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Beschluss

11 Ta 218/12

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2013:0909.11TA218.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 28.06.2012 - 5 BVGa 4/12 - abgeändert und der Gegenstandswert auf 6.000,00 € festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. 3 Der Gegenstandswert für das einstweilige Verfügungsverfahren ist auf 6.000,00 € festzusetzen, wobei sowohl für den Antrag zu 1) als auch die Anträge zu 2) jeweils 3.000,00 € zugrundezulegen sind. 4 1. Die Bemessung des Streitwerts richtet sich nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Danach ist der Gegenstandswert auf EUR 4.000,00, je nach der Lage des Falles aber auch niedriger oder höher, jedoch nicht über EUR 500.000,00 festzusetzen, sofern es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Davon ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren immer dann auszugehen, wenn um das Bestehen und die Beachtung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte gestritten wird, weil die Begehren weder auf Geld noch auf eine geldwerte Leistung gerichtet sind und auch ihre Grundlage nicht in einem Verhältnis haben, dem ein Vermögenswert zukommt. Innerhalb des nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG vorgegebenen Bewertungsrahmens ist der Streitwert nach Lage des Falles zu bestimmen, wobei es in erster Linie auf die Bedeutung der Angelegenheit ankommt. Dabei ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die der Arbeitgeberin gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG obliegende Verpflichtung, die außergerichtlichen Kosten zu tragen, nicht zu einer unangemessenen Belastung führen darf (LAG Köln, Beschl. v. 04.06.2007– 9 Ta 104/07 – m.w.N.). Für ein einstweiliges Verfügungsverfahren ist ein Abschlag gegenüber dem Hauptsacheverfahren vorzunehmen, wenn es in der Sache lediglich um eine vorläufige Regelung geht (vgl. LAG Hamm, Beschl. v. 23.03.2009 - 10 Ta 83/09 - m.w.N.). Im Beschlussverfahren führt eine Antragshäufung in aller Regel zu einer Streitwertaddition. Etwas anderes kann gelten, wenn sich der eine Antrag nur als rechtliche oder natürliche Folge aus dem anderen darstellt oder beide Anträge im Wesentlichen denselben Gegenstand haben (LAG Köln, Beschl. v. 04.06.2007– 9 Ta 104/07 – m.w.N.). 5 2. Das Arbeitsgericht hat im Rahmen billigen Ermessens den Streitwert für den Antrag zu 1) zutreffend auf 3.000,00 € festgesetzt. Mit dem Unterlassungsantrag bezweckte der Betriebsrat die Sicherung seines Beteiligungsrechtes aus § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG. Dieser Anspruch ist zunächst mit dem Ausgangswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Höhe von 4.000,00 € zu bemessen, da keine Verfahrensumstände vorliegen, die eine höhere oder niedrigere Bewertung des Antrages rechtfertigen. Aufgrund der Vorläufigkeit der angestrebten Regelung bis zur Zustimmung des Betriebsrates bzw. einen die Zustimmung des Betriebsrates ersetzenden Spruch der Einigungsstelle ist ein Abschlag von 25 % des Wertes der Hauptsache nicht zu beanstanden. Auch die Beschwerdebegründung richtet sich nicht gegen diese Festsetzung des Arbeitsgerichts. 6 3. Der Beseitigungsantrag zu 2) ist hinzuzurechnen. Es bedurfte der gesonderten Prüfung worauf die Beseitigung im Streitfall konkret gerichtet ist. Auch für den Beseitigungsantrag ist zunächst auf den Ausgangswert des§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zurückzugreifen. Da auch die Beseitigung des mitbestimmungswidrigen Zustands nur vorläufiger Natur ist, ist ebenfalls ein Abschlag von 25 % gerechtfertigt, so dass sich ein Gegenstandswert von weiteren 3.000,00 € ergibt. Insoweit war die Entscheidung des Arbeitsgerichts abzuändern, welches für den Beseitigungsantrag zu 2) einen Abschlag von50 % vorgenommen hat. 7 Anderes als die Beschwerdeführer meinen, ist für den Beseitigungsantrag aber nicht der zweifache Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zugrunde zu legen. Dies rechtfertigt sich weder aus dem Gesichtspunkt der Addition von Haupt- und Hilfsantrag noch aus dem Aspekt, dass die Kündigung zweier Mietverhältnisse gegenständlich war. 8 Zwar ist der Beseitigungsantrag vorliegend in zwei Anträge aufgespalten, Hauptantrag auf Erklärung der Gegenstandslosigkeit zweier Kündigungen, hilfsweise die Fortsetzung der beiden betroffenen Mietverhältnisse. Dies rechtfertigt aber keine Addition im Rahmen der Anträge zu 2), weil beide Anträge im Wesentlichen denselben Gegenstand haben. Der zugrundeliegende Sachverhalt für beide Anträge ist identisch. 9 Auch kommt eine Erhöhung nicht deshalb in Betracht, weil sich der Beseitigungsanspruch gegen zwei Kündigungen richtet, denn entscheidend ist nicht die Anzahl der ausgesprochenen Kündigungen, sondern die Bedeutung der Wahrung des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG. Die Bedeutung der Angelegenheit erhöht sich nicht dadurch, dass statt einem ein zweites Mietverhältnis gekündigt wurde. 10 Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.