Leitsatz: 1.) Der Begriff der „Erforderlichkeit“ der Anwaltsbeiordnung in § 121 Abs. 2 ZPO ist weit auszulegen. Die Erforderlichkeit kann allenfalls ausnahmsweise verneint werden, wenn Kumulativ (!) die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Zum einen muss es sich bei dem PKH-Antragsteller ersichtlich um eine geschäftsgewandte Person handeln. Zum anderen muss es unter Berücksichtigung der Eigenart des Streitgegenstands, der Beweislage und des voraussichtlichen Verhaltens des Prozessgegners auch aus der Sicht eines juristischen Laien „einfach“ erscheinen, den Rechtsstreit erfolgreich zu führen. 2.) Die Möglichkeit, sich einer gerichtlichen Rechtsantragstelle zu bedienen, steht der Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung regelmäßig nicht entgegen; denn die Rechtsantragsstelle ist ihrer Funktion und Kompetenz nach gerade keine Rechtsberatungsstelle. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin wird der PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.07.2012 in der Fassung des Teil-Abhilfe-Beschlusses vom 16.10.2012 abgeändert: Dem Kläger wird zur Wahrnehmung seiner Recht in dem Verfahren Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 8751/11 antragsgemäß Rechtsanwalt Muthwill aus Frechen beigeordnet. Im Übrigen bleiben die Bedingungen der PKH-Bewilligung unverändert. G r ü n d e Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.07.2012 in der Fassung des Teil-Abhilfe-Beschlusses vom 16.10.2012 musste Erfolg haben. 1. Der spätere Kläger, ein 20 Jahre alter Schreinergeselle, war von seinem Arbeitgeber, einem Schreinermeister, fristgerecht zum 15.10.2011 gekündigt worden. Obwohl im Kündigungsschreiben die ordnungsgemäße Abrechnung des Arbeitsverhältnisses angekündigt worden war, blieb der Arbeitgeber in der Folgezeit die vollständige Vergütung für die Zeit ab 1.9.2011 sowie auch die Erteilung der Arbeitspapiere schuldig. Der Kläger beauftragte daraufhin einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte. Dieser erhob nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung der Ansprüche am 24.11.2011 Klage und beantragte für den Kläger die Bewilligung von PKH. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens waren die Zahlung der Vergütung des Klägers für die Zeit vom 01.09. bis 15.10.2011, die Erteilung eines Zeugnisses und die Herausgabe der Arbeitspapiere. Im Gütetermin erging ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil gegen den Beklagten, mit dessen Rechtskraft das Verfahren beendet war. Das Arbeitsgericht bewilligte dem Kläger die von ihm beantragte Prozesskostenhilfe - zunächst mit einer Ratenzahlungsanordnung -, lehnte jedoch eine Anwaltsbeiordnung ab. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin hob das Arbeitsgericht Köln mit Beschluss vom 16.10.2012 die Ratenzahlungsanordnung auf, verweigerte im übrigen jedoch die Abhilfe. In der Beschwerdeinstanz ist somit nur noch die Frage streitig, ob dem Kläger zur Wahrnehmung seiner Rechte im Arbeitsgerichtsverfahren 9 Ca 8751/11 ein Rechtsanwalt, nämlich der von ihm ausgesuchte Rechtsanwalt M aus F , beizuordnen war. 2. Das Arbeitsgericht hat die Beiordnung abgelehnt, weil es eine solche nach § 121 Abs. 2 ZPO nicht für erforderlich gehalten hat. Die Rechtssache sei so einfach gelagert gewesen, dass eine nicht bedürftige Partei in der Lage des Antragstellers vernünftigerweise nicht einen Rechtsanwalt mit der klageweisen Durchsetzung der Ansprüche beauftragt hätte. Eine Unterlegenheit des Klägers gegenüber dem Prozessgegner hinsichtlich Kenntnisstand und Fähigkeiten sei nicht erkennbar und könne nicht lediglich auf sein niedriges Lebensalter gestützt werden. Gründe der Zeitersparnis reichten nicht aus. Dem Antragsteller sei es zuzumuten gewesen, die Hilfe der Rechtsantragsstelle in Anspruch zu nehmen und hierfür, wenn nötig, bei seinem neuen Arbeitgeber um entsprechende Freizeitgewährung nachzusuchen. a. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, eine Anwaltsbeiordnung sei im vorliegenden Fall im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich gewesen, überzeugt nicht. Das Arbeitsgericht verkennt Inhalt und Tragweite des Begriffs der Erforderlichkeit im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO. Der vom Arbeitsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegte Maßstab würde dazu führen, dass in aus der Sicht von Juristen „einfach“ gelagerten Rechtsfällen eine Anwaltsbeiordnung praktisch immer ausscheidet. Dies ist jedoch nicht die Intention des § 121 Abs. 2 ZPO. Der Begriff „erforderlich“ ist vielmehr anerkanntermaßen weit auszulegen. Stellvertretend für die herrschende Rechtsprechung und Lehre führt Geimer (in Zöller, ZPO, 29. Auflage, Rdnr. 5) das Folgende aus: „ Weiter muss die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich sein, d.h. Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache müssen Anlass zu der Befürchtung geben, der Hilfsbedürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht im Stande sein, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen (BGH FamRZ 2003, 1547; …). Danach hängt die Notwendigkeit der Beiordnung einerseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie und andererseits von den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der Partei ab (BVerfG NJW 83, 1599 f; BverfG FrmRZ 2002, 531 f; BVerfG Rechtspfleger 2002, 212 f.; BGH a.a.O.; BGH FrmRZ 2003, 1921). Kein Laie kann einen Rechtsstreit selbst führen, ohne das Risiko von Nachteilen einzugehen. Der Begriff der Erforderlichkeit einer Vertretung ist weit auszulegen. Der Partei ist in der Regel ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, der Einzelfall ist so einfach und der Hilfsbedürftige ist so geschäftsgewandt, dass anwaltliche Unterstützung entbehrlich ist [Hervorhebung nur hier].“ Es folgen weitere Nachweise aus der Rechtsprechung. Den Ausführungen von Geimer ist in jeder Hinsicht zuzustimmen. b. Danach gilt aber für den vorliegenden Fall, dass der Antragsteller keinesfalls als „so geschäftsgewandt“ angesehen werden kann, „dass anwaltliche Unterstützung entbehrlich ist.“ Es handelt sich bei dem Antragsteller um einen Berufsanfänger in einem Handwerksberuf, der, wie sein geringes Lebensalter belegt, weder über Lebenserfahrung noch über ausreichende Erfahrung in der Arbeitswelt verfügt. Zudem ging es für den Antragsteller um eine Rechtssache von nicht unerheblicher Bedeutung, standen doch der Lohn für 1 ½ Monate und jedwede ordnungsgemäße Abwicklung des beendeten Arbeitsverhältnisses (Zeugnis, Arbeitspapiere) offen. Zudem stellt sich für einen rechtsunkundigen und lebensunerfahrenen Laien die Frage, welche Schritte in einer solchen Situation zweckmäßigerweise ergriffen werden müssen und erfolgversprechend sind, keineswegs als so einfach dar wie für einen ausgebildeten Arbeitsrechtler. Dabei kann auch nicht auf die richterliche Fürsorgepflicht einer sich selbst vertretenden Partei gegenüber verwiesen werden. Zum einen setzt die Begegnung mit einem Richter voraus, dass der Laie die Hemmschwelle des Zugangs zu Gericht bereits überwunden hat. Zum anderen muss der Richter seine Objektivität wahren, was es ihm verwehrt, gezielt die Interessen einer Partei zu vertreten (OLG Nürnberg, MDR 96/609; OLG Brandenburg FamRZ 97, 1285; Zöller/Geimer ZPO, 29. Auflage, § 121 Rdnr. 4). c. Ebenso wenig steht der Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO in Fällen wie dem Vorliegenden die Möglichkeit entgegen, die Hilfe einer der bei den Arbeitsgerichten eingerichteten Rechtsantragsstellen in Anspruch zu nehmen. Das Arbeitsgericht verkennt in diesem Zusammenhang Aufgabe und Funktion einer Rechtsantragsstelle. Eine Rechtsantragsstelle ist eine „ besondere Einrichtung zur Aufnahme von Klagen und Erklärungen solcher Parteien, die nicht selbstständig in der Lage sind, ihre rechtlichen Angelegenheiten entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen vorzubringen und insbesondere auch nicht anwaltlich oder gewerkschaftlich vertreten sind “ (Schwab/Weth/Liebscher, ArbGG, 3. Aufl., § 7 Rdnr. 33). Die Aufgabe der Rechtsantragsstelle ist hierauf begrenzt. Bei der Rechtsantragsstelle handelt es sich gerade nicht um eine Rechts beratungs stelle (Schwab/Weth/Liebscher, a.a.O., Rdnr. 35). Vielmehr hat der auf der Rechtsantragsstelle eingesetzte Rechtspfleger „ jeden Anschein von Parteilichkeit zu vermeiden und darf keine Rechtsberatung betreiben “ (Schwab/Weth/Liebscher a.a.O.). Zudem hilft die Rechtsantragsstelle nicht weiter, wenn es, nachdem eine Klage einmal eingereicht ist, nunmehr darum geht, den weiteren Prozess „zu führen“, in Gerichtsterminen sachgerecht zu agieren usw. Schließlich sind auch die vom Beschwerdeführer angeführten praktischen Schwierigkeiten nicht von der Hand zu weisen, die es für einen im aktiven Berufsleben stehenden Arbeitnehmer in der Situation des Klägers mit sich bringt, während der Arbeitszeit die gemeinhin nur zu üblichen Bürozeiten geöffneten Rechtsantragsstellen aufzusuchen. 3. Bei alledem teilt das Beschwerdegericht keineswegs die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass eine nichtbedürftige Partei anstelle des Beschwerdeführers vernünftigerweise davon abgesehen hätte, seine Rechtsverfolgung einem Anwalt zu übergeben, obwohl dies – in Anbetracht der besonderen Kostenregelungen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz – dazu führen würde, einen Teil der aus einem Prozess zu erzielenden „Früchte“ an den Anwalt weiterzuleiten. Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass in jedem Fall die Kostenfreiheit der PKH-Bewilligung nur vorläufiger Natur ist und sich im Laufe des gesetzlich angeordneten vierjährigen Überprüfungszeitraums ohne Weiteres noch eine Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers ergeben kann. 4. Ein weiteres Rechtsmittel gegen die vorliegende Entscheidung ist nicht zugelassen.