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Beschluss

11 Ta 202/15

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2015:1008.11TA202.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.03.2015 teilweise abgeändert und der Klägerin für die erste Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt H , Hö 12, K , bewilligt. Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin bei einem einzusetzenden Einkommen von 77,-- € eine monatliche Rate von 30,-- € zu zahlen hat. 1 G r ü n d e : 2 Die nach § 127 ZPO statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Beschwerde ist teilweise begründet. 3 1. Die Klage hat hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO, soweit die Klägerin sich gegen die fristlose Kündigung vom 01.02.2014 wehrt und die Einhaltung der Kündigungsfrist bis zum 31.03.2014 begehrt. Das Arbeitsgericht hat die Anforderungen an das Vorliegen der Erfolgsaussicht überspannt, wenn es meint, der Beklagten sei unter keinen Umständen zuzumuten, einen stehlenden Mitarbeiter nur einen Tag weiter zu beschäftigen. Im Übrigen besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht für die Kündigungsschutzklage. 4 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG zwar keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es danach, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen mit der Folge, dass die vorverlagerte Entscheidung auch den weiteren Rechtsweg abschneidet. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz nämlich nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen (BVerfG, Beschl. v. 09.10.2014 - 1 BvR 83/12 - m.w.N.). An die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht dürfen daher keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Sie liegt bereits dann vor, wenn der von dem Antragsteller vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH, Beschl. v. 14.12.1993- VI ZR 235/92 - m.w.N.). Rechtswidrige und vorsätzliche Handlungen des Arbeitnehmers, die sich unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers richten, können zwar auch dann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB sein, wenn die Pflichtverletzung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder nur zu einem geringfügigen, möglicherweise gar keinem Schaden geführt hat. Das Gesetz kennt allerdings auch im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen des Arbeitnehmers keine absoluten Kündigungsgründe. Es bedarf stets einer umfassenden, auf den Einzelfall bezogenen Prüfung und Interessenabwägung dahingehend, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz der eingetretenen Vertrauensstörung - zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG, Urt. v. 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - m.w.N.). 5 b) Die Klägerin hat sich auf eine versehentliche Mitnahme der Zeitschriften berufen und eine Zueignungsabsicht in Abrede gestellt. Ob der Nachweis einer vorsätzlichen Pflichtverletzung geführt werden kann oder jedenfalls ein dringender Tatverdacht besteht, ist derzeit offen. Die Beweislage ist noch nicht geklärt. Eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist nur in eng begrenztem Rahmen zulässig (LAG Köln, Beschl. v. 30.01.2014 - 11 Ta 373/13 -). Konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass eine etwaige Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Klägerin ausgehen wird, liegen im Übrigen nicht vor (vgl. z.B.: BVerfG, Beschl. vom 28.01.2013 - 1 BvR 274/12 - m.w.N.). Es steht weder fest, was auf den Videoaufzeichnungen zu sehen ist, noch ob diese prozessual verwertet werden dürfen (vgl. hierzu: BAG, Urt. v. 21.11.2013 - 2 AZR 797/11 - m.w.N.). Zwar darf sich ein Zivilgericht, um eine eigene Überzeugung davon zu gewinnen, ob sich ein bestimmtes Geschehen zugetragen hat, auf ein dazu ergangenes Strafurteil stützen (vgl.: BAG, Urt. v. 23.10.2014 - 2 AZR 865/13 - m.w.N.). Jedoch ist vorliegend zu beachten, dass das Urteil des AG Kerpen vom 15.09.2014 nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Das Strafverfahren wurde laut Klägervortrag in der Berufungsinstanz gegen Geldauflage eingestellt, nachdem der Nachweis der Zueignungsabsicht auch unter Zugrundelegung der Videoaufzeichnungen zweifelhaft erschien. Darüber hinaus hat sich die Klägerin darauf berufen, dass im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung jedenfalls die Dauer des langjährigen Arbeitsverhältnisses, hier seit dem 01.06.2007, und die Geringfügigkeit des Schadens einzustellen sind. Dieser Rechtsstandpunkt ist vor dem Hintergrund, dass es keine absoluten Kündigungsgründe gibt, jedenfalls rechtlich nicht unvertretbar. 6 2. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, soweit sich die Kündigungsschutzklage gegen die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses richtet. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Schutzbestimmungen des KSchG keine Anwendung, weil der Betrieb der Beklagten aufgrund der geringen Arbeitnehmerzahl nicht dem Geltungsbereich des KSchG unterliegt, § 23 Abs. 1KSchG. Sonstige Unwirksamkeitsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 7 3. Die Ratenzahlungsanordnung beruht auf folgender Grundlage: Bei einem Arbeitslosengeld von monatlich 538,50 € abzüglich des Freibetrags von 462,-- € (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2.a) ZPO) verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von 77,-- € (§ 115 Abs. 1 Satz 6 ZPO), woraus sich gemäß § 115 Abs. 2 ZPO eine monatliche Rate von 30,-- € ergibt. Die Beiordnung folgt aus § 121 Abs. 2 ZPO. 8 4. Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach den §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.