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Urteil

12 Sa 670/12 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2013:0205.12SA670.12.00
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Leitsätze

Finden auf ein Arbeitsverhältnis zwei Tarifverträge Anwendung, ist ein Günstigkeitsvergleich durchzuführen.

Tenor
  • 1 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.05.2012 – 3 Ca 120/12 – wird zurückgewiesen.

  • 2 Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

  • 3 Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Finden auf ein Arbeitsverhältnis zwei Tarifverträge Anwendung, ist ein Günstigkeitsvergleich durchzuführen. 1 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.05.2012 – 3 Ca 120/12 – wird zurückgewiesen. 2 Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3 Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über Differenzlohnansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 25.06.2007 bis zum 31.12.2011, hilfsweise über teilweise Zeitgutschriften auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers sowie über den Umfang seiner Beschäftigung. Der am . .1957 geborene Kläger, der Mitglied der Gewerkschaft ver.di ist, ist seit 1975 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen tätig. In seinem am 29.08.1975 mit der D B abgeschlossenen Arbeitsvertrag heißt es u. a.: „Die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der D B gelten in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien als vereinbart.“ Zum 01.01.1995 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die D T AG (DTAG) übergeleitet. In der Folgezeit wurden auf das Arbeitsverhältnis des Klägers die zwischen der DTAG und der Deutschen Post-Gewerkschaft geschlossenen Tarifverträge angewandt, die die vorangegangenen Tarifverträge für die Arbeiter der D B ablösten und für den Bereich der DTAG abänderten. Nach diesen Tarifverträgen betrug die wöchentliche Arbeitszeit des vollzeitbeschäftigten Klägers bei der DTAG 34 Stunden. Sein tariflicher Stundenlohn betrug im Juni 2007 19,21 € brutto. Nach dem bei der DTAG bestehenden TV Erholungszeit in der Fassung vom 07.06.2006 hatte der Kläger einen Anspruch auf eine „angemessene Erholungszeit“ in Höhe von 4,19 Minuten je Arbeitsstunde sowie weitere 2,17 Minuten je Arbeitsstunde „für persönlich bedingtes Unterbrechen der Tätigkeit“. Der 24.12. und 31.12. eines jeden Jahres galten nach den bei der DTAG geltenden Tarifverträgen nicht als reguläre Arbeitstage. Im Jahre 2007 gründete die DTAG drei Servicegesellschaften, darunter die Beklagte, auf die das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsübergangs nach § 613 a) Abs. 1 S. 1 BGB zum 25.06.2007 überging. Ebenfalls am 25.06.2007 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di Haustarifverträge ab, darunter einen Manteltarifvertrag (MTV DTKS) und einen Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV DTKS). Abweichend von den Tarifverträgen der DTAG sehen die Haustarifverträge der Beklagten u. a. eine tarifliche Wochenarbeitszeit von 38 Stunden sowie die Umstellung auf ein neues Entgeltsystem vor, das in stärkerem Umfang als die Tarifverträge der DTAG auch variable Vergütungsbestandteile vorsieht sowie zeitlich befristete Ausgleichszahlungen. Regelungen, die dem MTV Erholungszeit der DTAG entsprechen, enthalten die Haustarifverträge der Beklagten nicht. Die sog. Vorfesttage, d. h. der 24.12. und 31.12. eines jeden Jahres, zählen bei ihr als reguläre Arbeitstage. Nachdem die Beklagte ab dem 25.06.2007 zunächst ihre Haustarifverträge auf das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis angewandt hatte, wandte sich dieser mit einem vorformulierten Standardschreiben vom 09.01.2008 (Anlage K 8, Bl. 274 d. A.) an die Beklagte. In dem Schreiben heißt es u. a.: „Ich fordere Sie (…) auf, künftig wieder die Tarifverträge der D T AG auf mein Arbeitsverhältnis anzuwenden und den Schaden, der sich durch die fehlerhafte Anwendung von nicht zutreffenden Tarifverträgen ergeben hat, aufzurechnen und zu ersetzen. Hiermit mache ich meine Ansprüche im Sinne von§ 31 MTV DTAG fristgerecht geltend.“ Nachdem die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben vom 07.12.2008 abgelehnt hatte, erhob der Kläger Klage vor dem Arbeitsgericht Bonn mit dem Hauptantrag, „festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge der D T AG (Tarifstand 24.06.2007) Anwendung finden“, hilfsweise festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Bestimmungen der Tarifverträge der D T AG (Tarifstand 24.06.2007) kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung finden, soweit sie günstiger sind als die Tarifverträge der Beklagten. In insgesamt weiteren zehn Anträgen beantragte der Kläger äußerst hilfsweise die Feststellung des Fortbestandes bestimmter Arbeitsbedingungen bei der DTAG zu Einzelfragen. Mit Urteil vom 23.07.2008 (4 Ca 626/08) gab das Arbeitsgericht Bonn dem Hauptantrag statt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wies das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 25.03.2009 (9 Sa 972/08) zurück und ließ die Revision zu, die das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 06.07.2011 (4 AZR 494/09) zurückwies. Auf den vollständigen Inhalt des zwischen den Parteien ergangenen Urteils des Bundesarbeitsgerichts wird Bezug genommen. Nach der Verkündung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 06.07.2011 forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18.07.2011 (Anlage K 9, Bl. 275 d. A.) zur Abrechnung der Differenzansprüche aus der Anwendung der Tarifverträge der D AG im Vergleich zu den Tarifverträgen der Beklagten, sowie zur Anwendung der Tarifverträge der DTAG für die Zukunft auf. In dem Schreiben heißt es: „Das Arbeitsverhältnis ist durch Ihre Mandantschaft ab Juni 2007 bis Juli 2011 gemäß den Tarifverträgen der D T AG vollumfänglich monatlich neu abzurechnen. Der jeweilige Differenzbruttobetrag ist entsprechend mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17. des jeweiligen Monats zu verzinsen. Es sind sämtliche Differenzen, die sich aus dem Tarifwerk der D T AG zu den Tarifverträgen des aktuellen Arbeitgebers ergeben, monatlich abzurechnen. Unter anderem betrifft dies die Lohnkürzung, die wöchentliche Mehrarbeit mit vier Stunden, die Mehrarbeitszuschläge von 25 % pro geleisteter Mehrarbeitsstunde, es hat ein Ausgleich zu erfolgen für die 4,19 Minuten Erholungszeit und für die 2,17 Minuten „Zeit für persönliche Bedürfnisse“ entsprechend des Tarifvertrages Erholungszeiten, der Wegfall des Weihnachts- und Urlaubsgeldes ist zu kompensieren. Die Zuschläge für Wochenendarbeit sind neu zu berechnen. Die Funktions-/Antennenzulage ist abzurechnen usw. Als Frist hierfür haben wir uns den 12.08.2011 notiert.“ Mit Antwortschreiben vom 05.08.2011 (Anlage B 11, Bl. 563 d. A.) lehnte die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche jedenfalls für die Vergangenheit ab und berief sich darauf, dass keine fälligen, einredefreien und durchsetzbaren Ansprüche des Klägers vorlägen. So stünde den geltend gemachten Ansprüchen des Klägers zum einen der durchzuführende Günstigkeitsvergleich entgegen, zum anderen seien die Ansprüche aufgrund eines fehlenden konkreten Leistungsverlangens für die Vergangenheit durch Zeitablauf verfallen, zudem werde die Einrede der Verjährung erhoben. Mit seiner am 16.01.2012 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangenen Klage vom 13.01.2012 hat der der Kläger sein Begehren auf Abwicklung des Arbeitsverhältnisses nach den Tarifverträgen der D AG weiter verfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, aufgrund der vom Bundesarbeitsgericht festgestellten Fortgeltung der Tarifverträge der DTAG über den Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die Beklagte hinaus, habe die für ihn maßgebliche Wochenarbeitszeit weiterhin nur 34 Stunden betragen. Da er aber von der Beklagten aufgrund der Anwendung ihrer Haustarifverträge regelmäßig im Umfang von 38 Stunden pro Woche zur Arbeit herangezogen worden sei, habe er seit dem Betriebsübergang in jeder Woche vier Stunden Mehrarbeit geleistet. Hierfür stehe ihm ein Vergütungsanspruch zu einem Stundensatz von 19,21 € brutto zu, zuzüglich eines Mehrarbeitszuschlags in Höhe von 25 % für jede Mehrarbeitsstunde gemäß § 20 Abs. 1 a) MTV DTAG. Ein weiterer Nachzahlungsanspruch ergebe sich daraus, dass ihm bis zum Betriebsübergang aufgrund des bei der DTAG geltenden TV Erholungszeit eine angemessene Erholungszeit im Umfang von 4,19 Minuten je Arbeitsstunde und zusätzlich eine Zeit für persönliche Bedürfnisse im Umfang von 2,17 Minuten je Arbeitsstunde zugestanden habe und bei der Beklagten eine dementsprechende Regelung nicht bestehe. Für jede in der Zeit vom 25.06.2007 bis 31.12.2011 ohne Erholungszeiten geleistete Arbeitsstunde seien ihm daher 6,36 Minuten auf der Basis eines Stundensatzes von 19,21 €, d. h. ein monatlicher Betrag von 336,36 € brutto, nachzuvergüten. Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, ihm stehe für die sog. Vorfesttage, d. h. den 24.12. und 31.12. der Kalenderjahre 2007 bis 2011 ein Vergütungsanspruch zu. Denn während es sich nach den bei der DTAG geltenden Tarifverträgen bei diesen Vorfesttagen nicht um reguläre Arbeitstage handele, habe er bei der Beklagten arbeiten oder Erholungsurlaub in Anspruch nehmen müssen. Zur Arbeitszeit hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass er gemäß den Tarifverträgen der DTAG mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 34 Stunden zu beschäftigen sei. Schließlich sei die Beklagte hinsichtlich sämtlicher Vergütungsnachzahlungen zur Nachentrichtung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung verpflichtet. Soweit der Kläger darüber hinaus ursprünglich in seiner Klageschrift im Wege der Stufenklage eine Verurteilung der Beklagten auf erster Stufe zur Erteilung berichtigter Lohnabrechnungen für den Zeitraum Juni 2007 bis Dezember 2012, und auf zweiter Stufe zur Zahlung der sich hieraus ergebenden Nettobeträge nebst Zinsen begehrt hat, hat er diese Anträge mit Schriftsatz vom 30.04.2012 zurückgenommen und zuletzt erstinstanzlich beantragt, 1 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 42.284,06 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 173,43 € seit dem 17.06.2007, aus 758,98 € seit dem 17.07.2007, aus 778,19 € seit dem 17.08.2007, aus 720,56 € seit dem 17.09.2007, aus 778,19 € seit dem 17.10.2007, aus 758,98 € seit dem 17.11.2007, aus 739,77 € seit dem 17.12.2007, aus 778,19 € seit dem 17.01.2008, aus 739,77 € seit dem 17.02.2008, aus 739,77 € seit dem 17.03.2008, aus 758,98 € seit dem 17.04.2008, aus 758,98 € seit dem 17.05.2008, aus 739,77 € seit dem 17.06.2008, aus 778,19 € seit dem 17.07.2008, aus 739,77 € seit dem 17.08.2008, aus 758,98 € seit dem 17.09.2008, aus 778,19 € seit dem 17.10.2008, aus 720,56 € seit dem 17.11.2008, aus 778,19 € seit dem 17.12.2008, aus 758,98 € seit dem 17.01.2009, aus 720,56 € seit dem 17.02.2009, aus 758,98 € seit dem 17.03.2009, aus 758,98 € seit dem 17.04.2009 aus 739,77 € seit dem 17.05.2009, aus 758,98 € seit dem 17.06.2009, aus 778,19 € seit dem 17.07.2009, aus 739,77 € seit dem 17.08.2009, aus 758,98 € seit dem 17.09.2009, aus 758,98 € seit dem 17.10.2009, aus 739,77 € seit dem 17.11.2009, aus 778,19 € seit dem 17.12.2009, aus 739,77 € seit dem 17.01.2010, aus 720,56 € seit dem 17.02.2010, aus 778,19 € seit dem 17.03.2010, aus 758,98 € seit dem 17.04.2010 aus 739,77 € seit dem 17.05.2010, aus 758,98 € seit dem 17.06.2010, aus 758,98 € seit dem 17.07.2010, aus 758,98 € seit dem 17.08.2010, aus 758,98 € seit dem 17.09.2010, aus 739,77 € seit dem 17.10.2010, aus 758,98 € seit dem 17.11.2010, aus 778,19 € seit dem 17.12.2010, aus 739,77 € seit dem 17.01.2011, aus 720,56 € seit dem 17.02.2011, aus 739,77 € seit dem 17.03.2011, aus 739,77 € seit dem 17.04.2011 aus 758,98 € seit dem 17.05.2011, aus 758,98 € seit dem 17.06.2011, aus 739,77 € seit dem 17.07.2011, aus 778,19 € seit dem 17.08.2011, aus 758,98 € seit dem 17.09.2011, aus 739,77 € seit dem 17.10.2011, aus 758,98 € seit dem 17.11.2011, aus 758,98 € seit dem 17.12.2011 sowie aus 1.413,86 € seit dem 01.12.2011 zu zahlen; 2 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 34 Stunden gemäß den Tarifverträgen der D T AG (Tarifstand 24.06.2007) zu beschäftigen; 3 die Beklagte zu verurteilen, die Beträge zur betrieblichen Altersversorgung des Klägers entsprechend der Lohnnachzahlung gemäß Klageantrag zu 1) für den Zeitraum ab Juni 2007 nachzuentrichten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der zwischen den von ihr abgeschlossenen Haustarifverträgen und den Tarifverträgen der DTAG (Tarifstand 24.06.2007) vorzunehmende Günstigkeitsvergleich könne nur ganzheitlich erfolgen mit dem Ergebnis, dass die Tarifverträge der DTAG mit Tarifstand 24.06.2007 insgesamt nicht günstiger als die von ihr abgeschlossenen Haustarifverträge seien. Dementsprechend seien auch die vom Kläger begehrten Nachzahlungsansprüche sowie der Anspruch auf eine Beschäftigung mit 34 Wochenarbeitsstunden nicht gegeben. Den Ansprüchen auf Mehrarbeitsvergütung nebst Zuschlägen sowie dem Anspruch auf Vergütung der Vorfesttage stünden überdies die Regelungen der §§ 13, 16 MTV DTAG entgegen, die bei Führen eines Arbeitszeitkontos lediglich die Gutschrift entsprechender Stunden, nicht jedoch deren Auszahlung vorsähen. Dass für den Kläger im Anspruchszeitraum ein Arbeitszeitkonto geführt wurde, ist zwischen den Parteien unstreitig. Hinsichtlich der auf den TV Erholungszeit gestützten Ansprüche hat die Beklagte bestritten, dass der Kläger seit dem Betriebsübergang keine Erholungszeiten und Zeiten für persönliche Bedürfnisse mehr in Anspruch genommen habe und weiter die Auffassung vertreten, dass ein Anspruch auch deshalb ausscheiden müsse, weil der TV Erholungszeit keinen Ausgleich für nicht genommene Erholungszeiten vorsehe. Schließlich hat die Beklagte die Auffassung vertreten, die geltend gemachten Ansprüche seien nach den tarifvertraglichen Ausschlussfristen verfallen. Es fehle bereits an einer hinreichenden, bezifferten Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche auf erster Stufe. Jedenfalls aber sei die zweite Stufe der Ausschlussfrist nicht gewahrt, da der Kläger nach der Ablehnung mit Schreiben vom 05.08.2011 nicht rechtzeitig Klage erhoben habe. Zudem hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Mit Urteil vom 24.05.2012 hat das Arbeitsgericht Bonn die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch des Klägers auf Mehrarbeitsvergütung und -zuschläge sei bereits aufgrund der Protokollnotiz zu § 13 MTV DTAG ausgeschlossen, da diese vorsehe, dass die Regelung zur Mehrarbeitsvergütung und zur Zahlung von Zuschlägen für Arbeitnehmer mit einem Arbeitszeitkonto, zu denen auch der Kläger gehöre, nicht gelte. Auch ein Anspruch auf Vergütung für die Arbeit an Vorfesttagen bestehe nicht, da § 16 Abs. 3 MTV DTAG keine Ausgleichszahlung, sondern lediglich einen Zeitausgleich vorsehe. Auch ein Schadensersatzanspruch könne allenfalls auf Naturalrestitution gerichtet sein. Der Kläger könne auch keine Vergütung für angeblich nicht genommene Erholungszeiten beanspruchen. Denn auch der TV Erholungszeit der DTAG sehe weder einen Zahlungsanspruch noch einen Ausgleichszeitraum vor, in dem ausgefallene Erholungszeit in irgendeiner Form nachgeholt werden könnten. Daher sei davon auszugehen, dass ausgefallene Erholungszeit weder nachgeholt und erst recht nicht vergütet werden sollten. Da dem Kläger keine Zahlungsansprüche zustünden, könne er auch keine Nachzahlung von Altersversorgungsbeiträgen verlangen. Hinsichtlich der Beschäftigung mit 34 Wochenstunden sei die Klage unbegründet, da im Wege des vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich nicht festgestellt werden könne, dass die geringere wöchentliche Arbeitszeit als die günstigere Regelung anzusehen sei. Gegen das dem Kläger am 12.06.2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 11.07.2012 Berufung eingelegt und diese– nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.09.2012 – am 13.09.2012 begründet. Er vertritt weiter die Auffassung, dass ihm aufgrund der vom Bundesarbeitsgericht festgestellten Weitergeltung der Tarifverträge der DTAG, Tarifstand 24.06.2007, für den Zeitraum vom 25.06.2007 bis zum 31.12.2011 Nachzahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 37.687,87 € brutto nebst Zinsen zustünden. Dieser Betrag setzt sich nach der in der Berufungsinstanz vorgenommenen Berechnung zusammen aus 18.103,50 € brutto Vergütung für vier Arbeitsstunden pro Woche, die der Kläger seiner Ansicht nach im Anspruchszeitraum „zu viel“ geleistet hat, zuzüglich Mehrarbeitszuschläge von 25 % für die geleisteten 942,40 Stunden im Umfang von 4.525,88 € brutto. Desweiteren berechnet der Kläger 13.598,53 € brutto als Abgeltung bzw. Schadensersatz. Hierzu behauptet der Kläger auch weiter, er hae die ihm zustehenden Erholungszeiten ab dem Betriebsübergang nicht mehr in Anspruch genommen, obwohl ihm nach dem TV Erholungszeit ein Anspruch auf Erholungszeit von 6,36 Minuten pro Stunde zugestanden habe. Weitere 1.459,96 € brutto macht der Kläger als Schadensersatz für die sog. Vorfesttage (24.12. und 31.12.) der Jahre 2007 bis 2011 geltend, an denen er arbeiten, bzw. Erholungsurlaub in Anspruch habe nehmen müssen, obwohl es sich nach den TVen der DTAG bei den Vorfesttagen nicht um reguläre Arbeitstage handele. Der Kläger ist der Ansicht, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stünden ihm im Hinblick auf die zu viel geleistete Arbeitszeit kein Anspruch auf Zeitgutschriften, sondern ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung zu. Dieses ergebe sich auch aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.11.2010 – 5 AZR 766/09 -. Die streitgegenständlichen vier Stunden pro Woche hätten auch deshalb nicht auf dem für ihn geführten Arbeitszeitkonto erfasst werden können, da es an jeglicher Möglichkeit des Abbaus dieser Zeitgutschriften gefehlt habe. Da demnach für die geleistete Arbeit keine Zeitgutschrift zu erfolgen habe, sei auch die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 20 Abs. 1 MTV DTAG nicht einschlägig, wonach Mehrarbeitszuschläge für Arbeitnehmer, für die ein Arbeitszeitkonto geführt werde, nicht gezahlt würden. Hilfsweis macht der Kläger in der Berufungsinstanz eine Zeitgutschrift für 942,4 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto geltend. Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, seine Zahlungsansprüche seien auch nicht verfallen. Denn zur Wahrung der zweiten Stufe der Ausschlussfrist des § 31 Abs. 4 MTV DTAG sei es ausreichend gewesen, im Jahre 2008 die zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 06.07.2011 führende Feststellungsklage zu erheben. Der mit einer Leistungsklage verbundene Berechnungsaufwand sei den Parteien erst nach der rechtskräftigen Feststellung, dass die Tarifverträge der DTAG auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, zuzumuten gewesen. Auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 01.12.2010 (1 BvR 1682/07) sei es ihm nicht zuzumuten gewesen, vor der rechtskräftigen Entscheidung zu der Frage, welches Tarifwerk auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finde, Einzelansprüche Monat für Monat geltend zu machen. Im Übrigen verhalte sich die Beklagte mit der Berufung auf die Ausschlussklauseln treuwidrig. Schließlich meint der Kläger, entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts sei auch sein Beschäftigungsanspruch mit einer Arbeitszeit von 34 Stunden wöchentlich begründet. Dieses ergebe sich aus der einzelvertraglichen Verweisungsklausel mit Bezugnahme auf § 11 Abs. 1 MTV DTAG (Tarifstand 24.06.2007), die eine gegenüber den Bestimmungen des MTV DTKS, der eine Arbeitszeit von 38 Stunden wöchentlich vorsehe, günstigere Abmachung im Sinne von § 4 Abs. 3 TVG darstelle. 34 Stunden wöchentlich seien im Vergleich zu 38 Stunden wöchentlich als günstiger anzusehen, da der Arbeitnehmer mehr Freizeit habe. Im Übrigen wäre die 34-Stunden-Regelung gemäß den Tarifverträgen der DTAG auch dann günstiger als die bei der Beklagten bestehenden Arbeitszeitregelungen, wenn in den Sachgruppenvergleich neben der Arbeitszeit auch die Entlohnung mit einbezogen werden müsste. Denn nach den tarifvertraglichen Regelungen der DTAG, Tarifstand 24.06.2007, müsse kürzer gearbeitet werden und stehe ihm im Verhältnis zur Stundenzahl ein höherer Lohn als unter der Geltung der Tarifverträge der Beklagten zu. Der Kläger beantragt, nachdem er seinen Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2013 zurückgenommen hat, das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1 an den Kläger 37.687,87 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 173,43 € seit dem 17.06.2007, aus 758,98 € seit dem 17.07.2007, aus 778,19 € seit dem 17.08.2007, aus 720,56 € seit dem 17.09.2007, aus 778,19 € seit dem 17.10.2007, aus 758,98 € seit dem 17.11.2007, aus 739,77 € seit dem 17.12.2007, aus 778,19 € seit dem 17.01.2008, aus 739,77 € seit dem 17.02.2008, aus 739,77 € seit dem 17.03.2008, aus 758,98 € seit dem 17.04.2008, aus 758,98 € seit dem 17.05.2008, aus 739,77 € seit dem 17.06.2008, aus 778,19 € seit dem 17.07.2008, aus 739,77 € seit dem 17.08.2008, aus 758,98 € seit dem 17.09.2008, aus 778,19 € seit dem 17.10.2008, aus 720,56 € seit dem 17.11.2008, aus 778,19 € seit dem 17.12.2008, aus 758,98 € seit dem 17.01.2009, aus 720,56 € seit dem 17.02.2009, aus 758,89 € seit dem 17.03.2009, aus 758,98 € seit dem 17.04.2009 aus 739,77 € seit dem 17.05.2009, aus 758,98 € seit dem 17.06.2009, aus 778,19 € seit dem 17.07.2009, aus 739,77 € seit dem 17.08.2009, aus 758,98 € seit dem 17.09.2009, aus 758,98 € seit dem 17.10.2009, aus 739,77 € seit dem 17.11.2009, aus 778,19 € seit dem 17.12.2009, aus 739,77 € seit dem 17.01.2010, aus 720,56 € seit dem 17.02.2010, aus 778,19 € seit dem 17.03.2010, aus 758,98 € seit dem 17.04.2010 aus 739,77 € seit dem 17.05.2010, aus 758,98 € seit dem 17.06.2010, aus 758,98 € seit dem 17.07.2010, aus 758,98 € seit dem 17.08.2010, aus 758,98 € seit dem 17.09.2010, aus 739,77 € seit dem 17.10.2010, aus 758,98 € seit dem 17.11.2010, aus 778,19 € seit dem 17.12.2010, aus 739,77 € seit dem 17.01.2011, aus 720,56 € seit dem 17.02.2011 zu zahlen; 2 hilfsweise für den Fall, dass das Gericht keinen Zahlungsanspruch zu Klageantrag zu 1) sieht, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum 25.06.2007 bis 31.12.2011 942,40 Stunden in der Spalte „kumGLZ“ als Mehrarbeit gutzuschreiben; 3 die Beklagte zu verurteilen, ihn mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 34 Stunden zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.05.2012 – 3 Ca 120/12 – zurückzuweisen. Sie vertritt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter die Auffassung, die Ansprüche des Klägers seien schon aufgrund des zwischen Haustarifverträgen und den Tarifverträgen der DTAG (Tarifstand 24.06.2007) vorzunehmenden Günstigkeitsvergleichs ausgeschlossen. Denn der Günstigkeitsvergleich sei umfassend und ganzheitlich durchzuführen und dürfe funktional äquivalente Zusammenhänge nicht auseinanderreißen. Bei einer ganzheitlichen Betrachtung erweise sich eine Geltung der Tarifverträge der DTAG (Tarifstand 24.06.2007) jedoch nicht als günstiger als die bei ihr bestehenden Haustarifverträge. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die bei ihr bestehenden Haustarifverträge Regelungen zur Beschäftigungssicherung, insbesondere einen Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen vorsähen. In den Tarifverhandlungen sei die Erhöhung der Arbeitszeit durch die Beschäftigungssicherung kompensiert worden. Im Übrigen ergebe sich infolge der Vergütungssteigerungen nach Maßgabe des Haustarifvertrages auf Basis einer 38-Stunden-Woche und unter Einbeziehung der variablen Vergütung zwischenzeitlich ein höherer Vergütungsanspruch des Klägers als nach den Tarifverträgen der DTAG, Tarifstand 24.06.2007. Die Beklagte bestreitet des Weiteren, dass der Kläger in jeder Woche des Anspruchszeitraums trotz bestehenden Arbeitszeitkontos immer genau 38 Stunden gearbeitet habe und vertritt die Auffassung, dass die Berechnungsmethode des Klägers, auch aufgrund der Außerbetrachtlassung von Krankheits-, Urlaubs-, Streik- und sonstigen Abwesenheitszeiten, unschlüssig sei. Die geltend gemachten Ansprüche auf Mehrarbeitszuschläge seien zudem aufgrund der Protokollnotiz zu § 13 MTV DTAG ausgeschlossen. Auch der Hilfsantrag auf Zeitgutschriften auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers sei unbegründet, da auch nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.02.2012 (4 AZR 527/10) bei zu geringer Vergütung von geleisteten Arbeitsstunden allenfalls eine Zahlung der Vergütungsdifferenz in Betracht komme. Hinsichtlich der geltend gemachten Zahlungsansprüche für nicht genommene Erholungszeiten bestreitet die Beklagte, dass der Kläger diese nicht in Anspruch genommen habe. Vielmehr sei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass der Kläger im Anspruchszeitraum seine Arbeitszeit aus persönlichen Gründen wiederholt unterbrochen habe. Im Übrigen sei für einen finanziellen Ausgleich für nicht genommene Erholungszeiten keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Auch im Falle der Arbeitsleistung an den sog. Vorfesttagen sei kein Zahlungsanspruch gegeben, da die tarifvertraglichen Regelungen keine Ausgleichszahlungen, sondern gemäß § 16 Abs. 3 MTV DTAG nur einen Freizeitausgleich vorsähen. Schließlich vertritt die Beklagte die Auffassung, die Ansprüche des Klägers seien zumindest größtenteils gem. § 31 MTV DTAG verfallen. Sie habe sich diesbezüglich auch nicht treuwidrig verhalten, vielmehr habe sie den Kläger stets darauf hingewiesen, dass er seine Ansprüche beziffernd geltend zu machen habe. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Beschäftigung im Umfang von 34 Stunden wöchentlich, da im Wege des Günstigkeitsvergleichs nicht festgestellt werden könne, dass diese Arbeitszeit günstiger als die gemäß den Haustarifverträgen bei der Beklagten bestehende Arbeitszeit von 38 Stunden wöchentlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, da sie gemäß § 64 Abs. 1 u.Abs. 2 ArbGG statthaft ist und gemäß den §§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden ist. II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Bonn hat die Klage zu Recht abgewiesen; auch der erst in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag hinsichtlich der Vornahme von Zeitgutschriften auf seinem Arbeitszeitkonto ist unbegründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachvergütung von wöchentlich vier Mehrarbeitsstunden im Zeitraum vom 25.06.2007 bis zum 31.12.2011, d. h. für insgesamt 942,4 Stunden á 19,21 € brutto. a) Der Anspruch ist insbesondere nicht aus § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Entgeltrahmentarifvertrag der DTAG (ERTV DTAG) begründet. Es mag dahinstehen, ob der Kläger im Anspruchszeitraum tatsächlich jede Woche 38 Stunden gearbeitet hat. Denn der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger auch wenn man die behauptete Arbeitsleistung zu seinen Gunsten unterstellt, bereits dem Grunde nach nicht zu. Denn die Tarifverträge der DTAG, Tarifstand 24.06.2007, nach denen sich unstreitig ein Stundenlohn von 19,21 € brutto ergäbe, finden hinsichtlich der Arbeitszeit und der Vergütung des Klägers keine Anwendung. (1) Eine diesbezügliche Anwendung der Tarifverträge der DTAG (Tarifstand 24.06.2007) folgt auch nicht aus der zwischen den Parteien ergangenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 06.07.2011 (4 AZR 494/09). Zwar hat das Arbeitsgericht mit dieser Entscheidung rechtskräftig festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge der DTAG (Tarifstand 24.06.2007) Anwendung finden. Ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils bedarf diese Feststellung jedoch einer einschränkenden Auslegung. So ist zum einen zu beachten, dass die Tarifverträge der DTAG (Tarifstand 24.06.2007) nicht „als solche“ kraft originärer Tarifbindung oder Allgemeinverbindlichkeitserklärung für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten, sondern nach dem Ergebnis der ergänzenden Vertragsauslegung durch das Bundesarbeitsgericht jedenfalls spätestens seit dem 01.07.2001 Gegenstand des Individualarbeitsvertrages des Klägers mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geworden sind. Diese individualvertraglich geltenden Regelungen sind in Folge des Betriebsübergangs gemäß § 613 a) Abs. 1 S. 1 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten als Erwerberin geworden (BAG a. a. O. Rn. 45). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass neben den individualvertraglich geltenden Tarifverträgen der DTAG (Tarifstand 24.06.2007) aufgrund der unstreitig beiderseits bestehenden Tarifbindung auch die bei der Beklagten bestehenden Haustarifverträge für das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar sind. Hieraus folgt, dass zwischen den jeweiligen Tarifwerken in jedem einzelnen, konkreten Anwendungsfall ein Günstigkeitsvergleich nach § 4 Abs. 3 TVG vorzunehmen ist (BAG a. a. O. Rn. 66). § 4 Abs. 3 TVG bestimmt, dass von einem kraft beiderseitiger Tarifbindung geltenden Tarifvertrag abweichende Abmachungen nur zulässig sind, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zu Gunsten des Arbeitnehmers enthalten. Einschlägige Tariföffnungsklauseln sind in den Haustarifverträgen der Beklagten unstreitig nicht enthalten. (2) Der somit vorzunehmende Günstigkeitsvergleich ist nach den zutreffenden Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts im Wege eines sog. Sachgruppenvergleichs vorzunehmen (BAG a. a. O. Rn. 24 m. w. N.). Nur der Sachgruppenvergleich, bei dem inhaltlich und funktional zusammenhängende Regelungskomplexe ermittelt und verglichen werden, ist geeignet, zu sachgerechten Ergebnissen zu führen. Demgegenüber würde der vom Kläger angewendete Einzelvergleich dazu führen, dass für den Arbeitnehmer stets die punktuell günstigsten Regelungsbestandteile Anwendung fänden, ohne Beachtung des Sachzusammenhangs und ohne Beachtung des arbeitsvertraglichen Austauschverhältnisses. Der von der Beklagten bevorzugte Gesamtvergleich, bei der beide Regelungswerke insgesamt miteinander verglichen werden sollen, würde tendenziell zu einer Aushöhlung des Günstigkeitsprinzips führen, da mangels einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe bei unterschiedlichen Regelungskomplexen die Günstigkeit eines Regelungswerks gegenüber dem anderen regelmäßig nicht festgestellt werden könnte (vgl. ErfK-Franzen, 13. Aufl. 2013, § 4 TVG Rn. 36; Löwisch/Rieble, TVG 3. Aufl. 2012, § 4 Rn. 531). Die für den Zahlungsanspruch des Klägers maßgebliche Sachgruppe erfasst die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten, d.h. die Arbeitsleistung und das Arbeitsentgelts. Bei dem vorzunehmenden Vergleich der diesbezüglichen Regelungskomplexe der Tarifverträge der DTAG zum Tarifstand 24.06.2007 und den sich dynamisch weiterentwickelnden Haustarifverträgen der Beklagten ist auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt der in Streit stehenden Einzelleistungen abzustellen. (3) Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht dem Kläger für den Zeitraum vom 25.06.2007 bis zum 31.12.2011 kein Nachvergütungsanspruch für vier (Mehr-) Arbeitsstunden wöchentlich zu. Die für den Kläger maßgebliche Wochenarbeitszeit beträgt - wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat – nicht 34, sondern 38 Stunden. Eine Geltung der in § 11 Abs. 1 MTV DTAG vorgesehenen wöchentlichen Arbeitszeit von 34 Stunden folgt insbesondere nicht daraus, dass sich diese Regelung im Wege des Günstigkeitsvergleichs als günstiger als die eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden vorsehenden Regelungen der Tarifverträge der Beklagten erweisen würde. Denn die in den jeweiligen Regelwerken enthaltenen Bestimmungen zum Umfang der Wochenarbeitszeit können nicht isoliert betrachtet und verglichen werden, sondern nur unselbständige Berechnungsfaktoren im Rahmen des Sachgruppenvergleichs sein. Denn bei einem Vollzeitarbeitsverhältnis, bei dem keine individuellen, auf die speziellen Bedürfnisse des einzelnen Arbeitnehmers zugeschnittenen Bestimmungen zur Arbeitszeit getroffen wurden, ist – unabhängig von der Vergütung – keine objektive Bewertung möglich, ob eine kürzere oder längere Arbeitszeit für den Arbeitnehmer günstiger ist. Während der eine Arbeitnehmer, wie der Kläger, den bei einer geringen Wochenarbeitszeit höheren Anteil an Freizeit als günstiger empfindet, wird ein anderer Arbeitnehmer die bei einer höheren Arbeitszeit bestehende größere Verdienstmöglichkeit bevorzugen. Ein Nachzahlungsanspruch des Klägers könnte bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden nur dann bestehen, wenn der Kläger für die geltend gemachten Arbeitsstunden nach dem Ergebnis des vorzunehmenden Günstigkeitsvergleichs zu wenig Vergütung erhalten hat. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Der Kläger geht im Ansatz seiner Berechnung bereits in unzutreffender Weise davon aus, dass die Wochenstunden 35 bis 38 nicht vergütet worden wären. Dieses ist jedoch nicht der Fall. Denn die Beklagte hat entsprechend den Bestimmungen ihrer Haustarifverträge eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden vergütet. Sollte sich diese geleistete Vergütung als zu gering erweisen, weil sie ungünstiger ist als die Vergütung, die dem Kläger nach den Tarifverträge der DTAG (Tarifstand 24.06.2007) zugestanden hätte, stünde dem Kläger daher nur ein Anspruch auf die Differenz der geleisteten und der dem Kläger zustehenden Vergütung zu (für einen vergleichbaren Fall BAG vom 10.11.2010 – 5 AZR 766/09 - NZA 2011, 876, Rn. 17). Nach den unbestritten gebliebenen Berechnungen des Klägers ergibt sich bei Anwendung der Tarifverträge der DTAG (Tarifstand 24.06.2007) bei einer Wochenarbeitszeit von 34 Stunden und einer hierfür gezahlten Vergütung von 2.840,00 € ein Entgelt von 19,21 € brutto pro Stunde. Ob diese Vergütung für den Kläger günstiger ist als das von der Beklagten nach deren Haustarifverträgen zu zahlende Entgelt, ist indes nicht feststellbar. Zwar hat der Kläger vorgetragen, sein Stundenlohn bei der Beklagten betrage bei einem aktuellen Monatsentgelt von 2.634,60 € 15,95 € brutto. Die Berechnungen des Klägers lassen aber unberücksichtigt, dass die Vergütungsansprüche nach den Haustarifverträgen der Beklagten, im Gegensatz zu den statisch auf dem Stand vom 24.06.2007 weiter geltenden Tarifverträgen der DTAG, einer dynamischen Entwicklung unterlagen und unterliegen, die zu einer sukzessiven Abschmelzung einer dem Kläger ggf. zustehenden Differenzvergütung führt, bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stundenvergütung nach Maßgabe der Haustarifverträge der Beklagten die nach den Tarifverträgen der DTAG, Tarifstand 24.06.2007, zu zahlende Vergütung übersteigt. Wie sich diese Dynamik im Anspruchszeitraum entwickelt hat, hat der Kläger nicht dargelegt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass bei der Vornahme des Günstigkeitsvergleichs nicht nur die Grundvergütung, sondern sämtliche Bestandteile der Gesamtvergütung, einschließlich leistungsbezogener variabler Vergütungsbestandteile, zu berücksichtigen sind, die als Gegenleistung für die vom Kläger erbrachte Arbeitsleistung gezahlt werden. Unstreitig enthält das nach den Haustarifverträgen der Beklagten geltende Vergütungssystem einen größeren Anteil an variablen Gehaltsbestandteilen als dies unter Geltung der Tarifverträge der DTAG, Tarifstand 24.06.2007, der Fall war. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, sein Stundenlohn betrage nach den Haustarifverträgen der Beklagten 15,95 €, lässt dieser Vortrag nicht erkennen, ob und ggf. in welchem Umfang auch variable Gehaltsbestandteile in seine Berechnung eingeflossen sind. Vor diesem Hintergrund ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, ob und ggf. in welchem Umfang die Vergütungsregelungen nach den Tarifverträgen der DTAG, Tarifstand 24.06.2007, für den Kläger günstiger geblieben sind als die Haustarifverträge der Beklagten und in welchem Umfang dem Kläger ggf. Differenzvergütungsansprüche zustehen. Ist aber nicht feststellbar, welche der beiden verglichenen Sachgruppen für den Arbeitnehmer günstiger ist, verbleibt es bei der Anwendbarkeit der kraft beiderseitiger Tarifbindung geltenden Tarifverträge, hier also der bei der Beklagten geltenden Haustarifverträge. Denn § 4 Abs. 3 TVG lässt eine Ausnahme von den kraft Tarifbindung geltenden Tarifvertragsregelungen und die Geltung „anderweitiger Abmachungen“ nur dann zu, soweit diese günstiger sind, was in dem Fall, dass sich die zu vergleichenden Regelungskomplexe neutral gegenüberstehen, nicht der Fall ist. Eines weiteren Hinweises an den Kläger, die fehlenden Darlegungen zum Günstigkeitsvergleich nachzuholen, bedurfte es nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits das Arbeitsgericht in seinem Urteil vom 24.05.2012 auf die diesbezüglich fehlenden Angaben hingewiesen hatte. b) Im Übrigen sind etwaige Differenzvergütungsansprüche des Klägers für die Zeit bis einschließlich 31.07.2011 aufgrund der Nichteinhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen jedenfalls verfallen. Dabei mag dahinstehen, ob im Wege des Günstigkeitsvergleichs die Ausschlussfrist nach § 31 Abs. 1u. 4 MTV DTAG oder die in § 26 Abs. 2 u. 4 des Haustarifvertrages der Beklagten (MTV DTKS) enthaltenen Regelungen Anwendung finden, da beide Regelungen hier zum selben Ergebnis führen. Es kann weiter dahingestellt bleiben, ob der Kläger die erste Stufe der Ausschlussfrist, die nach § 31 Abs. 1 MTV DTAG bzw. § 26 Abs. 2 MTV DTKS eine schriftliche Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche innerhalb von sechs Monaten verlangt, eingehalten hat, da er in jedem Fall die Frist der zweiten Stufe versäumt hat. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 05.08.2011 die mit Schreiben des Klägers vom 18.07.2011 geltend gemachten Ansprüche abgelehnt hatte, hätte der Kläger innerhalb einer Frist von zwei (§ 31 Abs. 4 MTV DTAG) bzw. drei Monaten (§ 26 Abs. 5 MTV DTKS) Klage erheben müssen. Die vorliegende Klage ist jedoch erst am 16.01.2012 beim Arbeitsgericht Bonn, und somit nach Ablauf auch der 3-monatigen Ausschlussfrist, eingereicht worden. Entgegen der Auffassung des Klägers war auch die im Jahre 2008 erhobene Feststellungsklage nicht geeignet, eine gerichtliche Geltendmachung im Sinne des § 31 Abs. 4 MTV DTAG bzw. § 26 Abs. 5 MTV DTKS darzustellen. Zwar kann ausnahmsweise auch eine zulässige allgemeine Feststellungsklage den tariflichen Begriff der gerichtlichen Geltendmachung erfüllen und die zweite Stufe einer Ausschlussfrist wahren. Voraussetzung ist aber, dass die Feststellungsklage geeignet ist, den gesamten von den Parteien unterschiedlich beurteilten Streitstoff zu klären (BAG vom 29.06.1989– 6 AZR 459/88 - NZA 1989, 897; ErfK-Preis, 13. Aufl., § 218 BGB Rn. 64). Diese Voraussetzung waren bei der vom Kläger erhobenen Feststellungsklage, wie das vorliegende Verfahren verdeutlicht, nicht erfüllt. Zwar ist durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 06.07.2011 geklärt worden, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten (auch) die Tarifverträge der DTAG mit dem tariflichen Regelungsstand vom 24.06.2007 Anwendung finden. Hieraus folgte aber insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit des durchzuführenden Günstigkeitsvergleichs nicht ohne weiteres, welche konkreten Leistungsansprüche bestanden und welche Ansprüche der Kläger dem Grunde und der Höhe nach gegen die Beklagte geltend machen wollte. Nur unter dieser Voraussetzung könnte aber eine Einhaltung der tariflichen Ausschlussfrist, die eine zügige Klärung der Frage, welche Ansprüche zwischen den Parteien noch streitig sind, bezweckt, angenommen werden. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2010 (- 1 BvR 1682/07 - NZA 2011, 354) und der sich anschließenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.09.2012 (- 5 AZR 627/11 - NZA 2013, 101). Nach diesen Entscheidungen sind tarifvertragliche Ausschlussfristen, die eine rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung vorsehen, verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die vom Erfolg einer Bestandsschutzstreitigkeit abhängigen Ansprüche bereits mit der Klage in der Bestandsstreitigkeit gerichtlich geltend gemacht sind. Diese Rechtsprechung gilt jedoch ausschließlich für den Fall der Erhebung einer Bestandsschutzklage und für Ansprüche, die von dem Ausgang des Bestandsschutzverfahrens abhängen. Das tarifliche Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen, die nicht vom Ausgang einer Bestandsschutzstreitigkeit abhängig sind, bleibt nach den zutreffenden Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts jedoch erhalten (BAG vom 19.09.2012 – 5 AZR 627/11 - NZA 2013 101, Rn. 24). Insbesondere spricht gegen eine Vergleichbarkeit der von Bundesverfassungsgericht und Bundesarbeitsgericht entschiedenen Konstellationen zu dem hiesigen Fall, dass in dem Fall, in dem ein Arbeitnehmer Bestandsschutzklage erhebt, der Arbeitgeber an der Ernstlichkeit der Geltendmachung der hiervon abhängigen Vergütungsansprüche nicht wirklich zweifeln und sich schon mit Erhebung der Bestandsschutzklage auf die vom Ausgang der Streitigkeit abhängigen Forderungen einstellen kann (BAG a. a. O. Rn. 22). Dagegen ergibt sich aus der vom Kläger erhobenen Feststellungsklage nicht ohne weiteres, welche Leistungsansprüche hieraus folgen und vom Kläger geltend gemacht werden sollen, so dass auch für die Beklagte keine Klarheit darüber bestand, mit welchen Ansprüchen sie noch zu rechnen hatte. Schließlich verstößt die Berufung der Beklagten auf die tariflichen Ausschlussfristen entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gegen Treu und Glauben. Vielmehr musste der Kläger gerade vor dem Hintergrund, dass die Beklagte ihn mehrfach auf die Notwendigkeit einer Geltendmachung etwaiger konkreter Forderungen hingewiesen hat, damit rechnen, dass die Beklagte sich auch auf die Ausschlussfristen berufen werde. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf einen 25%-igen Mehrarbeitszuschlag für 942,40 Stunden in Höhe von 4.525,88 € brutto aus§ 20 des MTV DTAG oder § 20 des MTV DTKS. Ein solcher Anspruch scheidet bereits deshalb aus, weil der Kläger keine Mehrarbeit im Sinne des Tarifvertrages geleistet hat, sondern verpflichtet war, 38 Wochenarbeitsstunden zu arbeiten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter 1. a) (3) Bezug genommen. Aus demselben Grund kann der Kläger auch nicht die hilfsweise geltend gemachte Gutschrift von 942,4 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto in der Spalt „kumGLZ“ verlangen. Im Übrigen steht dem Anspruch auch entgegen, dass die Gutschrift von Arbeitsstunden voraussetzt, dass die gutzuschreibenden Stunden nicht vergütet worden sind (BAG vom 10.11.2010 – 5 AZR 766/09 - NZA 2011, 876). Die Beklagte hat indes auch die vom Kläger als Mehrarbeit bezeichneten Wochenstunden 35 bis 38 – wenn auch möglicherweise zu gering – vergütet, so dass allenfalls ein Anspruch auf Zahlung der Vergütungsdifferenz bestehen könnte, der hier indes nicht feststellbar war (s. o unter 1.). Im Übrigen wären auch etwaige Ansprüche des Klägers auf Mehrarbeitszuschläge für die Zeit bis zum 31.07.2011 gem. § 31 Abs. 4 MTV DTAG bzw. § 26 Abs. 5 DTKS verfallen (s. o. uner 1. b)). 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Vergütungsausgleich bzw. Abgeltung für angeblich nicht in Anspruch genommene Erholungszeiten nach dem Tarifvertrag Erholungszeit der DTAG. Zwar geht der Kläger zu Recht davon aus, dass der TV Erholungszeit der DTAG auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Denn nach § 2 des TV Erholungszeit stehen dem Arbeitnehmer für jede Arbeitsstunde eine „angemessene Erholungszeit“ von 4,1 Minuten sowie gemäß § 3 weitere 2,17 Minuten für „persönliche Bedürfnisse“ zur Verfügung. Da eine vergleichbare Regelung nach den bei der Beklagten geltenden Haustarifverträgen nicht ersichtlich ist, finden die Vorschriften der §§ 2, 3 des TV Erholungszeit der DTAG im Wege des Günstigkeitsvergleichs nach § 4 Abs. 3 TVG auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung. Für die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche fehlt es indes an einer tragfähigen Anspruchsgrundlage. Ein Anspruch ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere nicht aus § 280 BGB i. V. m. §§ 2, 3 TV Erholungszeit der DTAG. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Anspruchsgegners voraus. Dass die Beklagte im Zusammenhang mit den dem Kläger zustehenden Erholungszeiten schuldhaft ihre Pflichten verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. Das Gericht hat bereits erhebliche Zweifel, dass der Kläger – im Unterschied zu der Zeit vor dem Betriebsübergang – seit dem Betriebsübergang seine Arbeit nicht mehr zur Verrichtung persönlicher Bedürfnisse oder zur kurzfristigen Erholung unterbrochen hat. Vielmehr erscheint die Annahme, dass der Kläger im gesamten Anspruchszeitraum während der Arbeitszeit weder die Toilette aufgesucht, noch kurze außerdienstliche Gespräche mit Kollegen oder Dritten geführt, noch Speisen oder Getränke konsumiert oder sich anderweitig kurzzeitig erholt hat, lebensfremd. Selbst wenn dies aber der Fall sein sollte, hat der Kläger eine diesbezügliche schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten nicht dargelegt. Denn im Unterschied zu dem vom Kläger als Vergleich herangezogenen Urlaubsrecht sieht der TV Erholungszeit der DTAG kein Erfordernis der Gewährung der einzelnen Erholungszeiten durch den Arbeitgeber vor. Der Kläger hat auch nicht behauptet, die Beklagte habe ihm die Inanspruchnahme von beabsichtigten Erholungszeiten untersagt. Eine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem TV Erholungszeit selbst. Denn dieser sieht für den Fall, dass ein Arbeitnehmer die vorgesehenen Erholungszeiten nicht wahrnehmen kann, weder eine Nachholung in natura noch finanzielle Ansprüche vor. Mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, die – wie es der Kläger vertritt – in Anlehnung an das Urlaubsrecht durch die Annahme eines Abgeltungsanspruchs ausgefüllt werden müsste. Vielmehr geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Tarifvertragsparteien bewusst keine Ausgleichsregelung oder Sanktionen vorgesehen haben und der Anspruch auf die Erholungszeiten verfällt, soweit er nicht in Anspruch genommen wird. Entgegen der Anregung des Klägers ist auch kein Anlass ersichtlich, ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) herbeizuführen. Insbesondere ist weder eine Frage nach Auslegung und/oder Gültigkeit von Unionsrecht ersichtlich, die für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich wäre. Im Übrigen wären auch etwaige Zahlungsansprüche wegen nicht in Anspruch genommener Erholungszeiten jedenfalls für den Zeitraum bis zum 31.07.2011 aufgrund Nichteinhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen verfallen. 4. Dem Kläger steht auch kein Entschädigungsanspruch zu, weil nach den Tarifverträgen der Beklagten die sog. Vorfesttage 24.12. und 31.12. als reguläre Arbeitstage zählen, während sie nach den Tarifverträgen der DTAG grundsätzlich als freie Tage anzusehen waren, und der Kläger zu Unrecht arbeiten bzw. Urlaub in Anspruch nehmen musste. Denn auch für diesen Anspruch fehlt es an einer tragfähigen Anspruchsgrundlage. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, sehen die tarifvertraglichen Regelungen der DTAG gerade keine Ausgleichszahlung, sondern lediglich einen Zeitausgleich für den Fall der Arbeit an Vorfesttagen vor. Nach § 16 Abs. 3 MTV DTAG wird in diesem Fall bis zum 30.06. des Folgejahres an einem anderen Arbeitstag ein zusammenhängender Zeitausgleich in gleicher Höhe unter Fortzahlung des Monatsentgelts gewährt. Ein finanzieller Ausgleich ist auch nicht für den Fall vorgesehen, dass der Arbeitgeber diesen Zeitausgleich nicht bis zum 30.06. des Folgejahres gewährt hat. Daher könnte sich auch ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers nur auf Naturalrestitution, d. h. im Falle in Anspruch genommener Urlaubstage oder Arbeitszeitguthaben, auf eine Urlaubs- bzw. Zeitgutschrift richten. Im Übrigen wären auch etwaige Entschädigungsansprüche des Klägers für die Jahre 2007 bis einschließlich 2010 aufgrund § 31 Abs. 4 MTV DTAG bzw. § 26 Abs. 4 MTV DTKS verfallen. 5. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Beschäftigung mit (nur) 34 Wochenstunden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Ziff. 1.) Bezug genommen. Nach alledem war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.05.2012 in vollem Umfang zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Demnach hat der Kläger gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten zu tragen, die auf seinen zurückgenommenen Antrag, der auf die Nachentrichtung der Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung gerichtet war, entfallen. Im Übrigen trägt er die Kosten seines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1 Rechtsanwälte, 2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3 Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.