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Urteil

4 Sa 205/15

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2015:0605.4SA205.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.12.2014 – 4 Ca 5315/14 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen den Beklagten, eine regulierte Pensionskasse im Sinne des § 118 b Abs. 3 VAG, eine Altersrente in Höhe von monatlich 92,87 € zusteht und ob der Beklagte Auskunft darüber zu erteilen hat, welche Zusatzrente sich aus der Gewinnbeteiligung für diese Altersrente für die Zeit vom Ausscheiden des Klägers bei seiner Arbeitgeberin und bei dem Beklagen (30.09.1992) bis zum Erreichen der Altersgrenze mit dem 31.05.2014 ergibt. Kern des Streites der Parteien ist, ob die dem Kläger gem. § 10 der Satzung des Beklagten in der damals gültigen Fassung bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vom Beklagten gezahlte „Austrittsvergütung“ gegen das Abfindungsverbot nach § 3 BetrAVG verstieß und dem Kläger deshalb nach wie vor aufgrund der zuvor begründeten Anwartschaft eine in rechnerischer Höhe unstreitige Altersrente zusteht oder ob mit der damaligen Auszahlung die Mitgliedschaft des Klägers bei dem Beklagten wirksam erloschen ist und ihm insoweit keine Ansprüche mehr zustehen. 3 Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 S. 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Dort ist auf eine Satzung in der Fassung vom 02.07.1986 Bezug genommen. Die zum Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses des Klägers im Jahre 1982 geltende Satzung findet sich auf Bl. 193 ff. d. A., worauf ebenfalls Bezug genommen wird. Das im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils erwähnte Merkblatt findet sich als Anlage BB 1 auf Bl. 467 ff. d. A. 4 Aufgrund des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien ist zur Geschichte des Beklagten folgendes unstreitig: 5 Die im Jahre 1925 gegründete Versorgungskasse (der heutige Beklagte) führte ursprünglich die gesamten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der G -Konzern-Gesellschaften durch. Das heute so genannte Versorgungsversprechen (die Direktzusage) gab es ursprünglich noch nicht. Insoweit erfolgten seinerzeit auch reguläre Beitragszahlungen durch die G -Konzern-Gesellschaften an die Versorgungskasse. Die Versorgung über die Versorgungskasse beruhte dabei auf einem endgehaltsbezogenen Berechnungsmodus mit einem Durchschnittsbeitragsverfahren abhängig von der Zahl der Beitragsjahre und dem durchschnittlichen anrechnungsfähigen Monatseinkommen der letzten 10 Beitragsjahre. Die Leistungsteile, die vom Arbeitgeber finanziert werden sollten, wurden dann bereits seit 1939 aus steuerlichen Gründen aus der Kasse „herausgenommen“ und durch das gesonderte Versorgungsversprechen (Direktzusage) ersetzt. Als „Überbleibsel“ aus der vorherigen Zeit blieb es allerdings für die aus Mitarbeiterbeiträgen resultierenden Versicherungsleistungen der Kasse zunächst bei dem endgehaltsbezogenen Berechnungsmodus. Die zur Zeit des Arbeitsverhältnisses des Klägers bestehende Satzungsregelung in § 31 (Ausgleich eines etwaigen Fehlbetrages in der versicherungstechnischen Bilanz durch die G -Konzern-Gesellschaften) hat hier ihren Ursprung. In den 70er Jahren kam es aufgrund damals stattfindender sehr kurzfristiger und überdurchschnittlicher Tariflohnsteigerungen dazu, das kurzfristig ein Fehlbetrag aus den Deckungsrückstellungen der Versorgungskasse (in Höhe von ca. 2 Millionen DM) entstanden war. Zum Ausgleich dieses Fehlbetrages leisteten die Trägerunternehmen im Zeitraum von 1974 – 1978 einen pauschalen Zuschuss zur Auffüllung der Deckungsrückstellungen in Höhe des Fehlbetrages in mehreren Tranchen. 6 § 11 Abs. 1 letzter Satz der zum Zeitpunkt des Bestehens des Arbeitsverhältnisses des Klägers gültigen Satzung wurde für Mitglieder der Versorgungskasse geschaffen, die von diesem Sonderzuschuss der Trägerunternehmen betroffen waren. 7 Ein solcher Ausgleich eines Fehlbetrages in der versicherungstechnischen Bilanz fand in späteren Jahren und auch damit auch zur Zeit des Bestehens des Arbeitsverhältnisses des Klägers nicht mehr statt. 8 Ferner ist aufgrund des zweitinstanzlichen Vorbringens unstreitig, dass der Beklagte insoweit von Verwaltungskosten entlastet war, als die Verwaltung sowohl der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung (Versorgungsversprechen) als auch die Vorsorge über den Beklagten im früheren G -Konzern zunächst durch die G -Konzern Lebensversicherungs-AG (Abteilung Versorgungskasse) erfolgte, später durch die Abteilung Versorgungswerk der G Beteiligung-GmbH. Kosten wurden dem Beklagten dafür nicht in Rechnung gestellt. 9 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.12.2014 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich einem Urteil der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24.03.2014 (2 Sa 917/13 – zurzeit wieder als Restitutionsklage unter dem Aktenzeichen 12 Sa 408/15 beim Landesarbeitsgericht Köln anhängig) angeschlossen und alle Ansprüche des Klägers deshalb verneint, da es sich bei den streitgegenständlichen Leistungen nicht um betriebliche Altersversorgung im Sinne des BetrAVG sondern um Eigenvorsorge handle, die nicht von dem Versorgungsversprechen der Arbeitgeberin umfasst sei. 10 Gegen dieses ihm am 17.01.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.01.2015 Berufung eingelegt und diese am 16.03.2015 begründet. 11 Der Kläger stellt insbesondere anhand der aus der Zeit des Bestehens des Arbeitsverhältnisses stammenden Dokumente dar, warum es sich entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts bei den Leistungen des Beklagten um betriebliche Altersversorgung handele. Er beruft sich zudem insoweit auf das Zeugnis sachverständiger Zeugen. 12 Insoweit wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 292 – 337 d. A. nebst Anlagen) Bezug genommen. 13 Der Kläger beantragt, 14 unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichtes Köln vom 11. Dezember 2014 im Verfahren 4 Ca 5315/14 wird der Beklagte verurteilt, 15 1. an den Kläger ab dem 01.06.2014 eine monatliche lebenslange Altersrente in Höhe von 92,87 €, zahlbar jeweils zum Monatsletzten, beginnend mit dem 31.06.2014, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen. 16 2. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Zusatzrente aus der Gewinnbeteiligung sich für diese Altersrente gemäß Ziffer 2 für den Zeitraum vom 01.10.1992 bis 31.05.2014 ergeben hat. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Insoweit wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 417 – 466 d. A.) Bezug genommen. 20 Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 22 Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hatte in der Sache keinen Erfolg. 23 A. Es kann letztlich der zwischen den Parteien umfänglich ausgetragene Streit darüber dahinstehen, ob die Rentenleistungen des Beklagten den Regelungen des Betriebsrentengesetzes unterfallen, ob es sich also insoweit um betriebliche Altersversorgung handelt, denn auch in diesem Falle hätte der Beklagte nicht gegen das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG verstoßen (dazu noch unten unter B.). Es spricht allerdings einiges dafür, dass es sich insoweit um betriebliche Altersversorgung handelt: 24 Dafür spricht bereits der Arbeitsvertrag, der aufgrund des Vertragsangebotes der Arbeitgeberin (G -Konzern Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft) vom 27.11.1981 (Bl. 10 f. d. A.) zustande kommen. Dort heißt es: 25 „Insbesondere weisen wir auf § 2 Abs. 1 der Betriebsordnung hin. Danach werden Sie nach erfolgreich beendeter Probezeit Mitglied der Versorgungskasse des G -Konzern V.V.a.G., K , sobald die Satzung und Ihre gesundheitlichen Verhältnisse die Mitgliedschaft gestatten. Einzelheiten über unser betriebliches Versorgungswesen entnehmen sie Bitte der Anlage zur Betriebsordnung.“ 26 Weiter heißt es: 27 „Senden Sie bitte zum Zeichen Ihres Einverständnisses die Kopie dieses Schreibens umgehend unterschrieben zurück. Ihre Unterschrift gilt zugleich als satzungsgemäße Anmeldung zur Versorgungskasse des G -Konzern V.V.a.G., K .“ 28 Die „Versorgungskasse des G -Konzern V.V.a.G.“ ist identisch mit dem heute als „G Versorgungskasse V.V.a.G.“ benannten Beklagten. 29 Aus diesen Regelungen folgt eine „Automatik“ der Mitgliedschaft in der Kasse durch Abschluss des Arbeitsvertrages. Es kann dahinstehen, ob der dafür vom Kläger gebrauchte Ausdruck „Zwangsmitgliedschaft“ zutreffend ist. Ebenso kann dahinstehen, ob – wie der Beklagte behauptet (Bl. 456d. A.) – es im Übrigen in Absprache mit der jeweiligen Arbeitgebergesellschaft durchaus möglich gewesen ist, der Versorgungskasse nicht beizutreten. 30 Jedenfalls folgte aus dem Abschluss des Arbeitsvertrages für den Kläger der spätere Beitritt zur Versorgungskasse, wurde zugleich die dafür notwendige Willenserklärung abgegeben. Die Versorgungskasse erschien aus dem Empfängerhorizont des Klägers – ausdrücklich – als Teil „unseres betrieblichen Versorgungswesens“. Dieses spricht dafür, dass der Kläger aus seinem Empfängerhorizont schon den Arbeitsvertrag so verstehen durfte, dass es sich bei der Versorgungskasse um betriebliche Altersversorgung handelte, die von einer rechtfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt wurde, die dem Arbeitnehmer (oder seinen Hinterbliebenen) auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährte (Pensionskasse), wie § 1 Abs. 3 BetrAVG in der zur Zeit des Abschlusses des Arbeitsvertrages gültigen Fassung vom 19.12.1974 es definierte. 31 Unterstützt wird diese Auslegung noch durch das damals im G -Konzern übliche und dem Kläger mit Schreiben vom 01.09.1982 übermittelte Merkblatt (Bl. 467 ff. d. A.). Dort ist von der Versorgungskasse ausdrücklich als von einer „Versorgungseinrichtung des G -Konzerns“ die Rede. Sie wird selbständig und gleichgeordnet als eine von drei Versorgungseinrichtungen des Konzerns dargestellt, zu denen desweiteren das Versorgungsversprechen und die Außendienstversorgung gehören. 32 Dafür spricht weiter als Begleitumstand für die Auslegung die Historie: Von der im Jahr 1925 gegründeten Versorgungskasse wurden ursprünglich die gesamten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des G -Konzerns durchgeführt. Das später sogenannte Versorgungsversprechen gab es ursprünglich noch nicht. Früher erfolgten Beitragszahlungen durch die G -Konzerngesellschaften an die Versorgungskasse. Sie beruhte auf einem endgehaltsbezogenen Berechnungsmodus mit einem Durchschnittsbeitragsverfahren abhängig von der Zahl der Beitragsjahre und dem durchschnittlichen berechnungsfähigen Monatseinkommen der letzten zehn Beitragsjahre. Die Leistungsteile, die vom Arbeitgeber finanziert werden sollten, wurden dann seit 1939 aus steuerrechtlichen Gründen aus der Kasse „herausgenommen“ und durch das gesonderte Versorgungsversprechen ersetzt. Es verblieb für die aus Mitarbeiterbeiträgen resultierenden Versicherungsleistungen der Kasse zunächst bei dem endgehaltsbezogenen Berechnungsmodus. 33 Insgesamt erscheint damit die Versorgungskasse als Teil eines Versorgungssystems des Gerling-Konzerns, auch wenn es zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages eine endgehaltsbezogene Rente nicht mehr gab. 34 Ergänzend zu den zuvor behandelten Kriterien spricht dann auch die unstreitige Tatsache für diese Auslegung, dass es ein „Junktim“ (so die Beklagte Bl. 140 d. A.) in den Versorgungszusagen gab. Eine Zusage der betrieblichen Altersversorgung in Form einer unmittelbaren Versorgungszusage („Versorgungsversprechen“) erhielten nur diejenigen Arbeitnehmer, die sich an der Versorgungskasse beteiligten. 35 Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass gemäß § 31 Abs. 3 der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages geltenden Satzung der Versorgungskasse Folgendes geregelt war (Bl. 202d. A.): 36 „III. Übersteigen in der versicherungstechnischen Bilanz unter Berücksichtigung der Einnahmen gemäß § 8 die Passiva die Aktiva, so gleichen die Gesellschaften den Unterschiedsbetrag aus. Soweit jedoch der Unterschiedsbetrag durch eine Änderung der Rechnungsgrundlagen entstanden ist, ist die Verlustrücklage zu seiner Deckung zu verwenden; reicht diese nicht aus, so bleibt die Deckung des Unterschiedsbetrages einer anderen Regelung im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde vorbehalten.“ 37 Wenn damit auch nicht eine unmittelbare Einstandspflicht für die vom Beklagten zu zahlenden Renten geregelt wurde, so führt die Verpflichtung für einen Ausgleich in der versicherungstechnischen Bilanz zu sorgen, doch nach kaufmännischen Regeln dazu, dass die Renten gesichert sind. Denn § 341 I HGB (Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze unter dem Titel Versicherungstechnische Rückstellungen) sagt schon in Absatz 1 S. 1: 38 „Versicherungsunternehmen haben versicherungs- technische Rückstellungen auch insoweit zu bilden, wie dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen sicherzustellen.“ 39 Spricht mithin nach Auffassung der Kammer einiges dafür, dass es sich um betriebliche Altersversorgung handelt und dass die Regelungen des BetrAVG anzuwenden sind, so besteht der Anspruch des Klägers gleichwohl nicht: 40 B. § 3 BetrAVG in der zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers gültigen Fassung vom 28.11.1983 (gültig bis 28.07.1994) nämlich enthielt für die entsprechend der Satzung des Beklagten an den Kläger zu zahlenden Renten kein Abfindungsverbot. Auch ein dem heutigen § 2 Abs. 2 S. 7 und Abs. 3 letzter Satz entsprechendes Abfindungsverbot für Pensionskassen bestand damals noch nicht. 41 I. § 3 BetrAVG lautete damals wie folgt: 42 „(1) Für eine Anwartschaft, die der Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 bis 3 bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses behält, kann ihm mit Zustimmung des Arbeitnehmers eine einmalige Abfindung gewährt werden, wenn die Anwartschaft auf einer Versorgungszusage beruht, die weniger als 10 Jahre vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen erteilt wurde. Für Versorgungsleistungen, die gemäß § 2 Abs. 4 von einer Unterstützungskasse zu erbringen sind, kann dem Arbeitnehmer mit seiner Zustimmung eine einmalige Abfindung gewährt werden, wenn er vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als 10 Jahre zu dem Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört hat. Darüber hinaus kann dem Arbeitnehmer mit seiner Zustimmung eine einmalige Abfindung auch dann gewährt werden, wenn dem Arbeitnehmer die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind. 43 (2) Die Abfindung wird nach dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistungen im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechnet. Soweit sich der Anspruch auf die künftigen Versorgungsleistungen gegen ein Unternehmen der Lebensversicherung oder eine Pensionskasse richtet, berechnet sich die Abfindung nach dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hierbei sind der bei der jeweiligen Form der betrieblichen Altersversorgung vorgeschriebene Rechnungszinsfuß und die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, bei Direktversicherungen und Pensionskassen deren Geschäftsplan, maßgebend.“ 44 Die darin in Bezug genommenen § 1 (Abs. 1 – 3) und § 2 lauteten– soweit hier relevant – auszugsweise wie folgt: 45 § 1 46 (1) Ein Arbeitnehmer, dem Leistungen der Alters, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses (betriebliche Altersversorgung) zugesagt worden sind, behält seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet, sofern in diesem Zeitpunkt der Arbeitnehmer mindestens das 35. Lebensjahr vollendethat und 47 - entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre bestanden hat 48 - oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat. 49 Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er auf Grund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Frist von 10 Jahren des Satzes 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. 50 (2) Ist für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalls so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit. 51 § 2 52 (1) Bei Eintritt des Versorgungsfalls wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1 fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht; an die Stelle des 65. Lebensjahres tritt ein frühere Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt waren. 53 (2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so giltAbsatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt auf Verlangen des Arbeitgebers die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungs- leistung, wenn 54 1. spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, 55 2. vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und 56 3. der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat. 57 Der Arbeitgeber kann sein Verlangen nach Satz 2 nur innerhalb von 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers diesem und dem Versicherer mitteilen. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 176 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag findet insoweit keine Anwendung. 58 (3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt auf Verlangen des Arbeitgebers die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan 59 1. vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Übeschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und 60 2. der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat. 61 Der Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. 62 II. 1. Der Beklagte hat sich unter Bezugnahme auf Blomeyer/ Rolfs , 5. Aufl., § 3 BetrAVG Rn. 16 unter anderem darauf berufen, dass § 3 für Pensionskassen gar nicht gelte. 63 Dieses ist nach der heutigen Fassung richtig. Das Abfindungsverbot für Pensionskassen ist heute in § 2 Abs. 3 S. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 7 BetrAVG geregelt. § 2 Abs. 2 S. 7 stellt heute klar, dass die Verfügungsbeschränkungen einer Abfindung der Anwartschaft oder des Anspruchs nicht entgegenstehen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 – 6 erfüllt sind (so im Übrigen auch auch Blomeyer/ Rolfs a.a.O.). 64 2. Ganz anders sah allerdings die im Jahre 1992 geltende Rechtslage aus: § 3 galt auch für Pensionskassen, wie sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 1 Abs. 3 BetrAVG ergab. Er richtete sich auch nicht ausdrücklich an den Arbeitgeber sondern formulierte allgemein, dass für eine Anwartschaft, die der Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 – 3 bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses behält, ihm mit Zustimmung des Arbeitnehmers eine einmalige Abfindung gewährt werden kann, wenn die nachfolgend definierten Bedingungen gegeben sind. 65 Der heutige § 2 Abs. 2 S. 7 existierte damals noch nicht. Dementsprechend verwies § 2 Abs. 3 S. 3 auch nur auf § 2 S. 3 – 6. Grundsätzlich galt mithin seinerzeit das Abfindungsverbot auch für unverfallbare Anwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch für Pensionskassen. 66 Durch die Bezugnahme des § 3 in der damaligen Fassung auf § 1 Abs. 1 – 3 und durch die damit in Verbindung stehende, auf § 2 verweisende Regelung über die Berechnung der Abfindung war allerdings klar, dass das Abfindungsverbot nur den Teilen der Anwartschaft entgegenstand, die dem „vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch nach Absatz 1“ (§ 2 Abs. 3 S. 1) entsprachen. § 2 Abs. 1 wiederum nahm auf § 1 Bezug. § 1 regelte den Grundsatz der Unverfallbarkeit, § 2 die Höhe des unverfallbaren Anspruchs. 67 § 2 Abs. 3 S. 3, die Regelung über die unverfallbaren Anwartschaften bei Pensionskassen, verwies auf Absatz 2 S. 3 – 6. Aus § 2 Abs. 2 S. 4 folgte, dass der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag (bei der Direktversicherung) in Höhe des „durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers“ gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen durfte. Absatz 2 Satz 5 regelte, dass in dieser Höhe der Rückkaufswert aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrages nicht in Anspruch genommen werden durfte und im Falle einer Kündigung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt wurde. Durch § 2 Abs. 3 S. 3 wurden diese Regelungen entsprechend auch für Pensionskassen wie dem Beklagten zur Geltung gebracht. 68 Der heutige § 2 Abs. 2. S. 7, der dazu einschränkend die Regelungen des § 3 (heutiger Fassung) zur Anwendung bringt, existierte seinerzeit gerade nicht. 69 Daraus folgt, dass von dem Abfindungsverbot des § 3 in der bei Ausscheiden des Klägers geltenden Fassung nur der Teil der Anwartschaft betroffen war, der vom Arbeitgeber zu finanzieren war bzw. – gleichbedeutend – durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildet war. 70 3. Das entsprach vor 1999 auch – soweit ersichtlich – allgemeiner Meinung (vgl. Höfer , 2. Aufl., § 3 Rn. 10; Höhne , Betriebsrentengesetz, § 3 Rn. 27; Heubeck/ Höhne , 2. Aufl., § 3 Rn. 27, - was sich gerade auch auf eine „zwangsweise Mitgliedschaft in der Pensionskasse“ bezog, wie sich aus Rn. 28 ergibt; Schoden BetrAVG § 3 Rn. 28). 71 4. Auch wenn es keine unmittelbare Rechtsprechung zu der hier behandelten Frage gab, so lässt sich doch dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.05.1997 (3 AZR 97/96, AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Pensionskasse) entnehmen, dass auch das Bundesarbeitsgericht diese Auffassung teilte. In diesem Urteil ging es – umgekehrt wie im vorliegenden Fall – darum, ob einem Arbeitnehmer durch den Versicherungsvertrag mit der Pensionskasse die Kündigung seines Versicherungsvertrages bis zu dem Zeitpunkt verboten werden durfte, zu dem er aus dem Trägerunternehmen ausschied. Das Bundesarbeitsgericht hat dies auch unter Verfassungsgesichtspunkten geprüft und letztlich bejaht, wobei es mehrfach in dieser Entscheidung (vgl. Rn. 22, 27 und 30) darauf hingewiesen hat, dass die Möglichkeit des Arbeitnehmers, sein Arbeitsverhältnis mit dem Trägerunternehmen fortzusetzen oder es zu beenden, nicht begrenzt werde, weil die dortige Regelung gerade bewirke, dass der Kläger „im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen einen Abfindungsanspruch hat“. Die Vorschrift verbessere damit die Rechtslage für den Kläger im Verhältnis zum eigentlichen Arbeitsvertragsinhalt und dem mit der Versorgungszusage verfolgten Zweck. Wolle er das Arbeitsverhältnis beenden, könne er die eingezahlten Eigenbeiträge verlangen. Im Falle des BAG handelt es sich um eine gemischt finanzierte Pensionskasse, in der der Arbeitgeber 7,5 % des versicherungspflichtigen Einkommens und der Arbeitnehmer 3 % davon einzahlten. Die gesamte Argumentation des BAG wäre nicht möglich gewesen, wenn es davon ausgegangen wäre, dass § 3 BetrAVG in der damaligen Fassung ein Abfindungsverbot insoweit enthielte, als der Rentenanspruch nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch Beiträge des Arbeitnehmers zu finanzieren war. 72 II. Im vorliegenden Fall wurde aber eine Rentenanwartschaft abgefunden, die allein durch Beiträge der Arbeitnehmer finanziert war. 73 1. Das folgt aus § 8 der damals gültigen Satzung. Danach bestanden die Einnahmen der Kasse aus den Beiträgen der Mitglieder und aus den Vermögenserträgen. Beitragszahlungen waren nur für die Arbeitnehmer geregelt (§§ 8 und 9 der Satzung). § 10 („Austrittsvergütung“) betraf dementsprechend „die eingezahlten Beiträge“, die in bestimmten Fällen mit 4 % zu verzinsen waren, womit ersichtlich Vermögenserträge teilweise zurückgegeben wurden, die mit den Beiträgen erwirtschaftet wurden. 74 2. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die Konzerngesellschaften Verwaltungskosten des Beklagten getragen hätten, so folgt daraus auch nicht teilweise ein anderes Ergebnis: 75 a) Der Kläger hat dazu vorgetragen, der Beklagte habe keine Verwaltungsaufwendungen zu tragen gehabt, weil der G -Konzern die Dienstleistungen und das gesamte Personal kostenlos zur Verfügung gestellt habe. Der Beklagte hat dieses nicht grundsätzlich bestritten und – insoweit vom Kläger unbestritten – präzisiert (Bl. 427/432 d. A.), dass die Verwaltung sowohl der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung (Versorgungsversprechen) als auch die durch Eigenbeträge finanzierte Vorsorge über die Versorgungskasse im früheren G -Konzern zunächst durch die G -Konzern Lebensversicherungs-AG (Abteilung Versorgungskasse) erfolgt sei, später durch die Abteilung Versorgungswerk der G Beteiligungs-GmbH. Dass dem Beklagten dafür Kosten in Rechnung gestellt wurden, behauptet auch der Beklagte nicht. 76 b) Gleichwohl kann das aus mehreren Gründen am Ergebnis nichts ändern: 77 aa) § 3 BetrAVG knüpfte seinerzeit – wie gesagt – an §§ 1 und 2 BetrAVG an. Das Abfindungsverbot galt für die unverfallbare Versorgungsanwartschaft. Deren Höhe war in § 2 definiert. Das Abfindungsverbot galt – wie oben ausgeführt – nur für den „vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch“, welches gleichbedeutend ist mit dem durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers finanzierten Anspruch. Die Zurverfügungstellung von Personal ist aber keine Beitragszahlung des Arbeitgebers. Die Satzung des Beklagten fingiert dieses auch nicht als Beitragszahlungen des Arbeitgebers. 78 bb) Es wäre auch nicht möglich, irgendeinen Rentenanteil solchen Leistungen, nämlich der kostenlosen Verwaltung, zuzuordnen – worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat (Bl. 447 d. A.). 79 cc) Schließlich wäre auch im Sinne eines Teilanspruches nicht bestimmbar, welcher – zwangsläufig nur sehr geringfügige –Anteil des vom Kläger geltend gemachten Rentenanspruches daraus begründet sein könnte. Für eine Schätzung nach § 287 ZPO hat der Kläger keine Anhaltspunkte vorgetragen (vgl. dazu BAG 17.12.2014 – 5 AZR 663/13). 80 3. Auch aus der Nachschusspflicht nach § 31 Abs. 3 der Satzung kann der Kläger nichts herleiten. Zwar differenzierte § 11 der Satzung in der damals geltenden Fassung zwischen dem von den Gesellschaften finanzierten Teil der Anwartschaft und dem von dem Mitglied finanzierten Teil der Anwartschaft in Bezug auf die Aufrechterhaltung der beitragsfreien Versicherung. Im vorliegenden Fall aber gibt es keinen von den Gesellschaften finanzierten Anteil dieser Anwartschaft. Es ist unstreitig, dass während des gesamten Bestandes des Arbeitsverhältnisses des Klägers § 31 der Satzung nicht zum Zuge kam und auch in späterer Zeit nie mehr zum Zuge kam (Bl. 148, 261 d. A.). Die versicherungstechnische Bilanz war also in allen diesen Jahren auch ohne einen Nachschuss der Arbeitgebergesellschaften ausgeglichen. 81 Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass der Rentenanspruch, den der Kläger geltend macht, sich ausschließlich aus von ihm finanzierten Anteilen und von ihm geleisteten Beiträgen berechnete und vom Arbeitgeber zu finanzierende Anteile und auf seine Beitragszahlungen zurückgehende Anteile bei Ausscheiden des Klägers nicht vorlagen. Der Beklagte hat damit zu Recht und wirksam auf Antrag des Klägers die Rentenansprüche des Klägers abgefunden. Seine Mitgliedschaft beim Beklagten ist erloschen. Weitere Ansprüche hat der Kläger nicht. 82 C. Dahinstehen kann deshalb, ob möglicherweise der Grundsatz von Treu und Glauben ohnehin den Ansprüchen des Klägers entgegensteht. Allerdings ist die Kammer der Auffassung, dass der Beklagte sich insoweit nicht auf das dem Grundsatz von Treu und Glauben fallende Verbot des widersprüchlichen Verhaltens berufen kann, weil der Kläger einen Antrag gestellt hat, die Abfindung auszuzahlen. § 3 BetrAVG soll gerade auch dann greifen, wenn die Abfindung mit Zustimmung des Arbeitnehmers geschieht. Das kann nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben konterkariert werden. 83 Allerdings könnte Verwirkung in Betracht kommen. Der Kläger hat sich 1992 abfinden lassen und das Geld nach seinen eigenen Behauptungen verbraucht, indem er es auf eine Fehlinvestition verwendet hat. Der Kläger hat desweiteren im Verfahren bereits auf die Verjährungseinrede hinsichtlich eventueller Rückzahlungsansprüche des Beklagten verwiesen. Der Verjährungseintritt könnte insoweit das Umstand- und das Vertrauensmoment begründen: Nach Ablauf vieler Jahre, die ihm, dem Kläger sogar die Verjährungseinrede geben, könnte das Vertrauen des Beklagten, der ohnehin viele Altansprüche aus dem bei ihm noch vorhandenen Deckungskapital bedienen muss, darauf schützenswert sein, dass er nicht mehr in Anspruch genommen werde. 84 V. Die Kammer hat die Revision zugelassen. 85 Zwar liegt keine Divergenz vor. Weder enthält das Urteil des LAG Hamm, auf das der Kläger sich insoweit beruft, einen für den vorliegenden Fall relevanten allgemeinen Rechtssatz, noch ist es überhaupt einschlägig. Das Urteil betrifft zum einen das heute geltende Recht, zum anderen einen Anspruch aus Entgeltumwandlung, der nach heute geltendem, damals aber noch nicht existierendem Recht, nämlich § 1 b Abs. 5 BetrAVG, ausdrücklich als unverfallbar definiert ist. 86 Die Sache hat jedoch grundsätzliche Bedeutung. Eine Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn ihre Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen ihrer tatsächlichen, z. B. wirtschaftlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt. Sie muss darüber hinaus klärungsfähig und klärungsbedürftig sein. Die Frage, ob § 3 in der damals geltenden Fassung auch insoweit ein Abfindungsverbot enthält, als es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handelt, die auf Eigenbeiträge zurückgehen, kann heute noch für zahlreiche Fälle relevant sein, in denen die Anwartschaftsberechtigten seinerzeit, d. h. insbesondere vor 1999 (dem Jahr, in dem die ersten hier relevanten gesetzlichen Veränderungen stattfanden), ausgeschieden sind, und in Zukunft das Rentenalter erreichen oder es bereits erreicht haben. Die genannte Frage ist klärungsfähig, da sie von einem Gericht, auch vom Revisionsgericht, beantwortet werden kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden und ihre Beantwortung nicht offenkundig ist. Eine unmittelbar einschlägige höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Rechtsfrage liegt nicht vor. Auch geht es um eine komplexe rechtliche Argumentation, deren Ergebnis nicht als offenkundig angesehen werden kann. 87 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 88 RECHTSMITTELBELEHRUNG 89 Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei 90 R E V I S I O N 91 eingelegt werden. 92 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 93 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 94 Bundesarbeitsgericht 95 Hugo-Preuß-Platz 1 96 99084 Erfurt 97 Fax: 0361-2636 2000 98 eingelegt werden. 99 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 100 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 101 102 1. Rechtsanwälte, 103 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 104 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 105 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 106 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 107 Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. 108 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.