, 226; BAG vom 08.05.1990, 3 AZR 121/1989, AP BetrAVG § 7 Nr. 58). Mit anderen Worten: Fehlt der vom BAG genannte Zweck, liegt eine insolvenzgeschützte Leistung betrieblicher Altersversorgung nicht vor.“ II. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). III. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für den Kläger gegen die vorliegende Entscheidung zuzulassen.