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Urteil

7 Sa 261/12

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitsunterbrechungen sind nur dann unbezahlte gesetzliche Pausen nach § 4 ArbZG, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen (Dauer, Erholungszweck, Anordnung vor Beginn der Pause) erfüllen; sonst begründen sie Annahmeverzug des Arbeitgebers. • Die Anordnung der Lage und Dauer gesetzlicher Pausen unterliegt dem billigen Ermessen des Arbeitgebers nach § 106 GewO und dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG; Betriebsvereinbarungen können insoweit Rahmenvorgaben setzen. • Zeitkorridore in Betriebsvereinbarungen sind zulässig, müssen aber so ausgelegt werden, dass sie eine Verletzung von § 4 Satz 3 ArbZG (mehr als 6 Stunden Arbeit vor oder nach Pause) ausschließen. • Verstößt der Arbeitgeber in einzelnen Fällen gegen § 4 Satz 3 ArbZG oder die in Betriebsvereinbarungen gezogenen Grenzen (z. B. Häufigkeit zusätzlicher unbezahlter Pausen nach § 9 Abs.2 BV), sind die betreffenden Unterbrechungszeiten als vergütungspflichtige Zeiten im Sinne des Annahmeverzugs zu werten. • Ein Verstoß gegen betriebliche Mitteilungs- oder Verfahrensregelungen (z. B. Mitteilung der Pausenlage bei Schichtbeginn) alleine begründet noch keine Ansprüche aus Annahmeverzug, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ruhepause ansonsten vorliegen.
Entscheidungsgründe
Pausenankündigung, Betriebsvereinbarung und Annahmeverzug bei Arbeitsunterbrechungen • Arbeitsunterbrechungen sind nur dann unbezahlte gesetzliche Pausen nach § 4 ArbZG, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen (Dauer, Erholungszweck, Anordnung vor Beginn der Pause) erfüllen; sonst begründen sie Annahmeverzug des Arbeitgebers. • Die Anordnung der Lage und Dauer gesetzlicher Pausen unterliegt dem billigen Ermessen des Arbeitgebers nach § 106 GewO und dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG; Betriebsvereinbarungen können insoweit Rahmenvorgaben setzen. • Zeitkorridore in Betriebsvereinbarungen sind zulässig, müssen aber so ausgelegt werden, dass sie eine Verletzung von § 4 Satz 3 ArbZG (mehr als 6 Stunden Arbeit vor oder nach Pause) ausschließen. • Verstößt der Arbeitgeber in einzelnen Fällen gegen § 4 Satz 3 ArbZG oder die in Betriebsvereinbarungen gezogenen Grenzen (z. B. Häufigkeit zusätzlicher unbezahlter Pausen nach § 9 Abs.2 BV), sind die betreffenden Unterbrechungszeiten als vergütungspflichtige Zeiten im Sinne des Annahmeverzugs zu werten. • Ein Verstoß gegen betriebliche Mitteilungs- oder Verfahrensregelungen (z. B. Mitteilung der Pausenlage bei Schichtbeginn) alleine begründet noch keine Ansprüche aus Annahmeverzug, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ruhepause ansonsten vorliegen. Der Kläger ist seit 2004 als Flugsicherheitskraft beschäftigt; seit 2009 erfolgt die Beschäftigung bei der Beklagten nach einem Betriebsübergang. Streitgegenstand sind Nachzahlungsansprüche für sogenannte Break‑Stunden von April 2010 bis Oktober 2011 sowie zugehörige Sonntagszuschläge. Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe ihn zu bestimmten Zeiten zu spontanen Arbeitsunterbrechungen angewiesen, diese Zeiten aber als unbezahlte Pausen abgezogen, obwohl sie tatsächlich vergütungspflichtigen Annahmeverzug begründen würden. Die Beklagte beruft sich darauf, es habe sich um gesetzliche Ruhepausen nach § 4 ArbZG gehandelt; Lage und Dauer seien regelmäßig durch Disponenten angekündigt worden und durch Betriebsvereinbarungen und einen Vergleich mit dem Betriebsrat geregelt (§ 9 BV‑neu). Das Arbeitsgericht gab der Klage in erster Instanz vollständig statt; das Berufungsgericht prüfte, welche Unterbrechungen als gesetzliche Pausen anzusehen sind und wo Annahmeverzug vorliegt. • Rechtsgrundlagen: § 4 ArbZG (gesetzliche Ruhepausen), § 106 S.1 GewO (billiges Ermessen der Weisung), § 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG (Mitbestimmung Betriebsrat). • Annahmeverzug tritt ein, wenn der Arbeitnehmer zur Schicht erscheint und nicht eingesetzt wird, es sei denn, der Arbeitgeber hat wirksam eine gesetzliche Ruhepause angeordnet; während gesetzlicher Pausen ist der Arbeitnehmer rechtlich nicht leistungsfähig (§ 297 BGB). • Voraussetzungen für eine gesetzliche Ruhepause: Erholungszweck, Freistellung von Arbeitspflichten einschließlich Bereitschaftspflicht und dass die Pause im Voraus festgelegt wurde; nach zutreffender Rechtsprechung genügt, wenn die Pause vor ihrem Beginn festgelegt ist und der Arbeitnehmer bei Beginn der Pause deren Dauer kennt. • Die Anordnung der Lage/Dauer der Pause ist eine Weisung im Rahmen des § 106 GewO und hat billigem Ermessen zu entsprechen; Betriebsvereinbarungen können durch Mitbestimmung nach § 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG zulässige Zeitkorridore und Dauervorgaben setzen, dürfen aber nicht zu einer Verletzung von § 4 Satz 3 ArbZG führen. • Die Betriebsvereinbarung (BV‑neu §9) und der Vergleich mit dem Betriebsrat setzten für die streitige Zeitrahmenregeln: gesetzliche Mindestruhezeiten gelten grundsätzlich; ab 01.02.2011 sind zusätzlich an bis zu 10 Kalendertagen pro Monat 30 Minuten unbezahlte Pausen zulässig. Überschreitungen oder Einzelfälle, die gegen §4 Satz3 ArbZG verstoßen, sind nicht durch diese Vereinbarungen gedeckt. • Zur Mitteilungspflicht: Eine verspätete Mitteilung der Pausenlage (bei oder erst nach Schichtbeginn) führt nicht automatisch dazu, dass die Unterbrechung keine gesetzliche Pause ist, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und die Anordnung vor Beginn der Pause ergangen ist; Verstöße gegen Mitteilungsregeln können allerdings betriebsverfassungs‑ oder individualrechtliche Folgen haben. • Anwendung auf den Streitfall: Die Kammer prüfte die aufgelisteten Tage einzeln. Für viele Tage waren die Anordnungen mit den Betriebsvereinbarungen und §4 ArbZG vereinbar; in einzelnen Fällen (z. B. Pausenlage so, dass vor oder nach der Pause mehr als 6 Stunden Arbeit verbleiben) wurde ein Verstoß gegen §4 Satz3 ArbZG festgestellt, sodass für diese Tage Annahmeverzug und Nachzahlungspflicht bestehen. • Die Beklagte hat überwiegend darlegen können, dass die Anordnungen im Rahmen des billigen Ermessens und der Betriebsvereinbarungen lagen; für die konkret genannten Einzelfälle ergab sich jedoch ein Anspruch des Klägers auf Nachzahlung. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zum überwiegenden Teil stattgegeben und das Urteil der ersten Instanz insoweit abgeändert: Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers nur teilweise zu bezahlen. Konkret wurden Nachzahlungen in Höhe von insgesamt 357,97 € brutto nebst Verzugszinsen seit 01.11.2011 zugesprochen; weitergehende Klageanträge wurden abgewiesen. Begründet ist dies damit, dass viele der vom Kläger gerügten Break‑Stunden als gesetzliche Pausen zu qualifizieren waren, weil sie die Voraussetzungen des § 4 ArbZG und die Rahmensetzungen der Betriebsvereinbarungen erfüllten; in den einzelnen von der Kammer festgestellten Verstößen gegen § 4 Satz 3 ArbZG oder gegen die zulässige Häufigkeit zusätzlicher Pausen lagen jedoch keine gesetzlichen Pausen vor, sondern Annahmeverzug der Beklagten, sodass für diese Zeiträume Vergütungsansprüche bestanden. Die Revision wurde dem Kläger zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Fragen zur Auslegung des § 4 ArbZG, zur Ausübung des billigen Ermessens nach § 106 GewO und zu betriebsverfassungsrechtlichen Implikationen.