OffeneUrteileSuche
Urteil

7 Sa 380/13 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2013:1017.7SA380.13.00
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Zur Abgrenzung von nicht vergütungspflichtigen gesetzlichen Pausen im Sinne von

§ 4 ArbZG zu vergütungspflichtigen Arbeitsunterbrechungen sonstiger Art.

- Parallelfall zu 7 Sa 261/12 vom 21.03.2013 -

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.03.2013 in Sachen20 Ca 5983/12 teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36,78 € brutto und 3,09 € netto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2013 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen. Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin 95 % und die Beklagte 5 %.

Die Revision für die Klägerin wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abgrenzung von nicht vergütungspflichtigen gesetzlichen Pausen im Sinne von § 4 ArbZG zu vergütungspflichtigen Arbeitsunterbrechungen sonstiger Art. - Parallelfall zu 7 Sa 261/12 vom 21.03.2013 - Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.03.2013 in Sachen20 Ca 5983/12 teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36,78 € brutto und 3,09 € netto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2013 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen. Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin 95 % und die Beklagte 5 %. Die Revision für die Klägerin wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien sind aus dem vorangegangenen Verfahren LAG Köln 7 Sa 456/12 gerichtsbekannt. In jenem Vorverfahren hat das Landesarbeitsgericht der Klägerin rechtskräftig durch Urteil vom 23.08.2012 das Recht und die Pflicht zugebilligt, als vollbeschäftigte Mitarbeiterin monatlich mit mindestens 160 Arbeitsstunden eingesetzt zu werden. Im vorliegenden Verfahren stritten die Parteien erstinstanzlich um Differenzlohnansprüche für die Vergangenheit, aber auch um Bezahlung sogenannter Breakstunden, die die Beklagte als gesetzliche Pausen im Sinne von § 4 ArbZG ansieht, sowie um zugehörige Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge. In der Berufungsinstanz streiten die Parteien nur noch um einen Teil der erstinstanzlichen eingeklagten Breakstunden, nämlich für die Monate Februar, März, April, Mai, Juni und Oktober 2012, sowie um zugehörige Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge. Die Klägerin ist seit April 2009 auf dem K /B Flughafen für die Beklagte als Fluggastkontrolleurin tätig. Ihr Tarifstundenlohn betrug bis einschließlich Februar 2012 12,06 € brutto/Stunde, danach 12,36 € brutto/Stunde. Bei der Beklagten gilt eine „ Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung “ vom 31.01.2011, auf deren vollständigen Text Bezug genommen wird (Bl. 85 bis 94 d. A.). Für die Arbeitseinteilung der Mitarbeiter sieht § 7 der Betriebsvereinbarung einen sogenannten Monatsplan und § 8 der Betriebsvereinbarung einen Tagesplan vor. Was Gegenstand der Monatspläne ist, regelt § 7 Abs. 2 BV (Bl. 88 d. A.). Was Gegenstand der Tagespläne ist, regelt § 8 Abs. 1 BV (Bl. 89 d. A.). § 9 der BV befasst sich mit „ Pausen “. Hier ist folgendes geregelt: „(1) Dem Mitarbeiter werden die gesetzlichen Ruhepausen (§ 4 ArbZG) in einem Zeitkorridor zwischen Beginn der zweiten Arbeitsstunde (frühester Beginn der Ruhepause) und Ende der siebten Arbeitsstunde (spätestes Ende der Ruhepause) durchgehend gewährt. Die Lage der Ruhepause/n wird dem Mitarbeiter bei Beginn der Schicht mitgeteilt. (2) Es können pro Schicht zusätzlich unbezahlte Ruhepausen von maximal 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden angeordnet werden, wenn innerhalb eines Kalenderjahres im Durchschnitt unbezahlte Pausen an nicht mehr als 10 Arbeitstagen monatlich gegenüber dem Mitarbeiter angeordnet werden. …“ (Bl. 89 d. A.) Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich Listen vorgelegt, aus denen sich für jeden Tag der streitgegenständlichen Monate Beginn und Ende der Arbeitszeitunterbrechungen ergeben, die die Klägerin als entgeltpflichtigen sogenannten Break, die Beklagte hingegen als gesetzliche Arbeitspause wertet. Teilweise ergibt sich aus den Listen der Klägerin auch Beginn und Ende der jeweiligen Tagesschichtdauer. Auf die Aufstellungen Blatt 18 für Februar 2012, Blatt 19 für März 2012, Blatt 20 für April 2012, Blatt 21 für Mai 2012, Blatt 22 für Juni 2012 , Blatt 40 für Juli 2012 sowie Blatt 54 für Oktober 2012 wird Bezug genommen. Die Beklagte hat sogenannte Stundennachweise für die streitgegenständlichen Monate vorgelegt, aus denen sich die Schichtdauer für die einzelnen Tage, die für die einzelnen Tage bezahlten Normalstunden, Schulungsstunden und Stundenzuschläge, sowie die von der Beklagten angesetzten gesetzlichen Pause und Zusatzpausen im Sinne von § 9 Abs. 2 BV ergeben. Ferner hat die Beklagte zur Dokumentation der gezahlten Löhne in den einzelnen Monaten die zugehörigen Lohnabrechnungen vorgelegt. Auf die Unterlagen Blatt 95 bis Blatt 113 der Akten wird Bezug genommen. Abgesehen von der gegensätzlichen rechtlichen Bewertung der jeweiligen Arbeitszeitunterbrechungen sind die von den Parteien vorgelegten Einzeldaten jeweils als unstreitig anzusehen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bei den streitgegenständlichen Arbeitszeitunterbrechungen handele es sich nicht um gesetzliche Pausen im Sinne von § 4 ArbZG. Die Arbeitszeitunterbrechungen dienten nämlich nicht dem Erholungszweck, sondern nur dazu, Zeiten zu überbrücken, in denen die B als Auftraggeberin der Beklagten weniger Personal anfordert. Die Klägerin behauptet, die Beklagte behandele die Arbeitszeitunterbrechungen flexibel und quasi durch die B fremdbestimmt. Sie teile die Lage der jeweiligen Arbeitsunterbrechung frühestens, aber keineswegs immer mit Beginn der jeweiligen Dienste mit, verschiebe, verkürze oder verlängere sie auch bei Bedarf und nehme sie weder in die Monatspläne noch in die Tagespläne auf. Sie, die Klägerin, könne sich als Arbeitnehmerin nicht mental auf die Pause einstellen, so wie dies bei einer zu Erholungszwecken gewährten Pause erforderlich sei. Die Klägerin hat, soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse, erstinstanzlich beantragt, (2) die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.380,72 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.012013 zu bezahlen (Lohn aus Unterbrechungen von Arbeitszeiten in dem Zeitraum 01.02. bis 31.12.2012); (3) die Beklagte zu verurteilen, an sie 168,05 € netto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2013 bezahlen (Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit anlässlich Unterbrechungen und Arbeitszeiten in dem Zeitraum 01.02.2012 bis 31.12.2012); (4) die Beklagte zu verurteilen, an sie 13,18 € netto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB sei dem 01.01.2013 zu bezahlen (Nachtzuschläge anlässlich der Unterbrechung von Arbeitszeiten in dem Zeitraum 01.02.2012 bst 31.12.2012). Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt aus, bei den Arbeitszeitunterbrechungen handele es sich um die gesetzlichen Arbeitspausen im Sinne von § 4 ArbZG und § 9 BV. Die Beklagte hat behauptet, der Klägerin werde an jedem Arbeitstag Lage und Dauer der Arbeitszeitunterbrechung vor Dienstbeginn durch den jeweiligen Disponenten mitgeteilt. Sie hat hierzu für jeden Tag des streitgegenständlichen Zeitraums mit Schriftsatz vom 23.01.2013 (Bl. 139 ff. d. A.) Beweis angeboten. Mit Urteil vom 20.03.2013 hat die 20. Kammer des Arbeitsgerichts Köln die Klageanträge zu 2), 3) und 4), welche sich auf die Bezahlung sogenannter Breakstunden nebst Zeitzuschlägen bezogen, abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe im Einzelnen substantiiert vorgetragen und unter Beweisangebot gestellt, von welchem Disponenten der Klägerin am jeweiligen Tag jeweils die Pause angeordnet worden sei und dass die Pause auch so wie angeordnet gewährt worden sei. Hierauf habe die Klägerin nicht, wie es ihr oblegen hätte, substantiiert erwidert. Auf die vollständigen Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 20.03.2013 (Bl. 166 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 23.04.2013 zugestellt. Sie hat hiergegen am 23.05.2013 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Frist bis zum 23.07.2013 – am 23.07.2013 begründet. Die Klägerin und Berufungsklägerin reduziert in der Berufungsinstanz ihren Klageantrag zu 2) auf Bezahlung der Arbeitszeitunterbrechungen im Hinblick darauf, dass im in der Berufungsbegründung näher bezeichneten Umfang Überschneidungen mit den zu ihren Gunsten ausgeurteilten Differenzlöhnen vorgelegen hätten. Ansonsten hält die Klägerin und Berufungsklägerin an ihrer Auffassung fest, dass es sich bei den streitgegenständlichen Arbeitszeitunterbrechungen keinesfalls um Erholungspausen im Sinne von § 4 ArbZG und § 9 BV handele. Insbesondere moniert die Klägerin, dass die Beklagte ihre Disponenten ins Blaue hinein als Zeugen für Anordnungen benenne, die in der Wirklichkeit aber nicht nur von Disponenten, sondern regelmäßig auch von Schichtleitern erteilt würden. Die Darlegungen der Beklagten gingen an der Wirklichkeit vorbei und seien auch widersprüchlich, da die Beklagte in verschiedenen Gerichtsverfahren eingeräumt habe, dass es durchaus vorkomme, dass Arbeitszeitunterbrechungen nachträglich verschoben würden. Die Klägerin beanstandet ferner, dass die Pausenzeiten konkret nicht mit dem Betriebsrat abgestimmt seien und weder in den Monatsplänen noch in den Tagesplänen auftauchten. Auch die Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bzw. von § 9 Abs. 1 Satz 2 BV führte dazu, dass die Unterbrechungszeiten – nebst je nach ihrer zeitlichen Lage anfallenden Zeitzuschlägen – unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges bezahlt werden müssten. Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 20.03.2013 – zugestellt am 23.04.2013 - Aktenzeichen 20 Ca 5983/12, die Beklagte zu verurteilen: a) an die Klägerin 637,45 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2013 zu bezahlen (Vergütung für Arbeitszeitunterbrechungen in dem Zeitraum 01.02.20212 bis 31.10.2012); b) an die Klägerin 168,05 € netto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2013 zu bezahlen (Zuschläge für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen in dem Zeitraum 01.02. bis 31.12.2012); c) an die Klägerin 13,18 € netto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2013 zu bezahlen (Nachtzuschläge in dem Zeitraum 01.02. bis 31.12.2012). Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil, soweit es die Arbeitszeitunterbrechungen betrifft, für richtig und bekräftigt ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Ergänzend wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift der Klägerin und ihres weiteren Schriftsatzes vom 04.10.2013 sowie der Berufungserwiderungsschrift der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.03.2013 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG statthaft und wurde nach Maßgabe der Regeln in § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet. II. Die Berufung konnte jedoch nur in dem sich aus dem Tenor des Berufungsurteils ergebenden geringfügigen Umfang Erfolg haben und war ganz überwiegend zurückzuweisen. 1. Die vorliegend zur Entscheidung berufene 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln hat zu der Problematik der Bezahlung von Arbeitszeitunterbrechungen bei den Fluggastkontrolleuren der Beklagten am Flughafen K /B , zu der beim Arbeitsgericht Köln wie auch beim Landesarbeitsgericht eine Vielzahl von Parallelverfahren anhängig waren und sind, in ihrem Grundsatzurteil vom 21.03.2013 zum Verfahren 7 Sa 261/12 umfassend Stellung genommen. Zur Vermeidung ständiger Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe dieses beiden Parteien bekannten und zur Zeit beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 1 AZR 706/13 anhängigen Urteils Bezug genommen. 2. Weder der Sachvortrag der Parteien im vorliegenden Verfahren noch zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen anderer Kammern des Landesarbeitsgerichts zu vergleichbaren Parallelverfahren, geben der Kammer Anlass, von ihren in der genannten Musterentscheidung niedergelegten Grundsätzen abzuweichen. Danach gilt kurz zusammengefasst folgendes: a. Bei den von der Beklagten angeordneten Arbeitszeitunterbrechungen handelt es sich um eine – grundsätzlich unbezahlte – gesetzliche Pause im Sinne von § 4 ArbZG, wenn Beginn und Dauer der Pause der Klägerin im Voraus mitgeteilt werden und wenn sie während der Arbeitszeitunterbrechung nicht zu Arbeitsleistungen herangezogen wird und sich auch nicht zur Arbeitsleistung bereithalten muss. „ Im Voraus “ bedeutet dabei „ vor Beginn der Pause “ und nicht etwa „ bei Dienstbeginn “ oder zu einem noch früheren Zeitpunkt. Ferner darf die Pause nicht direkt zu Beginn oder am Ende einer Schicht liegen, da es sich dann schon begrifflich nicht um eine Arbeits unterbrechung handelt. Schließlich muss die Pause, die aus § 4 ArbZG zu entnehmende Vorgabe erfüllen, dass zwischen dem jeweiligen Schichtbeginn und dem Beginn der Pause oder zwischen dem Ende der Pause und dem jeweiligen Schichtende nicht mehr als sechs ununterbrochene Arbeitsstunden liegen dürfen. b. Dem Betriebsrat der Beklagten kommt gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zu, das sich auf die Dauer und die zeitliche Lage der täglichen Arbeitspause bezieht. Dieses Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat in § 9 BV vom 31.01.2011 umfassend und abschließend ausgeübt. Zur Dauer der täglichen Arbeitspause haben die Betriebsparteien in § 9 Abs. 1 BV festgelegt, dass diese grundsätzlich der gesetzlichen Mindestpausendauer aus § 4 ArbZG entspricht. Diese Mindestdauer darf von der Arbeitgeberin nur in dem in § 9 Abs. 2 BV beschriebenen Umfang von Fall zu Fall erweitert werden. Die jeweilige zeitliche Lage der Pause haben die Betriebsparteien in § 9 Abs. 1 Satz 1 BV festgelegt. Danach kann der Arbeitgeber die Pause in den dort definierten „ Zeitkorridor “ legen. Die gesetzeskonforme Auslegung dieser Regel ergibt, dass der Arbeitgeber dabei aber die Vorgabe aus § 4 ArbZG zu beachten hat, wonach eine mehr als sechs Stunden am Stück zu erbringende Arbeitsleitsung ohne Pause unzulässig ist. c. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber auch die Vorgabe aus § 9 Abs. 1 Satz 2 der BV zu beachten, wonach „ die Lage der Ruhepause/n dem Mitarbeiter bei Beginn der Schicht mitgeteilt “ werden muss. Die beharrliche Verletzung dieser Pflicht durch die Beklagte kann betriebsverfassungsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen, führt für sich allein aber nicht dazu, dass eine unter Verletzung dieser Vorschrift ‚verspätet‘ mitgeteilte Pause, die ansonsten aber alle der oben wiedergegebenen Voraussetzungen einer gesetzlichen Pause im Sinne von § 4 ArbZG entspricht, ihren Charakter einer gesetzlichen Pause im Sinne dieser Vorschrift verliert (so schon BAG vom 04.09.1969, 3 AZR 180/68, AP Nr. 1 zu § 16 BtMG II). d. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der sogenannten Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung. aa. Auch nach dieser Theorie führt die Verletzung von Mitbestimmungsrechten nicht zu individualrechtlichen Ansprüchen der betroffenen Arbeitnehmer, die zuvor noch nicht bestanden haben (BAG vom 22.06.2010, 1 AZR 853/08; BAG vom 25.04.2013, 6 AZR 800/11). Die tatsächlich durchgeführte Mitbestimmung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für Maßnahmen zum Nachteil des Arbeitnehmers. Benachteiligend sind jedoch nur solche Maßnahmen, die bereits bestehende Rechtspositionen des Arbeitnehmers schmälern (BAG vom 02.03.2004, 1 AZR 271/03; BAG vom 25.04.2013, 6 AZR 800/11). Auch die Nichtbeachtung des Mitbestimmungsrechts führt nicht zu einem Erfüllungsanspruch des Arbeitnehmers auf Leistungen, die der Arbeitgeber sonst arbeitsvertraglich nicht schulden würde (BAG vom 25.04.2013, a . a. O.; Fitting u. a., 26. Auflage, § 87 BetrVG Rn. 601). bb. Setzt man die Nichtbeachtung des durch Ausübung des Mitbestimmungsrechts zustande gekommenen § 9 Abs. 1 Satz 2 BV einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts gleich, so gilt vorliegend, dass die Klägerin grundsätzlich dann keinen Anspruch auf Bezahlung der von der Beklagten angeordneten Arbeitszeitunterbrechung hätte, wenn diese nur die oben dargestellten zwingenden Voraussetzungen einer gesetzlichen Pause im Sinne von § 4 ArbZG erfüllt. Dann kann ein Anspruch auf Bezahlung der Arbeitszeitunterbrechung aber nicht allein deshalb entstehen, weil die Beklagte die Arbeitszeitunterbrechung zwar „ im Voraus “ im Sinne von § 4 ArbZG, nämlich vor Beginn der Pause, mittteilt, entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 BV aber nicht schon bei Beginn der zugehörigen Schicht. cc. Hinzukommt, dass die Anordnung einer gesetzlichen Pause ohnehin schon von vornherein keine den Arbeitnehmer benachteiligende Maßnahme darstellt, sondern im Gegenteil, wie die Klägerin gerade selbst betont, deren Erholung und Gesundheitsschutz dient. dd. Ferner kommt hinzu, dass die Einhaltung von Pausen im Sinne des § 4 ArbZG sowohl der Beklagten als Arbeitgeberin wie auch der Klägerin als Arbeitnehmerin gesetzlich vorgeschrieben sind. ee. Schließlich bleibt auch zu beachten, dass die in § 9 Abs. 1 Satz 2 BV enthaltene Regelung über den Zeitpunkt der Mitteilung der täglichen Pause nicht den Kern des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Satz 2 BetrVG bei der Gestaltung von Pausen betrifft, sondern lediglich eine flankierende Verfahrensvorschrift enthält. e. Die zwischen den Parteien heftig umstrittene Frage, ob die Beklagte in allen streitgegenständlichen Einzelfällen die jeweilige Arbeitsunterbrechung nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Satz 2 BV rechtzeitig bereits bei Dienstbeginn der Klägerin mitgeteilt hat, erweist sich somit zur Überzeugung der Berufungskammer für die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Bezahlung der entsprechenden Arbeitszeit zusteht, als nicht entscheidungserheblich . f. Unerheblich ist ferner, dass die Pausen nicht in den jeweiligen Monats- und Tagesplänen verzeichnet sind. In § 7 Abs. 2 BV haben die Betriebspartner festgelegt, dass die Pausenangaben nicht Gegenstand der Monatspläne zu sein haben. Entsprechendes gilt gemäß § 8 Abs. 1 BV für die Tagespläne. 3. Demnach ergibt sich vorliegend konkret: a. Am Dienstag, dem 07.02.2012 hatte die Klägerin nach eigener Darstellung eine Arbeitszeitunterbrechung von 3 Uhr bis 4 Uhr (Bl. 18. d. A.). Nach dem Stundennachweis der Beklagten (Bl. 95 d. A.) begann die Schicht an diesem Tag um 03.00 Uhr morgens und dauerte bis 11:00 Uhr. Die „ Arbeitszeitunterbrechung “ lag somit direkt bei Schichtbeginn und kann nicht als Pause anerkannt werden. Hieraus resultiert ein Zahlungsanspruch in Höhe von einer Stunde im Umfang von 12,06 €. b. Entsprechendes gilt für Mittwoch, den 11.04.2012 (Lage der Pause wie Bl. 20 d. A., Lage der Schicht wie Bl. 100 d. A.). Hieraus resultiert ein Anspruch in Höhe von 12,36 € brutto. c. Am Samstag, dem 02.06. lag das Ende der Pause 6 ½ Stunden vor dem Schichtende (vgl. Bl. 22 einerseits, Bl. 104 d. A. andererseits). Hieraus resultiert der Anspruch auf Bezahlung einer halben Arbeitsstunde in Höhe von 6,18 € zuzüglich 3,09 € netto Nachtzuschlag. d. Auch am Samstag, dem 16.06. lag das Ende der Pause 6 ½ Stunden vor Schichtende, was wiederum zu einem Anspruch in Höhe von 6,18 € brutto führt. Nachtzuschlag ist jedoch an diesem Tag nicht angefallen. e. An allen anderen streitgegenständlichen Tagen lag die von der Klägerin angegebene Zeit der Arbeitsunterbrechung innerhalb des nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BV i. V. m. § 4 ArbZG zulässigen Zeitrahmens und überschritt auch nicht die in § 9 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 9 Abs. 2 BV vorgesehene Länge. Insbesondere hat die Beklagte an diesen Tagen auch das nach 9 Abs. 2 BV ihr zugebilligte Kontingent an Pausenverlängerungen nicht überzogen. f. Darüber hinaus hat die Klägerin auch zu keinem der angegebenen streitigen Tage besondere, konkrete Gründe angeführt, aufgrund derer die fragliche Pausenanordnung ausnahmsweise als ermessensfehlerhaft angesehen werden müsste. Demnach war zu entscheiden wie geschehen. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus dem Verhältnis des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens. Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG war die Revision zuzulassen, da die Entscheidung des Falles Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, die nach Kenntnis des Berufungsgerichts noch nicht höchstrichterlich geklärt sind und da die vorliegende Entscheidung auch von Entscheidungen anderer Kammern des LAG Köln zur Frage der Relevanz einer Verletzung von § 9 Abs. 1 Satz 2 BV abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.