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Urteil

5 Sa 934/13 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2014:0409.5SA934.13.00
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Leitsätze

1. Der Arbeitgeber ist nicht ohne weiteres verpflichtet, Arbeitnehmer unaufgefordert über die Auswirkungen einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses für ihre betriebliche Altersversorgung zu unterrichten. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung.

    2. Grundsätzlich ist die Anknüpfung einer Differenzierung an eine Entscheidung des Norm- oder Regelungsunterworfenen ein sachlicher Differenzierungsgrund für eine ungleiche Behandlung. Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn eine bestimmte Ausübung des Wahlrechts für den Regelungsunterworfenen zu unverhältnismäßigen Folgen führt und daher unzumutbar ist.

Tenor
  • 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02. Oktober 2013– 7 Ca 9068/12 – wird zurückgewiesen.

  • 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  • 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Arbeitgeber ist nicht ohne weiteres verpflichtet, Arbeitnehmer unaufgefordert über die Auswirkungen einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses für ihre betriebliche Altersversorgung zu unterrichten. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. 2. Grundsätzlich ist die Anknüpfung einer Differenzierung an eine Entscheidung des Norm- oder Regelungsunterworfenen ein sachlicher Differenzierungsgrund für eine ungleiche Behandlung. Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn eine bestimmte Ausübung des Wahlrechts für den Regelungsunterworfenen zu unverhältnismäßigen Folgen führt und daher unzumutbar ist. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02. Oktober 2013– 7 Ca 9068/12 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Der Kläger macht einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Beratung und Ungleichbehandlung in Bezug auf seine Altersversorgung geltend. Der am 7. Dezember 1947 geborene Kläger war bei der Beklagten zunächst von März 1967 bis März 1970 als Techniker beschäftigt. Am 1. Oktober 1973 trat er erneut als Redakteur in die Dienste der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Juli 2003 aufgrund einer Vorruhestandsvereinbarung (Kopie Bl. 112 ff. d. A.). Zuletzt war der Kläger im Deutschen Programm Leiter Politik, Politik/Wirtschaft sowie stellvertretender Chefredakteur. Der Kläger war vor seinem Wiedereintritt bei der Beklagten Mitglied des V d P (V ). Die Beklagte bot ihren Mitarbeitern an, entweder ihre bereits bestehende Altersversorgung beim V fortzuführen oder die Leistungen der Hausversorgung in Anspruch zu nehmen. Der Kläger wählte die Altersversorgung beim V . Die beiden Versorgungsmöglichkeiten weisen Unterschiede auf. Die Hausversorgung der Beklagten sah vor, dass Anwartschaften nach zehn Jahren bzw. nach Vollendung des 35. Lebensjahres unverfallbar wurden. Dagegen konnten Leistungen des V sofort in Anspruch genommen und bei einem Arbeitgeberwechsel fortgeführt werden. Die Leistungen der Beklagten an das V waren auf 19 % des beitragspflichtigen Gehalts bis zur Höchstgrenze von 2.600 DM begrenzt. Beim V bestand die Möglichkeit zur steuerfreien Kapitalauszahlung. Wegen der Höchstgrenze bei der Versorgung des VdP erweist sich die Hausversorgung der Beklagten insbesondere für gut verdienende Mitarbeiter, die langjährig bei der Beklagten beschäftigt waren, als deutlich besser. Wie hoch der Unterschied tatsächlich ist, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger hat für sich eine monatliche Differenz in Höhe von 2.126,96 EUR errechnet. Die Beklagte hatte sich erstmals mit Schreiben vom 5. September 1973 wegen der betrieblichen Altersversorgung an den Kläger wie folgt gewandt: „Die D ist bereit, für Mitarbeiter, die anstelle von Leistungen aus der Hausversorgung eine Weiterführung ihrer berufsständischen Versicherung beim Presseversorgungswerk gewährt haben, Beiträge in Höhe von 18,5 % des beitragspflichtigen Gehalts, bis zur Höchstgage von DM 2.600, zu übernehmen, abzüglich des im Jahre 1968 geltenden Arbeitgeberanteils zur Angestelltenversicherung. Näheres entnehmen Sie bitte beiliegenden Änderungs- und Ergänzungsbestimmungen zur Versorgungsordnung.“ In dem Arbeitsvertrag vom 17. September 1973 erklärte die Beklagte, dass sie dem Kläger eine Altersversorgung aufgrund der Versorgungsordnung vom 1. August 1966 in der jeweils maßgebenden Fassung gewähre. In den Änderungs- und Ergänzungsbestimmungen zur Versorgungsordnung der Beklagten vom 31. Januar 1969 ist in § 1 und § 2 Abs. 1 geregelt: „Anhang zur Versorgungsordnung der D W § 1 Wahlrecht (1) Arbeitnehmer, die vor ihrer Einstellung bei der D W über das V d P GmbH obligatorisch oder freiwillig versichert waren, haben das Recht, zwischen einer freiwilligen Versicherung über das V d P GmbH und den Leistungen aus der Versorgungsordnung der D W zu wählen. (2) Das Wahlrecht ist durch schriftliche Erklärung gegenüber der D W auszuüben und nicht widerruflich. Die Frist für die Ausübung des Wahlrechts beträgt sechs Monate, gerechnet vom Tage der Einstellung. Beträgt die Probezeit des Arbeitnehmers mehr als sechs Monate, so endet die Frist mit Ablauf der Probezeit. Für Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Einräumung des Wahlrechts bereits eingestellt waren, beginnt di Frist mit dem Tag der Einräumung des Wahlrechts und nach verbindlicher Festsetzung anrechnungsfähiger Zeiten gemäß § 5 der Versorgungsordnung.“ Der zu diesem Zeitpunkt im Manteltarifvertrag für Redakteure an Tageszeitungen vorgesehene Höchstbetrag betrug 374 DM. Mit Schreiben vom 27. November 1973 teilte der Kläger mit, dass er Mitglied im Pressversorgungswerk bleiben wolle. Die Beklagte zahlte den Höchstbetrag seit April 1975 bis Ende 2012 an das V . Am 1. August 1980 trat für die Beklagte ein Tarifvertrag in Kraft, der in § 1 vorsieht: „§ 1 Wahlrecht (1) Arbeitnehmern, die anstelle von Leistungen aus der Versorgungsordnung der D W für eine Fortführung ihrer Versicherung beim V d P optiert haben, wird hiermit die einmalige Möglichkeit der Reoption eingeräumt. (2) Die Reoption ist durch schriftliche Erklärung gegenüber der D W auszuüben und nicht widerruflich. Sie erfasst den gesamten Optionszeitraum. Die Erklärung der Reoption ist erst zulässig, wenn die Optionsversicherung frei von solchen Abtretungen und Beleihungen ist, welche die Rückzahlung behindern. Die Frist für die Ausübung des Wahlrechts beträgt 5 Monate, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens dieser Vereinbarung. (3) Gibt ein Arbeitnehmer innerhalb der Frist gemäß vorstehender Ziffer 2 eine Erklärung nicht ab, so gilt die Entscheidung dahingehend als ausgeübt, dass die Fortführung der Versicherung beim V d P beansprucht wird.“ Die Personalabteilung der Beklagten wies den Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 1980 auf die Möglichkeit zu „reoptionieren“ hin. Falls sich für ihn Fragen ergäben, werde er gebeten, sich mit Herrn B in Verbindung zu setzen. Am 4. September 1980 nahm der Kläger an einer Informationsveranstaltung zur Möglichkeit der Reoption teil, die der D J und das V , das durch seinen damaligen Chef vertreten wurde, durchführten. Zwischen den Parteien ist erstinstanzlich unstreitig gewesen, dass der Kläger am 17. September 1980 an einem individuellen Beratungsgespräch mit den Herren S (V ) und B teilgenommen hat. Auch in der Berufungsbegründung heißt es auf Seite 20, es sei unstreitig, dass im September 1980 ein Informationsgespräch in der Personalabteilung und eines Vertreters des P stattgefunden habe. Nunmehr bestreitet der Kläger, dass ein derartiges Beratungsgespräch stattgefunden hat. Der Kläger erklärte sich gegenüber der Beklagten nicht zu der Möglichkeit der Reoption, so dass seine Versorgung beim V fortgeführt wurde. Sein Gehalt betrug im Juli 1980 4.414 DM. Er war bis zu diesem Zeitpunkt zweimal höhergruppiert worden, ohne dass sich – was dem Kläger bekannt war - Auswirkungen auf die Beitragszahlungen der Beklagten zum V ergeben hätten. Der Kläger ließ sich vom V im März 2013 einen Einmalbetrag in Höhe von 270.987,74 EUR auszahlen. Nach einer vom Kläger vorgelegten Berechnung hätte der Kläger bei Einsatz dieses Betrages eine monatliche Rente in Höhe von 942,86 EUR ohne Überschussbeteiligung und in Höhe von 1.237,93 EUR inkl. Überschussbeteiligung beanspruchen können. Die von ihm bezogene Sozialversicherungsrente betrug zuletzt 1.612,24 EUR monatlich. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihm Schadenersatz wegen einer Falschberatung bzw. aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Hierzu hat er behauptet, er habe mit Herrn B 1980 ein Gespräch über die betriebliche Altersversorgung geführt. Herr B habe ihm mitgeteilt, der Verbleib beim P habe für ihn nur Vorteile. So könne er bei einem Arbeitgeberwechsel das „Pressversorgungswerk mitnehmen“. Außerdem sei die Anwartschaft bereits 1980 unverfallbar. Im Übrigen seien die Zuwachsraten bei Lebensversicherungen außerordentlich hoch. Wenn es seine Sache sei, so würde er sich für das Pressversorgungswerk entscheiden. Auf die Vorteile der Hausversorgung sei er nicht hingewiesen worden. Er sei auch „nicht ausreichend“ darüber unterrichtet worden, dass beim V ein Höchstbetrag von 2.600 DM gelte. Der Gleichheitssatz sei verletzt, weil die Beklagte Herrn Dr. N den späteren Wechsel ermöglicht habe. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.126,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 01.02.2013 zu zahlen, der sich aus der Differenz der monatlichen Leistungen des V an den Kläger und der Höhe der monatlichen Leistungen nach dem VTV errechnet; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.126,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 01.03.2013 zu zahlen, der sich aus der Differenz der monatlichen Leistungen des V an den Kläger und der Höhe der monatlichen Leistungen nach dem VTV errechnet; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.126,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 01.04.2013 zu zahlen, der sich aus der Differenz der monatlichen Leistungen des V an den Kläger und der Höhe der monatlichen Leistungen nach dem VTV errechnet; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.126,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 01.05.2013 zu zahlen, der sich aus der Differenz der monatlichen Leistungen des V an den Kläger und der Höhe der monatlichen Leistungen nach dem VTV errechnet; 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.126,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 01.06.2013 zu zahlen, der sich aus der Differenz der monatlichen Leistungen des V an den Kläger und der Höhe der monatlichen Leistungen nach dem VTV errechnet; 6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.126,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 01.07.2013 zu zahlen, der sich aus der Differenz der monatlichen Leistungen des V an den Kläger und der Höhe der monatlichen Leistungen nach dem VTV errechnet; 7. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.126,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 01.08.2013 zu zahlen, der sich aus der Differenz der monatlichen Leistungen des V an den Kläger und der Höhe der monatlichen Leistungen nach dem VTV errechnet; 8. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.126,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 01.09.2013 zu zahlen, der sich aus der Differenz der monatlichen Leistungen des V an den Kläger und der Höhe der monatlichen Leistungen nach dem VTV errechnet; 9. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn zukünftig ab September 2013 den Differenzbetrag in Höhe von 2.186,96 € jeweils zum Monatsende zu zahlen, der sich aus der Differenz der monatlichen Leistungen des V an den Kläger und der Höhe der monatlichen Leistungen nach dem VTV errechnet; hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1 bis 9 10. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den jeweiligen monatlichen von dem V d P (V ) geleisteten Versorgungsbeitrag um die Summe aufzustocken, die sich ergäbe, wenn die Beklagte während der Anwartschaftszeit des Klägers die Beiträge zum V jeweils in derjenigen Höhe geleistet hätte, die nach dem Tarifvertrag über die Altersversorgung der Redakteure an Tageszeitungen, die rentenversicherungspflichtig sind, geschuldet ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, sie habe den Kläger nicht falsch beraten. Aus der damaligen Sicht sei nicht klar gewesen, welche der beiden Möglichkeiten der Altersversorgung für den Kläger günstiger gewesen sei. Beide Möglichkeiten hätten Vor- und Nachteile für den jeweiligen Arbeitnehmer. Die berufliche Entwicklung des Klägers bis 2003 sei weder 1973 noch 1980 absehbar gewesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2. Oktober 2013 abgewiesen. Gegen das ihm am 30. Oktober 2013 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger am 2. Dezember 2013 beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 31. Januar 2014 am 13. Januar 2014 begründet. Der Kläger ist nach wie vor der Meinung, die Beklagte müsse ihm den geltend gemachten Betrag als Schadenersatz leisten. Allerdings sei einzuräumen, dass der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden sei. Auch das im VTV normierte Wahlrecht verstoße als solches zunächst einmal nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die aus der Ausübung des Wahlrechts folgenden Konsequenzen für die inhaltliche Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der erheblichen Unterschiede bei den Versorgungsleistungen nach dem Hausversorgungstarifvertrag einerseits und dem P andererseits so erheblich seien, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz anzunehmen sei. Die Gruppe der Besserverdienenden werde bei der Versorgung über das P eindeutig schlechter gestellt. Zudem liege in der Regelung, die die Ausübung des Optionsrechts unwiderruflich ausgestaltet habe, eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung. Der „betriebstreue“ Mitarbeiter habe keine Möglichkeit, seine Altersversorgung an geänderte Umstände im Arbeitsverhältnis anzupassen. Demgegenüber habe der Quereinsteiger die Möglichkeit, sein Optionsrecht anhand seiner aktuellen Versorgungsituation auszuüben. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.650,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB auf jeweils 2.126,96 € für die Monate Januar 2013 bis einschließlich Januar 2014 an den Kläger zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn zukünftig ab Februar 2014 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 2.126,96 € jeweils zum Monatsende zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Der Kläger verkenne, dass der VTV den Mitarbeitern ein Optionsrecht einräume. Dabei bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf die Hausversorgung der Beklagten; nur dann, wenn der Mitarbeiter einen anderen Wunsch äußere, erhalte er eine andere Altersversorgung. Die Beklagte habe keine unterschiedlichen Tarifwerke geschaffen und könne daher nicht gegen das Willkürverbot verstoßen haben. Sie habe den Kläger nicht falsch oder unzureichend beraten. Seine Schadensberechnung sei unzutreffend. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Schadenersatzanspruch nicht zusteht. Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und nimmt auf sie gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz führen zu keiner anderen Betrachtung. Die Beklagte trifft kein Aufklärungsverschulden. Die geltend gemachten Ansprüche können auch nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung gestützt werden. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadenersatz aus § 280 Abs. 1 BGB wegen eines Aufklärungsverschuldens. Die Beklagte hat den Kläger nicht falsch oder unzureichend informiert. a) Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Auskünfte über seine Versorgungssituation erteilt, müssen sie richtig und vollständig sein (BAG 10. Februar 2004 – 9 AZR 401/02 – BAGE 109, 294) . Darüber hinausgehend kann den Arbeitgeber auch die Pflicht treffen, von sich aus auf bestimmte Rechtslagen oder drohende Rechtsbeeinträchtigungen, insbesondere im Zusammenhang mit der künftigen Versorgungssituation, hinzuweisen und hierüber aufzuklären. Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet seine Grenze an dem schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners. Bei der Bestimmung von Inhalt und Umfang der Beratungspflichten sind die Interessen des Arbeitgebers und des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers gegeneinander abzuwägen und alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind zu beachten (BAG 23. September 2003 – 3 AZR 658/02 – AP § 1 BetrAVG Auskunft Nr. 3). Gesteigerte Hinweispflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn ein Aufhebungsvertrag auf seine Initiative und in seinem Interesse zustande kommt. Durch das Angebot eines Aufhebungsvertrages kann der Arbeitgeber den Eindruck erwecken, er werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die Interessen des Arbeitnehmers wahren und ihn nicht ohne ausreichende Aufklärung erheblichen und atypischen Versorgungsrisiken aussetzen. Selbst für den Fall eines Aufhebungsvertrages hat der 3. Senat des BAG in seinem Urteil vom 11. Dezember 2001 (- 3 AZR 339/00 - AP BetrAVG § 1 Auskunft Nr. 2 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 62) aber betont, dass auch hier die vertraglichen Schutz- und Fürsorgepflichten nicht überspannt werden dürfen. Jeder Vertragspartner hat grundsätzlich selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen. Der Arbeitgeber ist nicht ohne weiteres verpflichtet, Arbeitnehmer unaufgefordert über die Auswirkungen einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses für ihre betriebliche Altersversorgung zu unterrichten. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (BAG 23. September 2003 – 3 AZR 658/02 – AP § 1 BetrAVG Auskunft Nr. 3). Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des BAG nicht verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer von sich aus Auskunft über die Höhe der zu erwartenden Altersversorgung Auskunft zu geben. Der Arbeitnehmer ist vielmehr gehalten, sich selbst über seine Versorgungsansprüche zu vergewissern (BAG 26. Oktober 1982 – 3 AZR 472/80 – juris; 24. Mai 1974 – 3 AZR 422/73 – AP § 242 BGB Ruhegehalt VBL Nr. 6) . b) Nach diesen Grundsätzen besteht der vom Kläger geltend gemachte Schadenersatzanspruch nicht. Die Beklagte hat den Kläger nicht falsch, sondern richtig über die sich ergebenden Konsequenzen seiner Entscheidung, im V zu verbleiben, ergeben haben. Dies ergibt sich bereits aus dem Schreiben der Beklagten vom 5. September 1973. Dort heißt es ausdrücklich, dass die Beklagte bereit ist, 18,5 % des beitragspflichtigen Gehalts „bis zur Höchstgage von DM 2.600“ an das V abzuführen. Der gleiche Hinweis ist im Schreiben vom 29. November 1973 enthalten (mit der einzigen Ausnahme, dass sich der Prozentsatz von 18,5 auf 19 geändert hat). In dieser Mitteilung hat die Beklagte sogar den monatlichen Betrag (279 DM) angegeben, den sie geleistet hat. Dem konnte der Kläger eindeutig und klar entnehmen, dass er Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erwarten konnte, die sich ergeben, wenn monatlich 279 DM (und nicht mehr) abgeführt werden. Schließlich ist mit der Beklagten darauf zu verweisen, dass der Kläger noch 1980 die Möglichkeit hatte, zu „reoptionieren“, ohne dass er von dieser Gelegenheit Gebrauch gemacht hätte. Sein Gehalt betrug 1980 4.524 DM und damit deutlich mehr als die Bemessungsobergrenze von 2.600 DM. Zudem war er bereits zweimal höher gruppiert worden, ohne dass sich Auswirkungen auf die Beitragszahlungen zum V ergeben hätten. Der Kläger wusste somit, dass seine betriebliche Altersversorgung mit seiner Gehaltsentwicklung nicht mithalten würde. Wenn er dagegen nichts unternommen hat, obwohl Handlungsalternativen bestanden, trägt er hierfür selbst und nicht die Beklagte die Verantwortung. Die Beklagte war auch nicht etwa von sich aus verpflichtet, dem Kläger eine Empfehlung bei der Ausübung seines Wahlrechts zu geben. Auch hierzu hat die Beklagte zutreffend darauf verwiesen, dass es nach der Konzeption der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich so war, dass die Versorgungsordnung der Beklagten galt. Nur bei einer entsprechenden Erklärung gegenüber der Beklagten wurde die Versorgung bei dem V fortgeführt. Daher kam für den Kläger die Versorgung beim V nur deswegen zum Tragen, weil er der Beklagten mit Schreiben vom 27. November 1973 mitgeteilt hatte, dass er Mitglied im P bleiben wolle. Hinweise darauf, dass die Beklagte den Kläger in diesem Zusammenhang falsch beraten hat, bestehen nicht. Die Beklagte konnte vielmehr davon ausgehen, dass sich der Kläger mit den unterschiedlichen Altersversorgungssystemen vor Ausübung der Wahl beschäftigt hatte. Ansonsten macht seine ausdrückliche Erklärung zu seiner Mitgliedschaft im P keinen Sinn. Hinzu kommt, dass es weder 1973 noch 1980 für die Beklagte angezeigt war, den Kläger eindeutig in die eine oder andere Richtung zu beraten. Dies mag aus der Perspektive des Jahres 2011 anders zu beurteilen sein. Zu den damaligen Zeitpunkten konnte jedoch niemand wissen, welche berufliche Entwicklung der Kläger nehmen würde. So wäre sein Anspruch bei der Hausversorgung der Beklagten noch 1980 nicht unverfallbar gewesen. Außerdem besteht bei ihr nicht die Möglichkeit der steuerfreien Kapitalauszahlung. Dies verdeutlicht, dass der eine Weg der betrieblichen Altersversorgung nicht eindeutig besser für den Arbeitnehmer ist als der andere Weg. Welche Alternative günstiger ist, hängt von vielen verschiedenen individuellen Faktoren ab. 2. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche können nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung gestützt werden. a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfG 15. Januar 2014 – 1 BvR 1656/09 – WM 2014, 669) . Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte dennoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Unterscheidungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen liegt die Einschätzungsprärogative bei den Tarifvertragsparteien. Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (BAG 19. Dezember 2013 – 6 AZR 94/12 – juris) . Grundsätzlich ist die Anknüpfung einer Differenzierung an eine Entscheidung des Norm- oder Regelungsunterworfenen ein sachlicher Differenzierungsgrund für eine ungleiche Behandlung. Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn eine bestimmte Ausübung des Wahlrechts für den Regelungsunterworfenen zu unverhältnismäßigen Folgen führt und daher unzumutbar ist (BAG 17. Juni 2008 – 3 AZR 753/06 – AP § 172 SGB VI Nr. 2) . b) Nach diesen Grundsätzen besteht die vom Kläger angenommene sachwidrige Ungleichbehandlung nicht. Sie kann zunächst – was der Kläger selbst einräumt – nicht in dem Umstand gesehen werden, dass den Mitarbeitern die Möglichkeit eingeräumt worden ist, zwischen zwei unterschiedlich ausgestalteten Wegen der betrieblichen Altersversorgung zu wählen. Diese für alle Mitarbeiter gleichermaßen geltende Optionsregelung stellt keine Ungleichbehandlung, sondern eine Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten dar. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich aus der Wahl des Arbeitnehmers höhere oder niedrigere Ansprüche ergeben können. Wenn der Arbeitgeber zwei Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung anbietet, ist damit denknotwendig verbunden, dass die beiden Möglichkeiten Unterschiede aufweisen. Wenn somit der Gleichheitssatz von der Beklagten nicht verlangt hat, Arbeitnehmern nur eine Möglichkeit der betrieblichen Altersversorgung anzubieten, dann kann das Angebot von unterschiedlichen Versorgungswegen nicht ohne Weiteres gleichheitswidrig sein. Zulässig ist, dass die Beklagte von ihren Mitarbeitern verlangt, sich innerhalb bestimmter Fristen endgültig auf einen bestimmten Versorgungsweg festzulegen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass diese Regelung für alle Mitarbeiter gilt und somit keine Ungleichbehandlung beinhaltet. Zudem hat die Beklagte ein berechtigtes Interesse, sich nach einer gewissen Zeit darauf einstellen zu können, welchen Weg der betrieblichen Altersversorgung der Mitarbeiter einschlagen will. Vor diesem Hintergrund wird der Kläger auch nicht gegenüber Quereinsteigern gleichheitswidrig benachteiligt. Dies gilt schon deswegen, weil für diese keine besonderen, sondern die für alle maßgeblichen Fristen gelten. Hinzu kommt, dass der Kläger (ebenso wie andere Mitarbeiter) sieben Jahre nach seinem Wiedereintritt in die Dienste der Beklagten die Möglichkeit hatte, zu reoptionieren. 1980 befand er sich in derselben Lage wie der von ihm beschriebene Quereinsteiger. Sein Gehalt war bereits erheblich angestiegen und lag mit 4.520 DM deutlich über der Bemessungsobergrenze von 2.600 DM beim V . Auch hier gilt somit: Dafür, dass der Kläger 1980 die sich ihm bietende Möglichkeit nicht ergriffen hat, ist er allein hierfür verantwortlich. Nach alledem kann nicht angenommen werden, die Ausübung des Wahlrechts habe für den regelungsunterworfenen Kläger zu unverhältnismäßigen Folgen geführt und sei unzumutbar. Auch in diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass keine der beiden Alternativen für die Arbeitnehmer eindeutig günstiger bzw. eindeutig ungünstiger ist. Vielmehr hängt es von mehreren individuellen Faktoren ab, welcher Weg sich für den einzelnen Arbeitnehmer als günstig erweist. So spielt eine von der Beklagten nicht zu beeinflussende Rolle, wie risikobereit der einzelne Arbeitnehmer ist. Wegen der Unverfallbarkeitsreglungen ist die Hausversorgung bei der Beklagten zunächst mit Risiken verbunden, die die Versorgung über das Presseversorgungswerk nicht aufweist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.