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Beschluss

11 Ta 373/13

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe kann teilwiese bewilligt werden, wenn für den betreffenden Streitgegenstand hinreichende Erfolgsaussichten bestehen (§ 114 ZPO) und der Antragsteller bedürftig ist. • Die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung einer Lohnforderung liegt beim Arbeitgeber bei Leistungserfüllung (§ 362 BGB) und beim Arbeitnehmer für die Erbringung der Arbeitsleistung (§ 611, § 614 BGB). • Lohnabrechnungen begründen grundsätzlich kein Schuldanerkenntnis; sie begründen einen Zahlungsanspruch nur bei besonderen Anhaltspunkten für ein Anerkenntnis. • Fehlen konkrete Darlegungen zur erbrachten Tätigkeit oder zu einem Vergütungstatbestand ohne Arbeit, sind Erfolgsaussichten der Lohnklage für den betreffenden Zeitraum zu verneinen.
Entscheidungsgründe
Teilbewilligung von Prozesskostenhilfe bei streitiger Lohnforderung; Darlegungs- und Beweislast bei Lohnansprüchen • Prozesskostenhilfe kann teilwiese bewilligt werden, wenn für den betreffenden Streitgegenstand hinreichende Erfolgsaussichten bestehen (§ 114 ZPO) und der Antragsteller bedürftig ist. • Die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung einer Lohnforderung liegt beim Arbeitgeber bei Leistungserfüllung (§ 362 BGB) und beim Arbeitnehmer für die Erbringung der Arbeitsleistung (§ 611, § 614 BGB). • Lohnabrechnungen begründen grundsätzlich kein Schuldanerkenntnis; sie begründen einen Zahlungsanspruch nur bei besonderen Anhaltspunkten für ein Anerkenntnis. • Fehlen konkrete Darlegungen zur erbrachten Tätigkeit oder zu einem Vergütungstatbestand ohne Arbeit, sind Erfolgsaussichten der Lohnklage für den betreffenden Zeitraum zu verneinen. Der Kläger begehrte Lohnzahlungen gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber für zwei Zeiträume: 01.06.2012 bis 15.06.2012 (80,00 €) und 16.06.2012 bis 30.11.2012. Der Beklagte räumte ein, dass der Kläger bis zum 15.06.2012 tätig war, behauptete jedoch, der Kläger sei danach nicht mehr zur Arbeit erschienen. Der Kläger erklärte, er habe im Mai 2012 einen Teilbetrag von 200 € erhalten; der Beklagte behauptet eine Barauszahlung von 1.000 € am 15.06.2012 als Vorschuss. Der Kläger bezieht Leistungen nach SGB II und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Arbeitsgericht hatte die PKH abgewiesen; das Berufungsgericht änderte dies für den Anspruch bis 15.06.2012 und wies den Rest zurück. • Antrag auf prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, soweit für den jeweiligen Streitgegenstand hinreichende Erfolgsaussichten vorliegen und der Antragsteller bedürftig ist (§ 114 ZPO). Der Kläger ist leistungsbedürftig wegen Bezuges von SGB-II-Leistungen. • Für den Zeitraum 01.06.2012–15.06.2012 besteht hinreichende Erfolgsaussicht, weil der Beklagte selbst eingeräumt hat, dass der Kläger bis zum 15.06.2012 für ihn tätig war; strittig ist lediglich, ob eine Barauszahlung am 15.06.2012 die Forderung erfüllt hat, was durch Beweisaufnahme zu klären sein kann. Der Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Lohnforderung (§ 362 BGB). • Für den Zeitraum 16.06.2012–30.11.2012 fehlt es an Erfolgsaussicht, weil der Kläger keine Darlegungen zur Erbringung von Arbeitsleistung ab dem 16.06.2012 vorgetragen hat. Nach § 611, § 614 BGB muss der Arbeitnehmer im Bestreitensfall darlegen und beweisen, dass er gearbeitet hat; das Gericht hat ihn zur Stellungnahme aufgefordert, worauf er nicht reagierte. • Lohnabrechnungen begründen grundsätzlich kein Schuldanerkenntnis und reichen ohne besondere Anhaltspunkte nicht aus, um einen Vergütungsanspruch zu begründen. Die Vermutung des Gerichts, die Abrechnungen könnten nur eine Scheinstreckung der Zahlung zur Umgehung von Anrechnungsregeln sein, wurde nicht widerlegt. • Eine Beweisantizipation im PKH-Verfahren ist nur eingeschränkt möglich; konkrete Hinweise, dass die Beweisaufnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit zuungunsten des Klägers ausgeht, liegen nicht vor, sodass PKH für den ersten Streitgegenstand zu gewähren ist. Die sofortige Beschwerde des Klägers wird teilweise stattgegeben: Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Anspruch auf 80,00 € Lohn für den Zeitraum 01.06.2012–15.06.2012 bewilligt, weil hierfür hinreichende Erfolgsaussichten und Bedürftigkeit vorliegen. Die Beschwerde wird insoweit zurückgewiesen, als der Kläger Lohn für den Zeitraum 16.06.2012–30.11.2012 verlangt, da er keine darlegungs- und beweisbaren Anhaltspunkte für erbrachte Arbeitsleistung oder einen sonstigen Vergütungstatbestand vorgetragen hat. Insgesamt gewinnt der Beklagte für den streitigen Langzeitzeitraum; der Kläger erhält jedoch Prozesskostenhilfe zur Verfolgung der geringfügigen Forderung bis 15.06.2012, damit die strittige Frage der Zahlung durch den behaupteten Vorschuss gegebenenfalls durch Beweisaufnahme geklärt werden kann.