Beschluss
9 Ta 104/07
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren über betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungsrechte ist gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG regelmäßig der Ausgangswert von 4.000 EUR je Antrag anzusetzen, sofern keine besonderen Umstände eine andere Bewertung rechtfertigen.
• Mehrere verschiedene Unterlassungsanträge des Betriebsrats führen im Beschlussverfahren regelmäßig zur Addition der Gegenstandswerte, soweit die Anträge nicht inhaltlich identisch sind oder einer Folge des anderen darstellen.
• Bei der Festsetzung des Streitwerts sind die Bedeutung der Angelegenheit sowie Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen; außergerichtliche Verhandlungen können einen höheren Ansatz rechtfertigen, eine Herabsetzung ist bei nicht geringfügigem Aufwand nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungsanträgen • Bei arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren über betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungsrechte ist gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG regelmäßig der Ausgangswert von 4.000 EUR je Antrag anzusetzen, sofern keine besonderen Umstände eine andere Bewertung rechtfertigen. • Mehrere verschiedene Unterlassungsanträge des Betriebsrats führen im Beschlussverfahren regelmäßig zur Addition der Gegenstandswerte, soweit die Anträge nicht inhaltlich identisch sind oder einer Folge des anderen darstellen. • Bei der Festsetzung des Streitwerts sind die Bedeutung der Angelegenheit sowie Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen; außergerichtliche Verhandlungen können einen höheren Ansatz rechtfertigen, eine Herabsetzung ist bei nicht geringfügigem Aufwand nicht geboten. Der Betriebsrat begehrte per Beschlussantrag Unterlassung der Anordnung von Überstunden und der Versetzung von Arbeitnehmern ohne seine Zustimmung, die Durchsetzung von in einer Betriebsvereinbarung geregelten Pausen sowie die Duldung von Verstößen gegen eine elektronische Zeiterfassung. Das Arbeitsgericht setzte den Streitwert für jeden der vier Anträge auf jeweils 4.000 EUR und insgesamt 16.000 EUR fest. Die Arbeitgeberin legte Beschwerde ein und forderte einen geringeren Ansatz von jeweils 1.000 EUR pro Antrag mit einem Gesamtwert von 4.000 EUR. Der Betriebsrat beanstandete die Beschwerde und hielt den Ansatz für zutreffend bzw. sogar zu niedrig, verwies auf wiederholte Mitbestimmungsverletzungen und umfangreiche Verhandlungen. Das Arbeitsgericht wies die Beschwerde zurück und legte die Angelegenheit dem Landesarbeitsgericht vor. • Anwendbare Norm: § 23 Abs. 3 S. 2 RVG bestimmt den Bewertungsrahmen für nichtvermögensrechtliche arbeitsgerichtliche Streitigkeiten; der übliche Ausgangswert beträgt 4.000 EUR je Streitgegenstand. • Die begehrten Ansprüche des Betriebsrats sind Unterlassungsansprüche zur Sicherung betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmungsrechte (insbesondere § 87 Abs. 1 BetrVG für Arbeitszeitfragen und § 99 Abs. 1 BetrVG für Versetzungen) sowie aus Betriebsvereinbarungen; solche Anträge sind nicht als vermögensrechtlich einzustufen und sind daher nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bewerten. • Innerhalb des gesetzlich eröffneten Rahmens ist der Streitwert nach Lage des Falles zu bemessen; dabei sind Bedeutung der Angelegenheit sowie Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Hier rechtfertigten mehrstündige Verhandlungen sowie die nicht unerhebliche Tätigkeit der Beteiligten keinen niedrigeren Ansatz. • Die Antragshäufung führt grundsätzlich zur Addition der Gegenstandswerte, sofern die Anträge unterschiedliche rechtliche oder tatsächliche Fragestellungen betreffen; dies war hier der Fall, da die vier Anträge verschiedene Mitbestimmungsbereiche betrafen und nicht lediglich rechtliche Folgen voneinander waren. • Eine Herabsetzung des Werts war nicht angezeigt, da keine besonderen Umstände für eine niedrigere Bewertung vorlagen und auch keine erhöhte Unzumutbarkeit der Kostentragung durch die Arbeitgeberin im Sinne einer außergewöhnlichen Belastung dargelegt wurde. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen die Festsetzung des Streitwerts wurde zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht bestätigte den Ansatz von je 4.000 EUR für jeden der vier Anträge und damit einen Gesamtstreitwert von 16.000 EUR. Begründend führte das Gericht an, dass es sich um nichtvermögensrechtliche Unterlassungsbegehren zur Wahrung betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmungsrechte handelt, die nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG mit dem Ausgangswert zu bewerten sind. Die Umstände des Verfahrens, insbesondere der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und mehrstündige Verhandlungen, rechtfertigten keinen geringeren Ansatz. Die Addition der Gegenstandswerte war zulässig, weil die Anträge unterschiedliche Sach- und Rechtsfragen betrafen.