Urteil
2 Sa 917/13
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei rein arbeitnehmerfinanzierten Beitragsleistungen an einen Pensionskassen‑ähnlichen Verein handelt es sich um Eigenvorsorge und nicht ohne ausdrückliche Arbeitgeberzusage um betriebliche Altersversorgung im Sinne des BetrAVG.
• Die Auslegung der bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis abgegebenen Erklärungen richtet sich nach dem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB).
• Die Zahlung einer satzunglich vorgesehenen Austrittsvergütung an einen Arbeitnehmer verstößt nicht von vornherein gegen das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG, wenn die Leistung nicht durch eine arbeitgeberseitige Versorgungszusage gedeckt ist.
• Wenn die Rechtsbeziehungen zur Versorgungsinstitution nach deren Satzung geregelt sind und die Satzung die Auszahlung der Eigenbeiträge vorsieht, sind diese Rechtsbeziehungen durch die Auszahlung beendet.
Entscheidungsgründe
Eigenfinanzierte Pensionskassenmitgliedschaft ist keine Zusage betrieblicher Altersversorgung • Bei rein arbeitnehmerfinanzierten Beitragsleistungen an einen Pensionskassen‑ähnlichen Verein handelt es sich um Eigenvorsorge und nicht ohne ausdrückliche Arbeitgeberzusage um betriebliche Altersversorgung im Sinne des BetrAVG. • Die Auslegung der bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis abgegebenen Erklärungen richtet sich nach dem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB). • Die Zahlung einer satzunglich vorgesehenen Austrittsvergütung an einen Arbeitnehmer verstößt nicht von vornherein gegen das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG, wenn die Leistung nicht durch eine arbeitgeberseitige Versorgungszusage gedeckt ist. • Wenn die Rechtsbeziehungen zur Versorgungsinstitution nach deren Satzung geregelt sind und die Satzung die Auszahlung der Eigenbeiträge vorsieht, sind diese Rechtsbeziehungen durch die Auszahlung beendet. Der Kläger war 1989–2000 als Abteilungsleiter bei einer Beratungsgesellschaft beschäftigt. Bei Eintritt wurde ihm der Beitritt zu einem kleinen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (Beklagter) und ein sogenanntes Versorgungsversprechen der Arbeitgeberin angekündigt. Der Kläger zahlte aus seinem Nettoeinkommen Beiträge an den Beklagten; eine Gehaltsumwandlung durch den Arbeitgeber erfolgte nicht. Die Satzung des Beklagten sah eine Austrittsvergütung vor; der Kläger wählte die Auszahlung und erhielt 25.657,60 €. Er machte danach geltend, die Auszahlung verstoße gegen das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG und forderte vom Beklagten Rentenzahlungen. Der Beklagte berief sich darauf, dass es sich um Eigenvorsorge nach der Satzung handele und keine arbeitgeberseitige Zusage für die Leistungen des Beklagten vorliege. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Rechtsbeziehung richtet sich nach der Satzung des Vereins, nicht nach dem BetrAVG; die Satzung gewährte dem Kläger bei Ausscheiden die Auszahlung der geleisteten Eigenbeiträge, was erfüllt wurde und die Rechtsbeziehung beendete. • Wäre eine arbeitgeberseitige Versorgungszusage nach § 1 BetrAVG gegeben gewesen, hätte die Arbeitgeberin die Leistungen zusagen und nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG dafür haften müssen; eine solche Zusage ist nicht nachweisbar. • Auslegung der bei Eintritt erteilten Informationsschreiben nach dem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) führt dahin, dass im Konzern zwei getrennte Versorgungseinrichtungen bestanden: der Beklagte (Eigenvorsorge) und die Direktzusage der Arbeitgeberin (arbeitgeberfinanziert). • Die Dokumente und die Satzung des Beklagten legen nahe, dass die Austrittsvergütung für Eigenbeiträge bewusst vorgesehen war und damit keine vorsätzliche Umgehung des Abfindungsverbots des § 3 BetrAVG stattfand. • Die nachträgliche Satzungsänderung nach Einführung der Entgeltumwandlung, die den Ausschluss der Abfindung nur für umgewandelte Beiträge regelte, stützt die Auslegung, dass bereits ursprünglich nur Eigenbeiträge der Abfindung unterlagen. • Die Behauptungen des Klägers über spätere Erklärungen von Unternehmensmitarbeitern zur wirklichen Rechtslage sind unerheblich; maßgeblich sind die ursprünglichen Schreiben und die Satzung. • Folge: Die Ansprüche des Klägers nach BetrAVG sind nicht begründet, weil keine versagende Arbeitgeberzusage die Leistungen des Beklagten umfasst hat. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet. Die Rechtsbeziehungen zum Beklagten richteten sich nach dessen Satzung, die eine Auszahlung der Eigenbeiträge erlaubte, welche der Beklagte erfüllt hat. Eine arbeitgeberseitige Zusage im Sinne des BetrAVG bestand nicht, sodass § 3 BetrAVG nicht anwendbar ist und kein Anspruch auf lebenslange Rentenzahlungen gegenüber dem Beklagten besteht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.