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Beschluss

13 TaBV 3/13

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2013:0606.13TABV3.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.11.2012 – 10 BV 116/12 – wird zurückgewiesen. 2 Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. Die Beteiligten streiten über die Nichtigkeit einer außerhalb der regelmäßigen Wahlperiode durchgeführten Betriebsratswahl vom 16.04.2012. 3 Der Antragsteller ist seit 2002 bei dem Beteiligten zu 3) (im folgenden Arbeitgeber) als Arbeitnehmer beschäftigt. Er ist seit 03.03.2009 arbeitsunfähig erkrankt. Bei ihm ist ein GdB 30 festgestellt. 4 Der Arbeitgeber ist der in der Rechtsform des eingetragenen Vereins betriebene K O des A -S -B und betreibt soziale Dienste, Rettungsdienste etc.. 5 Der Beteiligte zu 2) (im folgenden Betriebsrat) ist der beim Arbeitgeber gebildete siebenköpfige Betriebsrat. 6 Am 03.04.2012 erhielt der Antragsteller ein Schreiben des Betriebsrates vom 30.03.2012, mit dem er zur schriftlichen Stimmabgabe im Rahmen der am 16.04.2012 stattfindenden Betriebsratswahl 2012 aufgefordert wurde. Ein Wahlausschreiben erhielt der Antragsteller nicht. Das Wahlergebnis der Betriebsratswahl wurde am 16.04.2012 bekannt gegeben. 7 Der Antragsteller hat mit seinem am 08.05.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag die Nichtigkeit der Betriebsratswahl begehrt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er hätte beabsichtigt, zur zu der Betriebsratswahl zu kandidieren. Da ihm das Wahlausschreiben nicht zugesandt worden ist, habe er - auch wegen seiner krankheitsbedingten Abwesenheit - erst kurzfristig Kontakt mit Kollegen aufnehmen können, um für Unterstützer zu sorgen. Dadurch sei er diskriminiert worden. Die Regelung des § 24 Abs. 2 WO sei unter Beachtung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 und des auf ihrer Grundlage ergangenen AGG europarechtskonform dahin auszulegen, dass auch Arbeitnehmer, die wegen einer Behinderung betriebsabwesend sind unter diese Regelung fallen. Zwar beziehe sich das Diskriminierungsverbot der Richtlinie und des AGG nicht auf „Krankheit“, sondern auf „Behinderung“, eine Langzeiterkrankung sei jedoch einer Behinderung gleichzustellen. 8 Der Antragsteller hat beantragt, 9 festzustellen, dass die Betriebsratswahl im Betrieb des ASB Köln e. V. vom 16.04.2012 nichtig ist. 10 Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf den Beschluss (Bl. 40-45) wird verwiesen. 11 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der weiter der Auffassung ist, die Betriebsratswahl 2012 sei wegen Diskriminierung durch Nichtversendung des Wahlausschreibens an ihn als Langzeiterkrankten nichtig. 12 Der Antragsteller beantragt, 13 den Beschluss abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Schlussantrag zu erkennen. 14 Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen 15 die Zurückweisung der Beschwerde. 16 Wegen der Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. 17 II. Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Gründe, die die Betriebsratswahl vom 16.04.2012 nichtig machen, liegen nicht vor. Das Beschwerdegericht schließt sich der zu treffenden Begründung des Arbeitsgerichts an. Die Beschwerde enthält keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte. 18 1. Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl vom 16.04.2012. Eine Anfechtung dieser Betriebsratswahl wäre nach § 19 Abs. 2 BetrVG bereits unzulässig. Denn dafür fehlt es zum Einen an der Anfechtungsberechtigung, die mindestens drei Wahlberechtigte erfordert, zum Anderen hat der Antragsteller die Zweiwochenfrist (Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses: 16.04.2012 – Antragseingang: 08.05.2012) nicht eingehalten. 19 2. Die angefochtene Betriebsratswahl ist nicht nichtig. 20 a. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Betriebsratswahl nur nichtig bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Wegen der weitreichenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl kann deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders gravierenden Wahlverstößen angenommen werden. Voraussetzung ist, dass der Mangel offenkundig und deshalb ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Betriebsratswahl muss “den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen“ (vgl. etwa BAG 21.9.2011 – 7 ABR 54/10 m.w.N.). 21 b. Hiernach ist die Betriebsratswahl, wie das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung festgestellt hat, nicht nichtig. Der Antragsteller meint, die Wahl sei nichtig, weil der Wahlvorstand ihm das Wahlausschreiben nicht zugesandt hat, obwohl er seit über drei Jahren wegen Arbeitsunfähigkeit betriebsabwesend war. Er beruft sich dazu auf eine verfassungs- und europarechtliche Auslegung des § 24 Abs. 2 WO, der entsprechend auch auf längerfristig betriebsabwesende bzw. langzeiterkrankte Arbeitnehmer anzuwenden sei. Andernfalls würde gegen das Diskriminierungsverbot der EG-Richtlinie (2000/ 78) sowie das AGG verstoßen. Dort sei zwar nur von „Behinderung“ die Rede, dies gelte jedoch auch für Langzeiterkrankte. Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass diese – doppelt analoge – Auslegung keinesfalls zwingend ist. Denn § 24 Abs. 2 WO knüpft an die Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses und nicht an die körperliche Verfassung der Wahlberechtigten an. Das Verbot nach dem AGG auf Grundlage der EG Richtlinie knüpft an die das Merkmal der Behinderung an. Dieser Begriff ist nicht identisch mit dem des „Kranken“ oder „arbeitsunfähig Langzeiterkrankten“. Es gibt allerdings Überschneidungen. Dazu verhalten sich die vom Antragsteller herangezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 22.10.2009 (8 AZR 642/08) und des EUGH vom 11.4.2013 (C-335/11). Daraus folgt jedoch keine Gleichsetzung des Begriffs der Behinderung mit dem der Langzeiterkrankung im Anwendungsbereich des § 24 Abs. 2 WO. Dafür spricht wenig, da es für die – unverlangte - Zusendung des Wahlausschreibens entscheidend auf die Abwesenheit vom Betrieb ankommt. Anders als der arbeitsunfähige Langzeiterkrankte arbeitet der behinderte Arbeitnehmer – wie jeder andere Arbeitnehmer - wenn er nicht arbeitsunfähig ist - im Betrieb. Diese Überlegungen verdeutlichen bereits, dass, selbst wenn man hier mit dem Antragsteller einen Verstoß gegen die Wahlvorschriften annehmen sollte, jedenfalls kein grober und offensichtlicher Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der Wahl vorliegt. Dies hat im Übrigen auch das Arbeitsgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 18.06.2010 (28 BV 6907 70/10), auf die sich der Antragsteller beruft, nicht angenommen, da es nur die Anfechtung, nicht jedoch Nichtigkeit einer Betriebsratswahl zu prüfen hatte. 22 III. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 91 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen, insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht. 23 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 24 Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird verwiesen (§§ 92 a, 72 a ArbGG).